Abtei lung IV
D-185/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...), Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-185/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie aus Z._______ (Provinz Suleymanyia) im Nordirak, ersuchte
am 27. August 2001 in der Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 18. August 2004 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschluss vom 11. November 2005 schrieb die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das BFM am 9. November 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dis-
positivs der Verfügung vom 18. August 2004 wiedererwägungsweise
aufgehoben und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf-
genommen hatte.
D.
Am 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich
als zumutbar. Es gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden
Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
E.
Am 21. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
F.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 - eröffnet am 12. Dezember
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
Seite 2
D-185/2008
sungsfall auf, die Schweiz bis zum 31. Januar 2008 zu verlassen und
beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2008 (Datum Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Regelung seines Aufenthaltes in der Schweiz nach
den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und um unentgeltliche Rechtspflege.
H.
Am 16. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 1. Februar 2008 entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder den Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 18. Januar 2008 zu den Akten, worauf der
Instruktionsrichter am 23. Januar 2008 auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege auf den Urteilszeitpunkt verlegte. Gleichzei-
tig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner
Stellungnahme vom 14. Februar 2008 an seinen Anträgen fest.
K.
Mit Urteil vom 27. März 2008 des Strafgerichts (...) wurde der
Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu
einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt bei einer
Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Schuldspruch erwuchs am
7. April 2008 unangefochten in Rechtskraft.
Seite 3
D-185/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008
wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich
mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
Seite 4
D-185/2008
rung nichts geändert. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnah-
me sind demnach nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög-
lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnah-
me sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Weg-
weisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Ande-
rerseits wird sinngemäss geltend gemacht, ein zwangsweiser Vollzug
der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige
Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungs-
weise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen
oder diese aufzuheben ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner
Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei
genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheits-
lage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher
grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region
stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und
über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfü-
gen.
In seiner Stellungnahme vom 21. November 2007 bringe der Be-
schwerdeführer sodann vor, aufgrund einer familiären Fehde nicht ins
Seite 5
D-185/2008
Heimatland zurückkehren zu können. Der Beschwerdeführer erwähne
in diesem Zusammenhang politische Probleme und Blutrache, sei
jedoch nicht in der Lage zu beschreiben, aufgrund welcher Ereignisse
er befürchte, nach seiner Rückkehr verfolgt zu werden. Die vom
Beschwerdeführer erwähnten Probleme seien indessen bereits
anlässlich des Asylverfahrens vorgebracht und in der Verfügung vom
18. August 2004 als unglaubhaft bewertet worden. Darüber hinaus sei
der ältere Bruder des Beschwerdeführers (...) unter Beanspruchung
der Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt und Hinweise auf eine
Verfolgung des Bruders nach dessen Rückkehr seien der
Stellungnahme des Beschwerdeführers keine zu entnehmen.
Des Weiteren sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be-
schwerdeführer sei im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz einge-
reist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere
die prägenden Kinder- und Jugendjahre, im Ort Z._______ in der
Provinz Suleymanyia verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur,
Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut.
Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen
Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der
Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine
wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der
Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz
Suleymanyia wohnhaften Familienmitgliedern über ein soziales
Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite
stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration
im Heimatland erleichtern dürfte. Aus den Akten gehe nicht hervor,
dass sich der Beschwerdeführer in aussergewöhnlicher Weise in der
Schweiz integriert habe oder eine besonders enge Beziehung zur
Schweiz pflege. Seit seiner Einreise habe der Beschwerdeführer
mehrheitlich Fürsorgeleistungen bezogen und die Sozialhilfe der Stadt
(...) habe aufgrund von Gewalt und Drohung gegen Angestellte am
16. August 2007 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus den So-
zialstrukturen verfügt. Ferner befürworte die Migrationsbehörde des
Kantons (...) die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
4.1.2 In der Beschwerde vom 10. Januar 2008 wird geltend gemacht,
dass die Situation im Nordirak entgegen der Ansicht der Vorinstanz
Seite 6
D-185/2008
nach wie vor unsicher sei. Der Konflikt zwischen der Türkei und den
kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den
letzten Monaten verschärft und die Regierung in Ankara dazu bewo-
gen, rund 100 000 Soldaten an der türkisch-irakische Grenze zu
stationieren und mit einem Einmarsch in den Nordirak zu drohen. Ge-
mäss der Nachrichtenagentur Aswat al-Irak und dem Fernsehsender
CNN Türk habe die türkische Luftwaffe in der Nacht auf den 13. No-
vember 2007 ferner mehrere Dörfer im Nordirak angegriffen und diver-
sen Zeitungsberichten wie auch anderen Medien sei zu entnehmen,
dass erneut Bombenanschläge verübt worden seien. Zudem lasse das
anstehende Referendum in Kirkuk eine weitere Eskalation der Sicher-
heitslage befürchten, weshalb die vom BFM vertretene Meinung der
zumutbaren Rückkehr in eine vom Krieg bedrohte Region nicht nach-
vollziehbar sei.
4.1.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 erklärte die
Vorinstanz, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug von Wegweisun-
gen in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia als
grundsätzlich zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die
Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechte-
rung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache,
dass in den letzten Jahren zahlreiche Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Si-
tuation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere direkte Flug-
verbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach
Erbil oder Suleymanyia), so dass Rückkehrende nicht via den Zentrali-
rak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufi-
gen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei der Um-
stand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht
bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet werden
können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den
Norden anzutreten.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch
von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche.
Seite 7
D-185/2008
Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen
Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "diffe-
rentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit
der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger
individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Im vorliegenden Fall habe eine Einzelfallprüfung ergeben, dass keine
individuellen Vollzugshindernisse vorlägen. Der Beschwerdeführer sei
jung, ledig und gemäss den Akten gesund, verfüge über Berufserfah-
rung und ein soziales Beziehungsnetz in der Heimatregion. In der
Schweiz habe der Beschwerdeführer demgegenüber wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und eine günstige
Prognose für eine erfolgreiche soziale Intergration in der Schweiz kön-
ne dem Beschwerdeführer nicht gestellt werden.
4.1.4 In der Replik vom 14. Februar 2008 macht der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr in den Nordirak sei im Au-
genblick nicht möglich. Wie in einem Bericht der SFH sowie diversen
weiteren Berichten anderer Organisationen erwähnt, seien Anschläge
durch Fundamentalisten und andere Gruppierungen weiterhin aktuell
und die sozioökonomische Situation im von der KRG verwalteten Ge-
biet sei nach wie vor schlecht. Darüber hinaus habe er mit der tür-
kisch-kurdischen PKK zusammengearbeitet, wobei deren Mitglieder
von den Parteien PUK und KDP nicht sehr freundlich behandelt wür-
den. Die momentanen Ereignisse führten dazu, dass die Sicherheitsla-
ge im Nordirak durch die Schweizer Asylbehörden neu zu beurteilen
sei.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 dieser Aufforderung
Rechnung getragen und ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia
und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als un-
zumutbar betrachtet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht
hat zudem festgestellt, dass die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, wodurch das oft ange-
führte Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
Seite 8
D-185/2008
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak entfalle. Ferner wird im erwähnten Entscheid zusammen-
fassend festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gro-
sse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8).
4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______, wo er eigenen
Angaben zufolge seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Mitte 2001
gelebt hat. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer eine Intergra-
tions- und Berufswahlklasse besucht und nach deren Abschluss diver-
se Arbeitstätigkeiten (Praktikant als Verkäufer im Bereich Food bei der
Migros (...), Officebursche im Hotel M._______ in (...) sowie Bauhilfs-
arbeiter bei R._______ in (...)) ausgeübt. Gemäss eigenen Angaben
beherrscht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache sowohl
schriftlich als auch mündlich sehr gut. An seinem Wohnort in
Z._______ verfügt der Beschwerdeführer über ein breites familiäres
Beziehungsnetz (acht Schwestern und der Vater) und auch sein älterer
Bruder (...). ist bereits am 21. November 2006 unter Beanspruchung
der Rückkehrhilfe nach Hause zurückgekehrt. In der Schweiz war der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise - ausser kurzen Arbeitsein-
sätzen - durchgehend abhängig von der staatlichen Fürsorge. Darüber
hinaus hat sein renitentes und gewalttätiges Verhalten bereits Anlass
zu Klagen gegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwer-
deführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom
27. März 2008 des Strafgerichts (...) zu einer Geldstrafe von 270
Tagessätzen zu Fr. 30.-- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren
verurteilt. Vor diesem Hintergrund steht einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland somit nichts entgegen. Angesichts
seines noch jungen Alters, seiner Arbeitserfahrung sowie seiner
Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mit Hilfe seiner Familie sich in Z._______ eine wirtschaftliche Existenz
wird aufbauen können und in persönlicher Hinsicht den notwendigen
Halt und Unterstützung in den familiären Strukturen findet. Was sein
Vorbringen in der Stellungnahme vom 14. Februar 2008 anbelangt, er
habe mit der türkisch-kurdischen PKK zusammengearbeitet, ist dieses
Seite 9
D-185/2008
als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal der
Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt Entsprechendes nie
geltend gemacht hat und auch den Akten keinerlei Hinweise auf die
angeführte Zusammenarbeit mit der PKK zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der angeblichen Gefährdung in Z._______ aufgrund
politischer Probleme und Blutrache kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der
Verfügung vom 18. August 2004 verwiesen werden, worin die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
qualifiziert hat und welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer sodann
den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern und
individuelle Gründe, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, sind keine ersichtlich. Übereinstimmend
mit dem BFM ist der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu
bezeichnen.
4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aufnahmekapazität
im Nordirak sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Die
kurdische Regionalregierung habe vor diesem Hintergrund eine
zwangsweise Rückkehr grundsätzlich abgelehnt. Demzufolge könne
sich der Vollzug der Wegweisung als praktisch unmöglich erweisen.
Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist
vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist,
dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unab-
sehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist
gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder
in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise
steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als
praktisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend
auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23
E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine
freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre.
Seite 10
D-185/2008
Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als möglich zu
bezeichnen ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges sind somit nicht gegeben.
5.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nicht vor, der Voll-
zug der Wegweisung sei unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG.
Es kann daher zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die dies-
bezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 9. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom
18. Januar 2008 ausgewiesen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwer-
deführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu be-
freien.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-185/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführer davon befreit wird, die Verfahrenskosten
von Fr. 600.-- zu tragen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: BFM-Verfügung vom
6. Dezember 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
-
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Seite 12