Abtei lung IV
D-1859/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1859/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger aus
A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Oktober
2008 verliess und am 21. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo
er am 22. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 4. Dezem-
ber 2008 sowie der einlässlichen Direktbefragung durch das BFM vom
23. Februar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe ungefähr im Jahre 2002 ein Verhältnis mit der
Ehefrau eines stellvertretenden Polizeichefs seines Herkunftsortes ge-
habt,
dass dieser Polizeibeamte ihm, als er von der Affäre erfahren habe,
zweimal Drogen untergeschoben habe, worauf er hohe Bussgelder ha-
be bezahlen müssen,
dass er aus diesem Grund im Jahre 2003 seinen Heimatstaat ein ers-
tes Mal verlassen und sich während dreier Jahre in der Ukraine aufge-
halten habe, wo er von seinen im Herkunftsort lebenden Eltern unter-
stützt worden sei,
dass er in der Hoffnung auf eine in der Zwischenzeit erfolgte Beruhi-
gung der Situation nach Georgien zurückgekehrt sei, wo allerdings die
Bedrohungen und Schikanen seitens des Polizeibeamten wieder ange-
fangen hätten, weshalb er sich – nachdem er im Jahre 2008 auch noch
für den Militärdienst aufgeboten worden sei – entschlossen habe, sei-
nen Heimatstaat endgültig zu verlassen,
dass er schliesslich heroinabhängig und an Hepatitis C erkrankt sei,
dass gegen den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des erst-
instanzlichen Asylverfahrens wegen deliktischen Verhaltens mehrmals
polizeiliche Ermittlungsverfahren eröffnet wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am
16. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die teilweise Aufhebung der Verfügung – soweit die Frage
des Vollzuges der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 betreffend) –
beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die zuständige kantonale Gerichtsbehörde mit Urteil vom
26. März 2009 die von der kantonalen Ausländerbehörde am 23. März
2009 angeordnete Ausschaffungshaft bestätigte und diese bis zur Aus-
schaffung beziehungsweise maximal bis zum 22. Juni 2009 bewilligte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht geltend
macht, er habe sich bei der Erstbefragung im EVZ Chiasso in einem
sehr schlechten seelischen und gesundheitlichen Zustand befunden,
da er zu diesem Zeitpunkt auf Drogenentzug gewesen sei und diesen
nicht medikamentös habe behandeln können,
dass er – nachdem ein erster einlässlicher Befragungsversuch am
6. Januar 2009 wegen eines von ihm erlittenen Kollapses habe abge-
brochen werden müssen – im Rahmen der direkten Anhörung durch
das BFM vom 23. Februar 2009 angegeben habe, bei der summari-
schen Befragung vom 4. Dezember 2008 nicht zu wahrheitsgetreuen
Auskünften fähig gewesen zu sein, dies jedoch von der Vorinstanz in
ihrer Verfügung nicht berücksichtigt worden sei,
dass dadurch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erho-
ben sei und es das BFM namentlich zu Unrecht unterlassen habe, me-
dizinische Abklärungen hinsichtlich der Frage der Beeinträchtigung
des Gedächtnisses des Beschwerdeführers durch die Einnahme von
Methadon vorzunehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten keine
Verletzung von Verfahrenspflichten durch die Vorinstanz feststellt,
dass sich insbesondere aus dem Protokoll der Befragung vom 4. De-
zember 2008 keine Hinweise auf etwelche Folgen einer schwerwiegen-
den körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung des Beschwerde-
führers ergeben, welche allenfalls zu missverständlichen Aussagen ge-
führt hätten,
dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm im Rahmen
der 50-minütigen Anhörung gestellten Fragen in keiner Weise fahrig,
unpräzise oder in ähnlicher Weise signifikant ausgefallen sind,
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dass der Beschwerdeführer vielmehr offensichtlich bis zum Abschluss
der Befragung (inklusive Rückübersetzung) seiner Mitwirkungspflicht
nachkommen konnte,
dass insgesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei
der summarischen Befragung vom 4. Dezember 2008 unwahre Anga-
ben gemacht, um die Anhörung raschmöglichst zu beenden (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 23. Februar 2009, S. 3 f., F10, F11 und F17) als
blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen ist, mit welcher der Be-
schwerdeführer die vom BFM zu Recht festgestellten – und auch vom
Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen – Widersprüche in seinen
Asylvorbringen zu erklären versuchte,
dass demnach keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen beziehungsweise
einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers besteht, der ent-
sprechende Antrag des Beschwerdeführers somit abzuweisen und in
materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob das BFM in der angefochtenen
Verfügung den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar er-
achtet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers
und die von ihm geltend gemachte Hepatitis-Erkrankung nicht gegen
eine Rückkehr nach Georgien sprechen, da dort – wie vom Bundesamt
in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt und vom Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht bestritten – sowohl ein
begleiteter Drogenentzug als auch eine Behandlung von Hepatitis C
grundsätzlich möglich sind,
dass der Beschwerdeführer ferner nach eigenen Angaben auf die Un-
terstützung durch seine Eltern zählen kann, weshalb die Behandlung
auch unter finanziellen Aspekten möglich erscheint,
dass sich ferner die angebliche Bedrohung durch einen Polizeibeam-
ten als unglaubhaft erwiesen hat, weshalb dem Beschwerdeführer
auch diesbezüglich keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG droht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die Verfügung des BFM vom 12. März 2009 – soweit ange-
fochten – Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG), nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge der in den vorste-
henden Erwägungen festgestellten Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbe-
gehren abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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