B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1862/2014
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Kolumbien,
(…) ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in spanischer Sprache vom 7. September 2011 reichten die
Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Bogotá (in
der Folge: die Botschaft) ihre Asylgesuche ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 ersuchte die Botschaft die Be-
schwerdeführenden innert Frist um Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identi-
tätspapiere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf per-
sönlich erlebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher
Massnahmen sowie allfällige von ihnen getroffene Schutzbegehren.
B.b Mit internen Beschluss vom 25. Juni 2012 schrieb das BFM die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden als gegenstandslos ab, da sich die
Beschwerdeführenden innert Frist nicht hatten vernehmen lassen.
B.c Am 28. Januar 2013 wurde das Verfahren wieder aufgenommen,
nachdem sich die Beschwerdeführenden wieder auf der Botschaft gemel-
det hatten.
B.d Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte die Botschaft die Be-
schwerdeführenden erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspa-
piere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich er-
lebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen
sowie allfällige von ihnen getroffene Schutzbegehren.
B.e Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 (Eingangsstempel der Botschaft)
liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen.
C.
C.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, sie seien in F._______ im Departement
G._______ wohnhaft. Mit Angehörigen der Polizei und der Armee habe
der Beschwerdeführer Ausbildungen über Entführungen, Erpressungen
und Drogenabhängigkeit durchgeführt. Für die Ausbildung habe er einen
Kurzfilm gedreht, ausserdem habe er Theatervorstellungen organisiert. Er
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habe auch für eine Firma in H._______ und I._______ gearbeitet. Dabei
habe er mit der Armee und der Polizei Kokapflanzen vernichtet. Im Jahr
2001 sei auf ihn ein Attentat verübt worden. Aus Angst habe er keine An-
zeige eingereicht. Im September 2003 habe er schriftliche Morddrohun-
gen erhalten, die er der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht habe.
Im Jahr 2004 habe er erneut Morddrohungen erhalten. Er sei angeschul-
digt worden, Informant der Armee und Polizei zu sein. Am 28. Juni 2008
hätten sich ihm Unbekannte auf brutale Art genähert. Am 30. Oktober
2009 habe er ein Drohschreiben erhalten. Bei den Urhebern der Droh-
schreiben habe es sich um paramilitärische Gruppierungen gehandelt. Im
Jahr 2010 habe er für eine Firma Aufträge ausgeführt, als sein Auto und
dasjenige seiner Kollegen von bewaffneten Männern angehalten worden
sei, die einer illegalen Organisation angehört hätten. Sie hätten das Ben-
zin abgepumpt und die Autos verbrannt. Er habe sich an verschieden Be-
hörden gewandt und von der Organisation J._______ Unterstützung er-
halten.
C.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführen-
den verschiedene Unterlagen ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylge-
suche ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 5. März 2013 wurde den Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM zugestellt.
E.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 21. März 2013 (Eingangstempel) erho-
ben die Beschwerdeführenden in spanischer Sprache mit deutscher und
französischer Übersetzung Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 26. Februar 2013. Am 27. März 2013 überwies die Botschaft die Ein-
gabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behand-
lung. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die ange-
fochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, und es sei ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen. Sie würden sich in ihrem Heimatland
nicht sicher fühlen, sie würden bedroht und gesucht und fürchteten um ihr
Leben, weshalb sie um Schutz ersuchten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und
sie haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der
schweizerischen Botschaft in Bogotá eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
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fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der
Fall.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssitua-
tion des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ergebe, zu
bestätigen.
4.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführen-
den in einem anderen Teil des Landes in Schutz bringen können. Die Be-
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schwerdeführenden haben ihren Aussagen zufolge von der Organisation
J._______ Unterstützung erhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffende
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach aus den einge-
reichten Beweismitteln hervorgeht, dass sie von den Behörden Schutz er-
halten haben. So hat die Polizei gemäss dem Schreiben vom 7. April
2010 an ihrem Wohnort Kontrollen zu ihrer Sicherheit durchgeführt. Zu-
dem haben die Beschwerdeführenden von den Behörden Anweisungen
über Sicherheitsvorkehrungen erhalten, welche sie ebenfalls als Beweis-
mittel eingereicht haben. Somit kann in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der Behörden aus-
gegangen werden. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich zudem
nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, sie könnten von den Verfolgern leicht an einem beliebigen Ort in
Kolumbien ausfindig gemacht werden. Für sie besteht vielmehr die Mög-
lichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Sie können sich in einer
andern Region in Kolumbien aufhalten, wo sie sich den Übergriffen ihrer
Verfolger entziehen können. Das BFM hält zudem richtigerweise fest,
dass zahlreiche Dokumente, welche die geltend gemachte Verfolgung be-
legen sollen, in den Jahren 2010 und 2011 ausgestellt wurden, also un-
mittelbar bevor die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche bei der Bot-
schaft eingereicht haben. Das Gericht schliesst sich der diesbezüglichen
Folgerung der Vorinstanz an, dass aufgrund dieser Tatsache nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren
einer hohen Gefährdung ausgesetzt waren.
4.5 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3
AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der
Beschwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2
AsylG). Das BFM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Bogotá .
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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