B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1854/2014
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
D-1854/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) 2012 auf dem Luftweg in Richtung B._______ .Nach
misslungener Weiterreise nach Westeuropa reiste er am (…) 2013 auf
demselben Weg nach Istanbul zurück. Dort bestieg er am (…) 2013 einen
(…) und gelangte, (…), über ihm unbekannte Länder am (…) 2013 illegal
in die Schweiz. Am (…) 2013 suchte er in C._______ um Asyl nach. Am
(…) 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______
eine Befragung statt. Am (…) 2013 wurde er, ebenfalls dort, durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ange-
hört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Glaubensrichtung
aus dem Dorf E._______ in der Provinz F._______. Dort habe er bis zu
seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und der Mehrheit seiner (…)
Geschwister gewohnt und im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb ge-
arbeitet. Zusätzlich habe er ein (…). Einige seiner Brüder hätten an ande-
ren Orten in der Türkei gewohnt, seien jedoch jeweils während der Som-
mermonate nach E._______ zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2003 sei er
immer wieder von den lokalen Behörden angehalten worden. Diese hät-
ten ihn manchmal auch festgenommen und teilweise für (…) Tage in Haft
genommen. Der Hauptkommandant des Gendarmeriepostens habe ihm
jeweils vorgeworfen, die Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kur-
distans, PKK) mit Proviant zu versorgen. Zudem sei er dazu angehalten
worden, dem Kommandanten Informationen zu (…) entfernt verwandten
Cousins im G._______ und zu Vorgängen im Dorf zu geben. Auch sei er
ständig beim Posten angehalten und verhört worden, wenn er mit seinem
Fahrzeug dort unterwegs gewesen sei, um Einkäufe zu tätigen. Die meis-
ten Fahrzeuge seien dort kontrolliert worden. Diese Repressalien seien
im Zusammenhang mit den (…) erwähnten Cousins und (…) Onkel er-
folgt, welche sich für die Sache der Kurden eingesetzt hätten. Auch seine
Brüder seien dem Druck der Behörden ausgesetzt gewesen. Insbesonde-
re sei sein Bruder H._______. im Jahr 2007 sogar für eine Woche in Haft
genommen worden und vor Gericht gekommen, nachdem im Zusam-
menhang mit der PKK Anklage gegen diesen erhoben worden sei. Letzt-
mals sei er am (…) 2012 um (…) Uhr von Soldaten und dem Posten-
kommandanten abgeholt, zum Posten und anschliessend zum (…) dahin-
ter gebracht worden. Dort habe man ihm mit dem Tod gedroht, falls er
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nicht kooperiere. Im Verlauf der Nacht sei er freigelassen worden. In der
folgenden Nacht habe ihn ein Freund nach I._______ gefahren. Von dort
sei er nach Istanbul geflogen und habe seinen Heimatstaat noch am sel-
ben Tag auf dem Luftweg verlassen.
A.b Mit Verfügung vom (…) 2013 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______ mit
dem Vollzug.
A.c Bevor diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, wurde der Beschwer-
deführer am (…) 2013 irrtümlicherweise in den Heimatstaat zurückge-
führt. Mit Verfügung vom 18. April 2013 widerrief das BFM seinen Ent-
scheid vom (…) 2013 und ordnete die Neubeurteilung des Asylgesuchs in
der Schweiz an, nachdem es am (…) 2013 die Wiedereinreise des Be-
schwerdeführers zwecks Weiterführung des ordentlichen Asylverfahrens
bewilligt hatte. Am (…) 2013 forderte ihn das BFM über seinen Rechts-
vertreter auf, sich zwecks Ausstellung eines Laissez-passer zum Gene-
ralkonsulat in Istanbul zu begeben. Am (…) 2013 teilte der Rechtsvertre-
ter dem BFM mit, dass die türkische Polizei die Ausreise des im Besitz
eines Laissez-passer und eines Visums für die Schweiz befindlichen Be-
schwerdeführers auf dem Flughafen von Istanbul verhindert habe. Dar-
aufhin wurde dieser vom BFM über den Rechtsvertreter aufgefordert, un-
ter Vorweisung eines Reisepasses nochmals auf dem Generalkonsulat
vorzusprechen. In der Folge liess sich der Beschwerdeführer einen Rei-
sepass und ein neues Visum für die Schweiz ausstellen. Damit flog er am
(…) 2013 von Istanbul nach Zürich. Mit Verfügung vom (…) 2013 wurde
er durch das BFM erneut dem Kanton J._______ zugewiesen.
A.d Am (…) 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ
D._______ zum zweiten Mal an. Dabei brachte er im Wesentlichen vor,
anlässlich seiner Rückführung vom (…) 2013 sei er am Flughafen von Is-
tanbul von den türkischen Behörden angehalten worden. Diesen sei be-
kannt geworden, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
Das Flugpersonal habe ihn zu einem Büro der Polizei im Flughafen ge-
bracht. Dort sei er von der Polizei befragt worden. Diese habe ihn nach
seinen Asylgründen gefragt und beschimpft. Es sei zu einem Streit ge-
kommen. Dabei sei er von der Polizei geschlagen worden. Auf seine Er-
widerung der Schläge hin sei er von (…) Polizisten geschlagen und getre-
ten worden. Nach (…) Stunden sei er aufgefordert worden zu gehen. Er
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habe sich zu seinem Freund K._______ in Istanbul begeben und sich
während (…) Tagen bei diesem aufgehalten. Da K._______ den Gang
zum Schweizer Konsulat als potentiell gefährlich eingeschätzt habe, sei
er dabei von K._______ begleitet worden. Mit den ihm vom Konsulat
ausgestellten Papieren sei ihm die Ausreise nicht gestattet worden. Dar-
aufhin habe ihm K._______ über eine Drittperson gegen Bezahlung von
(…) Euro einen Reisepass beschafft. Damit habe er problemlos ausreisen
können. Am (…) 2014 habe ihm der in der Schweiz wohnhafte Bruder von
K._______ mitgeteilt, dass dieser vor (…) Monaten festgenommen wor-
den sei, weil K._______ ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei. (…)
2013 habe ihm dann sein eigener Bruder telefonisch mitgeteilt, dass die
Polizei zu Hause mehrmals nach seinem Aufenthaltsort gefragt habe. Am
Ende der Anhörung gab er schliesslich zu Protokoll, dass er anlässlich
seiner ersten Festnahme im (…) 2003 gefoltert worden sei und davon
noch Folternarben an (…) habe. Er habe damals (…) Nächte in Polizei-
gewahrsam verbracht. Dabei sei er mit (…) geschlagen und nach dem
Aufenthaltsort seiner Cousins gefragt worden. Er sei dazu angehalten
worden, der Polizei Mitteilung zu machen, wenn die Cousins nach Hause
kommen würden. Da er sich geweigert habe, sei er mit (…) auf (…) ge-
schlagen worden.
A.e Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.f Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
Nüfus und – nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz – seinen Reise-
pass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 – eröffnet am (…) 2014 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton J._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft stand. So habe er insbesondere vorgebracht, bereits seit
dem Jahr 2003 ständig von den Behörden festgenommen und bedroht
worden zu sein. Er habe jedoch nicht zu erklären vermocht, weshalb die-
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se Behelligungen derart lange angedauert hätten, ohne dass die Behörde
Beweise gegen ihn in der Hand gehabt und ihre Drohung wahrgemacht
hätte. Ebenso unlogisch sei, dass seine Brüder in den Sommermonaten
jeweils nach E._______ zurückgekehrt seien, obwohl auch sie unter den
Repressalien der lokalen Behörden gelitten hätten, beispielsweise der
Bruder H._______., welcher im Jahr 2007 für (…) inhaftiert worden sei.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von
B._______ wieder in die Türkei zurückgekehrt sei, widerspreche jeglicher
Logik.
Sodann habe er krass widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Fest-
nahmen gemacht. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, er sei von den
Behörden an einem Bach mit dem Tod bedroht worden, habe er zunächst
erklärt, dass er damals auf dem Weg zu einer – jeweils am 21. März statt-
findenden – Newroz-Feier gewesen sei, und diesen Vorfall später auf den
Dezember 2003 datiert. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen
vermocht. Den fluchtauslösenden Vorfall vom (…) 2012 habe er ohne jeg-
liche persönliche Note oder Gefühle zu wenig detailliert und damit nicht
annähernd erlebnisgeprägt geschildert. Dass er bei der allerersten Mit-
nahme im Jahr 2003 gefoltert worden sei und davon noch Folternarben
zeugten, habe er erst anlässlich der zweiten Anhörung vom (…) 2014
(und zwar erst gegen Schluss, im Rahmen der Rechtsbelehrung) vorge-
bracht. Bei einem derart wichtigen Sachverhaltselement wäre zu erwarten
gewesen, dass er dieses spätestens im Rahmen der Anhörung vom (…)
2013 von sich aus geschildert hätte. Sein diesbezüglicher Erklärungsver-
such, er sei bei der (ersten) Anhörung am (…) 2013 nicht danach gefragt
worden, weshalb er sich dazu nicht geäussert habe, vermöge alles ande-
re als zu überzeugen. Was seine Schilderung der geltend gemachten po-
lizeilichen Übergriffe am Flughafen von Istanbul am (…) 2013 angehe, sei
dieses Vorbringen in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft ausgefallen,
zumal er laufend unterschiedliche Versionen der Abläufe am Flughafen zu
Protokoll gegeben habe. Zum Vorbringen, er habe im (…) 2013 von sei-
nem Bruder erfahren, dass dieser auf dem Posten mehrmals nach ihm
gefragt worden sei, habe er keine konkreten Angaben machen können.
Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die im Zu-
sammenhang mit seinen (…) entfernt verwandten Cousins und seinen
(…) Onkeln geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft zu machen.
Zwar könnten Angehörige von verfolgten Personen in der Türkei auch
heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden, beispielsweise
wenn die Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separa-
tistisch oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und An-
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lass zur Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten
mit diesem in engerem Kontakt stehen würden und ebenfalls politisch ak-
tiv seien. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen des BFM
bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Perso-
nen in aller Regel keine Gefahr, von Reflexverfolgungsmassnahmen be-
troffen zu werden. Auch würden behördliche Nachforschungen gegenüber
Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer
Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Vorlie-
gend habe der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden
Nachteile geltend gemacht. Unter diesen Umständen bestehe kein Grund
zur Annahme, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen
ernsthaften Ausmasses erleiden könnte. In diesem Sinne sei das ent-
sprechende Vorbringen asylrechtlich nicht relevant.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom (…) 2014 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Im
D-1854/2014
Seite 7
Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich fest-
gehalten wurde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) 2014 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
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Seite 8
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Bezugnahme auf eine Proto-
kollstelle ([…]) eingewendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner (…) Cousins und der Auf-
forderung der Behörden zur Kooperation als unglaubhaft eingeschätzt
und ausgeführt, diese hätten ihn nicht während so langer Zeit behelligt,
wenn sie über irgendwelche Beweise gegen ihn verfügt hätten. Der Be-
schwerdeführer habe jahrelang unter diesem Druck leben müssen.
Schliesslich sei das Ganze für ihn so unerträglich geworden, dass er ins
Ausland habe flüchten müssen. Vor diesem Hintergrund müsse bei einer
Gesamtwürdigung der Vorbringen davon ausgegangen werden, dass in
casu zumindest im Sinne von Art. 3 AsylG eine Reflexverfolgung bestehe
([…]).
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Die Aussagen des Beschwerdeführers unter der erwähnten Protokollstel-
le, mit welchen dieser die behördlichen Behelligungen wegen seiner (…)
Cousins schilderte, wurden von der Vorinstanz, welche unter Bezugnah-
me auf die einzelnen Verfolgungsvorbringen begründete, weshalb die gel-
tend gemachte Reflexverfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen vermöge, nach Ansicht des Gerichts auf korrekte
Art und Weise gewürdigt. Diese angesprochene Würdigung der Verfol-
gungsvorbringen erweist sich nach der Überprüfung der Akten auch in-
haltlich als zutreffend, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen
darauf verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. B), während die
diesbezüglich eher pauschale Argumentation in der Beschwerde nicht zu
überzeugen vermag. Dasselbe gilt für die beiden weiteren, unter Bezug-
nahme auf zwei andere Protokollstellen erhobenen Einwände in der Be-
schwerde, wonach die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich der Festnahmen und der Todesdrohung durch den Gendarme-
riekommandanten wegen Widersprüchen zu Unrecht als unglaubhaft qua-
lifiziert habe ([…]), und der Beschwerdeführer die letzte und fluchtauslö-
sende Festnahme vom (…) 2012 entgegen der Einschätzung durch die
Vorinstanz erlebnisgeprägt und detailliert geschildert habe ([…]). Darüber
hinaus vermag der Beschwerdeführer die vom BFM korrekt aufgelisteten
Widersprüche und Ungereimtheiten in seiner Rechtsmitteleingabe auch
nicht ansatzweise zu entkräften beziehungsweise auszuräumen.
6.2 Schliesslich vermag auch die Argumentation in der Beschwerde zur
Menschenrechtslage in der Türkei nicht zu überzeugen. In diesem Zu-
sammenhang ist auf die grundsätzlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zur Frage der Reflexverfolgung in der Türkei zu verwei-
sen, welche sich ebenfalls als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt
Bst. B). Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das
Betroffensein von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen glaub-
haft zu machen.
6.3 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Be-
schwerdeführers erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 10
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
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Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefähr-
dung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annah-
me, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie
oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen
ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt.
Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2
E. 9 S. 11 ff.) ist jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt aus-
zugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer
Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Der aus der Provinz
I._______ stammende Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge
den Grundschulunterricht während (…) Jahren besucht. In der Folge war
er sowohl im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb als auch (…) tätig
([…]). Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch Türkisch
([…]). Seine nächsten Familienangehörigen ([…]) sind mehrheitlich nach
wie vor in E._______ wohnhaft, wo sich der Landwirtschaftsbetrieb der
Familie befindet ([…]). Er ist noch jung und leidet – soweit aktenkundig –
an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Prob-
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Seite 12
lemen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuel-
len Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann
der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe
vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, dessen Reisepass ab-
gelaufen ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates
allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1854/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: