B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1862/2016
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
D-1862/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu
Protokoll gab, er sei ungefähr im Mai 2015 in die C._______ eingereist,
nach einem fünfmonatigen Arbeitsaufenthalt habe er seine Reise fortge-
setzt und sei via D._______, E._______, F._______, Kroatien, G._______,
H._______ und I._______ am 10. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt,
dass er sowohl in D._______, F._______, Kroatien als auch in I._______
registriert worden sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 28. September 2015 in D._______
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von D._______,
I._______, H._______, G._______ oder Kroatien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte,
dass er dabei geltend machte, er habe sich für die Schweiz entschieden,
weil er sich fortbilden wolle und deshalb würde er gerne hier bleiben (vgl.
A 9/11 S. 8),
dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit D._______ zu Protokoll
gab, die Lebensbedingungen in D._______ seien sehr schlecht und er
habe gesehen, wie schlecht es der lokalen Bevölkerung ergehe (vgl. A 9/11
S. 7),
dass die Vorinstanz aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten
minderjährigen Alter des Beschwerdeführers eine Handknochenanalyse
veranlasste,
dass die am 21. Oktober 2015 durchgeführte radiologische Untersuchung
ein Skelettalter von (…) Jahren ergab und sich der Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP einverstanden erklärte, fortan als erwachsene Person im
Asylverfahren behandelt zu werden,
D-1862/2016
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2016 – eröffnet am 16. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete
und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
seines Asylgesuchs ausging,
dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasster Ein-
gabe vom 23. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
D-1862/2016
Seite 4
dass im Beschwerdeverfahren in Verwaltungssachen grundsätzlich die
Sprache des betreffenden Entscheides massgebend ist (Art. 33a Abs. 2
VwVG),
dass die angefochtene Verfügung auf Deutsch geschrieben ist, weshalb
auch dieses Urteil auf Deutsch verfasst ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
D-1862/2016
Seite 5
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien vom Beschwerdeführer explizit
bestätigt wurde,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 8. Januar 2016 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO,
dass auf Beschwerdeebene an der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers festgehalten und angeführt wird, die eingereichte Tazkira belege seine
Minderjährigkeit,
dass er sich damit sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wo-
nach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüp-
fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in
welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dub-
lin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren
ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
2014, K15 f. zu Artikel 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
D-1862/2016
Seite 6
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass in casu keine ausreichenden Hinweise für die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers vorliegen,
dass nämlich die Angaben zu seinem Alter äusserst vage ausgefallen sind,
so gab er zu Protokoll, sein genaues Geburtsdatum nicht zu kennen, keine
Geburtsurkunde zu besitzen und bei der Beantragung der Tazkira vor zwei
Jahren sei sein Alter aufgrund seines Aussehens bestimmt worden (vgl.
A 9/11 S. 3),
dass indessen die Tazkira kein rechtsgenügliches Identitätsdokument dar-
stellt und ihm aufgrund der nicht vorhandenen Fälschungssicherheit ledig-
lich ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2),
dass sodann die durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettal-
ter von (…) 19 Jahren ergeben hat,
dass die durchgeführte Knochenaltersanalyse – auch wenn ein Altersgut-
achten einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 mw.H.) – nicht für die Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers spricht und er sich das Ergebnis der Analyse ent-
gegenhalten muss, zumal die Bestimmung seines Alters auf seiner Tazkira
lediglich auf seinem Aussehen und mithin auf einer Schätzung beruhen
soll, weil aufgrund des Todes seiner Eltern niemand sein Alter habe bestä-
tigen können (vgl. A 9/11 S. 3),
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8
Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann vor-
bringt, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen und er habe in Kroatien
nicht um Asyl ersuchen wollen, zumal er dort Übergriffen der kroatischen
Behörden ausgesetzt gewesen sei,
D-1862/2016
Seite 7
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), er-
geben,
dass es keine Hinweise darauf gibt, Kroatien werde vorliegend den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass es ihm zuzumuten ist, sich im Falle von Benachteiligungen oder Über-
griffen durch Dritte an die kroatischen Justizbehörden zu wenden und diese
um Schutz zu ersuchen,
dass im Falle des jungen und – abgesehen von einer J._______ – gesun-
den Beschwerdeführers davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus
in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine
D-1862/2016
Seite 8
Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden
(vgl. A 1/2 und A 9/11 S.8),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die auf Beschwerde-
ebene geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdefüh-
rers nach Kroatien nichts zu ändern vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein eigenes Ermessen zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien
angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-1862/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: