B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1857/2019
law/rep
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Moreno Casasola,
Freiplatzaktion Basel,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2019 im Bundesasylzentrum (...)
um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. April 2019 – eröffnet am 11. April 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die in den Bundesasylzentren (...) akkredidierte Rechtsvertretung am
11. April 2019 ihr Mandat niederlegte und ihren Schritt damit begründete,
sie sehe im Falle des Beschwerdeführers keine Chance auf Erfolg, wes-
halb sie keine Beschwerde für diesen einreichen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2019 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen aktuellen Rechts-
vertreter Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Ent-
scheid vom 9. April 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren; die Vorinstanz
und die Vollzugsbehörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorgli-
cher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Da-
tenbank Eurodac ergab, dass dieser am 26. Juni 2015 sowie am 9. Juli
2015 in Italien Asylgesuche eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 27. März 2019 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden diesem Gesuch am 9. April 2019 zustimm-
ten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, seit der Einführung des
neuen Einwanderungsgesetzes unter Innenminister Matteo Salvini („Sal-
vini-Dekret“) habe sich die Situation von Migranten in Italien im Allgemei-
nen und von Asylsuchenden im Speziellen entschieden verschlechtert,
dass eine der wesentlichen Verschärfungen beinhalte, dass sich Asylsu-
chende nicht mehr in ihrer Gemeinde anmelden könnten, also keine offizi-
elle Wohnsitznahme beanspruchen dürften und dadurch wiederum keinen
Zugang zu staatlichen Basisleistungen wie etwa dem kostenlosen Gesund-
heitssystem mehr hätten,
dass zudem Art. 12 des neuen Einwanderungsgesetzes besage, dass ab
sofort nur noch unbegleitete Minderjährige und jene, die sich für internati-
onalen Schutz qualifizieren würden, die bisherigen, von den italienischen
Kommunen verwalteten Empfangseinrichtungen für Asylsuchende und
Flüchtlinge (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati, SPRAR)
nutzen dürften, während alle anderen Asylbewerber entweder in „unkon-
ventionellen“ Empfangszentren (Centri di Accoglienza Straordinaria, CAS)
oder in Empfangszentren für Asylbewerber (Centri di Accoglienza per
Richiedenti Asilo, CARA) untergebracht würden,
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dass überdies Art. 1 des Dekrets weitestgehend die Aufenthaltsgenehmi-
gung für diejenigen abschaffe, die bis anhin den sogenannten „humanitä-
ren Schutz“ (soggiorno umanitario) hätten in Anspruch nehmen können,
dass all dies dazu führe, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen
werden müsste, dass er bei einer Überstellung nach Italien für unbe-
stimmte Zeit von der medizinischen Grundversorgung ausgeschlossen
sein würde, seine konkrete Unterbringung und die damit verbundenen Un-
terbringungsstandards fragwürdig bis ungeklärt erschienen und er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittelfristig sich selbst überlas-
sen wäre und dann in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass der Beschwerdeführer damit implizit Mängel im italienischen Asylsys-
tem geltend macht,
dass dieser Einschätzung des Beschwerdeführers indessen nicht gefolgt
werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf die sog. Tarakhel-
Praxis (siehe dazu weiter unten) berufen kann, und mögliche Auswirkun-
gen des sog. „Salvini-Dekrets“ auf einzelne Kategorien von Asylsuchenden
noch gar nicht abgeschätzt werden können (vgl. zuletzt etwa die Urteile
E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 3.4; E-1448/2019 vom 2. April 2019
E. 5.2),
dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe
für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen in aller Regel nachkommt,
dass nach wie vor davon ausgegangen werden darf, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie), ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bisher bestätigt wurde, indem dieser in seiner Rechtspre-
chung festhielt, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation
und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien
gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EMGR: Entscheidung A.S. gegen
die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]),
dass der Beschwerdeführer sodann als junger, alleinstehender und gesun-
der Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Perso-
nen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und
120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine indi-
viduelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Un-
terbringung erfordert, selbst wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der
Unterbringung konfrontiert würde,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Sistie-
rung des Vollzugs der Wegweisung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: