B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-186/2018
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und
B._______, geboren am (…),
sowie die gemeinsamen Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Necmettin Sahin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden gelangten am 15. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchten. Am 23. Dezember 2015 wurden
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und
am 26. Oktober 2017 eingehend angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______ und habe später in
H._______ gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Ab dem Jahr (…)
habe er für zweieinhalb Jahre Militärdienst geleistet. Danach sei er aus
wirtschaftlichen Gründen nach I._______ gegangen. In I._______ seien er
und seine Familie von einem alevitischen Offizier mit dem Tod bedroht wor-
den, was sie am (…) 2012 zum Wegzug in den Heimatort H._______ ver-
anlasst habe. Etwa im Juni 2012 sei der Dorfvorsteher von G._______ zu
ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er einen Anruf erhalten habe,
bei welchem gesagt worden sei, dass er (der Beschwerdeführer) zum Re-
servedienst aufgeboten worden sei und sich innert zehn Tagen beim Rek-
rutierungsbüro in J._______ melden müsse. Da er niemanden habe töten
wollen, sei er nicht eingerückt und habe sich im Dorf versteckt und die Kon-
trollposten gemieden. Ferner habe die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan;
Arbeiterpartei Kurdistans) ebenfalls eine Militärdienstpflicht eingeführt. Da
er auch nicht mit der PKK habe kämpfen wollen, habe er mit der Hilfe eines
Schleppers am (…) 2013 Syrien illegal verlassen und sei in den Irak ge-
gangen. Neun Monate später sei seine Ehefrau mit den Kindern nachge-
kommen. Im Oktober 2015 seien sie von dort aus gemeinsam in die
Schweiz geflüchtet. Ausserdem seien zwei seiner Neffen, die den gleichen
Nachnamen tragen würden, im Jahr 2012 desertiert, weshalb der ganzen
Familie eine Reflexverfolgung drohe.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und als Ajnabi geboren,
habe aber im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Sie sei
mehrheitlich in G._______ aufgewachsen, wo sie nach der Schule eine (…)
absolviert habe. Nach der Heirat sei sie mit ihrem Ehemann nach
I._______ umgezogen, wo sie als (…) gearbeitet habe. In I._______ habe
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sie mit ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung gekauft. Als die Regie-
rung die Kontrolle über ihr Wohnquartier übernommen habe, seien sie ver-
mehrt von einem Offizier namens K._______ belästigt worden, welcher sie
habe vertreiben wollen. Einmal habe er mit zwei Soldaten die Wohnung
durchsuchen wollen. Nachdem sie sich gewehrt habe, sei sie mit einem
Gewehrkolben attackiert worden. Darüber hinaus sei sie sexuell belästigt
worden. Später habe die Familie Todesdrohungen erhalten. Sie seien des-
halb am (…) 2012 nach H._______ zu ihren Schwiegereltern gegangen.
Im Jahr 2013 sei G._______ von Kampfflugzeugen angegriffen worden.
Danach seien die Grenzen geöffnet worden. Ihre Schwiegereltern hätten
von ihr verlangt, mit den Kindern in den Irak zu flüchten.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden zwei
Identitätskarten, das Familienbüchlein, ein (…)-Diplom, das Militärbüch-
lein, eine Konsultationskarte, eine Kopie des Kaufvertrags betreffend die
Wohnung in I._______, eine Kopie des Militärausweises des Neffen
L._______, eine Kopie der Urlaubsbescheinigung des Neffen M._______
sowie eine Kopie des Familienregisterauszugs ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (eröffnet am 12. Dezember 2017)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatli-
chen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Die vom Offizier ausgehende Bedrohung habe sich auf I._______ be-
schränkt. Nach ihrer Flucht nach H._______ hätten die Beschwerdeführen-
den keine derartigen Probleme mehr gehabt. Im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit diese nicht auf der
Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG
(SR 142.31) erwähnten Gründe zu treffen.
Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, G._______/N._______
und ein weiterer grenznahe Ort zum Irak, welcher eine halbe Stunde von
H._______ entfernt gewesen sei, sei von Kampfflugzeugen angegriffen
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worden. Die Schwiegermutter habe deshalb auf die Ausreise der Be-
schwerdeführerin bestanden. So sei sie mit vielen anderen Vertriebenen
zusammen in den Irak geflüchtet. Dieser Ausreisegrund vermöge aus den
oben erwähnten Überlegungen keine Asylrelevanz zu entfalten.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, Syrien verlassen zu haben, um
nicht in den Reservedienst eingezogen zu werden. Diesbezüglich habe er
sich massiv widersprochen, weshalb die Ausführungen über den Grund,
weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, als nicht glaubhaft einzu-
stufen seien.
Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien werde aufgrund der dortigen Si-
cherheitslage jedoch als nicht zumutbar erachtet, weshalb die Beschwer-
deführenden vorläufig aufzunehmen seien.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubri-
zierten Rechtsvertreters vom 9. Januar 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht einreichen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass unklar sei, ob sich die Beschwerde bloss auf den Beschwer-
deführer oder auf die gesamte Familie beziehen soll, und räumte der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit ein, ihr Interesse an einer Beschwerde dar-
zutun und eine entsprechende Vollmacht nachzureichen, ansonsten davon
ausgegangen werde, dass sich die Beschwerde nur auf den Beschwerde-
führer beziehe.
E.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (Datum des Poststempels) teilte der
Rechtsvertreter mit, dass sich die Beschwerde auf die gesamte Familie be-
ziehe und reichte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin sowie eine Für-
sorgebestätigung nach.
In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragten die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie unter anderem um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten und wies ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwer-
debegehren ab. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, zur De-
ckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 750.–
zu leisten.
G.
Am 17. Februar 2018 wurde der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen vor, der syrische Offizier habe sie gezielt aus ethnischen und
religiösen Gründen bedroht und die Beschwerdeführerin sexuell belästigt.
Die vom Offizier ausgehende Gefahr sei aufgrund des Kriegszustands
überall in Syrien vorhanden, weshalb es keine sichere Aufenthaltsalterna-
tive gebe. Das SEM kenne sich mit der Syrien-Thematik nicht gut aus und
widerspreche sich selbst, wenn es die Vorfälle als lokale Gefährdung be-
zeichne, gleichzeitig aber eine Rückkehr als unzumutbar erachte. Der Be-
schwerdeführer habe sich hinsichtlich der Einziehung in den Reservedienst
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nicht widersprochen, sondern von zwei verschiedenen Dienstpflichten ge-
sprochen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vom syrischen
Offizier ausgestossenen Drohungen und Übergriffe letztlich zu einer Ver-
treibung der Beschwerdeführenden aus ihrer eigenen Liegenschaft geführt
haben. In Übereinstimmung mit dem SEM ist jedoch davon auszugehen,
dass sich diese Vorfälle und die sich daraus ergebende Gefährdung – un-
abhängig von der Motivation des Offiziers – auf I._______ beschränkt ha-
ben. Die Beschwerdeführenden konnten in ihrer Heimatregion in
H._______ insofern eine sichere Aufenthaltsalternative finden, als dass sie
sich mit dem Wegzug aus I._______ den Behelligungen des Offiziers ha-
ben entziehen können (vgl. act. A18/22 F117). Der in diesem Zusammen-
hang geltend gemachte Vorwurf, es mangle der Vorinstanz in Bezug auf
Syrien an länderspezifischem Wissen und sie widerspreche sich selbst, ist
daher unbegründet.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe,
namentlich die gefährliche Lage aufgrund der Luftangriffe (vgl. act. A19/11
F60-64), sind zwar verständlich und nachvollziehbar. Da die Beschwerde-
führerin von dieser Situation jedoch wie die gesamte Bevölkerung in der
Region gleichermassen betroffen war, fehlt es an der erforderlichen Ge-
zieltheit, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.
5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Einberufung in den Reservedienst
ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er sich nicht massiv wider-
sprochen hat. Aus der Lektüre der Protokolle geht deutlich hervor, dass
sich seine Äusserungen auf zwei verschiedene militärische Einheiten be-
zogen haben und er weder für die staatliche syrische Armee noch für die
Armee der PKK habe kämpfen wollen (vgl. act. A18/22 F169; act. A3/14
F7.01). Dennoch ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die dro-
hende Gefahr des Einzugs in den syrischen Militärdienst als Reservist hin-
reichend und konkret zu schildern. So gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, kein schriftliches Aufgebot erhalten zu haben, sondern bloss vom
Dorfvorsteher mündlich aufgefordert worden zu sein, sich für den Reserve-
dienst zu melden. Obwohl es ein Befehl gewesen sei, habe er sich diesem
widersetzt, indem er sich zuhause versteckt habe. Das Nichteinrücken
habe aber keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt und auch der Dorf-
vorsteher sei nicht mehr vorbeigekommen (vgl. act. A18/22 F88 f., F93,
F95-99, F101 ff.). Im Lichte der Rechtsprechung bezüglich Wehrdienstver-
weigerung im Syrien-Kontext (vgl. BVGE 2015/ E. 6 f.) ist somit mangels
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Anhaltspunkten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten als Regimegegner eingestuft wird.
5.5 Ebenfalls gibt es aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise für
eine allfällige Reflexverfolgung wegen der desertierten Neffen. So gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, diesbezüglich keinen Behördenkontakt ge-
habt und auch keine anderweitigen Nachteile erlitten zu haben (vgl. act.
A18/22 F125-127).
5.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat weder
beim Beschwerdeführer noch bei der Beschwerdeführerin und den Kindern
asylrelevante Fluchtgründe vorgelegen haben. Das SEM hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und
ihre Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, die
Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat
nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der
Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Akten-
lage erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug als unzumutbar und ord-
nete eine vorläufige Aufnahme an. Diese bleibt durch den Verfahrensaus-
gang unberührt.
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Seite 9
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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