B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1862/2012
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).
D-1862/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 10. Januar 2009 bei den
Grenzbehörden am Flughafen C._______ ein Asylgesuch. Einige der von
ihnen mitgeführten Dokumente – je ein sri-lankischer Reisepass, eine sri-
lankische Identitätskarte sowie ein Personalausweis – wurden vom Fach-
dienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung der Kantonspolizei C._______ am
gleichen Tag einer Analyse unterzogen. Dabei stellte man unter anderem
fest, dass es sich bei den sri-lankischen Reisepässen um gefälschte Do-
kumente und beim Personalausweis des Beschwerdeführers um eine To-
talfälschung handle (vgl. Akten BFM A 7/7).
A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2009 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens
C._______ als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 11. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren
Asylgesuchen befragt (Kurzbefragung) und am 21. Januar 2009 angehört
(Anhörung).
A.d Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen geltend, er sei Tamile und stamme aus D._______ (Distrikt
E._______). Im November 2001 sei er nach Colombo gezogen, wo er ab
dem Jahre 2002 als Zeitungsdesigner und teilweise als Journalist bei der
F._______ tätig gewesen sei. Mitte Dezember 2005 sei er von der Polizei
festgenommen und anschliessend von Mitarbeitern des CID (Criminal In-
vestigation Department) verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Nach einem Tag
sei er wieder freigelassen worden. Anschliessend habe er häufig Drohan-
rufe erhalten, wobei die Anrufer sich entweder als Polizisten, als Mitglie-
der der EPDP (Eelam People's Democratic Party) oder als Mitarbeiter des
CID ausgegeben hätten. Bei diesen Anrufen sei er gefragt worden, wes-
halb er bei einer tamilischen Zeitung arbeite und man habe seine Quellen
wissen wollen. Obwohl er ab Mai 2007 bei G._______ gearbeitet habe,
sei er weiterhin telefonisch bedroht worden. Auch nach seiner Heirat im
Juni 2007 seien die Drohanrufe weitergegangen, wobei ein paar Mal auch
seine Frau von den Anrufern bedroht und ausgefragt worden sei. Am 28.
Oktober 2008 sei einer seiner Freunde, der ebenfalls Drohanrufe erhalten
habe, von der Polizei verhaftet worden und seither verschwunden. Am 29.
D-1862/2012
Seite 3
Oktober 2008 habe er einen Anruf vom CID erhalten, wobei er gefragt
worden sei, ob er sie treffen wolle, woraufhin er, ohne zu antworten, auf-
gelegt habe. Da er befürchtet habe, dass ihm und seiner Frau das Glei-
che passiere, wie seinem am Vortag verhafteten Freund, hätten sie am 8.
Januar 2009 Sri Lanka mit der Hilfe eines Schleppers über den Flughafen
von Colombo verlassen.
Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, sie sei Tamilin und stamme aus dem Distrikt H._______. Im
Februar 2001 sei sie nach Colombo gezogen, wo sie ab dem Jahre 2004
als Zeitungsdesignerin bei der F._______ gearbeitet habe. Nach der Hei-
rat mit dem Beschwerdeführer im Juni 2007 habe auch sie Anrufe erhal-
ten, in denen sie bedroht und nach Informationen gefragt worden sei. Zu-
dem habe sie auf dem Weg zur Arbeit Probleme gehabt, da sie jeweils
Armeekontrollposten habe passieren müssen. Dort sei sie angehalten,
ausgefragt und schikaniert worden, weil auf ihrer Identitätskarte vermerkt
gewesen sei, dass sie aus H._______ stamme. Nachdem ihr Mann den
Anruf am 29. Oktober 2008 erhalten habe, bei dem er aufgefordert wor-
den sei, CID-Leute zu treffen, hätten sie Angst um ihr Leben gehabt,
weswegen sie in der Folge gemeinsam Sri Lanka verlassen hätten.
Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die akten-
kundigen Protokolle zu verweisen.
A.e Am 23. Januar 2009 bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche.
A.f Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden –
neben den oben erwähnten Dokumenten (vgl. A.a) – unter anderem die
folgenden Beweismittel ein: Mehrere in englischer Sprache verfasste Ar-
beitsverträge, eine sri-lankische Heiratskurkunde (inklusive englischer
Übersetzung), zwei sri-lankische Geburtsurkunden (in Kopie, inklusive
englischer Übersetzungen) sowie mehrere in englischer beziehungsweise
tamilischer Sprache verfasste Zeitungs- und Internetartikel.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D-1862/2012
Seite 4
Das BFM hielt in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, dem Beschwer-
deführer könne nicht geglaubt werden, dass ihm nach der Freilassung
aus der vorübergehenden Haft im Dezember 2005 konkrete Verfol-
gungsmassnahmen von Seiten der sri-lankischen Behörden auf Grund
seiner Arbeit bei einer tamilischen Zeitung gedroht hätten. Seine Angaben
zu den erhaltenen Drohanrufen hätten stereotyp gewirkt. Obwohl er über
einen Zeitraum von mehreren Jahren von diversen Akteuren Drohanrufe
erhalten haben wolle, hätten sich diese Drohanrufe stets nach dem glei-
chen Muster abgespielt. Dieser Umstand wirke konstruiert und erscheine
deshalb unglaubhaft. Die geltend gemachte Verfolgungssituation sei aber
bereits deshalb nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer keine Zei-
tungsartikel mit kritischem Inhalt verfasst habe und bei den eigens ver-
fassten Zeitungsartikeln sein Name weder in der Zeitung noch im Internet
erschienen sei. Ausserdem sei es nur innerhalb des Büros bekannt ge-
wesen, wer welche Zeitungsartikel verfasst habe. Diese Informationen
seien der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen. Hinzu komme, dass
davon auszugehen sei, dass den Behörden der Aufenthalts- und Arbeits-
ort des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Schliesslich sei der Be-
schwerdeführer bei den Behörden in Colombo registriert gewesen, habe
über eine Aufenthaltsbewilligung für Colombo verfügt und bis zur Ausreise
an seiner bei den Behörden registrierten Wohnadresse in Colombo ge-
lebt. Hätte es sich beim Beschwerdeführer um eine behördlich gesuchte
Person gehandelt, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit von den Be-
hörden zu Hause oder am Arbeitsplatz festgenommen worden. Ausser-
dem sei der Beschwerdeführer mit seinem heimatlichen Reisepass, der
als echt befunden worden sei, legal aus Sri Lanka ausgereist. Ein solches
Verhalten entspreche nicht demjenigen eines tatsächlich Verfolgten. Dar-
an ändere auch der Umstand nichts, dass der Pass ein gefälschtes Visum
für die Schweiz beinhaltet habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdefüh-
renden den schweizerischen Asylbehörden inhaltsverfälschte Reisepässe
abgegeben hätten. Namentlich sei in beiden Pässen je eine Seite ausge-
wechselt worden. Daher sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführen-
den den Schweizer Behörden mutmasslich bestimmte Informationen über
ihre Reisemodalitäten vorenthielten. Damit bestünden erhebliche Zweifel
an ihrer Glaubwürdigkeit. Den Beschwerdeführenden sei es somit nicht
gelungen, die geltend gemachten Fluchtgründe überzeugend darzulegen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, in Colombo an
Kontrollposten der Armee regelmässig angehalten und schikaniert wor-
den zu sein, weil auf ihrer sri-lankischen Identitätskarte als Geburtsort
H._______ angegeben worden sei, sei festzuhalten, dass diese Vorbrin-
gen bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich seien, zumal
D-1862/2012
Seite 5
diese für die Beschwerdeführerin keine konkreten Verfolgungsmassnah-
men nach sich gezogen hätten. Darüber hinaus zielten solche Personen-
kontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zi-
vilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht keine rele-
vante Verfolgungssituation darstelle. Ebenso könne der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin an diesen Kontrollposten schikaniert worden sei,
mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgeset-
zes eingestuft werden. So seien in der Vergangenheit erlebte physische
und psychische Beeinträchtigungen nur dann beachtlich, wenn konkrete
Hinweise auf zukünftige Verfolgung bestehe. Dies sei jedoch, wie darge-
legt, zu verneinen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers, im
Dezember 2005 vorübergehend festgenommen worden zu sein, sei fest-
zuhalten, dass das CID den Beschwerdeführer nicht bereits nach einem
Tag aus der Haft entlassen hätte, wenn dieses ihn tatsächlich politischer
Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätte. Seine damalige Frei-
lassung spreche dafür, dass die sri-lankischen Behörden ihn keines nen-
nenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt hätten. Dieser Sach-
verhalt sei daher nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal allein auf
Grund der eingereichten Arbeitsverträge und Personalausweise keine
Hinweise auf eine Verfolgungssituation abgeleitet werden könnten. Aus-
serdem handle es sich beim Personalausweis, welcher auf den Namen
des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, höchstwahrscheinlich um
eine Fälschung. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und soweit
aus den englischsprachigen Artikeln ersichtlich, bezögen sich die einge-
reichten Zeitungs- und Internetartikel, welche allesamt im Dezember 2005
publiziert worden seien, auf die allgemeine Situation der Medienschaffen-
den in Sri Lanka. Selbst wenn der Verhaftungsfall des Beschwerdeführers
in den Zeitungen im Dezember 2005 dokumentiert worden sei, könne
daraus aktuell noch keine konkrete Verfolgungssituation abgeleitet wer-
den, zumal – wie oben bereits ausgeführt – die vorübergehende Fest-
nahme im Dezember 2005 durch das CID als nicht asylrelevant beurteilt
werde. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher sowohl
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als auch an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die
weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 5. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwal-
D-1862/2012
Seite 6
tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertre-
ter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom
8. März 2012 aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie Flüchtlinge seien
und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei
unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bes-
tätigung von Asylverweigerung und Wegweisung seien sie in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichten die Beschwerdeführenden eine Für-
sorgebestätigung vom 26. März 2012 zu den Akten.
D.
Mit Eingabe vom 12. April 2012 gaben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – unter anderem die folgenden Doku-
mente (in Kopie) zu den Akten: Zwei englischsprachige Schreiben der
G._______ beziehungsweise F._______ vom 19. respektive 22. Januar
2009 betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie ein englisch-
sprachiges Bestätigungsschreiben der F._______ vom 31. März 2012.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 23. April 2012 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Be-
schwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 8. Mai
2012 zu bezahlten hätten.
F.
Mit Eingaben vom 23. April 2012, 30. April 2012, 2. Mai 2012, 4. Mai
2012, 31. Mai 2012, 1. Juni 2012 sowie 8. Juni 2012 liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter anderem die fol-
genden Dokumente zu den Akten reichen: Das Original des Bestäti-
gungsschreibens der F._______. vom 31. März 2012 (inklusive Couvert),
D-1862/2012
Seite 7
ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben der J._______ vom 23.
April 2012 (in Kopie), ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des
Parlamentsmitgliedes I._______ vom 25. Mai 2012 (in Kopie) sowie meh-
rere Internetberichte bezüglich der Situation in Sri-Lanka.
G.
Am 8. Mai 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1862/2012
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden den
Wortlaut der Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich
deshalb ihre Aussagen entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die
übersetzenden Personen bei den Befragungen gut verstanden haben
wollen (vgl. A 8/49 S. 13, A 9/30 S. 12, A 18/15 S. 4, A 19/10 S. 2).
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
D-1862/2012
Seite 9
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylre-
levant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B.
vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in den übrigen
Eingaben der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM
werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt.
Insbesondere vermag die Behauptung in der Beschwerde, wonach die
Beschwerdeführenden bei der Ausreise aus Sri Lanka am Flughafen von
Colombo nicht ordentlich kontrolliert worden seien, da die Kontrollbeam-
ten durch den Schlepper bestochen worden seien, nicht zu überzeugen,
zumal sie durch nichts belegt wird. Auch die eingereichten Bestätigungs-
schreiben der F._______ vom 31. März 2012, der J._______ vom 23. Ap-
ril 2012 sowie des Parlamentsmitgliedes I._______ vom 25. Mai 2012
vermögen eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft zu machen, da keine Gewähr für die Echtheit dieser Schreiben
besteht. Es ist gerichtsnotorisch, dass viele Asylbewerber unter Inan-
spruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Doku-
mente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Aus diesem Grund
kann auch darauf verzichtet werden, die von den Beschwerdeführenden
in ihrer Eingabe vom 30. April 2012 in Aussicht gestellte Einreichung von
Informationen der F._______ abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung:
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
auch im schweizerischen Exil als Journalist tätig. Er führe einen Blog und
verfasse regelmässig Texte, bei denen es auch um die Politik in Sri Lanka
gehe.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Massgeblich ist, ob vorliegend die sri-lankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
D-1862/2012
Seite 10
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er
in seinem Heimatland nach seiner Freilassung im Dezember 2005 auf-
grund seiner journalistischen Tätigkeit verfolgt wurde, ist auszuschlies-
sen, er habe vor der Ausreise im Visier der sri-lankischen Behörden ge-
standen. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon
auszugehen, dass die heimatlichen Behörden von seinen Aktivitäten in
der Schweiz Kenntnis genommen haben, da die von ihm geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit (Führung eines tamilischen Blogs, Schrei-
ben von Einträgen in diesem Blog) keinesfalls das Ausmass eines Enga-
gements erreicht haben dürfte, welches das Interesse der Behörden in Sri
Lanka wecken könnte. Gegen eine Kenntnisnahme der sri-lankischen
Behörden spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer
gemäss den Akten in Sri Lanka nicht politisch betätigt hat. Der Beschwer-
deführer verfügt somit nicht über ein ausreichendes politisches Profil,
welches ihn bei einer Rückkehr in den Heimatstaat als gefährdet erschei-
nen lässt. Sodann steht auch nicht fest, dass er von den heimatlichen
Behörden überhaupt identifiziert wurde.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben oder sol-
che bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr
nach Sri Lanka befürchten müssten. Die Rüge in der Rechtsmittelschrift,
wonach der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei, erweist sich
als unbegründet. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach dem Gesagten erübrigt
es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde und auf
die übrigen Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-1862/2012
Seite 11
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
D-1862/2012
Seite 12
7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2 In BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des
sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 eine neue Lagebeurteilung
vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hat es in diesem Entscheid unter anderem festgehalten,
dass für Personen, die aus dem Grossraum Colombo stammen und dort-
D-1862/2012
Seite 13
hin zurückkehren können, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumut-
bar ist (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.3.3 Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführenden ab dem Jahre
2001 bis zu ihrer Ausreise im Januar 2009 ständig in Colombo gelebt, wo
sie auch angemeldet waren. In Colombo wohnen nach wie vor die Eltern
der Beschwerdeführerin, bei denen die Beschwerdeführenden vor ihrer
Ausreise aus Sri Lanka gelebt haben. In Erwägung zu ziehen ist ausser-
dem, dass die – gemäss den Akten – gesunden Beschwerdeführenden
nach eigenen Aussagen über eine gute Ausbildung sowie jahrelange Be-
rufserfahrung im Zeitungswesen verfügen.
Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführenden die vom Bundes-
verwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Krite-
rien erfüllen. Sie werden nach der Rückkehr in ihr Heimatland sowohl auf
die Unterstützung ihrer in Colombo lebenden Familie zählen können und
bei ihren Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in
Zukunft in der Lage sein, sich dank ihrer beruflichen Kenntnisse wieder
wirtschaftlich zu integrieren. Den Beschwerdeführenden ist es im Übrigen
unbenommen, in ihre Heimat im Norden Sri Lankas zurückzukehren. Es
bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
sie seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
D-1862/2012
Seite 14
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das mit Eingabe vom 30. April 2012 sinngemäss
gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei wiedererwägungs-
weise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Mai 2012 in derselben
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1862/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: