Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1862/2011
Urteil vom 4. April 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Kamerun,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 21. März
2011 /
N _______.
D-1862/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kameruns mit
letztem Wohnsitz in B._______ (South West Province), ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 6. März 2011 auf dem Luftweg verliess und
am 7. März 2011 im Flughafen […] eintraf,
dass sie tags darauf am Flughafen ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. März 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des
Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin am 9. März 2011 summarisch befragt
wurde und das BFM (Dienst Flughafenverfahren) die Beschwerdeführerin
am 15. März 2011 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, ihr Vater sei ein Führer der NCNC-Partei in B._______
gewesen
dass die Abkürzung NCNC für National Council for Northern Cameroon
stehe und diese Partei mit dem SCNC (Southern Cameroon National
Council) zusammenarbeite,
dass sie selbst nicht Parteimitglied gewesen sei, aber ihrem Vater
geholfen habe, indem sie für die Parteimitglieder, welche sich jeweils in
ihrem Haus versammelt hätten, das Essen zubereitet habe,
dass ihr Vater Ende 2010 anlässlich einer politischen Kundgebung
erschossen worden sei, vermutlich von Anhängern des CPDM
(Cameroon People's Democratic Movement),
dass sie nach dem Tod ihres Vaters ebenfalls verfolgt worden sei,
vermutlich von Anhängern des CPDM,
dass sie insbesondere Ende Januar 2011 von unbekannten Männern
verschleppt, gefesselt und vergewaltigt worden sei und unbekannte
Personen Ende Februar 2011 mitten in der Nacht ihr Haus in Brand
gesetzt hätten,
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dass die politischen Gegner sie und ihre Mutter umbringen wollten,
weshalb sie sich zur Flucht aus dem Heimatland entschlossen habe und
ihre Mutter sich im Heimatland verstecke,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den
Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 21. März 2011 - eröffnet am 22. März 2011 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat (wobei im Dispositiv des
Entscheids versehentlich die "Ablehnung" des Asylgesuchs verfügt wird)
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM ausserdem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG den bei der
Beschwerdeführerin sichergestellten kamerunischen Reisepass (lautend
auf C._______) einzog,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerdeführerin habe lediglich eine Faxkopie ihres
Geburtsscheines eingereicht,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts-
oder Reisepapieren vorlägen, zumal die Beschwerdeführerin
widersprüchliche und unrealistische Angaben zum Verbleib ihrer
Identitätskarte gemacht habe,
dass sie im Weiteren unsubstanziierte, realitätsfremde und
widersprüchliche Angaben zu ihrer angeblichen Verfolgung im
Heimatland gemacht habe,
dass sie insbesondere zur angeblichen politischen Tätigkeit ihres Vaters
für den NCNC oder den SCNC sowie zu diesen Organisationen an sich
vage und undifferenziert ausgesagt habe,
dass sie die angeblich erlittene Vergewaltigung in der Erstbefragung
überhaupt nicht erwähnt und in der ausführlichen Anhörung detailarm und
emotionslos geschildert habe,
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dass die diesbezüglich eingereichten Fotos nichtssagend seien,
dass die Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien, weshalb
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass bei der Flughafenpolizei […] am 23. (Telefax) sowie 25. März 2011
(DHL-Sendung) weitere Unterlagen eingingen, welche in der Folge dem
BFM übermittelt wurden: ein Geburtsschein, ein Parteiausweis des
SCNC, eine Zeitung "The Spokesman" vom 17. März 2011, eine Kopie
der Zeitung "The Star" sowie fünf Fotos,
dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung mit
Beschwerde vom 29. März 2011 (Telefax und Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei
infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung über eine
allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren sei,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 29. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das in der Beschwerde (eventualiter) gestellte Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der
Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 VwVG; Art. 42 AsylG)
zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird,
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dass im Übrigen den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe an den Heimat- oder Herkunftsstaat zu entnehmen sind,
weshalb auf das entsprechende Informationsbegehren nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten
ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere abgegeben hat, sondern lediglich eine Geburtsurkunde,
welche indessen die Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/7
E. 6 S. 69 f.),
dass die zunächst erklärte, sie habe zwar eine Identitätskarte beantragt,
diese jedoch nie erhalten (vgl. Protokoll Erstbefragung S. 6 sowie A13
S. 9),
dass sie auf die Frage, wie sie sich denn im Heimatland jeweils
ausgewiesen habe, dagegen plötzlich geltend machte, sie habe früher
eine Identitätskarte gehabt, diese sei ihr jedoch im Jahr 2010 gestohlen
worden (vgl. A13, S. 9),
dass sie vorbrachte, sie habe den Verlust bei der Polizei angezeigt und
eine neue Identitätskarte beantragt, dieses Vorbringen jedoch nicht durch
Vorlage entsprechender Beweismittel (beispielsweise eine Quittung oder
Kopie der Verlustanzeige) glaubhaft machen konnte,
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dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angeblich
fehlenden Identitäts- und Reisepapiere aus diesen Gründen als
unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage nicht gelungen ist,
entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im Heimatland aus
politischen Gründen verfolgt worden, nachdem ihr Vater, welcher ein
Anführer der lokalen Sektion des NCNC respektive SCNC gewesen sei,
von politischen Gegnern umgebracht worden sei,
dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin
indessen unsubstanziiert sowie teilweise widersprüchlich und
tatsachenwidrig ausgefallen sind und sie überdies ein wesentliches
Sachverhaltselement ohne plausiblen Grund erst in der ausführlichen
Anhörung vorgebracht hat,
dass ihr Vorbringen, wonach es in Kamerun eine Partei namens NCNC
("National Council for Northern Cameroon") gebe, welche mit dem SCNC
fusioniert sei, tatsachenwidrig ist,
dass sie ausserdem erklärte, der SCNC/NCNC habe seinen Hauptsitz in
Kribi, was ebenfalls falsch ist, da sich der Sitz des SCNC in Bamenda
befindet,
dass sie die Ziele der Partei äusserst vage und im Grundsatz
unzutreffend wiedergab (vgl. A13, S. 12),
dass sie zur angeblichen Tätigkeit ihres Vaters für den SCNC/NCNC
ebenfalls nur äusserst unsubstanziierte Angaben machen konnte (vgl.
A13, S. 13), obwohl sie mit ihrem Vater im selben Haus gewohnt und ihm
jeweils bei den Vorbereitungen der im Haus stattfindenden
Parteiversammlungen geholfen haben will,
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dass aus diesen Gründen die angebliche politische Tätigkeit ihres Vaters
für den SCNC nicht glaubhaft ist, weshalb auch die geltend gemachte,
politisch motivierte Tötung ihres Vaters durch politische Gegner nicht
geglaubt werden kann,
dass demnach das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin im
Anschluss an den Tod ihres Vaters durch Anhänger des CPDM verfolgt
worden sei, wobei sie insbesondere vergewaltigt und ihr Haus in Brand
gesetzt worden sei, ebenfalls nicht glaubhaft ist,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die angebliche Vergewaltigung
in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, weshalb erhebliche
Zweifel an der Wahrheit dieses Vorbringen bestehen,
dass ihre Erklärung, sie habe sich zunächst versichern wollen, dass sie
die diesbezüglichen Beweisfotos noch habe, nicht überzeugt, zumal sie
zu anderen Vorbringen ebenfalls keine Beweismittel einreichte und auf
den Fotos offenbar (die Fotos befinden sich nicht in den dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, wurden aber vom BFM
eingesehen) ohnehin keine Vergewaltigung zu sehen ist, sondern nur die
gefesselte Beschwerdeführerin in Unterwäsche,
dass die Beschwerdeführerin auch den angeblichen Hausbrand sowie
ihre Flucht aus dem brennenden Gebäude äusserst unsubstantiiert
schilderte (vgl. A13 S. 22),
dass den Akten ausserdem keinerlei konkreten Hinweise darauf zu
entnehmen sind, die angebliche Vergewaltigung und der Hausbrand
seien von Anhängern des CPDM verübt worden,
dass die übrigen eingereichten Beweismittel auch nicht geeignet sind, die
geltend gemachte politische Verfolgung zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Anhörung aussagte, sie sei
nicht Parteimitglied gewesen und habe somit auch keine Mitgliedskarte
gehabt (vgl. A13, S. 13),
dass sie im Widerspruch dazu mit Eingabe vom 25. März 2011 (DHL-
Sendung) eine SCNC-Mitgliedskarte zu den Akten reichen liess,
dass sie in der Beschwerde vorbrachte, ihr Vater habe vor seinem Tod
noch eine Mitgliedskarte für sie beantragt,
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dass jedoch davon auszugehen ist, sie hätte von dieser im November
2010 ausgestellten Mitgliedskarte bereits anlässlich der Anhörung vom
15. März 2011 gewusst, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu
qualifizieren ist,
dass im Übrigen der Besitz eines Mitgliedsausweises des SCNC nicht
automatisch das Engagement in dieser Organisationen belegt, da es den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ohne weiteres
möglich ist, auch ohne entsprechende Engagement in dieser
Organisation einen SCNC-Ausweis zu erhalten, solange die betreffende
Person in der Lage ist, dafür zu bezahlen,
dass die eingereichte Mitgliederkarte daher nicht geeignet ist, das
angebliche Engagement der Beschwerdeführerin für den SCNC
respektive ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen,
dass der eingereichte Artikel aus der Zeitung "The Star" keinen Bezug zur
Person der Beschwerdeführerin aufweist,
dass im Artikel in der Zeitung "The Spokesman" zwar eine Person
namens "D._______" erwähnt wird, der Bericht indessen an mehreren
Stellen nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin
übereinstimmt (beispielsweise betreffend Tätigkeit von D._______
innerhalb des SCNC, Tätigkeit ihres angeblichen Vaters sowie dessen
Todesursache),
dass aufgrund der Aktenlage, namentlich der unglaubhaften Aussagen
der Beschwerdeführerin, der Verdacht nahe liegt, es handle sich beim
fraglichen Artikel um eine fiktive Meldung, welche einzig zur
Untermauerung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin in der Zeitung
platziert wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine rechtsgültigen
Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb ihre wahre Identität nicht
feststeht und der eingereichte Zeitungsartikel ohnehin nicht zweifelsfrei
ihrer Person zugeordnet werden kann,
dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
damit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
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zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des
Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch
nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, an dieser Stelle noch näher auf die
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der im
Bereich des Asylrechts vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welche über eine gute
Ausbildung verfügt und der es grundsätzlich zuzumuten ist, im
Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass ihren Angaben zufolge zumindest ihre Mutter nach wie vor im
Heimatstaat lebt und sie dort ausserdem mindestens einen Freund oder
eine Freundin hat (vgl. das Protokoll der Erstbefragung S. 8),
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dass sie somit bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht auf sich alleine
gestellt wäre,
dass sie vor ihrer Ausreise zudem angeblich von einen Mr. F. finanziell
unterstützt worden war und sich bei Bedarf erneut an diesen wenden
könnte,
dass im Übrigen auch angesichts des bei den Akten liegenden
Adressbüchleins der Beschwerdeführerin auf ein weitläufiges
Beziehungsnetz geschlossen werden kann,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin
würde bei einer Rückkehr nach Kamerun in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu
bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslost geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Flughafenpolizei.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: