B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1860/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 22. Februar 2012 verliess und gleichentags von B._______
auf dem Luftweg nach C._______ reiste,
dass sie am 4. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchte, wo sie am 8. März 2012 zur Person
befragt und am 21. März 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
sie sei serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem
Wohnsitz in E._______, wo sie seit zirka (…) Jahren alleine – ihre
Eltern und ihre Geschwister würden sich in der Schweiz aufhalten –
gelebt habe, und dort schlecht behandelt und gar mit dem Tod bedroht
worden sei, weil sie lesbisch sei,
dass sie zirka im Jahr (…) eine Freundin kennengelernt habe, mit der
sie in der Folge ständig zusammen gewesen sei,
dass sie in der Öffentlichkeit immer wieder als Lesbe beschimpft wor-
den sei und sich vor Angst kaum mehr aus dem Haus gewagt habe,
dass einmal während ihrer Ferienabwesenheit (…) in ihr Haus
eingebrochen worden sei, wobei nichts gestohlen worden sei, weshalb
sie vermute, dass sie gesucht worden sei,
dass ihr Haus (…) worden sei und sie sich aufgrund dieser Ereignisse
in einer Krise befinde, weshalb sie einen Psychiater in F._______
(Kosovo) aufgesucht habe, zu dem sie sich seither regelmässig in
Behandlung begeben habe,
dass ihre Eltern nichts von ihrer sexuellen Neigung wüssten und
wichtig sei, dass dies auch so bleibe,
dass sie die Situation im Heimatstaat nicht mehr ertragen und deshalb
in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe,
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dass sie nebst ihrem Reisepass einen Arztbericht vom 28. November
2011 zu den Akten reichte, demzufolge sie an einer Angststörung und
einer depressiven Störung leidet,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 3. April
2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen habe,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Verfolgern
unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und stereotyp ausgefallen seien,
wobei sie auch nicht plausibel zu erklären vermocht habe, weshalb sie
ihren Heimatstaat erst im März 2012 verlassen habe, obwohl sie an-
geblich bereits zirka (…) Jahre zuvor massiv bedroht worden sei,
dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Freundin, mit welcher sie
eine langjährige intime Beziehung gepflegt habe, anschaulich zu be-
schreiben, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihre lesbische
Beziehung in G._______ allgemein bekannt gewesen sei, indes weder
ihre beiden im selben Dorf wohnhaften (…) noch ihre Eltern davon
wüssten, obwohl sich gemäss den Aussagen der Be-schwerdeführerin
Nachrichten in der Heimat sehr schnell verbreiten würden,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. April 2012 (Datum
des Poststempels) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und bean-
tragen liess, es sei die Beschwerde formgetreu anzunehmen und die
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vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuord-
nen seien und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Ent-
scheid keine Vollzugsmassnahmen zu ergreifen,
dass zudem der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen
seien und eine angemessene Frist zur Übersetzung des Arztberichts
anzusetzen sei,
dass indes gleichzeitig eine deutsche Übersetzung des Arztberichts
vom 28. Oktober 2011 eingereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2012 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021] des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen –
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs.2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine an-
derslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinter-
esses auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde gemäss den
Anträgen des seit Jahren im Asylbereich professionell tätigen
Rechtsvertreters ausdrücklich und allein gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, und die Beschwerdeführerin
vorliegend weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass in der Beschwerde im Rahmen der Zulässigkeitsfrage (Art. 83
Abs. 3 AuG) eingewendet wird, die Beschwerdeführerin habe anläss-
lich der Befragungen sehr wohl konkrete Hinweise zu ihren Verfolgern
geben können, zumal sie diesbezüglich erklärt habe, sie sei auf der
Strasse von ihr unbekannten jugendlichen Personen albanischer Eth-
nie aus ihrer Umgebung angegriffen und bedroht worden und habe zu-
dem anonyme Briefe erhalten,
dass sie aus Angst, ihre Freundin könnte aufgrund präziser Angaben aus-
findig gemacht werden, diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren kei-
ne solchen gemacht habe,
dass ihr Gefahr für Leib und Leben aus ihrem dörflichen oder familiären
Umfeld drohen könnte, und gemäss einer in der Rechtsmitteleingabe zi-
tierten Pressemitteilung (…) von den serbischen Behörden aus Sicher-
heitsgründen verboten worden sei, woraus die Beschwerdeführerin eine
lebensbedrohliche Situation für gleichgeschlechtliche Paare in Serbien
ableitet (vgl. Beschwerde S. 4-5),
dass sich diese Ausführungen in der Beschwerde zur angeblichen Ver-
folgung der Beschwerdeführerin als unbehelflich erweisen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an ihren diesbezüglich un-
glaubhaften Aussagen etwas zu ändern,
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dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese daran
ebenfalls nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesagten
mithin zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin einerseits zufolge
des unangefochten gebliebenen Entscheides bezüglich des Nichtein-
tretens nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung vorzubringen,
und anderseits keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situa-
tion geschweige denn andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung
ausführte, namentlich habe sich die Beschwerdeführerin bereits
während der letzten (…) Jahre alleine in ihrer Heimat aufgehalten, sei
dabei von ihrer Familie finanziell unterstützt worden und habe eine
rege Reisetätigkeit zwischen der Schweiz, Serbien und Kosovo ent-
wickelt, was auf genügende finanzielle Mittel schliessen liesse,
dass (…) im selben Dorf wie sie wohnhaft seien, weshalb sie nicht auf
sich allein gestellt sei, und auch keine medizinischen
Wegweisungshindernisse bestün-den, zumal die Grundversorgung
diesbezüglich für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei, private
Apotheken und Strukturen grundsätzlich alle Medikamente aus dem
westlichen Ausland be-schaffen könnten und die Betreuung psychisch
kranker Personen ebenfalls sichergestellt sei, umso mehr als sich die
Beschwerde-führerin ihren Angaben zufolge seit dem Jahr (…)
regelmässig in psychiatrische Behandlung nach Kosovo (aus
sprachlichen Gründen) begeben habe, wobei praktische
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flächendeckend alle gängigen Be-handlungen, auch unter Anwendung
moderner Behandlungsmethoden, angeboten würden,
dass sich diese vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung
der Akten als zutreffend erweisen und ihnen in der Rechtsmittel-
eingabe nichts entgegengehalten wird,
dass der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ansetzung einer
angemessenen Frist zur Einreichung einer Übersetzung des Arzt-
berichts durch das gleichzeitige Einreichen einer solchen (zusammen
mit der Rechtsmitteleingabe) gegenstandlos geworden ist, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führerin – diese besitzt bereits einen gültigen Reisepass – ist, sich um
die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu
bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der von der
Beschwerdeführerin nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
– abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: