B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1863/2013/wif
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. April 2011 reichte der Ehemann der Beschwerdefüh-
rerin, dem am (…) 2009 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, beim
BFM im Namen der sich in Äthiopien aufhaltenden Ehefrau / Beschwer-
deführerin (sie hätten am 10. November 2010 in C._______ geheiratet) –
ohne Vorlage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht – ein Asylge-
such ein und beantragte für diese sinngemäss die Gewährung von Asyl
und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz.
C.
Mit Urteil vom 8. Februar 2012 (Verfahren […]) hob das Bundesverwal-
tungsgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Juni 2011 auf und
wies die Sache zur Wiederaufnahme oder allenfalls Beendigung des erst-
instanzlichen Asylverfahrens an das BFM zurück.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM habe verkannt, dass die Ini-
tiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag
der urteilsfähigen Person voraussetze, und dass es an einem solchen An-
trag der Beschwerdeführerin fehle. Das BFM habe damit eine Verfügung
erlassen, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrensvorausset-
zungen nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BVGE 2011/39).
D.
Das BFM nahm in der Folge das Asylgesuch wieder auf und forderte den
Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2012 auf,
das Vertretungsverhältnis bis zum 20. April 2012 durch eine Vollmacht zu
belegen und innert gleicher Frist eine persönlich verfasste oder zumin-
dest unterzeichnete Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum am
18. Mai 2011 unterbreiteten Fragenkatalog nachzureichen. Bei ungenutz-
tem Fristablauf werde auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit
nicht eingetreten.
E.
Am 28. März 2012 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine
vom 24. März 2012 datierende Vollmacht ein.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 schrieb das BFM das Asylgesuch aus
dem Ausland mangels Höchstpersönlichkeit als gegenstandslos gewor-
den ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, es fehle an einer der Beschwerde-
führerin zurechenbaren Willensäusserung, wonach sie zu erkennen gebe,
dass sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz
ersuche. Mithin fehle es an einem zulässig gestellten Asylgesuch. Die am
28. März 2012 eingegangene Vollmacht könne zwar als Vollmacht der
Beschwerdeführerin ausgelegt werden, indes werde darin nicht dargelegt,
inwieweit sie in Eritrea oder Äthiopien gefährdet sei. Dieses Dokument
genüge deshalb nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
G.
Am 8. Juni 2012 liess der Ehemann dem BFM, dem Bundesverwaltungs-
gericht und dem kantonalen Migrationsamt einen vom 5. Juni 2012 datie-
renden, in mehreren Sprachen verfassten Brief der Beschwerdeführerin
zukommen.
H.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
damals mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 und er-
suchte um Aufhebung des Abschreibungsentscheids und um Anweisung
an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde wurde der
Brief der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012 und die Geburtsanzeige
des Sohnes B._______ in Kopie beigelegt.
I.
Mit Urteil vom 2. November 2012 (Verfahren […]) wies das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des
BFM vom 11. Mai 2012 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einreichung eines Asylgesuchs
stelle ein höchstpersönliches Recht dar, weshalb die Einleitung eines
Asylverfahrens aus dem Ausland einen persönlichen Antrag der urteilsfä-
higen Person voraussetze. Vorliegend fehle ein solcher Antrag der Be-
schwerdeführerin. Die am 28. März 2012 beim BFM eingegangene Voll-
macht der Beschwerdeführerin könne nicht als persönlich gestelltes Asyl-
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gesuch verstanden werden, zumal darin weder eine Gefährdung geltend
gemacht noch um Schutz durch Asyl in der Schweiz ersucht werde. Innert
der vom BFM angesetzten Frist bis zum 20. April 2012 sei keine schriftli-
che Erklärung der Beschwerdeführerin eingegangen, in der sie – unter
Darlegung ihrer Asylgründe – den Willen zum Ausdruck bringe, in der
Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Der Brief vom 5. Juni 2012 sei
verspätet abgefasst und ins Recht gelegt worden. Das BFM habe deshalb
das Asylverfahren mangels höchstpersönlicher Einreichung eines Asylge-
suchs zu Recht mit einem Abschreibungsbeschluss beendet.
J.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 7. Januar
2013 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre am 19. November
2012 neu bestellte Rechtsvertreterin beim BFM – unter Berufung auf ihr
Schreiben vom 5. Juni 2012 – die Wiederaufnahme des am 5. April 2012
(recte: 2011) eingeleiteten Asylverfahrens und um Gewährung der Einrei-
se für sich und ihren Sohn in die Schweiz sowie um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihre Willensäusserung
vom 5. Juni 2012 sei aufgrund eines Missverständnisses – ihr Ehemann
habe anfänglich nicht verstanden, dass eine Vollmacht allein zur Weiter-
führung des Asylverfahrens nicht genüge – erst verspätet eingereicht
worden. Als sie diesen Fehler bemerkt habe, sei sie fälschlicherweise mit-
tels einer Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des BFM vom
11. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangt, anstatt gestützt
auf ihren Brief vom 5. Juni 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
zu stellen. Dies tue sie nun mit der vorliegenden Eingabe.
K.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 2. April 2013 – trat das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 nicht ein und
erklärte die Verfügung vom 11. Mai 2012 für rechtskräftig. Auf die Erhe-
bung einer Gebühr wurde verzichtet.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, indem die Be-
schwerdeführerin unter Verweis auf ihren Brief vom 5. Juni 2012 die Wie-
deraufnahme des beendeten Asylverfahrens beantrage, verlange sie
sinngemäss die Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. November 2012, in welchem sich das Gericht mit der Eingabe vom
5. Juni 2012 befasst und diese als verspätet erklärt habe. Das BFM sei
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nicht befugt, eine frühere Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, die
von der zweiten Instanz materiell geprüft worden sei, weshalb auf ein
entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. In der
Eingabe vom 7. Januar 2013 werde keine nachträgliche, nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2012 eingetretene
Veränderung der Sachlage geltend gemacht, die zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft führen könnte, und somit als neues Asylgesuch zu
behandeln wäre. Im Übrigen bestehe seit dem Inkrafttreten der dringli-
chen Bundesbeschlüsse im Asylbereich am 29. September 2012 für die
Entgegennahme neuer Asylgesuche aus dem Ausland keine Rechts-
grundlage mehr.
L.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 erhoben die Beschwerdeführenden dage-
gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2013 (recte: 26. März 2013)
und um Wiederaufnahme des am 5. April 2012 (recte: 2011) eingeleiteten
Asylverfahrens, eventualiter um Bewilligung der Einreise in die Schweiz,
und subeventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um
Gewährung des Asyls, ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel-
tend, das fehlende Dokument – ihr Schreiben vom 5. Juni 2012 – sei
noch vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. No-
vember 2013 (recte: 2012) beim BFM und beim Bundesverwaltungsge-
richt eingereicht worden. Ihr Asylgesuch sei nicht materiell geprüft wor-
den. Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorangegangenen Be-
schwerdeverfahren nur geprüft, ob die Nichteintretensverfügung (recte:
Abschreibungsverfügung) des BFM vom 11. Mai 2012 zu Recht erfolgt
sei. Da ihre Willensäusserung vom 5. Juni 2012 im Zeitpunkt des Erlas-
ses der Verfügung vom 11. Mai 2012 noch gefehlt habe, habe die Be-
schwerdeinstanz die Abschreibungsverfügung natürlich bestätigt. Bei ih-
rem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 handle es sich nicht
um ein neues Asylgesuch, sondern um ein Begehren um Wiederaufnah-
me des bereits am 5. April 2011 eingeleiteten Asylverfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorliegend ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz auf die
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Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungs-
gesuch vom 7. Januar 2013 nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerdean-
träge um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls ist mithin nicht
einzutreten.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
6.
Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden
vom 7. Januar 2013 nicht eingetreten. Darin werde keine nachträgliche,
nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. No-
vember 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht.
6.1 Mit Urteil vom 2. November 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht
die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2012
gegen den Abschreibungsentscheid des BFM vom 11. Mai 2012 abgewie-
sen. Die Beschwerdeführerin hatte der betreffenden Beschwerde ihr
Schreiben vom 5. Juni 2012 zugrundegelegt und geltend gemacht, sie
habe dieses aufgrund eines Missverständnisses – ihr Ehemann sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die vom 24. März 2012 da-
tierende Vollmacht für die Weiterführung des Asylverfahrens genüge –
erst nach Ablauf der vom BFM angesetzten Frist bis zum 20. April 2012
respektive erst nach Erhalt der Verfügung vom 11. Mai 2012 verfasst. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich im Urteil vom 2. November
2012 fest, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2012
verspätet abgefasst und ins Recht gelegt worden sei, und die Ausführun-
gen in den Beschwerdeeingaben an dieser Einschätzung nichts zu än-
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Seite 8
dern vermöchten. Das BFM habe das Asylverfahren mangels Vorliegens
eines zulässigen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu Recht mit ei-
nem Abschreibungsbeschluss beendet.
6.2 Dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 legt die Be-
schwerdeführerin wiederum ihr Schreiben vom 5. Juni 2012 zugrunde
und macht erneut geltend, sie habe dieses aufgrund eines Missverständ-
nisses zu spät eingereicht. Damit beruft sie sich auf den gleichen Sach-
verhalt, der bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdever-
fahrens (…) war. Dieser könnte nur dann Grundlage für ein Wie-
dererwägungsgesuch bilden, wenn keine Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 11. Mai 2012 erhoben worden wäre respektive wenn
das Bundesverwaltungsgericht auf die betreffende Beschwerde vom
14. Juni 2012 nicht eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das
Bundesverwaltungsgericht ist auf die besagte Beschwerde im Urteil vom
2. November 2012 eingetreten, hat diese geprüft und im Ergebnis abge-
wiesen. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2013
darüber hinaus keine nachträgliche, nach dem Beschwerdeurteil vom
2. November 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage geltend
macht, ist das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein-
getreten.
7.
Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.
Die Beschwerdebegehren waren als aussichtslos zu bezeichnen, so dass
die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Da es sich aus ver-
waltungsökonomischen Gründen jedoch rechtfertigt, vorliegend in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten, erweist sich das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als ge-
genstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen mangels
Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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