B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1860/2017
plo
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten im Rahmen des Relocation-Programms
für Italien am 21. November 2016 in die Schweiz ein, ersuchten hier um
Asyl und wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in D._______ zugewie-
sen. Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 1. März 2017 sowie
der Anhörung vom 7. März 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen Folgendes aus:
Sie sei eritreische Staatsbürgerin tigrinischer Ethnie und stamme aus
E._______ in F._______. Dort habe sie 2008 geheiratet. Ihr Mann habe zu
dieser Zeit Militärdienst geleistet und sei nach ungefähr zwei Monaten zu
seiner Einheit zurückgekehrt. Sie sei seit ihrer Heirat vom Staat zweimal
wöchentlich immer wieder zu Zwangsarbeit in der Landwirtschaft sowie zur
Stadtreinigung aufgeboten worden. 2010 sei ihr Mann nach F._______ zu-
rückgekommen und in der Folge nicht mehr in den Militärdienst eingerückt.
Stattdessen habe er in einem Restaurant vor Ort gearbeitet. Dort sei er am
(…) Dezember 2011 behördlich festgenommen worden. In der Folge habe
sie über dessen Schicksal nichts mehr erfahren. Noch gleichentags hätten
bei ihr Soldaten vorgesprochen, die Wohnung durchsucht und sie nach
dem Verbleiben des Gatten gefragt. Auch an den beiden Tagen danach
hätten Personen ihre Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden. Man
habe ihr mit der Inhaftierung gedroht für den Fall, dass ihr Mann nicht zu-
rückkehre. Aus diesem Grund habe sie sich einen Monat lang bei ihren
Eltern versteckt gehalten. Am 15. Januar 2012 habe sie ihr Heimatland
Richtung Sudan verlassen. Aufgrund der dortigen schwierigen Situation sei
sie in der Folge mit den Kindern über Libyen nach Italien weitergeflohen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Ausweisdokumente
zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführenden erhielten vom SEM am 14. März 2017 Gelegen-
heit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu neh-
men. Am 15. März 2017 reichten sie ihre Stellungnahme ein. Ferner über-
mittelte die Rechtsvertretung dem SEM am 17. März 2017 eine Eingabe
zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin. Auf die entspre-
chenden Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 – eröffnet am selben Datum – lehnte die
Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie zu-
gunsten der vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 27. März 2017 beantragten die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, die Beschwerde-
führerin als Flüchtling anzuerkennen, ihr Asyl zu gewähren, die Kinder in
ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen Familienasyl zu ertei-
len. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin als
Flüchtling anzuerkennen und sie wegen Unzulässigkeit des Vollzugs vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen und voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerde-
führenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG verbunden mit dem Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Für die übermittelten Beschwerdebeilagen ist auf die Auflistung gemäss
Rechtsschrift zu verweisen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 28. April 2017 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Darlegungen fest.
H.
Am 2. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom
9. Februar 2018 nach.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase
des Verfahrenszentrums in D._______ kommt die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwer-
deführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich das vor-
liegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränkt, ob die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen des-
wegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten sei.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids erwägt das SEM, die
Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund für die Ausreise angegeben, we-
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gen der Desertion und der darauffolgenden Verhaftung ihres Mannes zu-
hause durch Angehörige der Sicherheitskräfte dreimal bedroht worden zu
sein. Es sei ihr indes nicht gelungen, die angeblichen Ereignisse im Zu-
sammenhang mit dem Militärdienst ihres Gatten glaubhaft vorzubringen.
Ihre Schilderungen müssten als unsubstanziiert und ungereimt bezeichnet
werden. Sie sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie
viele Personen jeweils vorgesprochen hätten und ob es immer dieselben
gewesen seien. Ferner habe sie vorerst geltend gemacht, bereits beim ers-
ten Mal bedroht worden zu sein. Später habe sie dargelegt, bei der zweiten
und dritten Vorsprache eingeschüchtert worden zu sein. Zudem habe sie
nicht angeben können, was die Soldaten gesucht hätten, und auf weitere
Nachfragen sehr detailarm beziehungsweise stereotyp geantwortet. Nicht
nachvollziehbar sei sodann, dass ihr Mann zuhause gesucht worden sei,
obwohl man ihn kurze Zeit zuvor festgenommen habe.
Im Weiteren mache die Beschwerdeführerin geltend, von 2008 bis 2012
immer wieder zur Zwangsarbeit aufgeboten worden zu sein. Solche Aufge-
bote seien aber auch an viele andere Frauen ergangen, wobei sie überdies
klar gemacht habe, dass in anderen Zobas genauso gearbeitet werde wie
in ihrer eigenen. Bei der geschilderten Arbeit handle es sich demnach um
eine Tätigkeit, welche sich in dieser Art für den Grossteil der weiblichen
eritreischen Bevölkerung präsentiere und welche als solche keine gezielte
asylbeachtliche Verfolgung darstelle. Die von ihr dabei erlittene Behand-
lung sei zwar inadäquat, aber nicht so gravierend, dass ihr ein unerträgli-
cher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes entstanden wäre.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise anbelange, so führe diese ge-
mäss geltender Praxis nicht dazu, dass allein deswegen von begründeter
Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen sei. Andere Anknüpfungs-
punkte, welche die Beschwerdeführerin in der Sichtweise des Staates als
missliebige Person erscheinen lassen würden, seien nicht erkennbar. Es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie vor ihrer Ausreise Be-
hördenkontakt gehabt habe betreffend eines allfälligen Einzugs in den Na-
tionaldienst.
Die Einwände in den Eingaben der Rechtsvertretung vom 15. und 17. März
2017, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin entgegen der vor-
instanzlichen Sichtweise durchaus eine gewisse Substanz sowie Real-
kennzeichen aufweisen würden, rechtfertigten keine andere Einschätzung.
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Im Zusammenhang mit der von ihr in Libyen geltend gemachten Vergewal-
tigung sei festzuhalten, dass auch dadurch keine begründete Verfolgungs-
furcht im Heimatland erkennbar werde.
5.2 In der Beschwerde wird vorab bemängelt, die Vorinstanz habe sich
nicht hinreichend mit den in der Eingabe vom 15. März 2017 formulierten
Argumenten beziehungsweise Anträgen auseinandergesetzt.
Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin stets bemüht gewesen, ihrer Mit-
wirkungspflicht nachzukommen. Bei der Anhörung habe sie versucht, die
Fragen der Sachbearbeiterin so gut wie möglich zu beantworten, obwohl
sie sich unwohl und vom Dolmetscher unter Druck gesetzt gefühlt habe.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden zahlreiche Glaubhaftigkeit-
selemente beziehungsweise Realkennzeichen aufweisen. Sie wirkten de-
tailliert, in sich schlüssig, kohärent, sehr persönlich und seien wiederholt
unter Bezugnahme auf Nebensächlichkeiten formuliert worden. Gerade
auch Letzteres untermauere die Glaubhaftigkeit der zentralen Flucht-
gründe. Wissenslücken habe sie nicht verheimlicht. Ihr Tränenausbruch bei
der Erwähnung des schliesslich gefundenen Schleppers spreche ebenfalls
für die Authentizität des Vorgefallenen im Herkunftsland. Entgegen der
Sichtweise des SEM habe sie die Hausdurchsuchungen verbunden mit
den Drohungen der Sicherheitskräfte detailliert und lebensnah geschildert.
Sie habe den Dialog zwischen ihr und den Soldaten durchaus zu Protokoll
geben können. Dass sie nicht habe angeben können, was genau gesucht
worden sei, wirke nachvollziehbar, da sich die Durchsuchenden ja auf Aus-
sagen des verhafteten Ehemannes gestützt hätten. Dass sie die Anzahl
der Soldaten nicht genau gewusst habe, falle offensichtlich nicht entschei-
dend in Gewicht. Zu berücksichtigen sei dabei auch die psychische Stress-
situation, die ihr Wahrnehmungsvermögen zweifellos beeinträchtigt habe.
Der ihr im Weiteren angelastete Widerspruch – Drohungen bereits bei der
ersten Vorsprache beziehungsweise Einschüchterungen erst bei der zwei-
ten und dritten – wirke konstruiert, habe sie gemäss Anhörungsprotokoll
doch behördliche Pressionen für alle drei Vorsprachen geltend gemacht.
Die Erwägung des SEM, es könne nicht nachvollzogen werden, dass der
Mann der Beschwerdeführerin zuhause gesucht worden sei, obwohl man
ihn kurz zuvor festgenommen habe, überzeuge ebenfalls nicht. So habe
die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung kundgetan, es sei auch ihr
rätselhaft gewesen, weshalb die Sicherheitskräfte bei der Vorsprache nach
ihrem Mann gefragt hätten. Ob die Soldaten im Willkürstaat Eritrea tatsäch-
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lich etwas gesucht hätten oder ob ihr Erscheinen lediglich der Einschüch-
terung der Beschwerdeführerin gedient habe, könne kaum schlüssig beur-
teilt werden.
Sodann spreche die Tatsache, dass Mütter in Eritrea grundsätzlich vom
Nationaldienst befreit würden, im Sinne der Ausführungen in einer ein-
schlägigen Publikation nicht gegen die von der Beschwerdeführerin als
Mutter verrichteten Zwangsarbeit. Sie habe diese detailliert und glaubhaft
zur Protokoll geben können. Dasselbe treffe für die illegale Ausreise zu.
Zusammenfassend habe die Vorinstanz keine Gesamtbeurteilung aller
Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern einzig Indizien, welche
gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, berücksichtigt. Es sei indes mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin wegen der Desertion und der anschliessenden Festnahme ihres Ehe-
mannes behördlich verfolgt worden sei. Ferner habe sie im Rahmen des
zivilen Nationaldienstes Arbeiten auf Plantagen und in der Stadt verrichten
müssen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft in zweierlei Hin-
sicht. Zum einen habe sie sich vom Nationaldienst irregulär entfernt und
gelte als Deserteurin. Zum andern drohe ihr asylrelevante Reflexverfol-
gung wegen der Desertion ihres Mannes.
Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die vorgebrachte Reflexverfol-
gung sei nicht genügend intensiv und die verrichtete Zwangsarbeit falle
nicht unter den zivilen Nationaldienst, sei die Beschwerdeführerin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
5.3 Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 beantragt das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde und hält an der Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Hausdurchsuchungen fest. Betreffend Zwangsarbeit wurde erwo-
gen, es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um eine
Tätigkeit, welcher der gleiche Stellenwert wie einem Militärdienst zu-
komme, gehandelt habe. Dem SEM lägen keine Berichte vor, wonach sich
das Entfernen von dieser gemeindienstlichen Aufgabe als Desertion oder
Landesverrat qualifizieren lasse. Der geleistete Arbeitseinsatz sei mit dem
Militärdienst oder dem zivilen Ersatzdienst nicht vergleichbar.
5.4 In der Replik vom 28. April 2017 halten die Beschwerdeführenden an
den bisherigen Darlegungen fest. Die Vorinstanz behaupte, bei den Ein-
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sätzen der Beschwerdeführerin habe es sich um gemeindienstliche Aufga-
ben gehandelt. Sie begründe aber nicht, weshalb die geleistete Zwangsar-
beit nicht unter den zivilen Nationaldienst falle. Für die Annahme eines zi-
vilen Nationaldienstes sprächen aber übereinstimmende Berichte, wonach
auch verheiratete Frauen mit Kindern Aufgaben im zivilen Nationaldienst
übernehmen müssten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei genau ge-
regelt und überwacht gewesen. Sie habe begründete Furcht, im Falle der
Rückkehr wegen der Nichtfortsetzung des Nationaldienstes asylrelevant
behelligt zu werden. Und selbst unter der Annahme, die von ihr erzwun-
gene Arbeit sei nicht als Nationaldienst zu qualifizieren, erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft, da im Sinne der Rechtsprechung nebst der illega-
len Ausreise weitere Faktoren – eben die Nichtfortsetzung der von ihr er-
zwungenen Tätigkeit – hinzukämen, welche sie als missliebige regime-
feindliche Person erscheinen lassen würden.
6.
Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen. Bemängelt wird von der Beschwerdeführenden der Umstand, wo-
nach sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht hinreichend mit den in
der Stellungnahme vom 15. März 2017 vorgebrachten Argumenten ausei-
nandergesetzt und die Glaubhaftigkeit nicht adäquat geprüft habe. Dies
trifft jedoch nicht zu. Das SEM hat sich – wie vorstehend unter Ziff. 5.1
aufgezeigt – ausführlich mit den Fragen der Glaubhaftigkeit sowie der Asyl-
relevanz auseinandergesetzt und dabei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint. Dabei wurde auch explizit auf besagte Stellung-
nahme eingegangen. Eine Gehörsverletzung ist auch insofern zu vernei-
nen, als die Begründungsdichte im Entscheid zu überzeugen vermag und
es den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, diesen sachge-
recht anzufechten. Die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kommt
mithin nicht in Betracht.
7.
7.1 Die Vorinstanz kommt bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asyl-
gründe zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihren
Hauptgrund für die Ausreise – die dreimalige Bedrohung durch die Sicher-
heitskräfte wegen der Desertion und der darauffolgenden Verhaftung ihres
Mannes – glaubhaft zu machen. Diese Einschätzung vermag zu überzeu-
gen. Einleitend ist zwar festzuhalten, dass sich besagte Ereignisse im De-
zember 2011 ereignet haben sollen. Die Anhörung fand im März 2017 und
mithin mehr als fünf Jahre später statt. Dass die – gemäss eingereichten
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Seite 10
Arztberichten überdies traumatisierte – Beschwerdeführerin gewisse Ein-
zelheiten der damaligen Vorfälle nicht immer völlig übereinstimmend zu
schildern vermochte, ist somit aufgrund des Zeitablaufs in einem gewissen
Ausmass nachvollziehbar. Es ist aber festzuhalten, dass sie am Schluss
der Anhörung im Beisein ihrer Rechtsvertretung bestätigte, dass ihr das
Protokoll Satz für Satz rückübersetzt worden sei. Es sei vollständig und
entspreche ihren freien Äusserungen. Demzufolge muss sie sich bei ihren
Aussagen grundsätzlich behaften lassen. Die vom SEM aufgelisteten Un-
glaubhaftigkeitselemente (vgl. wiederum vorstehend Ziff. 5.1) werden
durch die nicht stichhaltigen Beschwerdeargumente nicht beseitigt. Die
Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen im Zusammen-
hang mit der angeblichen Desertion ihres Mannes müssen in der Tat als
unsubstanziiert und ungereimt bezeichnet werden. Sie war auch auf Nach-
fragen nicht in der Lage, den Eindruck einer tatsächlich erlebten Zwangs-
situation in Eritrea zu vermitteln (vgl. A 22/28 Antworten 151 ff.). Ihre Anga-
ben – beispielsweise auch zur Anzahl der jeweils vorsprechenden Perso-
nen – wirken ungereimt und lassen den Verdacht eines blossen Verfol-
gungskonstrukts aufkommen. Auch wenn sie durch das Auftauchen der
Soldaten im Sinne ihrer Schilderungen verängstigt war, sollte es ihr beim
zweiten oder dritten Mal doch möglich gewesen sein, die ungefähre Anzahl
oder wiederkehrende Gesichter zu registrieren. Diese Soldatenbesuche
sind das zentrale Moment der Verfolgungsvorbringen, weshalb eine glaub-
hafte Schilderung unentbehrlich gewesen wäre. Dies ist ihr nach dem Ge-
sagten aber nicht gelungen. Ausserdem gab sie an, sich aus Furcht vor
weiteren Behelligungen bei der Familie versteckt zu haben – einem Ort
mithin, wo die Sicherheitskräfte bei tatsächlich vorhandener Verfolgungs-
motivation problemlos hätten ausfindig machen können. Dort sei aber
nichts geschehen (vgl. a.a.O. Antworten 188 und 2014). In der Beschwerde
wird zwar geltend gemacht, ihre Aussagen wiesen viele Realkennzeichen
auf und seien emotional gefärbt. Dem ist insofern zuzustimmen, als die
unter psychischen Beschwerden leidende Beschwerdeführerin im Rahmen
der Flucht – so etwa in Libyen – durchaus schlimmen Situationen ausge-
setzt gewesen sein könnte. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Schilderungen der
(angeblichen) Ereignisse in Eritrea bleibt aber bestehen.
7.2 Zusammenfassend spricht die Aktenlage insgesamt mithin gegen die
Glaubhaftigkeit des angeblich Fluchtauslösenden.
7.3 Mit Blick auf die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wurde
(vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5761/2013 vom
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Seite 11
12. Juni 2014 E. 6.1), ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und De-
sertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung un-
ter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmäs-
sig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von
den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge-
fasst.
7.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin aber nicht gelun-
gen, einen solchen Kontakt – im Sinne der geltend gemachten Razzia –
und damit eine allfällig drohende Reflexverfolgung gemäss Art. 3 AsylG
wegen der angeblichen Desertion ihres Mannes im Zeitpunkt der Ausreise
glaubhaft zu machen.
7.5 Die Beschwerdeführerin macht aber auch geltend, selber aus der von
ihr verlangten Zwangsarbeit desertiert zu sein. Vorab ist indes fraglich, ob
die vorgebrachte Beendigung dieser Arbeit überhaupt desertionsmässig
erfolgte. Unbesehen dieses Umstands weist die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung zurecht darauf hin, in Anbetracht der zu beurteilenden Fall-
umstände ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um
eine Tätigkeit, welcher der gleiche Stellenwert wie einem Militärdienst zu-
komme, gehandelt habe. Dem SEM lägen keine Berichte vor, wonach sich
das Entfernen von dieser gemeindienstlichen Aufgabe als Desertion oder
Landesverrat qualifizieren lasse. Der geleistete Arbeitseinsatz sei mit dem
Militärdienst oder dem zivilen Ersatzdienst nicht vergleichbar. Und bereits
im angefochtenen Entscheid erwog das SEM, die von der Beschwerdefüh-
rerin dabei erlittene Behandlung sei zwar inadäquat, aber nicht so gravie-
rend, dass ihr ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylge-
setzes entstanden wäre. Diese Sichtweise ist mangels stringenter Be-
schwerdegegenargumente wiederum zu teilen und die Relevanz im Hin-
blick auf Art. 3 AsylG zu verneinen.
8.
8.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Aus-
reise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
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Seite 12
8.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
8.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
9.
9.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Aus-
reise aus Eritrea betreffend kann auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) verwiesen
werden (vgl. E. 4.1 f.).
9.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahl-
reiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ prob-
lemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestra-
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Seite 13
fung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann an-
zunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträ-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
9.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit
der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätz-
lichen Faktoren im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen sind. Es ge-
lang ihr gemäss vorstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Verfol-
gung wegen Desertion des Ehemannes glaubhaft zu machen. Die Beendi-
gung der Zwangsarbeit vermag in Anbetracht der Fallumstände ebenfalls
kein Risikoprofil zu begründen, da sie nicht als Deserteurin angesehen
werden kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
sind nicht konkret ersichtlich. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass
sie religiös oder politisch aktiv gewesen wäre.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
vermöchte, da keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner
entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer
D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Wie bereits erwähnt, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz da-
her offenbleiben.
9.4 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorin-
stanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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10.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausfüh-
rungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Ge-
richt mit Instruktionsverfügung vom 30. März 2017 guthiess. Folglich sind
keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich ihre finanzielle Situation
nicht entscheidwesentlich veränderte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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