B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1851/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2015 in die Schweiz ein-
reiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass
der Beschwerdeführerin von der italienischen Botschaft in B._______ am
9. September 2015 ein Visum mit Gültigkeit vom (…) 2015 bis am (…) 2015
ausgestellt worden war,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ (Befragung zur Person [BzP]) am
22. Dezember 2015 in Bezug auf ihre Reiseroute geltend machte, sie habe
die Türkei – ihr Heimatland – am 9. Dezember 2015 verlassen und sei zu-
sammen mit ihrem Bruder D._______ (N […]), ihrer Schwägerin
E._______ (N […]) und deren zwei Kindern in einem LKW via ihr unbe-
kannten Ländern am 15. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie wolle bei ihrem Bruder und ihrer
Schwägerin in der Schweiz bleiben, da sie in Italien niemanden habe,
dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs mit dem Zentralen
Visumsystem und Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am
5. Januar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, was die
italienischen Behörden unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 16. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
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Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an-
ordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin deshalb, soweit sie die mate-
rielle Begründung des Asylgesuches beschlagen, vorliegend unbeachtlich
sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsverträglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht)
dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem der Be-
schwerdeführerin durch die Vertretung Italiens in B._______ ein Visum für
den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom (…) 2015 bis (…) 2015 aus-
gestellt worden war,
dass die Vorinstanz am 5. Januar 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Italien rich-
tete, welches die italienischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was die
Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet,
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dass sie insbesondere – zu Recht – nicht geltend macht, es ergebe sich
eine schweizerische Zuständigkeit aus Art. 10 und 11 Dublin-III-VO, da die
mit ihr in die Schweiz gereisten Verwandten (Bruder mit Ehefrau und Kin-
dern) nicht als "Familienangehörige" gemäss den genannten Bestimmun-
gen gelten (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene hinsichtlich der Über-
stellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, sie habe gesundheitliche
Beschwerden, nämlich (...),
dass sie aufgrund dieser gesundheitlichen Leiden auf die Hilfe ihrer in der
Schweiz lebenden Verwandten angewiesen sei,
dass sie bei einer allfälligen Überstellung nach Italien mit grossen Schwie-
rigkeiten rechnen müsste, da sie dort niemanden habe,
dass zudem nicht gesagt werden könne, es bestünden keine Mängel im
Asyl- und Aufnahmesystem Italiens, da es viele Asylsuchende gebe, wel-
che überhaupt keine Unterstützung bekämen und Monate lang warten
müssten, bis sie ihr Gesuch stellen könnten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen,
dass – wie nachfolgend ausgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und
auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17
Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR
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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-
liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan hat, die sie erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18. Dezember 2000; EU-Grundrechtecharta), Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten,
dass die Beschwerdeführerin sodann mit dem Hinweis auf ihre mit ihr in
die Schweiz gereisten Verwandten in Übereinstimmung mit der Beurteilung
der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von
Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht
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(vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin anzumerken ist, dass sie die genannte hohe
Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürf-
nissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu ge-
währen haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vor-
gängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: