Abtei lung IV
D-1859/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Februar 2008 / D-8464/2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1859/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 13. No-
vember 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte,
ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2007 mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 vollum-
fänglich abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, es
bestünden keine konkreten Hinweise für die Annahme, die Gesuchstel-
lerin werde bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und
mit grossen Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten
(Reflex-)Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Asylvorbringen der Ge-
suchstellerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten,
dass die Gesuchstellerin am 19. März 2008 eine als 'Revisionsbegeh-
ren' bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
worin sie um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Februar 2008, um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
suchte,
dass sie in prozessualer Hinsicht zudem die Anordnung von vorsorgli-
chen Massnahmen - namentlich die Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs - beantragte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
suchen liess,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung des zu-
ständigen Instruktionsrichters vom 20. März 2008 den Vollzug der
Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass mit Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 26. März
2008 die Mitteilung an das BFM erging, die Gesuchstellerin sei seit
dem 20. März 2008 unbekannten Aufenthaltes,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. April 2008
der Rechtsvertreter aufgefordert wurde, bis zum 17. April 2008 den
Aufenthaltsort der Gesuchstellerin bekannt zu geben und eine aktuel-
le, von ihr unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fort-
bestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2008 mitteilte, die
Gesuchstellerin halte sich nach wie vor in der Schweiz auf und sei,
auch kurzfristig, über ihn erreichbar,
dass der Rechtsvertreter ferner eine von der Gesuchstellerin unter-
zeichnete Erklärung vom 12. April 2008 einreichte, in welcher diese ihr
fortbestehendes Interesse an der Weiterführung des Revisionsverfah-
rens bekundete,
dass die Gesuchstellerin am 5. Mai 2008 die Originale der Revisions-
beilagen Nrn. 6 und 7 einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit
Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
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dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchstelle-
rin durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit
die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass sich die Gesuchstellerin auf das Vorliegen der Revisionsgründe
von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und diese
Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend
gemacht werden,
dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines
neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten
ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt wer-
den kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsa-
chen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG),
dass die Revision zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, sie sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte,
unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
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dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund
verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),
dass die Gesuchstellerin in ihrer Revisionseingabe zunächst rügt, das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Februar
2008 aktenkundige Tatsachen für das Vorliegen einer Reflexverfolgung
(ihr politisch aktiver Vater sei im Jahre Y._______ von einer
Spezialeinheit zum Verschwinden gebracht worden; ihr Onkel
C._______, dem mittlerweile in der Schweiz Asyl gewährt worden sei,
sei wegen Aktivitäten für die kurdische Arbeiterpartei (PKK) während
D._______ Jahren in der Türkei inhaftiert gewesen) im angefochtenen
Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt und damit den
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gesetzt, zumal im
angefochtenen Entscheid nur in pauschaler Form zum Fluchtgrund der
Reflexverfolgung und nicht spezifisch zu den geltend gemachten
besonderen Umständen des Einzelfalls eingegangen werde,
dass von einer Nichtberücksichtigung erst dann gesprochen werden
kann, wenn die zuständige Instanz erhebliche Tatsachen gänzlich
übersehen oder ausser acht gelassen hat oder ein Widerspruch mit
dem klaren Inhalt der Akten vorliegt, hingegen eine Revision nicht in
Frage kommt, wenn die Behörde es bewusst abgelehnt hat, eine be-
stimmte Tatsache zu berücksichtigen, weil sie sie für nicht entschei-
dend hielt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 133),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil im Sach-
verhalt - in Bezug auf die vorliegend gerügte Nichtberücksichtigung ei-
ner Reflexverfolgung - anführte, gemäss Aussagen der Gesuchstellerin
sei ihr Vater seit Y._______ verschollen; es werde angenommen, eine
Spezialeinheit der Militärbehörde habe ihn getötet,
dass die Gesuchstellerin zudem geltend gemacht habe, im Z._______
sei ihr Onkel aus der Schweiz bei ihrer Familie in ihrem Dorf zu
Besuch gewesen, das Militär habe sie deswegen mitgenommen und
ihr ausserhalb des Dorfes Fragen gestellt, mit wem dieser Onkel Kon-
takt habe,
dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in E. 5.1 die Begrün-
dung des BFM inhaltlich kurz dargestellt wird, wonach im Wesentlichen
der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi-
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schen den geltend gemachten Übergriffen der Gesuchstellerin und de-
ren Flucht im September 2007 nicht gegeben sei,
dass auf den Seiten 6 f. des Urteils erwogen wird, es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Z._______ anstelle des in
der Türkei zu Ferienzwecken weilenden Onkels, welcher in der
Schweiz anerkannter Flüchtling sei, mitgenommen und über diesen
Onkel befragt worden sei, der besagte Onkel hingegen während
seines Aufenthaltes behördlicherseits nicht behelligt worden sein soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemach-
ten Reflexverfolgung sodann die in der Praxis entwickelten Vorausset-
zungen für das Vorliegen einer solchen Reflexverfolgung darlegte und
anschliessend eine einzelfallbezogene Prüfung und Würdigung dieser
Voraussetzungen in Berücksichtigung sämtlicher diesbezüglich we-
sentlichen Vorbringen der Gesuchstellerin ("aufgrund der vorliegenden
Akten") vornahm und anführte, allein die Tatsache, dass Verwandte der
Gesuchstellerin in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sei-
en, genüge dafür nicht,
dass zwar das vorgebrachte Verschwinden des Vaters im Zusammen-
hang mit einer Reflexverfolgung nicht geprüft wurde, eine solche Prü-
fung in Anbetracht der zeitlichen Dimension (Verschwinden des Vaters
im Jahre Y._______ - Flucht der Gesuchstellerin im September 2007)
jedoch unterbleiben konnte, zumal bereits die Vorinstanz auf den
fehlenden Kausalzusammenhang hinwies,
dass überdies zu berücksichtigen ist, dass das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichtes vom 28. Februar 2008 im einzelrichterlichen Verfah-
ren mit Zustimmung eines zweiten Richters erging (vgl. Art. 111 Bst. e
AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
war (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass deshalb nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung
von erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gespro-
chen werden kann, weshalb dieser Revisionsgrund nicht erfüllt ist,
dass das Vorbringen in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, wonach
die Asylbehörden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens insbeson-
dere eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit dem Verschwinden
des politisch aktiven Vaters im Jahre Y._______ fehlerhaft geprüft
hätten, nicht über eine allgemeine Kritik des Urteils des Bundesverwal-
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tungsgerichts vom 28. Februar 2008 hinausgehen, für welche im Rah-
men des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5
S. 247),
dass im Weiteren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener, ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend ge-
macht wird (vgl. Rechtsschrift vom 19. März 2008, S. 6 ff.),
dass zur Stützung der entsprechenden Vorbringen Referenzschreiben
der Familien E._______ und F._______, des G._______, des
H._______, Sektion I._______, sowie der J._______ ins Recht gelegt
werden (vgl. Gesuchsbeilagen Nrn. 5 - 8), welche die von der
Gesuchstellerin im bisherigen Verfahren geltend gemachten
Fluchtgründe belegen sollen,
dass die beiden datierten Schreiben das Datum vom 12. und 13. März
2008 tragen und die weiteren Schreiben entweder auf das Urteil vom
28. Februar 2008 oder auf ein nicht näher bezeichnetes Fax-Schreiben
vom 10. März 2008 Bezug nehmen, weshalb letztere nach diesen Da-
ten erstellt worden sein müssen,
dass es sich somit allesamt um Beweismittel handelt, welche erst nach
Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 28. Februar 2008 entstan-
den sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz
BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE
2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2),
dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs-
sig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass überdies und unbesehen des bisher Gesagten aus den Referenz-
schreiben keine Erklärungen zu ersehen sind, welche die im ordentli-
chen Verfahren getroffene Feststellung, wonach vorliegend keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme einer absehbaren und mit grosser
Wahrscheinlichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung
der Gesuchstellerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei bestünden, in
einem anderen Licht erscheinen lassen würden,
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dass sich die - im Übrigen sehr allgemein gehaltenen - Ausführungen
in der Gesuchsbeilage Nr. 5 (Referenzschreiben der Familien
E._______ und F._______) als blosse Urteilskritik darstellen,
dass in den Gesuchsbeilagen Nrn. 6 bis 8 hinsichtlich der persönlichen
Situation der Gesuchstellerin - soweit nicht ebenfalls eine blosse Ur-
teilskritik enthaltend - nichts ausgeführt wird, was diese nicht bereits
im ordentlichen Verfahren vorbrachte,
dass am Schluss der Gesuchsbeilagen Nrn. 6 und 7 die Befürchtung
geäussert wird, dass die Gesuchstellerin bei einer Rückkehr in die Tür-
kei kaum in Ruhe gelassen werden dürfte beziehungsweise dass keine
Kenntnis darüber bestehe, was im Falle einer Rückkehr mit der Ge-
suchstellerin geschehen könne,
dass in der Gesuchsbeilage Nr. 8 das angefochtene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2008 als nicht richtig empfun-
den und Besorgnis über die Situation der Gesuchstellerin geäussert
wird,
dass insofern keine im Vergleich zur Feststellung des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil vom 28. Februar 2008 andere Einschätzung
angezeigt ist respektive auch bei Vorliegen der oben erwähnten Be-
weismittel im Zeitpunkt des Urteils das Bundesverwaltungsgericht
nicht zu einem anderen Schluss gekommen wäre,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob die vorge-
brachten Gründe, weshalb die Gesuchstellerin diese Dokumente nicht
bereits früher einreichen konnte, rechtsgenüglich im Sinne von Art. 46
VGG sind, ob allenfalls unter Berücksichtigung von EMARK 1995 Nr. 9
völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und ob die
Rechtsschrift vom 19. März 2008 an die Vorinstanz zur Prüfung weiter-
zuleiten ist,
dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass mit Ergehen des Urteils das gestellte Gesuch um Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung gegenstandslos geworden ist,
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dass wegen der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesu-
ches das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Gesuchstellerin aufzu-
erlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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