Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D186/2012
U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, Geburtsdatum unbekannt,
C._______, Geburtsdatum unbekannt,
D._______, Geburtsdatum unbekannt,
E._______, Geburtsdatum unbekannt,
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartoum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2011
(Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartoum) um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr
1974 der E.L.F. (Eritrean Liberation Front) beigetreten,
dass die Mitglieder der E.L.F. sich an die sudanesische Grenze
zurückgezogen und ihre Waffen den sudanesischen Behörden
abgegeben hätten, nachdem sie im Jahr 1981 von der E.P.L.F. (Eritrea
People's Liberation Front) besiegt worden seien,
dass er seither als Flüchtling im Sudan lebe, dort geheiratet und eine
Familie gegründet habe,
dass eine seiner Töchter und die Ehefrau in den Jahren 2008 und 2009
gestorben seien, weil er sich ihre medizinische Behandlung nicht habe
leisten können,
dass das Leben als Flüchtling im Sudan schlecht sei, weil die
Bewegungsfreiheit auf bestimmte Gebiete beschränkt sei,
dass es für ihn wegen seines zunehmenden Alters ausserdem schwierig
werde, ein Einkommen zu erzielen,
dass er sich im Sudan mit der Familie nicht mehr sicher fühle, da
Entführungen von eritreischen Flüchtlingen bekannt seien,
dass er aufgrund des Umstands, dass er als Mitglied der E.L.F. gegen die
eritreische Regierung opponiere, sich vor Verfolgung und Tötung fürchte,
dass seine Familie bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund seiner
politischen Aktivitäten ebenso in Gefahr geriete,
dass er schliesslich vermeiden wolle, dass die volljährigen Kinder in
Eritrea in den Militärdienst eingezogen würden, da dieser unbefristet sei
und es dort zu sexuellem Missbrauch komme,
dass er sich für sie einen friedlichen Ort wünsche, wo all ihre Rechte
respektiert würden,
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dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2011
mitteilte, die schweizerische Vertretung in Khartoum sei gemäss ihrem
Schreiben vom 23. März 2010 aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen,
dass die Argumente der Botschaft betreffend sicherheitstechnische,
strukturelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter
Zuwachs der Asylgesuche vor Ort) für das BFM sachlich begründet und
überzeugend seien,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer somit unter Hinweis auf
seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich zwecks
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen
konkreten Fragen innert Frist schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme bei der
schweizerischen Vertretung in Khartoum (Eingangsstempel vom 27. Juni
2011) fristgemäss einreichte,
dass er darin zusätzlich zum bereits bekannten Sachverhalt insbesondere
ausführte, sein Schwiegersohn lebe in der Schweiz,
dass er im Sudan nie einem Flüchtlingslager des UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees) zugewiesen worden sei,
dass er keine Festanstellung habe, sondern als Tagelöhner arbeite,
dass es aufgrund des Flüchtlingsstatus und der damit verbundenen
eingeschränkten Bewegungsfreiheit nicht möglich sei, innerhalb des
Landes unbehindert einer Arbeit nachzugehen,
dass selbst bei vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten die
Entlöhnung zur Deckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichen würde,
dass als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie eingereicht wurden:
– der sudanesische Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers,
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– ein Informationsschreiben des UNHCR an den Beschwerdeführer
vom 23. November 2002 betreffend Aufrechterhaltung seines Flücht
lingsstatus und
– eine Übersetzung desselben Schreibens,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 28. November 2011 – eröffnet am 8. Dezember 2011 – ablehnte und
ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass zur Begründung angeführt wurde, aufgrund des vollständig
erstellten Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es
bestehe keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die
Schweiz erfordern würde,
dass die Schilderungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme darauf
schliessen liessen, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den
eritreischen Behörden seien asylbeachtlich,
dass sich laut Bericht des "United States Committee for Refugees and
Immigrants, World Refugee Survey 2009 – Sudan" vom 17. Juni 2009
rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan
befänden,
dass vor diesem Hintergrund zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage
vor Ort für diese Menschen schwierig sei, indessen keine konkreten
Anhaltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan
wäre in casu unzumutbar oder unmöglich,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Eritrea verschleppt
zu werden, unbegründet sei,
dass das Bundesamt namentlich mit der schweizerischen Vertretung im
Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort verfüge,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt seien, sich als gering erweise,
dass das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen bezüglich
der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum
Schluss gekommen sei, es komme teilweise zur Deportierung eritreischer
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Asylsuchender und Flüchtlinge durch die sudanesischen Behörden, die
Rückführungen würden aber nicht flächendeckend erfolgen,
dass das Gericht die vorinstanzlichen Ablehnungen von Asylgesuchen
aus dem Sudan bestätige und die Beschwerden als offensichtlich
unbegründet abweise (vgl. Urteil D2047/2010 vom 29. April 2010 sowie
D7225/2010 vom 14. Februar 2011),
dass das Leben in F._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht
einfach sei, sich den Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht
entnehmen lasse, er würde in akuter Not leben,
dass er vielmehr immer wieder eine Arbeit gefunden habe, um sich und
seine Familie zu versorgen,
dass seine Kinder erwachsen und in erwerbsfähigem Alter seien, weshalb
auch angenommen werden dürfe, er könne auf deren Hilfe zählen,
dass es zudem im Sudan eine grosse eritreische Diaspora gebe, die für
ihre Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass Flüchtlinge im Sudan, die sich vom UNHCR registrieren liessen,
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, weshalb es dem
Beschwerdeführer schliesslich zuzumuten sei, sich einem solchen Lager
zuweisen zu lassen, um dort die notwendige Grundversorgung zu
erhalten,
dass er nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige,
dass daher ein Verbleib im Sudan zumutbar sei,
dass auch eine Beurteilung des Asylgesuchs im Rahmen des
Familiennachzugs im Sinne von Art. 51 AsylG zu keinem anderen
Ergebnis führe,
dass nach Art. 51 Abs. 2 AsylG andere nahe Angehörige (als die in Abs.
1 erwähnten Mitglieder der Kernfamilie) Familienasyl erhielten, wenn
besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D395/2009 vom 12. Mai
2009 zum Schluss gekommen sei, unter den Begriff der "anderen nahen
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Angehörigen" fielen beispielsweise die Geschwister, Grosseltern und
Pflegekinder (vgl. a.a.O., S. 7),
dass ferner ausgeführt worden sei, auch unter nahen Verwandten könne
auf das zusätzliche Erfordernis der "engen Beziehung" nicht verzichtet
werden (vgl. a.a.O., S. 16),
dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines in der Schweiz
lebenden Schwiegersohns gehöre, weshalb eine enge Beziehung
zwischen ihnen nicht zu vermuten sei,
dass auch aus seinen Eingaben keine besonderen Umstände ersichtlich
seien, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen
Beziehung auszugehen,
dass demzufolge die Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch
abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2011
(Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartoum) gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter Angabe des
Namens, der Adresse und Telefonnummer erstmals geltend machte, sein
Neffe (Sohn der Schwester) lebe in der Schweiz,
dass er zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel in
Kopie ins Recht legte:
– seinen Parteimitgliederausweis,
– das bereits mit der Stellungnahme vom 27. Juni 2011 eingereichte
Informationsschreiben des UNHCR und
– zwei Exemplare der Übersetzung desselben Schreibens (mit hand
schriftlicher Angabe der Namen seiner Ehefrau und der fünf Kinder
sowie deren Geburtsdaten auf dem einen Exemplar),
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2011 in englischer
Sprache eingereicht wurde,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber
befunden werden kann,
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dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin
gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S.
131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge auch heute noch Mitglied
bei der E.L.F. ist, wobei er sich an Parteiveranstaltungen offen gegen die
eritreische Regierung auflehnt,
dass angesichts dessen nicht auszuschliessen ist, er hätte bei einer
Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu
gewärtigen,
dass der Beschwerdeführer jedoch angab, er lebe seit dem Jahr 1981 als
Flüchtling im Sudan,
dass der UNHCR ihm mit Schreiben vom 23. November 2002 mitteilte,
sein Flüchtlingsstatus bleibe aufrechterhalten,
dass er sich somit vom UNHCR einem Flüchtlingscamp zuweisen lassen
kann,
dass es auch seinen Kindern, welche gemäss seinen Angaben ebenfalls
in F._______ leben und den Flüchtlingsstatus geniessen (vgl.
Stellungnahme vom 27. Juni 2011, Akte A5), zuzumuten ist, sich einem
solchen Camp zuweisen zu lassen, sollten sie ihren derzeitigen
Aufenthaltsort als untragbar erachten,
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan
anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH
Länderanalyse vom 16. Juni 2011 zu Eritrea: Familiennachzug über den
Sudan in die Schweiz),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem
BFM davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung
für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sei gering,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, mit seinen Kindern nach
Eritrea entführt und dort wegen seines politischen Engagements verfolgt
zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist,
dass schliesslich in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht,
deren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen
könnten,
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dass ihnen angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan
zu verbleiben,
dass auch eine Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt
des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu keiner anderen
Einschätzung führen kann,
dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines am 15.
September 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten angeblichen
Neffen (G._______, Verfahren N _______) zählt,
dass demnach eine enge Beziehung zwischen diesen beiden Personen
nicht zu vermuten ist,
dass darüber hinaus der Rechtsmitteleingabe keine besonderen Gründe
zu entnehmen sind, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer
engen Beziehung auszugehen,
dass dasselbe übereinstimmend mit der Vorinstanz auch für den
erwähnten Schwiegersohn gilt,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die damit
eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da dies zu keiner
veränderten Betrachtungsweise führen würde,
dass das BFM insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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