B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1858/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sudan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N_______.
D-1858/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus dem in Süddarfur gelegenen Dorf
B._______ stammender sudanesischer Staatsangehöriger, verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Dorf im (...) in Richtung Khartoum, wo er sich
einen Reisepass ausstellen liess und nach einem dreiwöchigen Aufenthalt
weiter nach D._______ reiste. Nach einem Aufenthalt von (...) reiste er von
dort weiter nach E._______ und gelangte am 4. Juli 2015 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 14. Juli 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ die Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Oktober 2015
wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen an, er habe
während (...) Jahren die Schule besucht; nach dem Unterricht habe er je-
weils auf den Feldern respektive in der Landwirtschaft gearbeitet. Im be-
treffenden Gebiet habe sich die bewaffnete Gruppe G._______ aufgehal-
ten, welche eines Tages im Jahre (...) das Vieh auf die dortigen Felder ge-
führt habe. Da er die G._______ darum gebeten habe, dies in Zukunft zu
unterlassen, sei er dadurch bestraft worden, dass er für diese während (...)
in der Landwirtschaft habe arbeiten müssen. Auch hätten sie ihn geschla-
gen und beschimpft. Sein Onkel habe ihn schliesslich gefunden und bei
der G._______ interveniert. Diese habe ihn aber nicht freilassen wollen und
von seinem Onkel die Zahlung einer Busse verlangt. Auch sei er mit der
Waffe bedroht und aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Da die An-
gehörigen der G._______ beim Morgengebet mit ihrem Vieh beschäftigt
gewesen seien, habe er fliehen können und sich in der Folge wieder nach
Hause begeben. Er habe weiterhin die Schule besucht, jedoch seine Tä-
tigkeit in der Landwirtschaft aufgegeben. Etwas später habe er einen (Nen-
nung Geschäft) eröffnet, welchen er parallel zu seinem Schulbesuch ge-
führt habe. Während des Krieges seien Angehörige der Oppositionsgruppe
H._______ nach B._______ gekommen. Die G._______ habe im Jahre
(...) ein Haus des Dorfes sowie seinen (Nennung Geschäft) in Brand ge-
steckt. Daraufhin habe er begonnen, (Nennung Erwerbstätigkeit). Sein Ge-
schäft sei jedoch von den gleichen Leuten erneut angezündet worden. Ei-
nige Zeit später habe er seinen Laptop einem Mann mitgegeben, um darauf
ein Anti-Virenprogramm zu installieren. Unterwegs sei dieser Mann von
Räubern überfallen und diesem sei das Gerät weggenommen worden. In
der Folge habe sich sein Vater nach telefonischer Mitteilung durch den
D-1858/2016
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Überfallenen an den Ort des Geschehens begeben, wo er die Räuber vor-
gefunden und die Herausgabe des Laptops verlangt habe. Im darauffol-
genden Streit sei sein Vater von den Räubern getötet worden. Aus Angst
vor einem ähnlichen Schicksal habe er schliesslich seine Heimat verlas-
sen. Ferner habe er in I._______ an einer gegen Al Bashir und den Krieg
in Darfur gerichteten Demonstration teilgenommen. Sodann begebe er sich
mit weiteren Sudanesen regelmässig nach J._______ zur K._______, wo
sie ihre Meinung zu Darfur äussern würden. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den vorin-
stanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 22. Februar 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht standhalten würden. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und amtlichen Rechtsverbeiständung.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seiner Eingabe legte er (Auflistung Beweismittel) bei.
D.
Mit Schreiben vom 24. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
D-1858/2016
Seite 4
E.
Am 30. März 201 ging beim Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweis-
mittel) ein.
F.
Mit Eingaben vom 19. April 2016, 3. Mai 2016 und 31. Mai 2016 reichte er
(Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. Juni 2016
mitzuteilen, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm
amtlich beigeordnet werden solle. Sodann wurde die Vorinstanz eingela-
den, bis zum 20. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Am 8. Juni 2016 teilte lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah von der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau die Übernahme des Man-
dats mit und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 hielt die Vorinstanz – nebst
einigen ergänzenden Bemerkungen – fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 wurde das Gesuch um amtliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von
lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah bestellt. Sodann wurde ihm die Ver-
nehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einge-
räumt, bis zum 12. Juli 2016 eine Replik einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer liess am 30. Juni 2016 seine Stellungnahme zu den
Akten reichen. Der Replik wurde die Honorarnote der amtlichen Rechtsver-
tretung beigelegt.
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Seite 5
L.
Mit Eingaben vom 3. August 2016, 6. Oktober 2016 und 1. November 2016
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismit-
tel) ein.
M.
In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte die amtliche Rechts-
vertreterin um Wechsel der Rechtsvertretung zu MLaw Ruedy Bollack, Ju-
rist der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, infolge Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses bei der nämlichen Rechtsberatungsstelle.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 wurde das Gesuch um Entlas-
sung aus der amtlichen Vertretung gutgeheissen, die Bestellung von lic. iur.
Seraina Berner Boadi-Attafuah als amtliche Rechtsbeiständin widerrufen
und dem Beschwerdeführer MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet.
O.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
17. März 2017) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem
exilpolitischen Engagement in der Schweiz (Nennung Beweismittel) ins
Recht und führte diesbezüglich an, Radio (...) habe über diese Kundge-
bung berichtet.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017 wurde dem Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers mitgeteilt, sein Mandant sei den Akten zufolge
am 11. Oktober 2017 in L._______ eingereist und habe dort zwei Tage spä-
ter einen Asylantrag gestellt. Infolge unbekannten Aufenthaltsortes seines
Mandanten wurde der Rechtsvertreter sodann aufgefordert, bis zum
30. November 2017 die gegenwärtige Adresse seines Mandanten bekannt-
zugeben und eine von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus
welcher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben
werde.
Q.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Erklärung gleichen Datums ein, worin er seinen Willen, das Beschwerde-
verfahren weiterzuführen, bekundete.
D-1858/2016
Seite 6
R.
Am 29. November 2017 wurde (Nennung Beweismittel) ins Recht gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids vor, der (...) Einsatz in der Landwirtschaft als Bestrafung durch die
G._______ sei deshalb geschehen, weil der Beschwerdeführer sich gegen
diese aufgelehnt habe. Die Verfolgungsmassnahme sei nicht aus einem in
Art. 3 AsylG genannten Grund geschehen und deshalb nicht asylrelevant.
Die gleiche Schlussfolgerung gelte auch bezüglich des Vorfalls mit den
Räubern. So seien er und sein Vater Opfer einer aus kriminellen Motiven
handelnden Räuberbande geworden. Die Zerstörung seines Geschäfts
und eines beziehungsweise mehrerer Häuser des Dorfes durch Feuer sei
nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewesen, sondern stelle sich als Folge
des gewaltsamen Konflikts in der sudanesischen Region Darfur dar. Er sei
zweifellos belastenden Umständen in seiner Heimatregion ausgesetzt ge-
wesen, jedoch betreffe die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichli-
che Folge des gewaltsamen Konflikts in Darfur herrsche, die gesamte Be-
völkerung gleichermassen. Bei der Zerstörung seiner Geschäfte und der
Häuser habe es sich demnach nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem
der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen, sondern um allgemein erlittene
Nachteile im Rahmen des Darfur-Konflikts gehandelt.
Hinsichtlich des exilpolitischen Engagements führte die Vorinstanz an, es
sei zwar bekannt, dass sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für
die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren wür-
den. Im Blickpunkt der Regierung stünden jedoch vordergründig Personen,
die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis
der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisati-
onen herausheben würden. Die Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Or-
ganisation und einfache Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen
würden hingegen nicht automatisch zum Schluss führen, die sudanesi-
schen Behörden oder der Geheimdienst sei an den betreffenden Personen
interessiert. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Aktivitäten vermöch-
ten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in
D-1858/2016
Seite 8
den Sudan zu begründen. In den Akten befänden sich keine Hinweise da-
rauf, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. An die-
ser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern, zumal sich anhand der eingereichten Fotos einer Demonstra-
tion nicht ableiten lasse, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte.
Auch seien keine Hinweise ersichtlich, dass die heimatlichen Behörden von
seiner Demonstrationsteilnahme überhaupt Kenntnis genommen oder gar
gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet
hätten. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 nicht genügen und bei offensichtlich
fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, die Vorinstanz verkenne, dass sich die Situ-
ation im Sudan – insbesondere in Darfur – seit Anfang des Jahres 2014
massiv verschlimmert habe. Zudem seien die neuesten Entwicklungen im
Sudan unberücksichtigt geblieben. Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) halte in seiner jüngsten Rechtsprechung fest, dass
die allgemeine Menschenrechtslage alarmierend sei, was insbesondere für
politisch Oppositionelle gelte. Zudem seien nicht nur Oppositionelle mit
herausragendem Profil gefährdet, sondern auch Personen, welche bloss
verdächtigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben. Da sich das
SEM nicht mit der Verschärfung der allgemeinen Lage auseinandergesetzt
habe, sei die Sachverhaltsfeststellung demnach ungenügend und die Be-
gründungspflicht sei verletzt worden. Da er aus Darfur stamme, Kontakte
zur Opposition pflege und im Ausland ein Asylgesuch eingereicht habe,
werde er zur Zielscheibe des sudanesischen Regimes. Sodann könne
nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen
werden, zumal er ausserhalb von Darfur über keine Verwandten und kein
tragfähiges soziales Netz verfüge.
3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz in ihren ergänzenden
Bemerkungen an, es handle sich bei den zitierten Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts und des EGMR um Urteile in Einzelfällen. Darüber hinaus
sei hinsichtlich der Prüfung der veränderten Lage auf das Referenzurteil
des BVGer E-678/2012 vom 27. Januar 2016 zu verweisen, worin das Ge-
richt die aktuelle Lage im Sudan sowie die letzten relevanten Urteile des
EGMR analysiere und zum Schluss gelange, dass die abstrakten Aussa-
gen des EGMR nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung entbinden wür-
D-1858/2016
Seite 9
den. Zudem beurteile das Gericht die Herkunft aus Darfur und die Mitglied-
schaft bei einer exilpolitisch aktiven Organisation als Risikofaktoren, be-
jahe eine reelle Verfolgungsgefahr jedoch erst infolge einer Kumulation mit
weiteren Faktoren, insbesondere der über viele Jahre hinweg und in expo-
nierter Weise ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten und Zugehörigkeit zur
Bildungselite. Weiter weise das Gericht zwar auf die vom EGMR festge-
stellte Verschlechterung der Situation für die oppositionellen Kräfte in Dar-
fur hin, stelle jedoch weder eine Kollektivverfolgung von Personen aus Dar-
fur fest, noch objektive Nachfluchtgründe anderer Art. Auch der EGMR
habe in zwei seiner Urteile die ethnische Zugehörigkeit lediglich als einen
von mehreren Risikofaktoren beurteilt und keine Kollektivverfolgung von
ethnischen Minderheiten im Sudan festgestellt. Das Vorliegen von objekti-
ven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. Der Beschwerdeführer
könne aus der Verschlimmerung der Situation in Darfur nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei vollum-
fänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass auch gemäss jüngster Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts in jedem Fall eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen sei. Die unterschwelligen Aktivitäten des Beschwerdeführers
vermöchten im Lichte der Rechtsprechung keine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Sudan zu begründen, habe er
sich doch weder in qualifizierter Weise noch über längere Zeit hinweg exil-
politisch betätigt.
In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe sich zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Vernehmlas-
sung nicht geäussert. Zwar werde auf die in der Beschwerde zitierten ak-
tuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR Bezug ge-
nommen, es verkenne aber die weitreichenden Folgen der erheblichen
Verschlechterung der Situation im Sudan und insbesondere in Darfur. So-
wohl der EGMR als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten festgehal-
ten, dass auch Personen, welche nur schon verdächtigt würden, zu einer
Oppositionspartei zu gehören, regelmässig Repression durch die sudane-
sischen Behörden erleiden müssten. Dies bedeute, dass gerade auch Per-
sonen, die kein besonders exponiertes politisches Profil aufweisen würden,
besonders gefährdet seien, Opfer von politischer Verfolgung zu werden.
Dies scheine das SEM vorliegend zu verkennen. Zwar handle es sich bei
den von ihm zitierten Urteilen um Einzelfälle, dennoch sei eine massive
Verschlechterung im Sudan im Allgemeinen und in Darfur im Speziellen
nicht zu verkennen, weshalb dies im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu
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Seite 10
berücksichtigen sei. Sein Engagement im Rahmen der M._______ sei ak-
tenkundig und es seien eben auch Personen gefährdet, die bloss verdäch-
tigt würden, Verbindungen zur Opposition zu haben. Ferner stehe er unter
Generalverdacht, gegen das sudanesische Regime eingestellt zu sein, da
er aus Darfur stamme. Durch seine Kontakte zur Opposition in der Schweiz
und der Tatsache, dass er durch die Einreichung eines Asylgesuchs im
Ausland einen weiteren Grund für politische Verfolgung gesetzt habe, sei
er bei einer Rückkehr besonders gefährdet, mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Es könne daher das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative
nicht angenommen werden. Sodann sei auch die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu verneinen, da er sein ganzes Leben in Darfur ver-
bracht habe und über keine Familienangehörigen ausserhalb seiner Her-
kunftsregion verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Ferner sei auf die
Asylverfahren von drei ebenfalls aus Darfur stammenden Kollegen zu ver-
weisen, welche alle in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien
(vgl. N_______; N_______ und N_______). Insbesondere im Verfahren
N_______ stamme der Gesuchsteller ebenfalls aus Darfur, sei arabischer
Ethnie, alleinstehend und gesund. Dies stelle die Rechtspraxis der Vor-
instanz in Frage, sollte diese doch grundsätzlich auch unter dem Aspekt
der Rechtsgleichheit einheitlich und nachvollziehbar sein.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe
gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen, den Sachverhalt in un-
genügender Weise festgestellt und die Begründungspflicht (mithin das
rechtliche Gehör) verletzt. Sodann bestehe eine uneinheitliche und frag-
würdige Rechtspraxis des SEM, welche zu überprüfen sei. Diese verfah-
rensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wä-
ren, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1.1 Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8
Abs. 1 BV) gebietet in der Rechtsanwendung zwei tatsächlich gleiche Si-
tuationen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 187 ff.). Die gleiche Behörde darf nicht
ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich
beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ihren tatsäch-
lichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein Anspruch auf
D-1858/2016
Seite 11
Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher abweichende Pra-
xis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann kein Anspruch auf
Gleichbehandlung, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die Praxis-
änderung sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über-
wiegt.
Aus den vom Gericht beigezogenen Akten N_______, N_______ und
N_______ ergibt sich, dass sich die entscheidwesentlichen Sachverhalts-
elemente in den erwähnten Verfahren anders darstellen als vorliegend, so
namentlich hinsichtlich der existenzsichernden Lebensgrundlagen wie
schulische Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung (vgl. zum Beschwerde-
führer dazu E. 6.3.2 nachstehend). Eine Verletzung des Gebots der rechts-
gleichen Rechtsanwendung ist daher zu verneinen.
4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuch-
stellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und
der eingereichten Beweismittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon
aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sach-
verhalt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung fal-
sche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden
sowie wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 Rz. 39).
Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt dann, wenn nicht über alle
D-1858/2016
Seite 12
rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine ent-
scheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin
nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. ZI-
BUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 Rz. 40; siehe zum Ganzen auch BENJA-
MIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 49 Rz. 28).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der akten-
kundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden
Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was je-
denfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
Das SEM konzentrierte sich auf die für den vorinstanzlichen Entscheid
massgebenden Sachverhaltselemente, ohne diese oberflächlich oder gar
pauschal zu würdigen. Die Rüge, das SEM habe sich in seinem Entscheid
nicht mit der veränderten Situation im Sudan, insbesondere in seiner Her-
kunftsregion Darfur und der vom EGMR in dessen Rechtsprechung skiz-
zierten Verschärfung der allgemeinen Lage auseinandergesetzt, da es
zwei aus dem Jahre 2013 stammende Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts und ein aus dem Jahre 2014 stammendes Urteil des EGMR zitiert
habe, erweist sich als unbegründet. So kann dieser Umstand vorliegend
dem SEM nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine unge-
nügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden. Die vom Beschwer-
deführer angeführte – und vom SEM angeblich nicht berücksichtigte – neu-
ere Rechtsprechung des EGMR im Urteil vom 15. Januar 2015 (A.A. gegen
Frankreich 18039/11) bestätigt nämlich die Ausführungen des vom SEM
zitierten Urteils des EGMR A.A gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014,
Nr. 58802/12). Weiter enthalten die im Asylentscheid zitierten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts allgemeine Aussagen zum Umstand, wann
und unter welchen Umständen Personen ins Visier der sudanesischen Be-
hörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS
("National Intelligence and Security Services") gelangen beziehungsweise
nehmen Bezug auf die oben erwähnte Rechtsprechung des EGMR. Die
darin enthaltenen wesentlichen Feststellungen, wonach die Situation von
politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sehr unsicher sei,
zumal nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen
mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das ak-
tuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, im Su-
dan gefährdet seien, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden,
stellen auch im heutigen Zeitpunkt noch ständige Rechtsprechung dar (vgl.
Urteil EGMR N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom 30. Mai 2017;
D-1858/2016
Seite 13
Urteil BVGer E-1229/2016 vom 25. August 2017 E. 6.3 m.w.H.). Im Übri-
gen wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, in der
Zeitspanne zwischen Anhörung und Asylentscheid in schriftlicher Form auf
seine gegenwärtige persönliche Situation, eine allenfalls bestehende aktu-
elle Gefährdung sowie auf ergänzende Sachverhaltsvorbringen hinzuwei-
sen. Sodann stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive
der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der
eingereichten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im angefochtenen Ent-
scheid auf und würdigte sie entsprechend (vgl. act. A14/7 S. 2 und 4).
4.1.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist Fol-
gendes festzuhalten: Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.
2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232
E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47
E. 3.2 S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige
Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110). Das SEM führte im angefochtenen
Entscheid in seinen Feststellungen explizit die vorgebrachten Probleme mit
der G._______ und der kriminellen Bande sowie die exilpolitischen Aktivi-
täten auf. Es äusserte sich danach in seinen Erwägungen dergestalt, dass
die erlittenen Nachteile nicht asylbeachtlich seien und die geltend gemach-
ten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Verfolgung begründen würden. Daran vermöchten auch die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern (vgl. act. B9/8 S. 3 f.). Zudem prüfte es
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einlässlicher Weise und er-
wog, dass eine Rückführung in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und
D-1858/2016
Seite 14
möglich zu erachten sei. Dadurch ist erkennbar, dass die Vorinstanz – ent-
gegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers und die Möglichkeit einer dro-
henden staatlichen Verfolgung unter Berücksichtigung der im Erlasszeit-
punkt aktuellen Situation (vgl. auch Ziffer 4.1.1 oben) durchaus prüfte. Zu-
dem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid
des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich
über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I
232 E. 3.2), womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen
ist.
4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist dem-
zufolge abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht vermögen die Entgegnungen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel zu keiner
anderen Betrachtungsweise – als wie im angefochtenen Entscheid darge-
legt – zu führen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer angeführte
Bestrafung durch die G._______ wie auch die Vorfälle um die kriminelle
Räuberbande zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylunbeacht-
lich eingestuft. So sind bezüglich dieser Vorkommnisse die Elemente des
Flüchtlingsbegriffs infolge eines fehlenden Verfolgungsmotivs im Sinne von
Art. 3 AsylG klarerweise nicht erfüllt. Sofern der Beschwerdeführer in sei-
nen Ausführungen angibt, während des Krieges sei bei den Auseinander-
setzungen zwischen den einzelnen Gruppierungen unter anderem ein
Haus sowie sein Laden angezündet worden, sind diese Umstände – bei
allem Verständnis für seine schwierige Situation – für sich allein betrachtet
flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal es sich bei solchen Vor-
kommnissen nicht um eine gezielte, gegen seine Person gerichtete Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Da der Beschwerdeführer in sei-
nen Eingaben auf Beschwerdeebene dieser Argumentation nichts Konkre-
tes entgegenhält, sind die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punk-
ten zu bestätigen. Unter diesen Umständen braucht auf die unterschiedli-
che Darstellung des effektiven Ausreisegrundes durch den Beschwerde-
führer (vgl. SEM act. A4/11 S. 7; A11/17 S. 8) nicht näher eingegangen zu
werden.
D-1858/2016
Seite 15
4.3
4.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemach-
ten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige
Verfolgung durch die sudanesischen Behörden gesetzt hat und deshalb
(das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen er-
halten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
4.3.2 Im Referenzurteil E-678/2012 (mit Hinweis auf Urteil D-7162/2012
und dort aufgeführten Quellen) wird dazu festgehalten, dass der Geheim-
dienst NISS als Instrument der NCP dafür besorgt ist, landesweit Kritiker
einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen. Betroffen sind nament-
lich Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechts-
aktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen
und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier
der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Ge-
heimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren,
sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder
über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (South Kordofan, Blue Nile,
Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unter-
stützen. Auch im Ausland beschäftigt sich der sudanesische Geheimdienst
mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewe-
gungen, besonders mit Fokus auf Mitglieder der JEM (Justice and Equality
Movement). Es dürfte den staatlichen Behörden daher in der Regel be-
kannt sein, wer sich in Europa in der JEM aktiv politisch betätigt. Es ist
jedoch auch festzuhalten, dass kaum jede politische Aktivität von sudane-
sischen Personen im Ausland beobachtet wird, zumal eine solche umfas-
sende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Res-
sourcen und Möglichkeiten übersteigen dürften. Folglich ist davon auszu-
gehen, dass in erster Linie Personen im Fokus der Regierung stehen, die
sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der
blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen
herausheben.
D-1858/2016
Seite 16
4.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in sei-
nem Urteilen vom 7. Januar 2014 und 30. Mai 2017 (vgl. Urteile A.A. vom
7. Januar 2014, 58802/12, N.A. Nr. 50364/14 und A.I. Nr. 23378/15 je vom
30. Mai 2017) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudane-
sischen Regierung sei sehr unsicher. Nicht nur Anführer politischer Orga-
nisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil,
sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen
auch nur verdächtigt würden, seien im Sudan gefährdet, festgenommen,
misshandelt und gefoltert zu werden. Dabei kam er zum Schluss, mit Be-
zug auf den Asylbewerber, der mehrere Jahre Mitglied der Sudanesischen
Befreiungsarmee (SLM) gewesen sei und in der Schweiz an exilpolitischen
Tätigkeiten teilgenommen habe, wäre nicht auszuschliessen, dass die su-
danesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien, zumal exilpo-
litisch aktive Sudanesen, namentlich wenn sie mit der SLM in Verbindung
gebracht würden, behördlich registriert seien. In späteren Urteilen des
EGMR wird eine solche real bestehende Verfolgungssituation von JEM-
Mitgliedern bestätigt und zudem festgestellt, dass sich die Situation für die
oppositionellen Kräfte in Darfur verschlechtert habe (vgl. Urteile A.A. g.
Frankreich Nr. 18039/11 vom 15. Januar 2015, Ziffer 55-56 und A.F. g.
Frankreich, Nr. 80086/13 vom 15. Januar 2015). Im Fall A.I. Nr. 23378/15
vom 30. Mai 2017 wird festgehalten, das exilpolitische Engagement für die
JEM wie auch für die Darfur Friedens- und Entwicklungs-Zentrum (DFEZ)
stelle ein Risiko dar, zumal der Asylsuchende dieses im Lauf der Jahre in-
tensiviert habe. Damit sei nicht auszuschliessen, dass er die Aufmerksam-
keit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Gestützt
auf diese exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszugehen, dass eine Weg-
weisung in den Sudan eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge
haben würde. Im Fall N.A. Nr. 50364/14 vom 30. Mai 2017 wurde festge-
halten, dass die exilpolitischen Aktivitäten bei der JEM nicht dergestalt ge-
wesen seien, um die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf
sich zu ziehen. Im Sudan sei er nicht politisch oppositionell tätig gewesen
und zudem habe er den Heimatstaat legal über den internationalen Flug-
hafen in KHARTOUM verlassen, nachdem er kurz zuvor seinen Reisepass
verlängert habe und für die Zeit seines langjährigen Aufenthalts in Grie-
chenland (vor der Einreise in die Schweiz) habe er auch keine politischen
Aktivitäten geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund verneinte der Ge-
richtshof in jenem Fall das Bestehen einer Gefahr der Verletzung der
EMRK im Fall einer Rückkehr.
4.3.4 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Aufmerksamkeit der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hat.
D-1858/2016
Seite 17
Den Akten zufolge hat er sich in seiner Heimat in keiner Art und Weise
politisch betätigt oder oppositionell verhalten. Während seines Aufenthalts
in Khartoum konnte er sich sodann auch einen Reisepass für die Ausreise
ausstellen lassen (vgl. zum Sachverhalt Bst. A.a hievor; SEM act. A11/17
S. 4), was ebenfalls als Indiz dafür zu werten ist, dass er nicht im Fokus
des sudanesischen Geheimdiensts und damit der regierenden Partei
stand.
Sodann ist das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers nicht mit den
beiden in E. 4.3.3 aufgeführten Fällen vergleichbar, bei denen der EGMR
eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt hat. Der Beschwerdeführer
hat sich seinen Angaben zufolge im Zeitraum von (...) bis (...) insgesamt an
drei gegen den Krieg in Sudan gerichtete Kundgebungen beteiligt und ist
seit seiner Einreise in die Schweiz (4. Juli 2015) Mitglied des Vereins
M._______. Als solches hat er seinen Darlegungen gemäss am (...) an ei-
ner Sitzung der M._______ in N._______ teilgenommen und (symbolische)
Beiträge von insgesamt (...) geleistet. Ausserdem nimmt er an Diskussio-
nen bei der K._______ in J._______ zur Situation in Darfur teil. Zur Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers beim Verein M._______ ist zunächst
anzuführen, dass daraus nicht ersichtlich ist und auch sonst nicht geltend
gemacht wird, dass er in diesem Verein irgendeine Funktion wahrnehmen
würde, weshalb er als einfaches Mitglied anzusehen ist. Sodann steht auf-
grund der mit Eingabe vom 19. April 2016 eingereichten (Nennung Beweis-
mittel) nicht zweifelsfrei fest, ob er tatsächlich an einem Anlass der
M._______ teilgenommen hat. So ist er, wenn überhaupt, nur auf einem
Foto möglicherweise zu erkennen, zumal der Kopf der in Frage kommen-
den Person lediglich von hinten und leicht seitlich zu erkennen ist. In Er-
mangelung von konkreten Hinweisen auf den Fotos erscheint ebenso frag-
lich, ob es sich dabei überhaupt um eine Veranstaltung der M._______
handelte. Jedenfalls hat der auf den Fotos ersichtliche Anlass den Charak-
ter einer internen, geschlossenen Veranstaltung in einem grösseren Sit-
zungszimmer irgendeines Hauses. Aufgrund des nicht weiter spezifizierten
Engagements für die M._______, der symbolischen, postalisch überwiese-
nen Beiträge an den Verein und der dargelegten Diskussionsteilnahmen
hebt sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht von der Masse anderer
im Ausland lebender Sudanesen mit gleichartigen Aktivitäten ab. Dasselbe
gilt für seine mit Fotografieren dokumentierte Teilnahme an drei Kundge-
bungen in der Schweiz. Auf den betreffenden privaten Fotografien ist der
Beschwerdeführer allenfalls als Teilnehmer einer Gruppe an einer Kundge-
bung respektive einem öffentlichen Anlass zu sehen, weshalb der Exponie-
rungsgrad nicht als gewichtig bezeichnet werden kann. Dass er deswegen
D-1858/2016
Seite 18
aus dem anonymen Kreis blosser Teilnehmer hervorgestochen wäre und
so das Interesse der Behörden geweckt hätte respektive in deren Visier
geraten, geschweige denn identifiziert worden wäre, kann jedenfalls nicht
geschlossen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der darge-
legten Berichterstattung von Radio (...) betreffend die von ihm besuchte(n)
Kundgebungen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er als
Teilnehmer namentlich erwähnt, mithin identifiziert worden wäre. Weitere
Faktoren, welche zu einer Schärfung des Profils beitragen könnten, wie
etwa die Zugehörigkeit zur Bildungselite (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-678/2012 a.a.O. E. 5.6), fehlen. Bei dieser Sachlage ist
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sudanesischen Behörden ihn
registriert haben und ihn bei einer Rückkehr behelligen würden.
4.3.5 Die geltend gemachten Nachfluchtgründe vermögen die Anforderun-
gen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nach dem Gesagten
nicht zu erfüllen.
4.3.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinn
von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-1858/2016
Seite 19
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
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Seite 20
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht generell als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Die Vorinstanz brachte hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vor, der Konflikt zwischen Regierungstruppen und den Re-
bellenorganisationen JEM und SLA/M (Sudanese Liberation Army Move-
ment) sowie den arabischen Milizen (Janjaweed) in Darfur dauere bis
heute an, was zu Massenvertreibungen geführt habe. Aufgrund dieser Si-
tuation sei eine Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Dar-
fur zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten. Es be-
stehe jedoch in casu die für den Beschwerdeführer zumutbare Möglichkeit
einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, so beispielsweise in KHAR-
TOUM, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dem hält der Be-
schwerdeführer entgegen, er verfüge ausserhalb der Region Darfur nicht
über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte.
6.3.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhal-
ten: Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum KHARTOUM spricht
jedoch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein
gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative
(vgl. Urteil des BVGer D-5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.w.H.).
Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Ver-
hältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu
beachten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im
Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in
Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne
(vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; in diesem konkreten Einzelfall wurde mangels
Bestehens eines Beziehungs- und Verwandtschaftsnetzes der Vollzug als
unzumutbar erachtet).
Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass verschiedene
begünstigende Faktoren in der Person des Beschwerdeführers vorliegen,
D-1858/2016
Seite 21
welche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und insbesondere
für eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Grossraum Khartoum
sprechen. Der Beschwerdeführer ist noch jung und – soweit sich aus den
Akten ergibt – auch gesund (vgl. SEM act. A4/11 S. 8). Er hat gemäss sei-
nen Angaben während (...) Jahren die Schulen besucht, das Gymnasium
infolge der Situation in seiner Heimatregion aber nicht abschliessen kön-
nen (vgl. SEM act. A4/11 S. 4), und in der Landwirtschaft gearbeitet. In der
Folge hat er (Nennung Geschäft) und – nach dessen Zerstörung – ein
(Nennung Geschäft) eröffnet und geführt. Weiter spricht der Beschwerde-
führer Arabisch als Muttersprache (vgl. act. SEM A4/11 S. 4; A11/17 S. 8).
Angesichts der guten Schulbildung, der Sprachkenntnisse, der diversen
Berufserfahrungen in Gebieten, die dem Beschwerdeführer auch in ande-
ren Teilen des Sudans von Nutzen sein werden, und der bei ihm offensicht-
lich bestehenden unternehmerischen Ader ist davon auszugehen, dass er
bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartoum für sich eine
tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird.
6.3.3 Insgesamt erweist sich daher der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-1858/2016
Seite 22
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 3. Juni 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen.
Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen und dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar für seine Bemühungen auszurichten.
8.2 Die vormalige Rechtsbeiständin reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2016
eine Kostennote für den Zeitraum vom 7. – 30. Juni 2016 zu den Akten.
Darin wird ein Aufwand von 270 Minuten und Auslagen von Fr. 20.10 gel-
tend gemacht. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für die
Erstellung und Einreichung der Honorarnote – der diesbezügliche Aufwand
ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariats-
arbeit handelt – sind nicht zu entschädigen. Entsprechend ist der mit die-
sen Leistungen in Zusammenhang stehende Aufwand zu kürzen. Der in
der Kostennote nicht enthaltene Aufwand für die nachfolgende Beweismit-
teleingaben vom 3. August 2016, 6. Oktober 2016, 1. November 2016,
28. Februar 2017, 15. März 2017 und 29. November 2017 ist vorliegend
von Amtes wegen auf zwei Stunden zu veranschlagen. Der Aufwand be-
läuft sich somit insgesamt auf 370 Minuten, die Auslagen erhöhen sich auf
insgesamt Fr. 47.–. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 250.– ist deshalb auf Fr. 150.– zu
reduzieren. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE)
ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf
insgesamt Fr. 972.– (Honorar: Fr. 925.–, Auslagen: Fr. 47.–) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von insgesamt Fr. 972.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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