B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1853/2012/wif
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…), Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (…).
D-1853/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Paschtune aus B._______, Provinz C._______, verliess seine
Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2011 und gelangte auf
dem Landweg via Türkei, Griechenland, Italien und Frankreich am
5. August 2011 in die Schweiz, wo er am 6. August 2011 ein Asylgesuch
einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ am 15. August 2011 summarisch befragt und am 2. Februar
2012 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die
Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe, nachdem er zwei Jahre Ingenieurwissen-
schaften studiert habe, zur islamischen Ausbildungsrichtung gewechselt.
Er habe an der F._______ studiert und sei dort mit einer Gruppierung
namens G._______ in Kontakt gekommen. Letztere habe an verschiede-
nen Orten regierungskritische Vorträge gehalten, an welchen er zwei bis
dreimal pro Woche teilgenommen habe. Am 20. April 2010 habe man
vorgegeben, ihn zu einem weiteren Vortrag zu fahren, stattdessen seien
ihm unterwegs die Augen verbunden und er sei in den Bergen in ein Trai-
ningslager gebracht worden, wo er den Umgang mit Waffen und Bomben
hätte erlernen sollen. Er habe eine friedliche Einstellung gehabt, weshalb
er sich den Aufforderungen und Befehlen widersetzt habe. Nach fünf Ta-
gen sei das Trainingslager eines Nachts angegriffen worden, es sei zu ei-
nem Schusswechsel gekommen und Helikopter seien zu hören gewesen.
Er habe die Gelegenheit genutzt und die Flucht ergriffen, sei sodann die
ganze Nacht durchgelaufen und habe in der Gegend von H._______ Un-
terschlupf bei einem unbekannten Mann gefunden. Sein Vater habe ihn
abgeholt und sei mit ihm nach B._______ zurückgekehrt. Er habe seinem
Vater und Onkel erzählt, dass er für zwei Jahre in Kontakt zur G._______
gestanden sei. Seine Angehörigen hätten sich um seine Sicherheit ge-
sorgt, weshalb man ihn erst zu seiner ebenfalls in B._______ wohnhaften
Tante geschickt habe. Am 9. Juli 2010 sei er sodann nach I._______,
K._______ und L._______ gereist und habe am 2. Februar 2011 seine
Heimat verlassen.
Seit April 2010 sei er an seinem Wohnort und in I._______ gesucht wor-
den, er sei jedoch nicht sicher, ob es die Regierung oder die Taliban sei-
D-1853/2012
Seite 3
en, die sich für ihn interessierten. Nach seiner Ausreise sei die Suche
nach ihm intensiviert worden. Als er in Griechenland gewesen sei, habe
er erfahren, dass bei seiner Familie im Juli 2010 eine Gerichtsvorladung
für ihn eingegangen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine pa-
kistanische Identitätskarte im Original sowie die Vorladung des Gerichts,
vom 28. Juli 2010 datierend, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2010 (recte: 2012) – eröffnet am 8. März 2012
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 5. April 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdefüh-
rer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinn-
gemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess
er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, insbesondere sei von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen. Des Weiteren beantragte er,
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung ein.
D-1853/2012
Seite 4
G.
Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz am 3. Mai 2012 zur Vernehm-
lassung ein.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2012 innert
erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, bis zum 6. Juni 2012 eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist eine Replik zu den Akten und hielt vollumfänglich an den in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-1853/2012
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht
stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft
werden müsse. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gebe, er sei
ein friedfertiger Mensch und sei schockiert gewesen, als man ihn zur mili-
D-1853/2012
Seite 6
tärischen Ausbildung in die Berge gebracht habe; andererseits habe er
ausgesagt, er habe während zwei Jahren an der F.______ Islamwissen-
schaften studiert. Die F.______ werde als fundamentalistischste Islam-
schule der Welt und als Universität des Jihad bezeichnet. Es sei unver-
ständlich, wie ein Student nicht bereits in den ersten beiden Jahren seiner
Ausbildung in dieser berühmten Ausbildungsstätte realisiere, dass mittels
religiöser Indoktrinierung Rekruten für den religiösen Kampf der Taliban
gewonnen werden sollen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien.
Auch sei es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es wer-
de nach ihm gesucht, er könne jedoch nicht sagen, ob es die Taliban oder
die Regierung sei, die nach ihm suche; diese seien schon rein äusserlich
aber auch durch ihre Suchmethoden zu unterscheiden. Die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Gerichtsvorladung datiere auf den 28. Juli
2010 und beziehe sich auf einen First Information Report (FIR) vom
15. Juli 2010, also auf einen Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich
noch in Pakistan aufgehalten habe. Hätte er tatsächlich begründete
Furcht vor Verfolgung gehabt, hätte er sich erfahrungsgemäss für allfälli-
ge Entwicklungen in seiner Angelegenheit interessiert und Kenntnis über
die dieser Vorladung vorangehenden Anstrengungen der Ordnungskräfte
erlangt. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Ausstellung des FIR
noch während rund sieben Monaten in seinem Heimatstaat aufgehalten,
weshalb auch dieses Vorbringen unglaubhaft sei.
Sodann falle auch auf, dass die eingereichte Vorladung nicht den Vorga-
ben des Formularteils des pakistanischen Code of Criminal Procedure
1989 entspreche, da das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen
ausdrücklich zu nennen und auf den entsprechenden Artikel des pakista-
nischen Strafgesetzbuches Bezug zu nehmen wäre. Auch entspreche der
restliche Inhalt der Vorladung nicht den Vorgaben, da der gebräuchliche
Rundstempel fehle und ein Stempel mit Bezeichnungen von Gerichten
angebracht worden sei (Civil Judge und Family Court), die für die Angele-
genheit nicht zuständig seien. Das entsprechende Dokument sei deshalb
als Fälschung zu qualifizieren. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug
zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, das BFM habe
wohl nicht verstanden, dass es sich bei der G._______ und der
F._______ bzw. M._______ um zwei unterschiedliche Organisationen
handle. Die F._______ sei eine staatliche Universität, welche den Studen-
D-1853/2012
Seite 7
ten in keiner Weise eine regierungskritische Haltung indoktriniere. In den
ersten beiden Jahren seiner Mitgliedschaft bei der G._______ habe ein
friedlicher Diskurs zur Frage, wie eine friedliche Revolution in Pakistan
voranzutreiben sei, stattgefunden. Da es sich bei der G._______ um eine
terroristische Organisation handle, deren Kerngeschäft die Manipulation
von Menschen sei, könne es ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er
sich hinsichtlich der wahren Absichten der Organisation habe täuschen
lassen. Ihr Programm sei pazifistisch, indessen sei es möglich, dass die
G._______ im Laufe der Jahre terroristisch geworden sei, ohne die Mit-
glieder darüber zu informieren.
Sodann werde er sowohl von den Taliban als auch der Polizei und von
seltsamen Personen gesucht. Von den Taliban, weil er die Gesichter der
Verantwortlichen und die Orte, an welchen die Vorträge gehalten wurden,
kenne. In Pakistan könne jedermann ein Taliban sein, selbst die Polizis-
ten. Seine Familie und Freunde seien über zehnmal befragt worden.
Deshalb wisse er nicht, wer nach ihm suche. Von der Gerichtsvorladung
habe er nichts gewusst, weil ihm seine Familie nichts darüber gesagt ha-
be, da er in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen sei.
Aus der Gerichtsvorladung gehe sodann klar hervor, dass er aufgrund ei-
nes Vergehens im Sinne von "5EX SUB/Act.13/14/AO" angeklagt sei. Es
obliege dem BFM dies genauer abzuklären und die Echtheit des einge-
reichten Beweismittels zu überprüfen, respektive hätte ihm das BFM das
rechtliche Gehör zu den Fälschungsvorwürfen gewähren müssen. Dass
der falsche Stempel auf dem Dokument erscheine, könne eine Taktik der
Behörden sein, um den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine
Lappalie und er sich infolgedessen melde.
Schliesslich sei Pakistan einer der gefährlichsten Staaten der Welt, wes-
halb er nicht dorthin zurückkehren könne. Auch sei es in Pakistan zu
schrecklichen Überschwemmungen gekommen, wodurch unter anderem
auch das Haus seiner Familie zerstört worden sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, bezüglich der angebli-
chen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass die Fest-
stellung hinsichtlich der Beurteilung der Echtheit des eingereichten Be-
weismittels auf freier Beweiswürdigung basiere; das Vergleichsmaterial
stamme aus öffentlich zugänglichen Rechtsquellen, die im Internet zur
Verfügung stünden. Da keine Fachbeurteilung eingeholt worden sei, habe
darauf verzichtet werden können, dem Beschwerdeführer vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren.
D-1853/2012
Seite 8
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Gerichtsvorla-
dung sei erst drei Monate nach seiner Flucht vor den Taliban ausgestellt
worden, was sehr unüblich sei. Hätte er das Dokument gefälscht, hätte er
ein näheres Datum zum Zeitpunkt seiner Flucht gewählt. Es könne sich
mithin nicht um eine Fälschung handeln. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz habe er keine Informationen bezüglich der Echtheit des Doku-
ments auf dem Internet gefunden. Auch sei es ihm nicht möglich gewe-
sen, bei der Befragung etwas davon zu erzählen, da er damals selber
noch nicht gewusst habe, dass diese Gerichtsvorladung existiere. Bei ei-
ner Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er sowohl von der Polizei als
auch den Taliban gesucht werde. Aus den zahlreichen, in der Replik auf-
geführten Berichten gehe hervor, dass der Staat in den fraglichen Provin-
zen offensichtlich nicht über die Macht und den Willen verfüge, Private
auch tatsächlich vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Schliess-
lich lebe seine Familie mittlerweile in N._______.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Akten keine Grundla-
ge findet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt
hat, beruht die Beurteilung der Echtheit des eingereichten Beweismittels
auf freier Beweiswürdigung, wobei das Vergleichsmaterial aus öffentlich
zugänglichen Rechtsquellen, dem Internet, stammt. Es wurde keine
Fachbeurteilung eingeholt. Dementsprechend konnte darauf verzichtet
werden, dem Beschwerdeführer vorgängig zum Entscheid das rechtliche
Gehör zu gewähren. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die
Verfügung des BFM vom 6. März 2012 aus formellen Gründen aufzuhe-
ben.
5.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Vor dem Hin-
tergrund der Ausführungen der Vorinstanz zur F._______ ist es nicht
nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer in den ersten beiden Jah-
ren seiner Ausbildung nicht aufgefallen sein soll, dass er an einer äus-
serst fundamentalistischen Islamschule, welche als Universität des Jihad
bezeichnet wird, studiert. Die F._______ bringt jährlich über 300 Jiha-
disten hervor und etwa 90% der Talibanführer studierten an ebendieser.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – bei der F._______
handle es sich um eine staatliche Universität, weshalb sicher kein regie-
rungskritisches Gedankengut vermittelt werde – vermögen an dieser Ein-
D-1853/2012
Seite 9
schätzung nichts zu ändern. Infolgedessen können dem Beschwerdefüh-
rer seine Ausführungen betreffend seiner angeblichen Mitgliedschaft bei
der G._______, mit der er während seiner Ausbildung an der F._______
in Kontakt gekommen sei, auch nicht geglaubt werden. Seine diesbezüg-
lich gemachten Ausführungen erschöpfen sich zudem in unsubstantiierten
Aussagen, wonach die Organisation erst eine friedliche Revolution ange-
strebt habe, sodann jedoch zu einer terroristischen Organisation gewor-
den sei – er kenne den Grund für diesen Wandel leider nicht. Die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblich fünftägigen Aufent-
halt im Trainingslager der Taliban und der angeblichen Flucht erschöpfen
sich in vagen Aussagen (vgl. A 19/13 S. 7 f.). Das Lager sei auf einem
Hügel gewesen, ohne Pflanzen und es habe Wachposten gehabt (vgl. A
19/13 S. 8 F. 51). Er habe von Beginn weg gesagt, dass er wieder nach
Hause und nicht mit Waffen kämpfen wolle, der Ausbildner sei jedoch
nicht auf sein Anliegen eingegangen (vgl. A 19/13 S. 7 F. 48). Die Flucht
sei ihm gelungen, weil es dunkel gewesen sei und die Wärter damit be-
schäftigt gewesen seien, zurückzuschiessen (vgl. A 19/13 S. 8 F. 52).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist auch das einge-
reichte Beweismittel (Gerichtsvorladung) nicht geeignet, den Wahrheits-
gehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Bezüglich
der Würdigung dieser Beweismittel ist vollumfänglich auf die vorstehend
in E. 4.1 wiedergegebenen Ausführungen des BFM zu verweisen. Da-
rüber hinausgehend widerspricht sich der Beschwerdeführer in seiner Re-
plik selbst, wenn er sagt, er habe dieses Dokument erst bei der Anhörung
vom 2. Februar 2012 erwähnt, weil er bei der Befragung vom 15. August
2011 noch nichts von dessen Existenz gewusst habe, hat er doch in der
Anhörung zu Protokoll gegebenen, dass er in Griechenland davon erfah-
ren habe, das Schreiben aber nicht eingereicht habe, weil er es nicht für
wichtig gehalten habe.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen sein soll oder begründete Furcht hat, solche Nach-
teile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
D-1853/2012
Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
D-1853/2012
Seite 11
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Pakistan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken wür-
D-1853/2012
Seite 12
de. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent
drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in
seiner Herkunftsprovinz C._______ nicht.
7.4.2 Der knapp (…)-jährige, aktuell an keinen gesundheitlichen Proble-
men leidende Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ geboren und auf-
gewachsen und hat dort bis etwa sieben Monate vor seiner Ausreise ge-
lebt. Auch wenn diese Region von der Flutkatastrophe im Juli 2010 stark
betroffen war und der Beschwerdeführer geltend macht, seine gesamte
Familie sei am 29. Mai 2012 (nach der Zerstörung des Hauses durch die
Flutkatastrophe und dessen Wiederaufbau) in den N._______ weggezo-
gen, ist davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches er nach der kurzen Landes-
abwesenheit wieder wird anknüpfen können. Er hat in der Heimat eige-
nen Angaben zufolge während insgesamt 6 Jahren erst Ingenieur- und
danach Islamwissenschaften studiert. Ein Bruder lebt in O._______, wo
er mit einem Onkel ein Möbelgeschäft betreibt, und ein anderer im
N._______. Abgesehen davon, ist es ihm unbenommen, sich von Pakis-
tan aus um eine allfällige Weiterreise in den N._______ zu kümmern.
Hinsichtlich des Umstands, dass seine Heimatregion bei den verheeren-
den Überschwemmungen 2010 stark in Mitleidenschaft gezogen wurde,
gilt es anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei den
Schweizerischen Asylbehörden Rückkehrhilfe zu beantragen.
Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen
würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-1853/2012
Seite 13
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 gutgeheissen wurde
und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither
nicht verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1853/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: