Abtei lung IV
D-1859/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
dessen B._______, geboren (...),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (...),
und D._______, geboren (...),
Ägypten,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1859/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Oktober 2009 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich eigenen Angaben zufolge
zuvor in (...) Spanien aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Kurzbefragung (...) im
Wesentlichen geltend machten, sie seien (...) aufgrund ihres Glaubens
in ihrem Heimatstaat verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt ge-
wesen,
dass der Beschwerdeführer bedroht und inhaftiert worden sei,
dass auch die Beschwerdeführerin bedroht und zudem vergewaltigt
worden sei, wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. Vorakten (...)),
dass das BFM den Beschwerdeführenden zur allfälligen Zuständigkeit
der spanischen Behörden am (...) das rechtliche Gehör gewährte (vgl.
(...)),
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden
und EURODAC-Treffer vom (...) am (...) ein Übernahmeersuchen an
die spanischen Behörden stellte, welchem diese am (...) zustimmten,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 16. März 2010 (...) nicht
eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien und
den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Spanien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
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[DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Spanien am (...) dem Ersuchen des BFM um Übernahme der
Beschwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am (...) zu
erfolgen habe,
dass sich aus den Akten entgegen den von den Beschwerdeführenden
im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwänden keine
konkreten Hinweise dafür ergeben würden, dass sich Spanien nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), halten würde,
dass daher auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einzu-
treten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass sie in einen sicheren Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb
eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimatstaats
nicht zu prüfen sei und ferner für den Fall einer Rückkehr nach
Spanien keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen
würden,
dass weder die in Spanien herrschende allgemeine Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat sprechen würden,
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dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 24. März
2010 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben liessen, worin sie beantragten, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich für die Asyl-
gesuche als zuständig zu erachten, und auf diese einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien ent-
sprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass als Beweismittel je ein ärztlicher Bericht vom 1. Februar 2010 und
vom (...) eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter die zuständigen Behörden mit Telefax vom
(...) anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56
VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
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hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wurde, die
Beschwerdeführerin sei in Ägypten bedroht und vergewaltigt worden,
wobei sie ein schweres Trauma erlitten habe, sich in der Schweiz in
einer Traumatherapie befinde und dem BFM bereits am 1. Februar
2010 einen ärztlichen Bericht zugestellt habe, worin ihr die Diagnose
„Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung nach Traumatisie-
rung“ gestellt worden sei,
dass sich die stark traumatisierte Beschwerdeführerin seit dem
15. Februar 2010 in ambulanter psychiatrisch/psychotherapeutischer
Behandlung befinde und diesbezüglich auf den gleichzeitig ein-
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gereichten ärztlichen Bericht vom (...) verwiesen wird
(vgl. Beschwerde (...)),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert wird,
dass demnach die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tat-
sächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Ver-
fügung zu begründen hat,
dass die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass
der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, die
Behörde mithin wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat,
von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt,
wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.),
dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 16. März
2010 diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, zumal die Be-
schwerdeführerin tatsächlich den in der Beschwerde erwähnten ärzt-
lichen Bericht vom 1. Februar 2010 mit Schreiben vom 3. Februar 2010
beim BFM einreichen liess (...) und auf dessen Inhalt in den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort ein-
gegangen wurde,
dass dem BFM vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März
2010 (...) somit die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin bekannt waren, woran nichts zu ändern vermag,
dass sie – dreieinhalb Monate zuvor - anlässlich der Befragung vom
(...) erklärt hatte, gesundheitlich gehe es ihr momentan gut, sie
befinde sich nicht wegen irgendwelcher gesundheitlicher Probleme in
Behandlung, und auch im Rahmen des ihr (...) gewährten rechtlichen
Gehörs keine solchen Probleme geltend gemacht hatte,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 16. März Februar 2010 die ihm
bekannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin jedoch
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mit keinem Wort erwähnte und sich auch nicht zu diesbezüglichen
Behandlungsmöglichkeiten in Spanien äusserte,
dass die vorinstanzliche Verfügung damit den Anforderungen an die
Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
dass das BFM somit erhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht wahrgenommen, den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig erhoben und die Begründungspflicht und somit den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen ist, soweit darin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2010 beantragt
wird, und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden mit ihrem Haupt-
begehren durchgedrungen sind,
dass gemäss Art. 9 VGKE die Kosten der Vertretung das Anwalts-
honorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufs-
mässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den
Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buch-
staben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwert-
steuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c), umfassen und das
Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche be-
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rufsmässige Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Ver-
treters oder der Vertreterin bemessen werden (Art. 10 VGKE),
dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote zu den Akten haben
reichen lassen, auf die Nachreichung einer solchen jedoch verzichtet
werden kann, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zu-
verlässig abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
auf Fr. (...) (inkl. Auslagen) festgesetzt wird und den Beschwerde-
führenden von der Vorinstanz zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. März 2010 wird aufgehoben, und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. (...) (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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