B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1848/2018
lan
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Nicolas Zumbrunn,
Wyler Koch Partner AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung sowie Gesuch
um Fristwiederherstellung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober
2016 mit Verfügung vom 15. Februar 2018 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass vorliegend die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 108 Abs. 1
AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gestützt auf den in den Vorakten liegen-
den Rückschein am 19. Februar 2018 eröffnet wurde, was an der auf dem
Rückschein angebrachten Unterschrift des Beschwerdeführers, welche mit
seiner Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll (vgl. Akte A21/25) überein-
stimmt, und mit welcher er den Erhalt der ihm am 19. Februar 2018 zuge-
stellten postalischen Sendung bestätigt, ersichtlich ist,
dass demnach die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 21. März 2018 abge-
laufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55),
dass folglich die am 27. März 2018 eingereichte Beschwerde verspätet ist,
dass in der Beschwerde jedoch geltend gemacht wurde, die Post habe of-
fensichtlich vergessen, die Entgegennahme des fraglichen Entscheides
durch den Beschwerdeführer zu quittieren, weshalb bei der zuständigen
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Poststelle eine Bestätigung eingeholt worden sei, gemäss welcher der Be-
schwerdeführer die angefochtene Verfügung am 25. Februar 2018 entge-
gengenommen habe,
dass dieser Argumentation angesichts des sich in den Vorakten befinden-
den Rückscheins nicht gefolgt werden kann, was dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 mitgeteilt und ihm das rechtliche
Gehör sowie die Möglichkeit der Stellungnahme gewährt wurde,
dass der Einwand in der Eingabe vom 17. April 2018, wonach sich aus den
dem Beschwerdeführer am 21. März 2018 zugesandten Kopien der Vorak-
ten weder die Existenz eines Rückscheins noch dessen Rücksendung an
das SEM ergebe, nicht überzeugt, zumal das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 3. April 2018 eine
Kopie dieses Rückscheins übermittelte und dieser somit Einsicht in das
fragliche Aktenstück nehmen konnte,
dass das SEM vorliegend den Rückschein ordnungsgemäss in der vorde-
ren Dossierumschlaghülle seines Dossiers abgelegt hatte,
dass es grundsätzlich dem rechtskundigen Rechtsvertreter obliegt, die
Rechtsmittelfrist einzuhalten, was die Überprüfung des Datums der Eröff-
nung der angefochtenen Verfügung miteinschliesst,
dass auch dem Argument in der Stellungnahme vom 17. April 2018 nicht
beigepflichtet werden kann, wonach der Rückschein mit den Angaben der
als Beschwerdebeilage 7 eingereichten Sendungsverfolgung (Anmerkung
Gericht: Gemeint ist Beilage 7 der Stellungnahme vom 17. April 2018) und
dem Briefumschlag des SEM (Beilage 8) nicht übereinstimme,
dass nämlich die erwähnte postalische Sendungsvefolgung als Aufgabe-
datum den 15. Februar 2018 und als Datum der Ankunft an der Abhol-
beziehungsweise Zustelladresse den 19. Februar 2018 enthält, was mit
dem Rückschein übereinstimmt, zumal gemäss diesem die Postsendung
am 15. Februar 2018 aufgegeben und am 19. Februar 2018 vom Be-
schwerdeführer persönlich abgeholt wurde,
dass indessen aus der Kopie des Briefumschlages (Beilage 8) weder das
Datum des Versands noch dasjenige der Entgegennahme ersichtlich ist,
weshalb dieses Beweismittel weder für noch gegen eine Zustellung der an-
gefochtenen Verfügung am besagten Datum sprechen kann und somit
diesbezüglich als Beweismittel untauglich ist,
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dass hingegen der Beilage 8 eine Abholungsfrist „Frist bis 26.2.“ – zu ent-
nehmen ist.
dass ferner die Kopie einer handschriftlichen Notiz des Rechtsvertreters
darüber, wann die angefochtene Verfügung vom Beschwerdeführer angeb-
lich entgegengenommen worden sein soll, beweisuntauglich ist, zumal sie
auch einen vom Beschwerdeführer unzutreffend dargestellten Sachverhalt
enthalten könnte,
dass insgesamt auch nach Erhalt der Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers vom 17. April 2018 keine Hinweise auf eine rechtzeitige Einreichung
der Beschwerde vorliegen,
dass an dieser Einschätzung der Einwand, wonach die Postagentur
B._______ im Schreiben vom 15. März 2018 angegeben habe, die fragli-
che Sendung – mithin die angefochtene Verfügung – sei dem Beschwer-
deführer am 25. Februar 2018 zugestellt worden, nichts zu ändern vermag,
da der Rückschein als klarer und eindeutiger Beweis für die Entgegen-
nahme der angefochtenen Verfügung durch den Beschwerdeführer gilt,
während sich die durch die Postagentur ausgestellte Bestätigung gemäss
den Angaben in der Stellungnahme vom 17. April 2018 auf die Aussagen
des Beschwerdeführers gegenüber der Poststelle und damit auf persönli-
che Vorbringen stützt, weshalb diese Bestätigung im Widerspruch zu den
postalischen Akten (Rückschein) steht und somit nicht zu belegen vermag,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 25. Feb-
ruar 2018 zugestellt worden ist,
dass in der Stellungnahme vom 17. April 2018 zudem um Wiederherstel-
lung der Beschwerdefrist ersucht wurde für den Fall, dass das Bundesver-
waltungsgericht nach wie vor von einer verspäteten Einreichung der Be-
schwerde ausgehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstel-
lung der Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldetem Fristver-
säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Zürich/St.
Gallen 2008 Rz 1 zu Art. 24),
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dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertre-
ter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Fall von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung,
dass zudem auch objektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtferti-
gen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Hand-
lungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge ei-
nes Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschät-
zen vermag,
dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für
sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die
Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen STE-
FAN VOGEL, a.a.O. Rz 10 ff. zu Art. 24),
dass der Nachweis darüber, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen
hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blos-
ses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.),
dass zwar vorliegend innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein
rudimentär begründetes Gesuch i.S.v. Art. 24 VwVG eingereicht und die
versäumte Handlung nachgeholt wurde,
dass der Beschwerdeführer hingegen keine substanziellen, detaillierten
und belegten Argumente vorbrachte, aus welchen Gründen er die Be-
schwerde verspätet i.S.v. Art. 24 VwVG einreichte,
dass seine pauschale Argumentation, wonach weder ihm noch seinem
Rechtsvertreter ein entsprechender Vorwurf zu machen sei, nicht als Nach-
weis eines unverschuldeten Fristversäumnisses gelten kann,
dass es folglich sein eigenes Verschulden ist oder dasjenige seines
Rechtsvertreters, welches ihm anzurechnen ist, wenn er die Beschwerde
nicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben hat,
dass er somit die Konsequenzen daraus vollumfänglich zu tragen hat und
insbesondere keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Beschwerde
vorliegen,
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dass insgesamt die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der ver-
säumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG offensichtlich nicht er-
füllt sind und mithin keine Grundlage zur Annahme besteht, der Beschwer-
deführer sei unverschuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde
rechtzeitig einzureichen,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte unvollständige
und verspätet zugestellten Akten durch die Vorinstanz – aufgrund der vor-
angehenden Erwägungen – zu kein anderem Ergebnis führt.
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist,
dass angesichts der vorangehenden Erwägungen darauf verzichtet wer-
den kann, dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör und die
Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme zu gewähren, wie in der Eingabe
vom 17. April 2018 verlangt wird, weshalb auch dieses Gesuch abzuweisen
ist,
dass die am 27. März 2018 eingereichte Beschwerde somit verspätet und
daher unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Mög-
lichkeit einer weiteren Stellungnahme wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: