Abtei lung IV
D-1863/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, alias
B._______, geboren _______,
Iran,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1863/2009
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. Okto-
ber 2007 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 30. Oktober 2007
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, zu
dem er am 20. März 2008 zu seiner Person befragt wurde. Am 7. April
2008 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört. Bei beiden Befragungen machte er geltend, er stamme aus
D._______, wo er bis Juli 2005 gelebt habe. Danach sei er nach
E._______ gezogen, wo er im Supermarkt seines Vaters gearbeitet
habe. Er habe drei Brüder namens F._______, G._______ und
H._______. F._______ lebe noch in E._______. G._______ und
H._______ befänden sich in der Schweiz. Nach der Ausreise
H._______s aus dem Iran hätten Angehörige des Nachrichtendienstes
und der Polizei das Haus des Beschwerdeführers mehrfach
aufgesucht, nach dem Aufenthaltsort H._______s geforscht und
jeweils den Vater des Beschwerdeführers oder dessen Bruder
F._______ mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei in diesem
Zusammenhang einmal vom Nachrichtendienst abgeführt, nach
seinem Bruder befragt, geschlagen und wieder freigelassen worden.
Bei der Befragung in der Empfangsstelle gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei eine Woche nach der Ausreise seines Bruders von
Leuten des Nachrichtendienstes festgenommen worden (vgl. A1/ S. 7),
währendem er bei der direkten Anhörung erklärte, er sei etwa zwanzig
Tage nach dem ersten Vorsprechen des Sicherheitsdienstes
festgenommen worden (vgl. A19/ S. 7). Der erste Besuch habe etwa
eine Woche nach der Ausreise seines Bruders stattgefunden (vgl. A19/
S. 4). Auf entsprechenden Vorhalt hin erklärte der Beschwerdeführer,
er habe versucht bei der zweiten Aussage präziser zu sein (vgl. A19/
S. 16). Nachdem H._______ in der Schweiz angekommen sei, habe er
den Beschwerdeführer angerufen und ihm zum Kauf eines
Mobiltelefones der Marke (...) geraten, weil dieses Telefon nicht kont-
rolliert werden könne. Später habe er ihm drei Website - Adressen
genannt, die gegen das iranische Regime gerichtet seien. Er habe den
Beschwerdeführer aufgefordert, Artikel dieser Webseiten sowie Fotos
von Demonstrationen auszudrucken, zu kopieren und in E._______ zu
verteilen. Mit der Unterstützung seines Freundes I._______ habe er
die Dokumente gedruckt und hauptsächlich an Studenten und im
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Basar verteilt. Er habe ungefähr ein Jahr lang ungefähr zweimal
wöchentlich politische Texte an ihm teilweise unbekannte Leute
abgegeben oder diese an Autos verteilt. Sein Bruder H._______ habe
ihm die entsprechenden Anweisungen sowie die Adressen gegeben.
Er habe dann an einem Ort immer etwa Hundert Blätter verteilt. Bei
der Befragung in der Empfangsstelle erklärte der Beschwerdeführer,
I._______ habe nach der Entdeckung Selbstmord verübt (vgl. A1/ S.
6), währenddem er bei der direkten Befragung lediglich zu Protokoll
gab, I._______ sei verhaftet worden (A19/ S. 3, 14 f.). Der
Beschwerdeführer habe sich bei Verwandten versteckt und seine
Heimat verlassen.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer sei-
nen iranischen Personalausweis zu den Akten.
B.
B.a Am 2. November 2007 wurden der Beschwerdeführer und sein
Bruder H._______ in Zürich im Zusammenhang mit einer Messer-
stecherei von der Polizei verhaftet. Im Verlauf der anschliessenden
Einvernahme konnte anhand der Fotos in H._______s Mobiltelefon
festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits längere
Zeit illegal in der Schweiz aufgehalten hatte. So konnte bei einer Auf-
nahme des Beschwerdeführers bei den Bilddaten der 14. Dezember
2007 festgestellt werden und die Mobiltelefonauswertung durch den
Fachdienst ergab unter anderem, dass das Datum und die Zeit auf
dem sichergestellten Handy korrekt eingestellt gewesen war. Folglich
wurde mit Sicherheit davon ausgegangen, dass sich der Beschwerde-
führer mindestens seit dem 14. Oktober 2007 bei seinem Bruder
H._______ in dessen Wohnung aufgehalten habe (vgl. A15/ S.2; A16/
S. 6; A30/ S. 1).
B.b Am 12. März 2008 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft ent-
lassen.
B.c Mit Strafbefehlen vom 12. März 2008 sowie vom 13. November
2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Bun-
desgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) mit einer Geldstrafe belegt.
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C.
C.a Mit Schreiben vom 26. Mai 2008 liess der Beschwerdeführer Un-
terlagen über Aktivitäten der (....) zu den Akten reichen, um seine
Teilnahme an drei Kundgebungen der (...) belegen zu können.
Gleichzeitig liess er um Akteneinsicht nach Abschluss des
Untersuchungsverfahren ersuchen.
C.b Das BFM gab dem Gesuch mit Schreiben vom 29. Januar 2009
statt.
D.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer weite-
re Fotos und Unterlagen über Demonstrationen einreichen, welche die
(...) mitorganisiert beziehungsweise sich daran beteiligt habe.
E.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 20. Februar 2009 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der
Beschwerdeführer habe erst am 30. Oktober 2007 ein Asylgesuch ein-
gereicht, obschon erwiesen sei, dass er sich mindestens seit dem 14.
Oktober 2007 in der Schweiz aufgehalten habe. Diesbezüglich habe
der Beschwerdeführer eingeräumt, sich zwei Wochen bei seinem
Bruder aufgehalten zu haben; er wolle allerdings nicht gewusst haben,
dass dies strafbar gewesen sei (vgl. A30/ S. 2). Im Iran sei er wegen
der Aktivitäten seines Bruders H._______ einmal von den Sicher-
heitsbehörden festgenommen, befragt und dabei geschlagen worden.
Diesbezüglich habe er beim EVZ vorgebracht, er sei etwa eine Woche
nach der Ausreise seines Bruders von Leuten des Nachrichten-
dienstes festgenommen worden (vgl. A1/ S. 7), währendem er bei
direkten Anhörung geltend gemacht habe, er sei etwa zwanzig Tage
nach dem ersten Vorsprechen des Sicherheitsdienstes festgenommen
worden (A19/ S. 7). Der erste Besuch sei etwa eine Woche nach der
Ausreise des Bruders erfolgt (A19/ S. 5). Auf entsprechenden Vorhalt
hin, habe er lediglich erklärt, er habe versucht, bei der zweiten Aus-
sage präziser zu sein (vgl. A19/ S. 16), was aber nicht zur Klärung des
Vorbringens beigetragen habe. Die vorgebrachte Verhaftung sei eben-
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falls zu bezweifeln, weil er einerseits erklärt habe, zu Hause sei er
nicht befragt und unterdrückt worden, weil er noch minderjährig ge-
wesen sei, andererseits aber trotz seiner Minderjährigkeit abgeführt,
festgehalten, misshandelt und von den Sicherheitskräften bestohlen
worden sein wolle (vgl. A19/ S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe des
Weiteren geltend gemacht, die Sicherheitsbehörden würden ihn wegen
der Verteilung von regimekritischen Texten verfolgen. Das
diesbezüglich von ihm geschilderte Vorgehen sei allerdings angesichts
der grossen Präsenz von Sicherheitsangehörigen, auch in ziviler
Kleidung, und der Tatsache, dass die Meinungsäusserungsfreiheit im
Iran nicht gegeben sei, nicht logisch nachvollziehbar und
realitätsfremd. Seine Erklärung, wonach er seinen Bruder H._______
habe unterstützen wollen, weshalb er das Risiko einer Verhaftung
eingegangen sei (A19/ S. 18), könne nicht überzeugen. Ausserdem
habe er beim EVZ erklärt, sein Freund I._______ habe Selbstmord
verübt, nachdem die Behörden die Machenschaften des
Beschwerdeführers entdeckt hätten (vgl. A1/ S. 6), währendem er bei
der Anhörung geltend gemacht habe, I._______ sei verhaftet worden.
Ferner habe er geltend gemacht, sich in der Schweiz der (...)
angeschlossen zu haben und sich für deren Belange zu engagieren.
Er habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen,
dies habe er auch mit verschiedenen Eingaben dokumentiert. Die
blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung könne jedoch nicht
begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in
den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde.
Die Beweismitteleingaben aber auch zahlreiche weitere, ähnlich
dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der Schweiz innert
weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, welche
mit gestellten, schulfotomässigen Gruppenaufnahmen von insgesamt
Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert
werden würden. Angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
iranischen Staatsangehörigen könnten die iranischen Behörden nicht
jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem hätten sie
nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden würden. Die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers könnten im Falle einer Rückkehr in den Iran keine
konkrete Gefährdung begründen. Dessen Verhalten in der Schweiz sei
insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der ira-
nischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die An-
nahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der geltend ge-
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machten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. So-
mit sei zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer über kein derartiges Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in
den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
F.
Mit Beschwerde vom 23. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
stellen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichts-
losigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 15. April 2009
aufgefordert.
G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 15. April 2009 fristgerecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
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sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 23. März 2009
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, doch vermögen
die Ausführungen des Beschwerdeführers die substanziiert vor-
gebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen des BFM
nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM
zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf
die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 109 Abs. 3 BGG). Ausserdem wurde bereits in der Zwischenver-
fügung vom 31. März 2009 ausführlich dargelegt und zusammen-
fassend festgehalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu be-
stätigen und durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu
entkräften sein dürften. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
somit das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen.
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5.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
auf den Standpunkt stellt, er müsse bei einer Rückkehr in den Iran mit
Reflexverfolgung rechnen, ist ihm entgegen zu halten, dass angesichts
seiner unglaubhaften Vorfluchtgründe kein Anlass besteht, die geltend
gemachte Reflexverfolgung zu glauben, zumal seinen Angaben zu-
folge, sein Vater, seine Stiefmutter sowie seine drei verheirateten
Schwestern mit ihren Familien noch immer in E._______ leben.
Gemäss den Akten wurden weder seine Stiefmutter noch seine
Schwestern oder deren Familien in E._______ in irgendeiner Form
behelligt. Da der Beschwerdeführer ausserdem keinen Antrag auf
Beizug der Akten seiner Brüder gestellt hat, erübrigen sich an dieser
Stelle weitere diesbezügliche Erörterungen.
5.3 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachflucht-
gründe vorliegen. Für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr sind
Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von
Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) massgeblich (vgl. allgemein zum
Grad der Exponierung bei exilpolitischen Tätigkeiten auch das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E.
7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2, E-4390/2006 vom
27. August 2009 E.3.4.3, D-5907/2006 vom 16. Juli 2009 E.4.5.3, D-
5517/2006 vom 17. März 2009 E. 5.3 und D-4932/2006 vom 10. De-
zember 2007 E. 2.4.2). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sin-
ne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern
eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des iranischen Systems wird. Dass die iranischen Sicherheits-
behörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern
und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden
vermögen, darf auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im
Iran vorausgesetzt werden (siehe insbesondere für die Lage im Iran
das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli
2009 E.7.4.3, D-5231/2006 vom 18. September 2009 E.5.2 und E-
6426/2006 vom 5. Januar 2009. Die vom Beschwerdeführer zitierten
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ergingen vor dem vor-
genannten Grundsatzurteil und sind deshalb in casu nicht mehr
massgeblich. Bei dieser Sachlage liegt beim Beschwerdeführer auch
kein subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat
in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und habe auch
zukünftig mit Verfolgung zu rechnen, nicht geglaubt werden kann. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf
die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Seite 11
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde, gesprochen werden – dies ungeachtet der
umstrittenen Präsidentschaftswahl vom Juni 2009, deren Resultat und
Folgen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer
abgeschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zi-
vilbevölkerung fortsetzen wird, eine Situation flächendeckender all-
gemeiner Gewalt liegt aber nicht vor.
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch jung und
fand vor seiner Ausreise im Supermarkt seines Vaters in E._______
als Verkäufer sein Auskommen. Der Beschwerdeführer verfügt somit
über entsprechende Berufserfahrung sowie über ein Beziehungsnetz
in Iran, wo seinen eigenen Angaben zufolge sein Vater, sein Bruder
F._______ sowie seine drei verheirateten Schwestern in E._______
leben. Es sprechen auch gemäss den Akten keine medizinischen
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
7.6 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 12
D-1863/2009
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 15.
April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 14