Abtei lung IV
D-1861/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1861/2009
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein libanesischer Schiit aus dem Bezirk
B._______ - suchte am 5. Oktober 1995 in der Schweiz erstmals um
Asyl nach. Er brachte damals im Wesentlichen vor, ein (Verwandter)
sei im Jahr (...) auf einer Pilgerreise umgekommen. Dessen
(Verwandte) hätten als Funktionäre der Hisbollah die
Trauerfeierlichkeiten zu eigenen Zwecken missbrauchen wollen. Sein
(Verwandter) habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt, woraufhin
die (Verwandten) zur Provokation Gewehrsalven vor dem Elternhaus
des Beschwerdeführers in die Luft gefeuert hätten. Am (Datum) habe
ein Bauer im Auftrag eines dieser (Verwandten) Land, welches im
Besitz der Familie des Beschwerdeführers sei, mit dem Traktor
bearbeitet. In der Folge sei es zwischen der Gegenpartei und seiner
Familie zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen ein
Vertreter der Gegenpartei versehentlich erschossen worden sei. Die
Angehörigen des Getöteten hätten daraufhin Anzeige gegen ihn - den
Beschwerdeführer - und seine Familie erstattet, woraufhin die
libanesischen Sicherheitskräfte eine Hausdurchsuchung
vorgenommen hätten. Zudem habe die Hisbollah eine „Fatwa“ (islami-
sches Rechtsgutachten) ausgesprochen und versucht, sein Elternhaus
zu sprengen, was die staatlichen Sicherheitskräfte jedoch verhindert
hätten. Aufgrund dieser Vorfälle habe er das Land - zusammen mit
einem seiner (Verwandten) - anfangs (Jahr) in Richtung C._______
verlassen. Als sie dort im September desselben Jahres erfahren
hätten, dass die Hisbollah Personen in die C._______ gesandt habe,
um sie zu töten, seien sie in die Schweiz weitergereist.
A.b Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) stellte mit Verfü-
gung vom 29. November 1996 fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die
geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung durch die Behörden des
Heimatstaates sei nicht asylrelevant, da es einem legitimen Anspruch
entspreche, kriminelles Unrecht zu verfolgen und dazu im Rahmen
eines Strafverfahrens Tatverdächtige festzunehmen und Zeugen
zwecks weiterer Abklärungen vorzuladen. Auch die vorgebrachte Ver-
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folgung durch die Hisbollah sei nicht asylbeachtlich, da die libane-
sischen Behörden bereit seien, dem Beschwerdeführer und seinen
Familienangehörigen gehörigen Schutz davor zu gewähren. Der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar
und möglich.
A.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1996 bei
der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde. Am 18. Juni 1997 zog er diese zurück, nachdem er am
(Datum) eine Schweizerin geheiratet hatte. Die ARK schrieb das
Beschwerdeverfahren daraufhin am 25. Juni 1997 als gegenstandslos
geworden ab, womit die Verfügung des BFF vom 29. November 1996
in Rechtskraft erwachsen ist.
II.
B.
Aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin am (Datum) erhielt der
Beschwerdeführer am 9. Juli 1997 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese
wurde letztmals bis zum 15. Mai 2002 verlängert.
C.
C.a Am (Datum) 1999 wurde der Beschwerdeführer durch das
(Gericht) wegen Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier
Monaten und einer bedingten Landesverweisung von drei Jahren
verurteilt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
C.b Mit Strafverfügung vom (Datum) 2001 sprach das (Gericht) den
Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90
Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG,
SR 741.01]) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'400.--.
C.c Am (Datum) 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das
(Gericht) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 90 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121])
und falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu drei
einviertel Jahren Zuchthaus, abzüglich 236 Tage erstandener Polizei-
und Untersuchungshaft, verurteilt.
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D.
D.a Mit Verfügung vom (Datum) 2003 verweigerte das Migrationsamt
des Kantons D._______ infolge der wiederholten Straffälligkeit die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der (Behörde) des Kantons
D._______ am (Datum) 2003 ab.
D.b Am (Datum) 2003 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen. Am (Datum) 2004 verhängte das damals
zuständige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Aus-
wanderung (IMES) gegen ihn eine zehnjährige Einreisesperre, gültig
ab dem (Datum) 2004. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
(Datum) 2004, worin insbesondere um Herabsetzung der Dauer der
Einreisesperre auf drei Jahre ersucht wurde, wies das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am (Datum) 2005 ab.
E.
Im (Monat) 2004 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und
dem gemeinsamen Kind (geb. ...) aus der Schweiz aus und kehrte in
den Libanon zurück. Im (Monat) 2004 kam dort ein zweites Kind zur
Welt. Im Frühjahr 2005 kehrte die Ehefrau mit den beiden Kindern in
die Schweiz zurück. Am (Datum) ersuchte sie um Nachzug des Be-
schwerdeführers. Das Gesuch wurde durch das Migrationsamt des
Kantons E._______ am (Datum) 2005 abgewiesen. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das (Gericht) des Kantons E._______ mit in
Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (Datum) 2006 ab.
III.
F.
F.a Am 22. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer bei der illega-
len Einreise in die Schweiz festgenommen. Am folgenden Tag suchte
er in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach.
F.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte er anlässlich
der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom
5. November 2008 sowie der direkten Bundesanhörung nach Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das BFM am 19. November 2008 im Wesentlichen aus, er werde von
der Hisbollah bedroht. Er habe anlässlich eines Besuches bei seiner
(Verwandten) Ende (Monat) 2007 beobachtet, wie ihm unbekannte
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Personen Raketen aus einem LKW ausgeladen hätten. Dabei sei er
gesehen worden. Als er sich nach diesem Vorfall bei seiner Familie in
der Schweiz aufgehalten habe (die gegen ihn bestehende
Einreisesperre sei für die Dauer des Besuches suspendiert worden),
habe seine (Verwandte) einen Brief der Hisbollah, datiert vom
1. August 2007, erhalten, wonach er - der Beschwerdeführer - sich am
2. August 2007 für ein Gespräch bei der Sicherheitskommission der
Hisbollah in B._______ melden müsse. Über den genauen Hergang,
wie seine (Verwandte) dieses Schreiben erhalten habe, habe er keine
näheren Kenntnisse. Ende August sei er in den Libanon
zurückgekehrt. Zwei oder drei Tage später sei er von zwei Hisbollah-
Angehörigen angesprochen worden, als er aus dem Postamt in
B._______ gekommen sei. Diese hätten ihn mitgenommen und zu
einer dritten Person gebracht. Diese Person habe lange mit ihm
gesprochen und versucht, ihn zu einem Beitritt zur Hisbollah zu
bewegen. Er habe sich jedoch geweigert und die Hisbollah dem
Vertreter gegenüber für das im letzten Krieg mit Israel erlittene Leid
seiner Familie verantwortlich gemacht. Der Vertreter habe ihn
daraufhin bedroht und ihm schliesslich - nachdem der Beschwerdefüh-
rer sich bereit erklärt habe, sich die Sache zu überlegen - Zeit einge-
räumt, über den Beitritt nachzudenken. Daraufhin habe er den Libanon
im September 2007 verlassen. Ende September 2007 habe er auf-
grund der bestehenden Einreisesperre für die Schweiz zunächst in
G._______ um Asyl nachgesucht, jedoch erfolglos. In der Folge sei er
im Dezember 2007 illegal in die Schweiz eingereist, wo er schliesslich
am 23. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch eingereicht habe.
G.
G.a Mit Verfügung vom 12. März 2009 - eröffnet am 16. März 2009 -
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
G.b Zur Begründung dieses Entscheides führte das BFM im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es gebe keine Hinweise, dass
seither Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant seien. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf
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den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer
mache ausschliesslich Schwierigkeiten mit der schiitischen Hisbollah
in B._______ geltend. Dabei handle es sich um eine von Syrien und
dem Iran unterstützte, mehrere tausend Mitglieder umfassende
islamistische Organisation. Deren Einflussgebiet konzentriere sich auf
Teile der Bekaa-Ebene, auf südliche Vororte von Beirut und auf den
Südlibanon, den sie und die libanesische Armee kontrollierten. Sie sei
indessen nicht die einzige Vertreterin schiitischer Anliegen im Libanon.
Obwohl sie seit dem 11. Juli 2008 wieder einen Minister in der libane-
sischen Allparteienregierung stelle, bleibe ihr Machtbereich weiterhin
auf diese Regionen beschränkt. Der überwiegende Teil des Landes
werde von anderen Gruppierungen kontrolliert und sei dem Machtbe-
reich der schiitischen Hisbollah entzogen. Der Beschwerdeführer kön-
ne sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen solchen Teil des Landes entziehen, wo ihm zugemu-
tet werden könne, effektiven Schutz durch den libanesischen Staat in
Anspruch zu nehmen. Aufgrund seiner sunnitischen (Verwandten)
verfüge er beispielsweise auch über sunnitische Bekannte. Demnach
sei er auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
Seine Vorbringen seien somit nicht asylbeachtlich. Auf das Asylgesuch
sei deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten und
die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich. Insbesondere sprächen weder die im
Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. Die Trennung von der
Ehefrau und den Kindern sei für alle gewiss nicht einfach. Die
zuständigen Instanzen hätten indessen wiederholt eine sorgfältige
Abwägung der involvierten öffentlichen und privaten Interessen
vorgenommen. Dabei sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eingeräumt worden, seine Kinder trotz bestehender Einreisesperre
gelegentlich zu besuchen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Es
gingen keine substanziellen neuen Elemente hervor, die die
rechtskräftigen ausländerrechtlichen Entscheide in einem neuen Licht
erscheinen liessen oder eine Änderung der darin enthaltenen
Einschätzung rechtfertigen würden. Vielmehr habe sich der
Beschwerdeführer seit Dezember 2007 offenbar längere Zeit illegal in
der Schweiz aufgehalten und das Asylgesuch erst eingereicht, als er
beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden sei. Es bestünden
deshalb weiterhin erhebliche Zweifel, dass er gewillt sei, sich an die
hiesigen Gesetze und Gepflogenheiten zu halten. Es stehe ihm im Üb-
rigen frei, auf dem ausländerrechtlichen Weg wiederum eine vorüber-
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gehende Suspension der Einreisesperre zu beantragen, um seine
Familie in der Schweiz zu besuchen. Im Libanon verfüge er über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und könne sich auch in einem Landesteil
niederlassen, der nicht von der Hisbollah kontrolliert werde.
H.
H.a Mit Eingabe vom 23. März 2009 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. März
2009, um Eintreten auf das Asylgesuch und Absehen von einer Weg-
weisung, eventualiter um vorläufige Aufnahme in der Schweiz.
H.b Er brachte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, dass es
zwar zutreffe, dass sein erstes Asylgesuch durch das BFF abgelehnt
worden sei und er die dagegen erhobene Beschwerde nach der Heirat
mit einer Schweizerin zurückgezogen habe. Es sei jedoch davon aus-
zugehen, dass ihm bei Aufrechterhaltung der damaligen Beschwerde
ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, wie dies bei seinem
(Verwandten) der Fall gewesen sei. In seiner Heimat sei er in den
letzten beiden Jahren wiederholt Repressalien seitens der Hisbollah
ausgesetzt gewesen. Aus diesem Grund sei er im Wissen darum, dass
er vorderhand aufgrund des bestehenden Einreiseverbots keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten würde, im Oktober 2008 illegal in die
Schweiz eingereist, um hier erneut um Asyl nachzusuchen. Die
Hisbollah habe versucht, ihn zu einem Beitritt zu bewegen. Als er sich
dazu nicht bereit erklärt habe, sei er bedroht worden. Ihm sei mitgeteilt
worden, dass er liquidiert werde, wenn er der Aufforderung nicht
nachkomme. Es lägen somit klare Hinweise dafür vor, dass nach dem
Abschluss des ersten Asylverfahrens neue Ereignisse eingetreten
seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Gestützt darauf wäre das BFM verpflichtet gewesen, nähere
Abklärungen zu treffen. Verschiedene westliche Staaten qualifizierten
die Hisbollah als terroristische Organisation. Das BFM bringe vor, die
Hisbollah habe lediglich einige tausend Anhänger. Jedoch verfüge
allein der militärische Flügel über rund tausend Mitglieder und circa
6'000 bis 10'000 offizielle Freiwillige. Es sei davon auszugehen, dass
bereits mehrere zehntausend Personen die Hisbollah unterstützten.
Zeitweise gingen bis zu einer Million Menschen auf die Strasse, um
dem Anführer zuzuhören. Die Unterstützung sei zudem nach dem
letzten Krieg rapid angewachsen. Im Juni 2009 würden wieder
Neuwahlen stattfinden. Es sei davon auszugehen, dass die Hisbollah
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die Wahlen mit einer anderen schiitischen Partei (Amal) gewinnen
werde, womit sich ihr Einfluss noch verstärke. Es treffe deshalb nicht
zu, dass sich ihr Einflussbereich auf die südlichen Vororte Beiruts und
den Südlibanon beschränke. Der Libanon sei flächenmässig relativ
klein, so dass eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit nicht gegeben sei.
Die Sunniten und Schiiten seien nicht in der Lage, friedlich
nebeneinander zu leben. Ihm sei es als Schiit nicht möglich und nicht
zumutbar, in sunnitischen Landesteilen zu leben. Zudem habe die
Hisbollah im ganzen Land Spione, die ihn ausfindig machen könnten.
Da auch sein (Verwandter) in die Schweiz geflohen sei und hier einen
Aufenthaltstitel erhalten habe, sei er - der Beschwerdeführer - einer
grösseren Gefährdung ausgesetzt als „durchschnittliche“ Flüchtlinge.
Schliesslich warne auch das Eidgenössische Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) vor der Gefahr terroristischer
Anschläge im gesamten Libanon. Derzeit könne nicht von einer sta-
bilen politischen Situation ausgegangen werden. Die gegenwärtige
Regierung sei nicht in der Lage, ihre Staatsangehörigen zu schützen.
Es sei davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr von der His-
bollah gesucht werde und eine konkrete Gefährdung für Leib und Le-
ben bestehe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er mit einer
Schweizerin verheiratet sei und Vater zweier Kinder sei. Eine Rückfüh-
rung sei für ihn insgesamt nicht zumutbar.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunk-
tes rechtfertigen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
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betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108
Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die
Beschwerdeinstanz das Nichteintreten auf das Asylgesuch als un-
rechtmässig, hat sie sich dementsprechend einer selbständigen mate-
riellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfü-
gung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Indes prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
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vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält somit
ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein mate-
rielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine
Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, ist vom klassischen engen Verfolgungsbegriff im Sinne
von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei dieser Prüfung kommt ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwen-
dung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinwei-
se auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17). Nicht einzutreten ist
hingegen auf ein Asylgesuch, wenn eines der Elemente des Flücht-
lingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist nicht während eines hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt. Hingegen
hat er in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen.
Sein erstes Asylgesuch vom 5. Oktober 1995 wurde mit Verfügung des
BFF vom 29. November 1996 abgelehnt. Die dagegen erhobene Be-
schwerde schrieb die ARK als infolge Rückzugs gegenstandslos ge-
worden mit Entscheid vom 25. Juni 1997 ab, womit die Verfügung des
BFF vom 29. November 1996 in Rechtskraft erwachsen ist. Daran ver-
mag auch das spekulative Vorbringen des Beschwerdeführers in der
vorliegenden Beschwerdeeingabe, wonach davon auszugehen sei,
dass ihm bei Aufrechterhaltung der damaligen Beschwerde ein Aufent-
haltstitel wie seinem (Verwandten) (...-Bewilligung) erteilt worden
wäre, nichts zu ändern. Das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist mit dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens erfüllt.
5.2 Hinsichtlich des materiellen Erfordernisses geht das Bundesver-
waltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass
kein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegt, wonach
seit der rechtskräftigen Erledigung des ersten Asylverfahrens bedeut-
same Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Zur Erläuterung des-
Seite 10
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sen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der an-
gefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer macht nicht eine staatliche Verfolgung durch libane-
sische Behörden, sondern eine solche durch Vertreter der schiitischen
Hisbollah in B._______ geltend. Das BFM ging von der
grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers aus, erachtete diese jedoch als nicht
asylbeachtlich, da dem Beschwerdeführer vor allfälligen zukünftigen
Verfolgungsmassnahmen seitens der Hisbollah eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stehe, weshalb er auf den subsidiären Schutz
eines Drittstaates nicht angewiesen sei.
Die Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative schliesst die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Die Prüfung der Frage, ob
eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, ist in der Regel nicht im
beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen auf ein Asylge-
such vorzunehmen, sondern im materiellen Asylverfahren (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zu-
grunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen
Charakter hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten
Einzelfall als Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich
dieser hat leiten lassen, weshalb es insbesondere nicht zulässig ist,
für eine bestimmte Personengruppe aus einer bestimmten Region des
Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in einer anderen
Region dieses Staates anzunehmen und a priori auf jedes Asylgesuch
unter Hinweis auf diese Fluchtalternative nicht einzutreten (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.4. S. 17 f.). Aufgrund der sich im vorliegenden
Fall präsentierenden Sachlage - welche sich massgeblich von der-
jenigen in EMARK 2005 Nr. 2 unterscheidet, wo keine gesicherten Er-
kenntnisse über die Urheber der Verfolgung, deren Motivation und Or-
ganisationsgrad vorlagen, weshalb angesichts der Unsicherheit bezüg-
lich der konkreten Verfolgungssituation nicht davon ausgegangen wer-
den konnte, dass offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative
bestand - kann die Prüfung der Frage des Vorhandenseins einer inner-
staatlichen Fluchtalternative ausnahmsweise bereits im Rahmen der
Eintretensvoraussetzungen vorgenommen werden. In casu ist - im Ge-
gensatz zur Sachlage in EMARK 2005 Nr. 2 - die konkrete Verfol-
gungssituation bekannt. Der Urheber der Verfolgung (die schiitische
Hisbollah in B._______), dessen Motivation und Wirkungsgrad stehen
fest. Die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ist deshalb prüf-
bar. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen handelt
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es sich um lokal respektive regional beschränkte Schwierigkeiten mit
der schiitischen Hisbollah in B._______. Die Organisation der
Hisbollah umfasst mehrere tausend Mitglieder und bildet sich
einerseits aus einer politischen Partei, andererseits aus einer
paramilitärischen Armee. Ihr Verbreitungsgebiet ist auf einzelne
Landesteile beschränkt. Es umfasst den Süden des Landes, den sie
nach dem israelischen Rückzug nach Kriegsende im Sommer 2006
gemeinsam mit der libanesischen Armee kontrolliert, die Bekaa-Ebene
sowie Südbeirut. Aufgrund der geschilderten Vorfälle, welche sich auf
die Region B._______ beschränken, sowie des Persönlichkeitsprofils
des Beschwerdeführers - es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er sich in irgendeiner Weise derart exponiert hätte, dass er im
ganzen Land einen Bekanntheitsgrad erlangt hätte - ist nicht von einer
landesweiten Bedrohung auszugehen. Dem BFM ist diesbezüglich
beizupflichten, wonach davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer sich allfälligen künftigen Verfolgungsmassnahmen
entziehen kann, wenn er sich in einer Region des Libanon niederlässt,
die nicht zu den von der Hisbollah dominierten Gebieten gehört. Sollte
in B._______ angesichts des dortigen Einflusses der Hisbollah
zeitweise kein ausreichender staatlicher Schutz erhältlich sein, ist
deshalb eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil -
ausserhalb der von der Hisbollah dominierten Gebiete (Südlibanon,
Bekaa-Ebene, Südbeirut) - möglich und nicht generell unzumutbar. Es
besteht zudem kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen
Sicherheits- und Justizbehörden seien ausserhalb dieser Gebiete im
Allgemeinen beziehungsweise gegenüber der Person des
Beschwerdeführers im Besonderen nicht schutzfähig und schutzwillig,
und es kann diesem auch zugemutet werden, im Bedarfsfall den
Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu EMARK
2006 Nr. 18). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Libanon eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen steht, welche die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausschliesst, und er damit gemäss dem
Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz eines Drittstaates
angewiesen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Drohungen von Angehörigen der Hisbollah in B._______ sind deshalb
asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeeingabe, in der im
Wesentlichen der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte
Sachverhalt wiederholt wird, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Ihr lassen sich ebenfalls keine Hinweise auf neue Ereignisse
entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
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vermöchten.
Das materielle Erfordernis für den Nichteintretensgrund von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit ebenfalls erfüllt. Das BFM ist daher auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2008
zu Recht nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asyl-
suchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbe-
willigung befindet.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt nicht mehr über eine schweize-
rische Aufenthaltsbewilligung. Die ihm nach der Heirat mit einer
Schweizerin im Jahr 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde durch
das Migrationsamt des Kantons D._______ wegen der wiederholten
Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (Datum)
2003 nicht mehr verlängert. Die angeordnete Wegweisung steht dem-
nach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom
BFM somit zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Rückschiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen kann.
Der Vollzug der Wegweisung in den Libanon ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Der Beschwerdeführer ist angesichts der im Libanon beste-
henden Niederlassungsfreiheit nicht gezwungen, in seine Heimat-
region zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffas-
sung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sich gegebenen-
falls auch in einem nicht von der Hisbollah dominierten Gebiet nieder-
lassen kann, wo er keine Übergriffe zu befürchten hat. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Libanon lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Ach-
tung ihres Privat- und Familienlebens. Ein Anspruch auf Erteilung be-
ziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
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Bundesrecht haben namentlich ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Ist ein grundsätz-
licher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben,
fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und
damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen respektive ausländerrechtlichen Behörden (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 8D S. 175). Hat die im ausländerrechtlichen
Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das
Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei
der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit
Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11A S. 177 f.).
Die dem Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin
im Jahr 1997 erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde infolge seiner
wiederholten Straffälligkeit durch das Migrationsamt des Kantons
D._______ mit Verfügung vom (Datum) 2003 nicht mehr verlängert.
Das Gesuch der Ehefrau vom (Datum) 2005 um Nachzug des
Beschwerdeführers wurde durch das Migrationsamt des Kantons
E._______ am (Datum) 2005 abgewiesen. Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das (Gericht) des Kantons E._______ mit in
Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (Datum) 2006 ab. Die
zuständigen kantonalen Behörden haben somit das Vorliegen eines
konkreten Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung
beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung respektive
auf Verbleib in der Schweiz im Rahmen eines Gesuchs um
Familiennachzug verneint. Bei dieser Sachlage haben sich die
Asylbehörden bei der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen. Es
steht dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat - indes frei, im Hinblick auf zukünftige Besuche bei
seiner Familie in der Schweiz auf dem ausländerrechtlichen Weg eine
neuerliche Suspension der Einreisesperre zu beantragen.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die allgemeine Situation im Libanon hat sich seit Beendigung
des Krieges im Sommer 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort
nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste.
7.2.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die da-
rauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer
Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage keine ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und arbeitsfähig ist -
verfügt im Heimatstaat über ein breites Beziehungsnetz (vgl. B1, S. 4),
welches ihm gegebenenfalls auch bei einer Wohnsitznahme ausser-
halb seiner bisherigen Heimatregion behilflich sein kann. Der Be-
schwerdeführer absolvierte die Schule bis zur (...-)stufe und verfügt -
nebst seiner Muttersprache Arabisch - über Fremdsprachenkenntnisse
in (Sprache 1), (Sprache 2) und (Sprache 3) (vgl. B1, S. 3). Nach der
Rückkehr in den Libanon im Jahr 2004 war er in verschiedenen
Bereichen tätig (vgl. B1, S. 2 f.) Mit diesen Voraussetzungen ist
insgesamt davon auszugehen, dass es ihm auch ausserhalb seiner
bisherigen Heimatregion möglich sein wird, eine Existenz aufzubauen.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Das BFM hat ihn zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), weshalb
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sich die Prüfung der einschränkenden gesetzlichen Tatbestände, wel-
che einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen können (vgl. Art. 83
Abs. 7 AuG), erübrigt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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