Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1861/2011
law/mah/wif
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger
singhalesischer Ethnie aus Z._______ und letztem Wohnsitz in
Y._______, X._______ stellte am 15. März 2010 bei der schweizerischen
Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch und wurde dort am
18. Juni 2010 zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im Jahre 1990 in die sri-lankische Armee eingetreten, habe
an zahlreichen Kampfeinsätzen teilgenommen und sei Anführer einer
Sondereinheit gewesen, bestehend aus zwei Teams zu je acht Personen.
Nachdem er bei einem Einsatz verletzt worden sei, sei er als
Sicherheitsbeauftragter bei einer Privatfirma tätig gewesen. Ab Oktober
2009 habe er in der ersten Gruppe von Präsidentschaftskandidat
C._______ gearbeitet und sei der Partei Democratic National Alliance
(DNA) beigetreten. Er sei zum Chef-Wahlkoordinator des Wahlkreises
(…) ernannt worden und habe in dieser Funktion Wahlpropaganda
gemacht, Broschüren und Posters verteilt, zahlreiche Kundgebungen
organisiert und sei öffentlich aufgetreten. Am 25. Januar 2010 hätten um
Mitternacht ungefähr 35 Polizisten sein Haus umstellt und das
Grundstück abgesucht ohne einen Durchsuchungsbefehl gehabt zu
haben. Nach den Wahlen am 29. Januar 2010 sei das Haus erneut von
der Polizei durchsucht worden. Ferner sei er Ende Januar 2010 seitens
Unbekannter belästigt worden. Er vermute es handle sich um Handlanger
des Sekretärs des B._______. B.________ Männer würden ihn
bedrohen, weil er auf dem Feld, wo B._______ Plakate des C._______
aufgestellt hätte, Posters von D._______ platziert habe. Anfang Februar
2010 sei er von den Criminal und Terrorist Investigation Departments
(CID und TID) verhaftet und drei Tage festgehalten und zu seiner
Tätigkeit für C._______ und zu Waffen befragt worden. Nach den Wahlen
habe er an weiteren Protestkundgebungen teilgenommen. Er und seine
Familie seien im März 2010 zum letzten Mal seitens Unbekannter
behelligt worden, als zwei Männer auf dem Fahrrad seinen achtjährigen
Sohn im Garten mit dem Tod bedroht hätten. Er habe bei der Polizei
Anzeige erstatten wollen, welche sich jedoch geweigert hätten, diese
aufzunehmen, solange er die Unbekannten nicht identifizieren könne.
Nachdem C._______ von eigenen Leuten hintergangen worden sei,
welche zu E._______ gewechselt hätten, fürchte er sich davor, dass
diese nun alle C._______-Anhänger ausfindig machen würden. Er sei
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auch angefragt worden, die Seite zu wechseln, wofür er einen guten Job
angeboten bekommen hätte, er sei aber loyal. Zudem müsse er
B._______, welcher sehr mächtig und mit der Regierung verbunden sei,
als Nachbar beinahe jeden Tag gegenübertreten. Er fürchte sich vor
zukünftigen Problemen mit ihm. Auch seine Frau und sein Sohn hätten
Angst.
Der Beschwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben vom 10. Juni
2010 von F._______ im Auftrag von C._______, eine Kopie eines
Bestätigungsschreibens von C._______ bezüglich des Auftrags zum
Wahlkoordinator, Kopien zweier Armeedokumente und mehrerer
Dokumente im Zusammenhang mit seiner Karate-Qualifikation ein.
B.
Mit via Schweizer Botschaft an die Frau des Beschwerdeführers
versandtem Schreiben vom 23. August 2010 teilte das BFM mit, es
erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der Akten, der
schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der eingereichten
Beweismittel als erstellt, weshalb eine Anhörung mit ihr auf der Botschaft
nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter
Berücksichtigung der Akten, der zu behandelnden Aspekte und des ihm
zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere
komme das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine
Frau keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes benötigten. Gleichzeitig
räumte das BFM der Frau des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein,
sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern,
ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2010 nahm die Frau des
Beschwerdeführers Stellung und machte hauptsächlich geltend, sie
hätten um Asyl ersucht, weil ihr Mann sich während den
Präsidentschaftswahlen politisch betätigt habe. Nach den Wahlen habe er
dies wieder aufgegeben und im privaten Sektor gearbeitet. Zur Zeit der
Botschaftsanhörung ihres Mannes sei sie schwanger gewesen und sie
hätten Drohungen erhalten. Aufgrund dieser Belästigungen habe sie das
Kind verloren. Ihr Haus sei mehrmals grundlos durchsucht worden und
Unbekannte würden um das Haus herumlungern, wogegen die Polizei
nichts unternehme.
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D.
Mit via Schweizer Botschaft am 8. Februar 2011 an den
Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 12. Januar 2011 – eröffnet
am 12. Februar 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Mit am 28. Februar 2011 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
eingegangener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter Beschwerde vom 16. Februar 2011 beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und ihm Asyl zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2011 forderte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen unter Androhung, auf die
Beschwerde werde bei ungenutzter Frist nicht eingetreten.
G.
Am 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer die
Beschwerdeverbesserung ein und legte dieser eine Kopie seines
Asylgesuchs vom 15. März 2010 und eine Kopie der Stellungnahme
seiner Frau bei.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der
Schweizer Botschaft in Colombo ein rechtmedizinisches Gutachten vom
31. März 2011 ein, welches vom BFM am 27. Mai 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf
die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde von der Durchführung des
Schriftenwechsels abgesehen.
4.
4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die Asyl suchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt der Asyl suchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr.
21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr.
15 E. 2f S. 131 f.).
5.
5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, es liege keine einreiserelevante Verfolgung vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der
Beschwerdeführer mache geltend, er sei am 2. Februar 2010 vom CID
festgenommen und vom TID stundenlang verhört worden. Nach drei
Tagen sei er freigelassen worden. Seinen Ausführungen zufolge lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die behördlichen
Untersuchungsmassnahmen des CID und TID auf eine asyl-
beziehungsweise einreisebeachtliche Verfolgungsmotivation der
Behörden hindeuteten. Vielmehr liessen die behördlichen Massnahmen
auf die im Auftrag der Strafuntersuchungsbehörde liegenden Ermittlungen
und Verfolgung von Straftatbeständen schliessen. Der Staat habe das
Recht, zur Aufklärung von Straftaten seine Bürger auch kurzzeitig in Haft
zu nehmen. Wie er selber anlässlich seiner Befragung auf der
schweizerischen Botschaft bestätigt habe, sei er nach kurzer Zeit wieder
freigelassen und danach nicht mehr vom CID oder TID behelligt worden.
Diese Vorbringen seien deshalb nicht einreiserelevant. Eine Person, die
lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, gelte nicht im
Sinne des Asylgesetzes verfolgt. Eine für die Bewilligung einer Einreise
relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die
Person auf Grund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer würde
geltend machen, er habe an Versammlungen und Protestveranstaltungen
in Colombo teilgenommen. Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, er
sei bei einer objektiven Betrachtungsweise – zum Zeitpunkt der
Verfügung – nicht akut gefährdet. Er weise keine politisch exponierte
Stellung auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die
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gegenwärtige sri-lankische Regierung auch nach den Wahlen ein
Interesse daran habe, gegen ihn vorzugehen. Diese Schlussfolgerung
werde zudem dadurch unterstützt, dass seine Teilnahme an
Versammlungen und Protestveranstaltungen keine persönlichen
Nachteile für ihn gehabt habe. Somit seien diese Vorbringen nicht
einreiserelevant. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die
Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem
Schutz hätten. Er würde geltend machen, er habe Probleme mit
unbekannten Personen bekommen und dass er belästigende
Telefonanrufe erhalten habe. Zwar habe er versucht, bei der Polizei
Anzeige zu erstatten, diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden.
Bei den von ihm geschilderten Übergriffen handle es sich um eine
Verfolgung durch Dritte. Hierzu sei festzuhalten, dass der Staat in Sri
Lanka grundsätzlich als schutzfähig gelte. Der Umstand, dass seine
Anzeige bei der Polizei nicht entgegengenommen worden sei, sei
bedauerlich, aber eine faktische Garantie der Schutzgewährung für
langfristigen, individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person
könne nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute
Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Im Übrigen
sei er gemäss seinen Aussagen nach März 2010 nicht mehr von
Drittpersonen belästigt worden. Somit seien auch diese Vorbringen nicht
einreiserelevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da sie lediglich seine
Vorbringen stützten. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit sei
darauf zu verzichten, auf allfällige vorhandene
Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen einzugehen. In
Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er
kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mir
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-
lankischen Staates schliessen liesse, seien die geltend gemachten
Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass er nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3
AsylG). Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen.
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5.2. In der Eingabe vom 16. Februar 2011 wiederholt der
Beschwerdeführer summarisch nochmals die bereits geltend gemachten
Ereignisse und fügt an, er sei aufgefordert worden, seine aktuelle
Arbeitsstelle zu kündigen, weshalb er jetzt arbeitslos sei. In seiner
Eingabe vom 11. Mai 2011 macht er geltend, er befinde sich ökonomisch
in einer schwierigen Situation und sei psychisch angeschlagen, weil er
von der Regierung bedroht werde. Er habe seinen Sohn aufgrund seines
Jobverlustes nicht mehr in die internationale Schule, sondern in eine
staatliche Schule schicken müssen. Er könne aufgrund der Drohungen
nicht mehr mit seiner Familie zusammen leben. Eines Tages, als er einen
religiösen Ort besucht habe, sei er von einer unbekannten Bande
attackiert worden. Der Zwischenfall sei zwar von einer Person bei der
Polizei gemeldet worden, aber niemand habe ihm geholfen. Seine
Schwester habe ihn ins Spital gebracht, wo er mehrere Tage aufgrund
seiner Verletzungen habe bleiben müssen. Er habe deswegen seine
Arbeit verloren, die er gehabt habe. Seine Familie würde nun in
schwierigen Verhältnissen leben und seine Frau und sein Sohn hätten
Angst um ihn.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem
Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft
asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen des sri-lankischen Staates
drohen. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen
im Januar 2010 und seiner Unterstützung für den ehemaligen C._______
von Unbekannten bedroht, sein Haus durchsucht und er vom CID und
TID festgenommen und drei Tage zu Waffen und den Bewegungen,
Kontakten und Motiven von C._______ befragt worden ist. Diese
Massnahmen des TID dienten indessen – wie seine nachträgliche
Freilassung belegt – primär dazu, abzuklären, ob vom Kontrahenten des
Präsidenten und seinen Unterstützern noch eine Gefahr für das Regime
ausgeht. Die Entlassung nach drei Tagen weist darauf hin, dass die sri-
lankische Behörden damals im Beschwerdeführer keine Gefahr mehr
sahen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Gründe
die sri-lankischen Behörden nach der Entlassung des Beschwerdeführers
vom TID und nach den Wahlen noch haben könnten. Die zwei
Teilnahmen an Demonstrationen im Juni 2010 hatten für den
Beschwerdeführer sodann auch keine Konsequenzen. Der
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Beschwerdeführer gab schliesslich anlässlich der Anhörung am 18. Juni
2010 an, seit März 2010 keine Probleme mehr mit unbekannten
Personen gehabt zu haben. Den befürchteten zukünftigen privaten
Problemen mit seinem Nachbar B._______ könnte er sich durch einen
Umzug entziehen. Insofern er mit Eingabe vom 11. Mai 2011 geltend
machte, er sei von einer unbekannten Bande so attackiert worden, dass
er einige Tage hospitalisiert habe werden müssen, ist festzustellen, dass
im Widerspruch hierzu in der Eingabe vom 28. April 2011 nicht von einem
Überfall einer Bande die Rede war, sondern von einem Unfall, weswegen
er habe hospitalisiert werden müssen. Mithin kann er aus dem erst auf
Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Gutachten nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Ausserdem gab er an, dieser Zwischenfall sei
bei der Polizei gemeldet worden, womit der staatliche Schutz in Anspruch
genommen werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
er habe seine Arbeitsstelle verloren, sein Sohn habe die Schule wechseln
müssen und seine Familie müsse in schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen leben, ist festzuhalten, dass diese Umstände – so
bedauerlich sie auch sein mögen – keine Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG sind.
6.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven
aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen
würden. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 AsylG i. V. m. Art. 3
AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Dokumenten
nichts ändern. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
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173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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