B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1848/2012/sps
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).
D-1848/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2011 an das BFM ersuchten die Rechts-
vertreterin und die Schwester des Beschwerdeführers (C._______,
N […]) für den Beschwerdeführer und dessen Mutter D._______ (N […];
Verfahren D-1845/2012) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl.
Zur Begründung des Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
er sei in Eritrea verfolgt worden, weil er zu einer bekennenden christli-
chen Familie gehöre. Drei seiner Brüder seien umgekommen. Ihm sei
2010 nach zwölf Jahren Militärdienst die Flucht nach Uganda gelungen.
Seine Mutter sei vom 11. Februar bis zum 31. Mai 2011 ohne Kontakt-
möglichkeit zur Familie im Gefängnis gewesen. Nachdem sie die Nach-
richt erhalten habe, dass auch ihr jüngster Sohn vor Wochen im Gefäng-
nis gestorben sei, habe sie am 31. August 2011 das Land verlassen und
sei zu ihm nach Uganda gekommen. Er habe keine Bewilligung für ein
Leben in Uganda und lebe in ständiger Angst, auch da verfolgt zu wer-
den.
B.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 forderte das BFM die Rechtsvertre-
terin auf, eine Vollmacht einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 13. November 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem
BFM mit, sie habe die notwendigen Vollmachten dem Beschwerdeführer
per E-Mail gesendet, dieser habe sie unterschrieben und am
7. November 2011 zum Schweizer Konsulat in Kampala gebracht (vgl.
BFM-Akten der Mutter des Beschwerdeführers N […] A4).
D.
Am 16. November 2011 ging die Vollmacht beim BFM ein.
E.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte das BFM der Rechtsvertre-
terin mit, im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung stattfinden,
da es in Uganda keine schweizerische Vertretung gebe, durch welche Be-
fragungen durchgeführt werden könnten. Das BFM unterbreitete ihr des-
halb eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
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Seite 3
F.
Am 27. Dezember 2011 nahm die Rechtsvertreterin zu den Fragen des
BFM Stellung.
Dabei wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 1996 bis 2010 im
Militär gewesen. 2006 sei er ein Jahr lang im Militärgefängnis gewesen,
weil man ihn beim Lesen einer Bibel angetroffen habe. Seither sei er zu-
nehmend Schikanen und Gefahren ausgesetzt gewesen. Drei seiner Brü-
der seien im Militärdienst gestorben. Im August 2010 sei er ohne Papiere
aus dem Militär weggegangen und habe das Land zu Fuss verlassen, zu-
nächst in den Sudan und von da mit einem Bus nach Uganda. Dort habe
er sich beim UNHCR gemeldet und einen Ausweis bekommen. Dieser
müsste erneuert werden, in den letzten Monaten würden aber keine neu-
en Ausweise oder Verlängerungen ausgestellt, es sei denn, man bezahle
viel dafür. Er habe keine Möglichkeit, in Uganda legal zu wohnen und zu
arbeiten. In diesem Jahr sei er auch schon dreimal kurz verhaftet worden.
Er lebe in ständiger Angst vor weiteren Verhaftungen.
G.
Mit Verfügung vom 15. März 2012 – eröffnet am 16. März 2012 – verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab.
H.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 erhob die Rechtsvertreterin gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In materieller
Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Beziehungsnähe des Be-
schwerdeführers zur Schweiz beziehungsweise zur Schwester anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Weiter seien die Kontaktaufnahme mit den Behörden von
Eritrea oder Uganda und die Weitergabe von Daten an diese zu unterlas-
sen.
I.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 hiess der damals zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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Seite 4
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2012, welche dem Beschwerde-
führer am 24. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 wurde ergänzende Ausführungen zur Be-
schwerde gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
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Seite 5
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, gilt doch das Stellen
eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht, das vertretungs-
feindlich ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Das Schreiben vom
8. Oktober 2011, durch welches das erstinstanzliche Asylverfahren einge-
leitet wurde, trägt zwar lediglich die Unterschrift der Rechtsvertreterin und
der Schwester des Beschwerdeführers. Auf Aufforderung des BFM ging
jedoch am 16. November 2011 bei diesem eine Originalvollmacht ein,
welche der Beschwerdeführer persönlich unterschrieben und am
7. November 2011 beim Schweizer Konsulat in Kampala abgegeben hat-
te. Somit ist von einem persönlichen Auftreten vor einer schweizerischen
Behörde auszugehen und die Legitimation zu bejahen. Auf die ansonsten
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines in-
dividualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
3.2 Das BFM hat keine Befragung durchgeführt, den damit einhergehen-
den Verfahrensumständen jedoch im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 22. Dezember 2011 Rechnung getragen. Dabei verwies es auf die
Unmöglichkeit der Befragung und stellte einen individuellen Fragenkata-
log auf. Der Beschwerdeführer konnte mit Eingabe vom 27. Dezember
2011 entsprechend Stellung nehmen. Den verfahrensrechtlichen Voraus-
setzungen wurde damit genügend Rechnung getragen, das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers wurde praxisgemäss gewahrt.
D-1848/2012
Seite 6
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, die An-
wesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz sei vorliegend nicht er-
forderlich, da der Sachverhalt vollständig festgestellt und eine unmittelba-
re Gefährdung auszuschliessen sei. Die Schilderungen des Beschwerde-
führers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzunehmende
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Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Indessen
liege ein Ausschlussgrund gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG vor. Denn der
Beschwerdeführer befinde sich seit September 2010 in Uganda und sei
dort vom UNHCR registriert worden. Auf Nachfrage des BFM, weshalb
ein weiterer Verbleib in Uganda nicht möglich beziehungsweise nicht zu-
mutbar sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, eine Verlängerung
des UNHCR-Ausweises sei nur gegen Bezahlung möglich. Er habe keine
Möglichkeit, legal in Uganda zu leben und zu arbeiten. Er sei bereits drei
Mal für kurze Zeit inhaftiert worden. Hierzu sei mitzuteilen, dass Uganda
die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sowie die Zusatzprotokolle am
27. September 1976 unterzeichnet habe. 2006 sei ein Asylgesetz verab-
schiedet worden, welches unter anderem die Bewegungsfreiheit für
Flüchtlinge festlege. Nach einigen gewaltsamen Zwischenfällen zwischen
dem Regierungslager und der Opposition nach der Wiederwahl von Prä-
sident Museveni in Kampala im Februar 2011 habe sich die Situation in
den letzten Monaten weitgehend wieder stabilisiert. Zurzeit seien rund
6200 eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende beim UNHCR Uganda re-
gistriert. Davon lebten rund 5000 Personen in Kampala, wo sich zudem
zahlreiche weitere eritreische Staatsangehörige aufhielten, die nicht beim
UNHCR registriert seien. Die übrigen hielten sich in einer Flüchtlings-
siedlung im Südwesten des Landes auf. Das UNHCR biete den Flüchtlin-
gen dort Schutz und Betreuung. Im Gegensatz zu Flüchtlingslagern in
anderen Ländern, könnten sich die Flüchtlinge im Land frei bewegen.
Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und Hilfswerke würden sich
nebst dem UNHCR um die insgesamt 150'000 Flüchtlinge in Uganda
kümmern. Die Situation für eritreische Flüchtlinge in Uganda sei zwar
nicht einfach, dennoch sei ein weiterer Verbleib für den Beschwerdeführer
nicht unzumutbar oder unmöglich. Dass er drei Mal festgenommen wor-
den sei, sei nicht belegt. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, aus wel-
chem Grund diese Festnahmen erfolgt sein sollten. Selbst wenn er drei
Mal kurzzeitig festgehalten worden sein sollte, habe er die Möglichkeit,
sich in der Flüchtlingssiedlung im Südwesten des Landes aufzuhalten, wo
das UNHCR Flüchtlingen Schutz und Betreuung biete. Zwar verfüge der
Beschwerdeführer darüber hinaus über einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz, da einer Schwester hier Asyl gewährt worden sei und ein Bruder
um Asyl ersucht habe. Dieser Anknüpfungspunkt sei allerdings nicht der-
art gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz
sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. So lebe beispielsweise
ein weiterer Bruder seit Jahren in den USA. Für den Weiterverbleib des
Beschwerdeführers in Uganda spreche zweifelsohne, dass er seit mehre-
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Seite 8
ren Monaten ohne glaubhaft dargelegte Probleme dort lebe. Auch sei an-
zunehmen, dass er in Uganda Beziehungen zu der dortigen eritreischen
Diaspora unterhalte und über einen gewissen Bekanntenkreis verfüge.
