B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1854/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-1854/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am (…) 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person (BzP) befragt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit
Griechenlands, Kroatiens, Österreich oder Deutschlands zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er bestritt nicht, durch
diese Staaten gereist zu sein, äusserte jedoch, dass er dort geblieben
wäre, wenn er in einem dieser Staaten hätte bleiben wollen und dass es in
der Schweiz mehr Sicherheit gebe als in den anderen Ländern (vgl. act.
A7/12, F8.01).
B.
Am 6. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die deutschen als auch die kro-
atischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
(nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Übernahmeersuchen wurde von den deutschen Behörden am
12. Januar 2016 abgelehnt. Die kroatischen Behörden unterliessen es, das
Übernahmeersuchen innert Frist zu beantworten.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 18. März 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz
ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D-1854/2016
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 (Datum des Poststempels) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung des
SEM vom 9. März 2016 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzu-
treten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 29. März 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111
Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG).
D-1854/2016
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, womit die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf
Kroatien übergegangen sei. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbstein-
tritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorlie-
gen. Es würden auch keine Hinweise für eine drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen vor, er bezweifle, in Kroatien eine entsprechende Anhörung er-
halten und ein erfolgreiches Asylverfahren durchlaufen zu können, zumal
ihm auf seiner Ein- respektive Durchreise in Kroatien niemand die Möglich-
keit gegeben habe, ein Asylgesuch einzureichen. Zusammen mit anderen
Flüchtlingen hätten ihn die Behörden weitergeschoben, bis er schliesslich
in die Schweiz gelangt sei. Die Reise sei traumatisierend gewesen. Zudem
habe er aufgrund der verkürzten BzP seine Asylgründe nicht darlegen kön-
nen. Er sei ethnischer Hazara schiitischen Glaubens und werde von den
Taliban verfolgt. In der Schweiz habe er bereits erste Kontakte zu Schwei-
zer Bürgern geknüpft.
D-1854/2016
Seite 5
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe, wonach die Flucht traumatisierend gewesen sei und es un-
klar sei, ob der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung Zugang zu ei-
nem fairen Asylverfahren habe, vermögen nichts an der zutreffenden Ein-
schätzung des SEM zu ändern.
4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behör-
den – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzu-
nehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach
Kroatien nicht sein Zielland gewesen sei und er in Kroatien kein Asylgesuch
gestellt habe, ändern daran nichts. In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in wel-
chem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.3.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für antragsstellende Personen in Kro-
atien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Arti-
kels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
4.3.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
4.3.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
D-1854/2016
Seite 6
4.3.5 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 wird die Überlastungen des kroatischen Asylsystems
durch die geographische Lage Kroatiens an der sogenannten Balkan-
Route und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschil-
dert. Dies gilt jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, wel-
che Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische
Staaten betrachten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchenden, wel-
che im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden,
grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren er-
halten. Personen, die Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen
hätten, und deren Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, ei-
nen Folge-Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylu-
/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf,
abgerufen am 29.03.2016). Der Beschwerdeführer wollte eigenen Anga-
ben zufolge nicht in Kroatien bleiben, sondern in Richtung Schweiz weiter-
reisen. Folglich hat er sich nie um Aufnahme ins kroatische Asylverfahren
bemüht. Es gibt keine Hinweise, dass er in Kroatien kein faires Asylverfah-
ren erhalten würde.
4.3.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten wird und der
Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenun-
würdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde, oder dass
das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Der Be-
schwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,
Kroatien würde die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebens-
bedingungen dauerhaft vorenthalten. Seine Schilderungen beschränken
sich auf die Behandlung von Personen, welche sich auf der sogenannten
Balkan-Route im Transit nach Westeuropa befanden. Nach dem Gesagten
gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO.
4.3.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, wei-
tergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen.
4.3.8 Ausserdem bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass Ausführungen
über Asylgründe und erste Integrationsbestrebungen in der Schweiz keine
D-1854/2016
Seite 7
Auswirkungen auf die Bestimmung des für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständigen Staats haben.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat keine ernstzunehmenden Gesundheitsbe-
schwerden vorgetragen (vgl. act. A7/12 F8.02). Dennoch ist diesbezüglich
festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erfor-
derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren
psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
4.4.2 In Kroatien gilt zudem seit Juli 2015 für Asylverfahren das "Zakon o
međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and
Temporary Protection, im Weiteren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsu-
chenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung.
Besonders verletzliche Asylsuchende sind laut Gesetz angemessen zu un-
terstützen (vgl. Aida-Country Report: Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care,
S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen). In der Praxis ist
die medizinische Versorgung eingeschränkt. Dennoch ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer bei Bedarf Zugang zur nötigen Unterstüt-
zung erhalten kann.
4.4.3 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass
er sich überhaupt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unter-
stützung gewandt habe. Der Behördenkontakt in Kroatien beschränkte sich
gemäss eigenen Angaben lediglich auf die Abnahme der Fingerabdrücke
aus Sicherheitsgründen (vgl. act. A7/12 F5.02).
4.5 Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu
entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick
auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt ist, insbe-
sondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
betrifft, muss sich das Gericht vorliegend einer Wertung enthalten
(vgl. BVGE 2015/9).
D-1854/2016
Seite 8
4.6 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2015/18 E. 5.2 S. 276).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1854/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
Versand: