Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1848/2011
Urteil vom 12. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________
Sri Lanka,
B.________, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011 / N_______
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 25. Oktober 2007 an die
schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 15. Februar
2008) suchte die Beschwerdeführerin – eine srilankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus C.______ – um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersuchte die schweizerische
Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die sie zur Ausreise nötigen würden, die individuelle
Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen
allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. Das Antwortschreiben
der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2008 ging am 6. Januar 2009
bei der schweizerischen Vertretung ein.
C.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 bestätigte die schweizerische
Botschaft in Colombo den Empfang des Schreibens der
Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2008 und forderte sie erneut zur
Beantwortung der bereits gestellten Fragen auf, unter dem Hinweis, ihre
Angaben sollten detailliert genug sein, um eine abschliessende
Einschätzung ihres Falles vornehmen zu können. Das Antwortschreiben
vom 21. Februar 2009 traf am 25. Februar 2009 bei der schweizerischen
Botschaft ein.
D.
Bezugnehmend auf ein Schreiben der schweizerischen Vertretung vom
23. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2009 (Datum
Eingang Botschaft) eine auf den 11. Mai 2009 datierte Eingabe ein.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben zur Begründung ihres
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Mann sei am 27. Februar
2007 entführt worden und bisher nicht wieder aufgetaucht. Diesbezüglich
habe sie sich an die Polizei, das Criminal Investigation Department (CID),
das IKRK, die Human Rights Commission (HRC), die Sri Lanka
Monitoring Mission (SLMM), die Karuna Group, sowie an zwei
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Parlamentarier gewendet, jedoch ohne Erfolg. Sie selbst werde seither
zuhause immer wieder von unbekannten Personen – es seien wohl die
Sicherheitskräfte gewesen - aufgesucht und zum Verbleib ihres Mannes
befragt. Zudem werde sie nachts von Unbekannten angerufen und es
werde an ihre Tür geklopft. Ausserdem sei sie mehrere Male von der
Polizei ohne ersichtlichen Grund vernommen worden. Aus diesen
Gründen wohne sie mittlerweile nicht mehr zuhause, bekomme an
verschiedenen Orten Unterschlupf. Da ihr Mann stets für die Familie
gesorgt habe, sei die Familie infolge seines Verschwindens verarmt.
Ausserdem würden die Kinder aufgrund dieser gefährlichen Situation
nicht zur Schule gehen können.
E.
Am 5. Oktober 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mit, es erachte den Sachverhalt in Würdigung der
schriftlichen Eingaben als hinreichend erstellt, weshalb von einer
Befragung in der schweizerischen Botschaft abgesehen werden könne.
Im Weiteren werde eine Abweisung des Einreise- und Asylgesuchs in
Erwägung gezogen.
F.
In ihrem Antwortschreiben vom 26. September 2010 (Eingang Botschaft
29. Oktober 2010) gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, sie
werde weiterhin von Unbekannten behelligt, da sie angeblich die LTTE
unterstützt hätte.
G.
Mit am 1. Februar 2011 über die Schweizer Botschaft versandter
Verfügung vom 25. Januar 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab.
Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass den
Massnahmen der Polizei aufgrund fehlender Intensität kein
Verfolgungscharakter zukomme. Es führte aus, dass die
Beschwerdeführerin inhaftiert worden wäre, hätte man sie ernsthaft der
Unterstützung der LTTE verdächtigt. Die Beschwerdeführerin verfüge
ausserdem über kein ausreichend politisches Profil für einreiserelevante
Schwierigkeiten, weshalb ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv
betrachtet nicht begründet sei. Zudem habe sich die allgemeine Situation
von Tamilen in Sri Lanka seit dem Bürgerkrieg in Bezug auf
Gewaltereignisse verbessert. Zu den Aufsuchungen durch unbekannte
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Dritte nahm das BFM den Standpunkt ein, Sri Lanka gelte grundsätzlich
als schutzfähig und den Akten seien keine Hinweise auf eine
Schutzunwilligkeit des Staates zu entnehmen. Aufgrund der offensichtlich
fehlenden Schutzbedürftigkeit und des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant, weshalb auch das
Asylgesuch abzulehnen sei.
H.
Mit auf den 24. Februar 2011 datierter, am 3. März 2011 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo und am 28. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe in englischer Sprache
erhob die Beschwerdeführerin - unter Beifügung zweier Dokumente (in
Kopie) bezüglich des Verschwindens ihres Mannes - sinngemäss
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Januar 2011.
In diesem Schreiben wies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf
die schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen
hin und bat darum, sie und ihre beiden Kinder aus humanitären Gründen
in der Schweiz aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31);
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme
der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben
des vorinstanzlichen Verfahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten
und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht
indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Lesbarkeit des Rückscheins nicht fest. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2011 von
der schweizerischen Vertretung in Colombo am 1. Februar 2011 versandt
wurde. Die auf den 24. Februar 2011 datierte Eingabe an die
schweizerische Botschaft in Colombo wurde am 3. März 2011 dort
empfangen, somit ist die Beschwerde rechtzeitig eingegangen.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich
erachteten Mangels - formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
4.2. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht zu ihren Asylgründen befragt. Sie konnte ihre
Vorbringen indessen bereits in ihrem Asylgesuch und in dessen
Ergänzungen schriftlich darlegen und dokumentieren und erhielt danach
mit Zwischenverfügungen des BFM vom 20. Februar 2008 und vom 9.
Januar 2009 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe;
gleichzeitig wurde ihr auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in
Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Das BFM ist
daher zutreffend davon ausgegangen, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt angesichts der schriftlichen Darlegung und Dokumentierung
der Asylgründe soweit erstellt ist, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit
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Genüge getan.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.3. Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin, ihr Mann sei entführt worden, sie selber werde
deswegen seitdem behelligt und ausserdem würden ihr und ihrer Familie
infolgedessen der Lebensunterhalt fehlen, keine asylrelevante
Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin ergebe, zu bestätigen.
Zum einen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
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Beschwerdeführerin von der Polizei lediglich einige Male befragt wurde,
ohne jedoch jemals weitergehenden Massnahmen unterzogen worden zu
sein, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des srilankischen
Staates schliessen lässt. Ferner steht – wie von der Vorinstanz
festgehalten – bei solchen Befragungen die allgemeine Bekämpfung der
LTTE im Vordergrund, weshalb solchen Massnahmen mangels
ausreichender Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Es
bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte für einen begründete
Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist
auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach
Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die
Gefahr für die Beschwerdeführerin, erneut der Unterstützung der LTTE
verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben
die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert.
Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilankischen
Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und
öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen
oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diesen Massnahmen kommt
indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu.
5.4. Zum anderen ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, von Unbekannten – es seien wahrscheinlich
Sicherheitskräfte gewesen – wegen angeblicher Unterstützung der LTTE
zuhause aufgesucht und in diesem Zusammenhang befragt worden zu
sein, auf die weiterhin geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
hinzuweisen, wonach neben der unmittelbaren staatlichen auch die
nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant ist.
Nach dieser Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) hängt die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage des
Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und 10.2.1). In
diesem Sinne kommt auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls
eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr
zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie
flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls der
Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz
vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
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Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welchen Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als
Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18
der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu
verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren.
Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an
polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht.
Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems
der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der Schutzfähigkeit des
srilankischen Staates auszugehen ist und daher grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor
Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Vorliegend ergeben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des
srilankischen Staates, insbesondere stellt die Tatsache allein, auf dem
Polizeiposten mehrmals befragt worden zu sein, keinen Hinweis auf eine
solche Unwilligkeit dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden,
welche in der Beschwerde, in der im Wesentlichen lediglich die bereits im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen
wiederholt werden, nicht entkräftet worden sind.
5.5. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine politische Aktivität ihrerseits
geltend gemacht, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass
sie über kein verfolgungsrelevantes politisches Profil verfügt. Die
subjektive Angst der Beschwerdeführerin vor einer Entführung erscheint
zwar (zumindest für den Zeitraum des Bürgerkrieges) vor allem im
Hinblick auf die Entführung ihres Mannes als nachvollziehbar; in
objektiver Hinsicht verweist das BFM aber zu Recht auf gewisse
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Verbesserungen der Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkriegs. Dass
sie und auch ihre Kinder im aktuellen Moment landesweit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Opfer einer Entführung werden könnte, ist somit und
wiederum auch in Beachtung des gemäss Aktenlage fehlenden
politischen Profils nicht evident.
6.
Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe
der Beschwerdeführerin zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das
BFM.
Der Einzelrichterr: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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