Abtei lung IV
D-1857/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______,
alias B._______,
alias C._______, Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
7. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1857/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in E._______, am 8. Dezember 2005 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, eine im selben Mietshaus wohnende verwitwete Frau sei
schwanger geworden, worauf deren Familie behauptet habe, er sei der
Vater des ungeborenen Kindes,
dass man von ihm verlangt hätte, die Frau zu heiraten, er sich jedoch
geweigert habe, da sie viel älter als er gewesen sei,
dass er eine medizinische Abklärung der Vaterschaft verlangt habe,
was aber von den Familienangehörigen der schwangeren Frau abge-
lehnt worden sei,
dass er seitdem um sein Leben fürchte, da man ihm mit dem Tod ge-
droht habe, falls er die Frau nicht heirate,
dass Familienangehörige der Frau versucht hätten, ihn zu überfahren,
als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verumöglicht hätten, seine Identität nachzuweisen,
dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant qua-
lifizierte, da es sich um Probleme privater Natur handle, denen keine
asylrelevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegen würde,
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dass zudem die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermöchten,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 gegen
den Entscheid des BFM vom 21. September 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen die Be-
schwerde mit Urteil vom 22. November 2007 abwies und insbesondere
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______
als zumutbar erachtete (vgl. E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2008 und Ge-
suchsergänzung vom 11. Februar 2008 um Wiedererwägung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 21. September 2007 betreffend den Voll-
zug der Wegweisung ersuchen liess,
dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan nicht über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Existenz-
grundlage sichern könne, weshalb ihm wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen sei,
dass die Familie des Beschwerdeführers in Armut lebe, was von einer
Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), welche die
Familie vor Ort besucht habe, in einem Bericht festgehalten worden
sei,
dass die Familie kein regelmässiges Einkommen erziele und lediglich
durch den Beschwerdeführer finanziell unterstützt werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 - eröffnet am 10. März
2008 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und unter anderem
gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
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21. September 2007 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung der Gesuchsabweisung im Wesentli-
chen ausführte, die schwierigen Lebensumstände der Familie des Be-
schwerdeführers sowie die ärmlichen Wohnverhältnisse würden nicht
bestritten, allerdings sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers wesentlich, dass dieser bei
seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht auf sich allein gestellt sein
werde, sondern in E._______ zu seiner dort lebenden Kernfamilie
stossen werde, welche über eine, wenn auch bescheidene,
Wohnmöglichkeit verfüge,
dass ihm seine beruflichen Erfahrungen als Lastenträger und als
Spengler bei einer Rückkehr ermöglichen dürften, ein wirtschaftliches
Fortkommen aufzubauen,
dass die Lebenssituation seiner Familie im Vergleich zu derjenigen der
im Stammesgebiet des Hazarajat lebenden Hazara als vergleichweise
besser einzustufen sei, zumal eine Stadt wie E._______ mehr Arbeits-
und Verdienstmöglichkeiten anbiete und seine Familie von
internationalen Hilforganisationen Unterstützung erhalte und
voraussichtlich auch weiterhin mit der finanziellen Hilfe durch diese
rechnen könne,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
19. März 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten liess,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung mit vorgängiger Anordnung vorsorglicher Massnahmen
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht wurde,
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dass der Beschwerde drei Internetauszüge beilagen
(/nzz/forms/htm; datiert vom 8., 12. und 14. März
2008),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weiter-
geltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bun-
desgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden
konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung we-
sentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
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Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46,
BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass unbesehen dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines
(rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stel-
len (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E.
2b S. 104),
dass eine Wiedererwägung mithin von vornherein nicht in Betracht
fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdever-
fahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die Nichteintretensverfügung des BFM vom 21. September 2007
mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November
2007 in sämtlichen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwer-
de vom 19. März 2008 bezüglich Nichtvorhandensein eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, der allgemeinen Sicherheitslage sowie der wirt-
schaftlichen Situation in Afghanistan und somit auf Tatsachen, die im
ordentlichen Verfahren und insbesondere auch vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Beschwerdeurteil als Sachverhaltselemente bei
der Beurteilung des Falles berücksichtigt wurden, nicht noch einmal
einzugehen ist,
dass ein Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren keinen Wiedererwägungsgrund bildet,
dass ein Wiederwägungsgesuch demzufolge auch nicht dazu dient,
Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eige-
ne Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der
damit befassten Behörde,
dass neu in der Beschwerde unter Hinweis auf einen Internetauszug
der "Neuen Zürcher Zeitung (NZZ)" vom 8. März 2008 angeführt wird,
Afghanistan drohe eine Hungersnot,
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dass dem Internetauszug zu entnehmen ist, 2,5 Millionen Afghanen
würden wegen drastisch gestiegenen Nahrungsmittelpreisen vom Hun-
ger bedroht, weshalb das WFP (UN World Food Programme) bereits
mit der Nothilfe für Hundertausende von Betroffenen beginne,
dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation
darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215) und deshalb nicht
zu einer Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Anlass geben,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Hei-
matstaat während mehr als sechs Jahren als Autospengler tätig war,
weshalb es dem jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - ge-
sunden Beschwerdeführer, entgegen den Vorbringen in der Beschwer-
de, zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen,
dass in der Beschwerde unter Hinweis auf zwei weitere Internetauszü-
ge der NZZ (datiert vom 12. und 14. März 2008) angeführt wird, in Af-
ghanistan dürfte heute von einer Situation allgemeiner Gewalt zu
sprechen sein, die Zahl der verübten Gewaltakte habe im vergangenen
Jahr deutlich zugenommen,
dass der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis auf die
Sicherheitslage in seinem Heimatland mangels konkreten Bezugs zu
seiner Person nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Belege individueller Um-
stände beizubringen vermag, welche unter diesem Aspekt zu einer
Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anlass
geben würden,
dass mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass in casu keine seit Rechtskraft der Verfügung des BFM, mithin seit
dem 22. November 2007, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt,
welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngli-
che Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen würde,
dass der Vollzug der Wegweisung daher entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung weiterhin als zumutbar zu erachten
ist,
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dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine wieder-
erwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht
abgewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des Urteils die mit der Beschwerde eingebrachten
Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beziehungsweise um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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