Vorliegend seien auch die Voraussetzungen für einen Familiennachzug
gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt. Nach Art. 51 Abs. 2 AsylG könnten an-
dere nahe Angehörige (als die in Abs. 1 erwähnten Mitglieder der Kern-
familie) Familienasyl erhalten, wenn besondere Umstände für die Famili-
envereinigung sprächen. Zu denken sei dabei beispielsweise an eine be-
sondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit,
welche die Fürsorge der anderen Person erfordere beziehungsweise
wünschbar mache, oder an nachgewiesene regelmässige und intensive
Kontakte. Gemäss diesen Ausführungen gehöre der Beschwerdeführer
nicht zur Kernfamilie der Schwester. Aus den Akten seien auch keine be-
sonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass aus-
nahmsweise von einer engen Beziehung zwischen ihm und der Schwes-
ter auszugehen sei.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei nicht vom UNHCR
registriert worden. Er habe sich von Anfang an darum bemüht, habe aber
nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung vom Staat erhalten. Gemäss
Auskunft einer Menschenrechtsorganisation in Kampala stelle das
UNHCR in Uganda seit zehn Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr aus.
Wie aus dem Ausweis ersichtlich sei, habe er sich gleich nach der Einrei-
se in Uganda um Aufnahme bemüht, und den Ausweis am 17. November
2010 erneuert. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er dies später
nicht mehr hätte tun wollen, um so mehr, als es bei Personenkontrollen
zu drei Verhaftungen gekommen sei, weil er keinen gültigen Ausweis ge-
habt habe. Er sei jeweils zwischen zwei und vier Tagen verhaftet worden.
Im April 2011 habe seine Schwester 400 Dollar und im Juni 2011 500 Dol-
lar für seine Freilassung geschickt. Anfang Juli 2011 habe er zusammen
mit seiner Mutter erneut vor der Polizei flüchten müssen, die in ihrem
Haus eine Personenkontrolle gemacht habe. Seinen Ausweis habe er
mehrmals zu verlängern versucht, dies sei aber verweigert worden, zum
letzten Mal im März 2012. Weiter sei die Beziehungsnähe zum Bruder in
den USA viel weniger gegeben als zu den Geschwistern in der Schweiz.
Er telefoniere drei Mal wöchentlich mit seiner Schwester, welche ihn bei
der Betreuung der kranken Mutter unterstütze und ihr Leben finanziere.
Nach Auskunft der US-Botschaft in Bern sei es aussichtslos, einen Antrag
auf Familiennachzug oder ein Asylgesuch in den USA zu stellen. Der
Grund dafür, dass es momentan keine neuen Probleme mit den ugandi-
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Seite 9
schen Behörden gebe, liege darin, dass er nur noch für die nötigsten Be-
sorgungen aus dem Haus gehe. Er sei nicht integriert in der eritreischen
Diaspora, da er nicht wisse, wem er trauen könne.
Betreffend die Beziehungsnähe zu seiner Schwester in der Schweiz sei
festzuhalten, dass er und seine Geschwister aufgrund ihrer Religion Aus-
senseiter gewesen seien. Nach dem Tod ihres Vaters habe die Schwester
weitgehend die Rolle der Mutter, welche an einer Depression erkrankt sei,
übernommen und diese Rolle auch nach der Genesung der Mutter beibe-
halten. Die Bedrohungen durch Gefängnisaufenthalte, unlimitierten Mili-
tärdienst und drei Todesfälle hätten die Familie noch näher zusammenrü-
cken lassen. Nachdem er aus dem Militär habe fliehen können, habe sei-
ne Schwester sofort wieder begonnen, für ihn zu sorgen. Mit derselben
Selbstverständlichkeit habe er seine Rolle als Beschützer gegenüber der
Mutter wieder aufgenommen. Auch dabei werde er von der Schwester un-
terstützt. Er telefoniere drei bis vier Mal pro Woche mit ihr, sie sei jeder-
zeit erreichbar und schicke ihm Geld.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er unter anderem seinen Flücht-
lingsausweis, den E-Mail-Verkehr mit einer Menschenrechtsorganisation
in Kampala und mit der amerikanischen Botschaft in der Schweiz, ein
Arztzeugnis betreffend seine Mutter vom 4. April 2012 und einen allge-
meinen Bericht zu posttraumatischen Belastungsstörungen ein.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könn-
te. Er befindet sich jedoch aktuell in Uganda, wo ihm, wie nachfolgend
dargelegt, der weitere Verbleib zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2
AsylG).
6.2 Zur Lage für Flüchtlinge in Uganda kann Bezug genommen werden
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Ja-
nuar 2012 E. 5.3.8 ff. und die darin erwähnten Quellen. Es ist demnach
hervorzuheben, dass das Land über ein seit dem Jahre 2009 in Kraft ge-
tretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz "Refugee Act 2006" verfügt,
gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf Arbeit und freie Mobilität
gewährt wird, was in dieser Region einzigartig ist. Es steht Flüchtlingen in
Uganda somit frei, sich in einem Flüchtlingscamp registrieren zu lassen
oder sich anderswo niederzulassen. Lassen sie sich in einem Flüchtlings-
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Seite 10
lager registrieren, werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem
Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2011 komme es in Flüchtlingslagern
indessen zu Versorgungsschwierigkeiten, insbesondere sauberes Wasser
sei nicht in ausreichendem Mass vorhanden. Diese prekäre Lage gefähr-
de auch die Sicherheit, und der Zugang zu einer minimalen Gesundheits-
versorgung könne nicht für alle gewährleistet werden. Frauen würden oft
Opfer von sexuellen Übergriffen.
Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda ei-
ne grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe Anerkennungs-
quote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen kritisiert es,
dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und Beschwer-
den von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an unabhängi-
gen Rechtsmittelinstanzen fehle.
In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber
ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den
Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 nur vermeintlich abgewie-
sene Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren,
obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist.
6.3 Gemäss seinen Aussagen wurden weder der Beschwerdeführer noch
seine Mutter vom UNHCR als Flüchtling registriert, da dieses seit zehn
Jahren keine Flüchtlingsausweise mehr ausstelle. Vielmehr sei für das
Asylverfahren eine staatliche Behörde zuständig, von der auch er seinen
Flüchtlingsausweis erhalten hat. Zwar behauptet der Beschwerdeführer,
dieser werde nicht mehr erneuert. Dies ist jedoch – genau wie die geltend
gemachten Verhaftungen – eine nicht belegte Parteibehauptung. Auf der
eingereichten Kopie dieses Ausweises ist denn auch vielmehr vermerkt,
dieser laufe nach drei Monaten ab, sei aber erneuerbar, wenn das Asyl-
verfahren bis dahin nicht abgeschlossen sei. Demnach und nach dem un-
ter E. 6.2 Ausgeführten kann entgegen den Aussagen des Beschwerde-
führers davon ausgegangen werden, dass solche Ausweise verlängert
werden können, solange das Asylverfahren noch läuft. Gemäss der vor-
gezeichneten Situation scheint für den Beschwerdeführer auch keine Ge-
fahr zu bestehen, nach Eritrea abgeschoben zu werden. Weiter macht er
geltend, in Kampala unter sehr schwierigen Bedingungen zu leben. Dass
seine Situation in Kampala sicher nicht einfach ist, kann nachvollzogen
werden. Immerhin verfügt er aber über eine Wohngelegenheit und kann
auch mit der finanziellen Unterstützung von Verwandten rechnen. Für den
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Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Uganda spricht schliesslich zu-
dem – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – zweifelsohne auch, dass er
sich seit mehreren Monaten ohne glaubhaft gemachte Probleme dort auf-
hält. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer objektiv zumut-
bar, den in Uganda gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat be-
stehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
6.4 Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, welche
durch die Person der Schwester und eines Bruders geschaffen werde,
führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den
Schutz zu gewähren habe. Dieser Einschätzung der Sachlage und der
Feststellung, dass die durch die verwandschaftliche Beziehung zu seinen
Geschwistern bestehende Verbindung nicht eine genügend enge Bezie-
hungsnähe zu Schweiz darstelle, ist zuzustimmen. Auch in der Be-
schwerde fehlen Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen
würden. Zwar besteht zu seiner Schwester offenbar ein vertrautes Ver-
hältnis, dieses genügt jedoch nicht, um die Beziehung zur Schweiz als
dermassen gewichtig zu qualifizieren. Die Anknüpfung des Beschwerde-
führers zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass es gerade
die Schweiz sein muss, die ihm den Schutz zu gewähren hat.
6.5 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit gestützt
auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als
erforderlich. Auch die eingereichten Beweismittel führen zu keiner ande-
ren Sichtweise. Das BFM hat zu Recht die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Ange-
hörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami-
lienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
7.2 Vorliegend sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein
Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinen Geschwis-
tern im Sinne besonderer Umstände besteht nicht. Der Beschwerdeführer
unterhält zwar offenbar zu seiner Schwester in der Schweiz ein vertrautes
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Verhältnis und wird durch diese in der sicher anspruchsvollen Betreuung
der Mutter unterstützt. Dieses Verhältnis ist aber nicht als enge Bezie-
hung im Sinne besonderer Umstände zu qualifizieren. Eine Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz kommt somit auch gestützt auf Art. 51 AsylG nicht
in Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
13. April 2012 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerle-
gen.
10.
Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenwei-
tergabe an die Behörden von Eritrea oder Uganda ist angesichts des vor-
liegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1848/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Kampala.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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