B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1856/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Aegypten,
vertreten durch lic. iur. Marino Di Rocco, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 28. Juli 2013 verliess, mit einem Touristenvisa in die Türkei gelangte
und auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo er am 13. September
2013 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 25. September 2013 im Wesentlichen vorbrachte, er
sei seit dem 25. Januar 2011 Mitglied der Jugendorganisation der
C.______ und habe humanitäre Aufgaben wahrgenommen, bis er am
28. Juni 2013 aufgefordert worden sei, an der Besetzung eines Platzes in
Kairo teilzunehmen, was er 34 Tage lang gemacht habe,
dass er nach 34 Tagen aufgefordert worden sei, bewaffneten Widerstand
zu leisten, woraufhin er sich ohne Einwilligung der C._____ nach Hause
begeben habe,
dass er erstmals drei Tage später und insgesamt dreimal von Anhängern
der C.______ Zuhause belästigt worden, weshalb er nach einer Woche
geflohen sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar
2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei seit März oder April 2013 Anhänger der C.______, habe drei Tage
auf dem Platz demonstriert und sei, als zum bewaffneten Widerstand auf-
gerufen wurde, nach Hause zurückgekehrt,
dass er etwa 20 Tage bis einen Monat Zuhause verbracht habe, wobei ihn
etwa nach einer Woche erstmals und insgesamt zweimal Anhänger der
C.______ aufgesucht hätten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 7. März 2014 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien mit vielen Widersprüchen behaftet, wes-
halb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen
vermöchten,
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dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt habe, er habe während
34 Tagen demonstriert, währenddem in der Anhörung von lediglich drei
Tagen die Rede gewesen sei,
dass er in der BzP ausgeführt habe, die C.______ hätten Waffen und
Holzknüppel verteilt, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, es seien Holzknüppel und Steine verteilt worden,
dass sodann hinsichtlich der Dauer seines Aufenthalts Zuhause von einer
Woche (BzP) respektive 20 Tagen bis einem Monat (Anhörung) gespro-
chen worden sei,
dass er schliesslich aussagte, seine Mutter sei an beiden Beinen gelähmt
(BzP), um in der Anhörung auszuführen, seine Mutter sei während seines
einmonatigen Aufenthalts Zuhause jeweils Einkaufen gegangen,
dass selbst wenn die Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, diese
die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, würde es
ihm doch offenstehen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und
diese um Schutz zu ersuchen,
dass auch keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, habe sich die Sicherheitslage in seinem
Heimatstaat doch nach der Absetzung des Präsidenten wieder beruhigt
und verfüge er über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung, was
es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei sei-
ne Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Ausführun-
gen des BFM seien pauschal ausgefallen und formularmässig niederge-
schrieben worden, wobei er den Schutz der heimatlichen Behörden eben
gerade nicht in Anspruch nehmen könne, da er befürchte von diesen an
die C.______ ausgeliefert zu werden,
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dass eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat ein Lebensrisiko darstel-
le, weshalb er in der Schweiz zu schützen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2014 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer per Gesetz den Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), weshalb sich das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegens-
tandslos erweist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass auch das Gericht der Ansicht ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft sind, da diese in wesentlichen Punkten sei-
ner Verfolgungsgeschichte mit etlichen Widersprüchen behaftet sind,
dass diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den kann,
dass sodann anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer in der BzP
ausgesagt hat, er sei seit dem 25. Januar 2011 Mitglied der C.______
(act. A 6/12 S. 7), währenddem er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sich
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im März 2013 der C.______ angeschlossen zu haben (vgl. act. A 24/15 S.
3),
dass ihm seine Identitätspapiere (Pass und Identitätskarte) in der Türkei
vom Schlepper abgenommen worden seien (act. A 6/12 S. 6), respektive,
dass sich seine Identitätskarte Zuhause befinde (A 24/15 S. 4),
dass sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche weitere Erörterun-
gen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer, ein junger gesunder Mann, über eine Ausbil-
dung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt, mithin in seinem Hei-
matstaat auch seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass vollständigkeitshalber anzumerken bleibt, dass das gemäss den vor-
liegenden Akten laufende Ehevorbereitungsverfahren für das vorliegende
Asylverfahren nicht relevant ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: