Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1852/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren(…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Nordprovinz) mit aktuellen Wohnsitz in C._______, suchte
mit Schreiben vom 7. Juli 2008 sowie mit weiteren Eingaben um Asyl in
der Schweiz nach.
A.b. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 erkundigte sich die Schweizer
Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte
sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen
habe, um sich zu schützen und ob ihm eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter
Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 30. August 2008 alle
Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel
einzureichen.
A.c. Der Beschwerdeführer erteilte die gewünschten Auskünfte mit
Schreiben vom 7. August 2008 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung in Colombo vom 20. August 2008) fristgerecht.
A.d. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 gab das BFM dem Beschwerdeführer
die Gelegenheit, innert Frist seine aktuelle, persönliche Situation
darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe einzubringen. Gleichzeitig
wurde ihm eröffnet, die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer
Befragung über sein Gesuch zu entscheiden.
A.e. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
B.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, er sei durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) aus seiner Heimat vertrieben worden, weil seine Mutter
Singhalesin sei. In D._______, seinem anschliessenden Wohnort, sei er
am 27. Mai 1999 in Untersuchungshaft genommen worden. Am 24.
September 1999 sei er mangels Beweisen vor Gericht freigesprochen
worden. Später habe er sich in C._______ mit einem eigenen
Kommunikationsgeschäft eine Existenz aufgebaut. Er sei jedoch
mehrfach durch Sicherheitsleute verfolgt worden. So hätten uniformierte
Leute sein Geschäft am 9. und 10. Juni 2008 durchsucht, ihn angegriffen
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und bedroht. Am 2. November 2008 hätten Personen, die sich als CID-
Vertreter ausgegeben hätten, erneut sein Geschäft durchsucht und ihn
derart hart angegriffen, dass er daraufhin während zwei Tagen im
Krankenhaus hätte behandelt werden müssen. Er habe sich bei der
Polizei und der Human Rights Commission beschwert, doch diese hätten
nichts für ihn unternommen. Aus diesen Gründen ersuche er um Schutz
in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinem schriftlichen
Asylgesuch diverse Dokumente in Kopie zu den Akten.
C.
C.a. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht.
C.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts
der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der
Beschwerdeführer betroffen gewesen sei, sei gut nachvollziehbar, dass
er sich um seine Sicherheit sorge und sein Land verlassen wolle. Die von
ihm geltend gemachten Übergriffe fielen jedoch in die Zeit des Krieges
zwischen der Regierung und den LTTE und müssten heute mit anderen
Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und
Menschenrechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009
verbessert habe. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter
Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant
zurückgegangen. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit
bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden zudem
keinerlei Hinweise mehr. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
seinen eigenen Aussagen zufolge über kein ausreichendes Profil verfüge,
welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte. Ausserdem habe er
auf das Schreiben des BFM vom 6. Juli 2010 nicht geantwortet. Dies sei
ein weiteres Zeichen dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht
gefährdet sei. Im Sinne dieser Ausführungen komme das BFM zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht gefährdet sei. An diesen
Erwägungen könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts
ändern, da sie lediglich seine Vorbringen stützten.
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D.
Mit Eingabe vom 4. März 2011 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung vom 10. März 2011) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei
wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen und hielt an
deren Asylrelevanz fest. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein "To
Whom It May Concern"- Schreiben vom 10. Februar 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
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Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E.5.2 E.5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E.5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung A.d
vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E.5.6-5.7), was das Bundesamt in
casu getan hat.
4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen
des BFM nicht umzustossen. Die angebliche Verfolgung durch Mitglieder
der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes ist heute nicht mehr
aktuell. Das Asylrecht hat indes nicht die Funktion eines Ausgleichs für
allfällig erlittenes Unrecht in der Vergangenheit. Für das
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Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden.
Im Übrigen haben die srilankischen Behörden am 18. Mai 2009 den
endgültigen Sieg über die LTTE verkündet und den Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. In den letzten Tagen des Bürgerkrieges war nahezu
die gesamte Führung der LTTE getötet worden. In einer am 24. Mai 2009
veröffentlichten Erklärung bestätigte die LTTE, dass ihr Anführer
Velupillai Prabhakaran eine Woche zuvor bei Kämpfen mit
Regierungstruppen im Nordosten von Sri Lanka getötet worden sei (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006 vom 4. Juni 2009 E.
5.2). Bei dieser Sachlage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und das als Beweismittel eingereichte
Dokument im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu
qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die
Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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