B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1846/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018.
D-1846/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und alevitischer Konfession in B._______ (Provinz C._______) gebo-
ren und in der Stadt D._______ (Provinz D._______) aufgewachsen –
suchte am 30. Dezember 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nach. Dort nahm das SEM am 31. Januar 2018
die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch
zu den Ausweispapieren, den Asylgründen und zum Reiseweg. Am 15.
Februar 2018 hörte das Staatssekretariat ihn vertieft zu seinen Asylgrün-
den an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe nach acht Jahren Grundschule und drei
Jahren Gymnasium in D._______ zwei Jahre an der Universität „(…)“ in
F._______ studiert, das Studium im Jahr 2010 indes abgebrochen. Seit
2007 habe er als (…) gearbeitet und zudem als (…) und (…) in G._______,
H._______ und I._______ ein Auskommen gefunden. D._______ sei eine
sehr konservative Stadt, wo er seine Identität als Kurde und Alevite nicht
habe ausleben können. Im Alltag sei er seitens anderer Zivilisten und auch
Polizisten Repressionen und Schikanen ausgesetzt gewesen. Wegen sei-
ner Herkunft sei er schon geschlagen und bei polizeilichen Kontrollen be-
schimpft worden, und einige Monate vor seiner Ausreise sei er in einem
Café in eine Auseinandersetzung geraten. Er sei Sympathisant der Demo-
kratischen Partei der Völker (HDP) und habe diese unterstützt. Mitglied der
HDP sei er jedoch nie gewesen. Als Kurde und Alevite, der mit der HDP
sympathisiere, werde man als Terrorist abgestempelt und beschimpft. Er
habe sich während der Studentenzeit politisch engagiert. Vor vier Jahren
habe er das letzte Mal in J._______ an einer Kundgebung teilgenommen,
wobei er dies nie unter dem Zeichen der HDP gemacht habe. Wenn man
unter den Fahnen der HDP marschiere, riskiere man Angriffe und Festnah-
men. Man habe in der Türkei ein „X“ an Haustüren von Aleviten angebracht,
was ihm auch passieren könne. Jeder, der in seiner Situation wäre, würde
ausreisen, falls es seine finanziellen Mittel erlauben würden. Er sei zudem
zweimal in der Türkei verurteilt worden. Das eine Mal wegen Beamtenbe-
leidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt, wobei die Strafe hierfür
425 Tage gemeinnützige Arbeit betragen habe. Zur zweiten Verurteilung
sei es gekommen, weil er medizinisches Marihuana geraucht habe. Er sei
davon ausgegangen, dass die Sache abgeschlossen gewesen sei, da der
D-1846/2018
Seite 3
Richter ihm gesagt habe, ihm würde nur bei einer Wiederholung der Straf-
tat eine Strafe auferlegt.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine türki-
sche Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und
verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die
am 22. Februar 2018 eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, dass die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und er noch einmal zu befragen sei. Seiner Beschwer-
de legte er ein Unterstützungsschreiben von K._______ ([…]) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu über-
weisen.
F.
Am 18. April 2018 ist der Kostenvorschuss rechtzeitig eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1
4.1.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, auf-
grund dessen Schilderungen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen
Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung
des Beschwerdeführers hätten. Zwar sei es allgemein bekannt, dass An-
gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benach-
teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es
sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. So
gingen die geltend gemachten Schikanen und repressiven Verhaltenswei-
sen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn-
ten. Seine alevitische Glaubenszugehörigkeit trage nicht dazu bei, dass
ihm darüber hinausgehende Nachteile entstehen würden. Seine kurdische
Herkunft, sein alevitischer Glaube sowie die Schikanen und Schwierigkei-
ten, die sich davon ableiten liessen, seien demnach asylrechtlich unerheb-
lich.
4.1.2 Hinsichtlich seiner Unterstützung der HDP führt das SEM aus, diese
Unterstützung sei den Behörden offensichtlich nicht bekannt geworden
oder zu gering gewesen, um deren Interesse zu wecken. Er habe zwar an
politischen Kundgebungen teilgenommen, dies sei jedoch zuletzt vor vier
Jahren in J._______ gewesen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er
nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Er sei weder
Parteimitglied gewesen noch habe er für die HDP Aktivitäten ausgeführt,
die Engagements von Personen mit niedrigem politischem Profil über-
steigen würden. Der Umstand, dass er legal aus der Türkei ausgereist sei,
und die Aussage, wonach er nicht aus politischen Gründen gesucht werde,
liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
politischen Tätigkeiten behördlich nicht gesucht werde. Demnach seien
keine begründeten Anhaltspunkte für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer zukünftigen Verfolgung auszumachen.
4.1.3 Weiter läge eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Be-
schwerdeführer sei im Heimatstaat wegen Beamtenbeleidigung und Wider-
stand gegen die Staatsgewalt und wegen Drogenkonsums verurteilt wor-
den. Die Verurteilungen und die damit verbundenen Strafen seien Aus-
druck der türkischen Rechtsprechung und dienten demnach rechtsstaatlich
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Seite 6
legitimen Zwecken. Dies gelte auch für seine angeblich nach der Ausreise
erneut erfolgte Verurteilung wegen Drogenkonsums. Falls diesbezüglich
tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn ergangen wäre, diene dieser legitimen
Interessen der türkischen Justizbehörden. Folglich würden die beiden Ver-
urteilungen keine Asylrelevanz entfalten.
4.1.4 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, dass verschie-
dene Verwandte politisch aktiv gewesen und deswegen von den Behörden
verfolgt worden seien. Einige seien geflüchtet und würden heute als aner-
kannte Flüchtlinge im Ausland leben. Auf Nachfrage habe er aber erklärt,
wegen seiner Verwandten keine offiziellen Probleme mit den Behörden ge-
habt zu haben, ausser starke Reaktionen bei Identitätskontrollen. Es seien
somit keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seines familiären Um-
feldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden
könnte.
4.1.5 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Deren Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG müsse dem-
nach nicht geprüft werden.
4.1.6 Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kommt die Vorinstanz zum
Schluss, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
den Heimatstaat sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, ge-
sund und arbeitsfähig. Er habe acht Jahre Grundschule und im Anschluss
drei Jahre Gymnasium absolviert. Nach einem abgebrochenen Studium
habe er als (…) und durch Nebenjobs ein Auskommen gefunden. Seine
Eltern würden in D._______ in einer eigenen Wohnung leben und er habe
drei volljährige Geschwister in L._______ und G._______ sowie diverse
Onkel und Tanten in verschiedenen Städten der Türkei. Er habe einen On-
kel und zahlreiche Cousins in der Schweiz sowie weitere Verwandte in an-
deren europäischen Ländern und verfüge somit über ein breitgefächertes
familiäres Beziehungsnetz, von dem er im Bedarfsfall Unterstützung erwar-
ten dürfe. Insofern würden keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit einer Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen.
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Seite 7
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Dolmetscher
habe während der Anhörung diverse Wörter falsch übersetzt. In der türki-
schen Sprache könne ein Buchstabe zu einer ganz anderen Bedeutung
führen. Das Anhörungsprotokoll sei ihm nicht eins zu eins rückübersetzt
worden; auch seien diverse Wörter und Sätze nicht oder zu schnell vorge-
lesen worden. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass alles
korrekt übersetzt worden sei, aus diesem Grund habe er alles blind unter-
schrieben.
4.2.2 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, in den
letzten zwei bis drei Jahren seien in der Türkei sehr viele Menschen ermor-
det worden. Zehntausende Menschen würden leiden und unmenschlich
behandelt. Weil er kurdischer Alevit sei, der zum Christentum konvertiert
habe, habe er keine Garantie auf Leib und Leben, und er müsse damit
rechnen, jederzeit verhaftet oder sogar umgebracht zu werden. Momentan
befänden sich viele seiner Verwandten im Gefängnis. Er hätte jederzeit von
der türkischen Polizei oder Extremisten umgebracht werden können. Über
Kontakte und Unterstützung seines Anwalts habe er legal aus der Türkei
flüchten können. Er werde im Moment aus politischen Gründen gesucht.
Als Kurde werde er immer ungerecht behandelt. Er könne seine Religion
nicht ausleben und sei gezwungen worden, den Islam als Religion einzu-
tragen. Weil er seine Religion gewechselt habe, sei er oft von der Polizei,
von Dorfbewohnern und sogar von der Familie geschlagen und fertig ge-
macht worden. Wenn er zurückkehre, werde er vernichtet. In der Nacht
träume er davon und könne darum nicht schlafen. Wenn er daran denke,
bekomme er Angstzustände; er möchte nur in Ruhe leben können.
Aus diesen Gründen möchte er nochmals befragt werden.
5.
5.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, bei der Anhörung seien Wör-
ter falsch übersetzt worden. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss,
das SEM habe den Sachverhalt ungenügend und unvollständig festgestellt
und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In der Beschwerde
bleibt es indes bei der pauschalen Aussage der angeblich falschen Über-
setzung diverser Wörter. Eine konkrete Angabe, um welche Wörter es sich
hierbei handeln soll, fehlt. Ohne nähere Ausführungen kann freilich nicht
überprüft werden, inwiefern bei der Übersetzung Fehler gemacht worden
sein sollen. Weiter sei dem Beschwerdeführer das Anhörungsprotokoll
nicht eins zu eins rückübersetzt worden und diverse Wörter und Sätze
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Seite 8
seien nicht oder zu schnell vorgelesen worden. Auch hier führt der Be-
schwerdeführer nicht aus, welche Fehler bei der Rückübersetzung vorge-
fallen sein sollen. Es ist vielmehr festzustellen, dass ihm das Anhörungs-
protokoll vorgelesen wurde, ist doch auf jeder Seite seine handschriftliche
Unterschrift ersichtlich. Zudem gab der Beschwerdeführer an, den Dolmet-
scher gut zu verstehen (SEM-Akte A10 F1). Dass bei der Übersetzung
Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Vorwurf der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich da-
mit als unberechtigt und es gibt keinen Grund, die angefochtene Verfügung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch bestehen – wie sogleich zu sehen
ist – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer erneut befragt
werden müsste, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen
ist.
5.2 Die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers
durch das SEM (vgl. E. 4.1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in der
Beschwerde geschilderten Schikanen und Benachteiligungen als aleviti-
scher Kurde in der Türkei sind allgemein bekannt. Von solchen Benachtei-
ligungen ist generell die alevitisch-kurdische Bevölkerungsgruppe betrof-
fen. Diese sind mithin mangels Gezieltheit sowie hinreichender Intensität
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG praxisgemäss nicht flüchtlingsrechtlich
relevant.
5.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um einen
politischen Aktivisten, und entgegen der Behauptung in der Beschwerde
gibt es auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er den türkischen Be-
hörden als Unterstützer der HDP bekannt wäre. Seine persönliche Unter-
stützung dieser Organisation beschränkte sich darauf, Sympathisant ge-
wesen zu sein und vor vier Jahren das letzte Mal in J._______ an einer
Kundgebung teilgenommen zu haben. Die Frage in der Anhörung, ob er
aus politischen Gründen gesucht worden sei, verneinte er ausdrücklich
(SEM-Akte A10 F50). Aus dem Umstand, dass er in keiner exponierten
Stellung für die HDP tätig war und legal aus der Türkei ausreiste – nament-
lich sei er mit seinem Reisepass von L._______ nach M._______ geflogen
– kann geschlossen werden, dass er wegen seines politischen Engage-
ments keinen konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus Grün-
den von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Das SEM hat demnach zu Recht fest-
gestellt, dass die Sympathien des Beschwerdeführers für die HDP bis
heute keine asylrelevanten Nachteile nach sich gezogen haben und er da-
her aus diesem Grund auch mit keiner künftigen Benachteiligung zu rech-
nen hat.
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Seite 9
5.4 Schliesslich sind übereinstimmend mit dem SEM die Vorbringen als
nicht asylrelevant einzustufen, wonach verschiedene Verwandte des Be-
schwerdeführers politisch aktiv gewesen seien und dieser in der Türkei ver-
urteilt worden sei. So hat er anlässlich der Anhörung angegeben, dass
seine Verwandten keine offiziellen Probleme mit den Behörden gehabt hät-
ten (SEM-Akte A10 F53). Bezüglich seinen Verurteilungen – die unbelegt
geblieben sind – gilt sodann zu erwähnen, dass er wegen Beamtenbeleidi-
gung und wegen Drogenkonsum verurteilt wurde. Diese staatlichen Mass-
nahmen dienen rechtsstaatlich legitimen Zwecken; die diesbezüglichen
Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz sind zu bestätigen (vgl.
E. 4.1.3). Das Unterstützungsschreiben von K._______ ([…]), das als Ge-
fälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, vermag am Dargelegten nichts zu
ändern. Insbesondere die darin erwähnte Konversion des Beschwerdefüh-
rers zum Christentum ist in keiner Weise belegt und erscheint damit als
nachgeschoben.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine
entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-1846/2018
Seite 10
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht nicht gelungen. Schliesslich lässt auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug im heuti-
D-1846/2018
Seite 11
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) und staat-
lichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Süd-
osten des Landes – zu denen der Herkunftsort des Beschwerdeführers
nicht gehört – und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer
E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aus den Akten ist ferner nicht er-
sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Tür-
kei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass
der junge und gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort mit den
Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ne-
ben einem Abschluss des Gymnasiums hat der Beschwerdeführer auch
Berufserfahrung in verschiedenen Branchen, die ihm den Wiedereinstieg
erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als
unzumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als un-
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-1846/2018
Seite 12
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. April
2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1846/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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