Abtei lung IV
D-1864/2009
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1864/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der Kurzbefragung, die am 11. Dezember 2008 im Transit-
zentrum Altstätten durchgeführt wurde, erklärten, der Beschwerdefüh-
rer habe bei einem Autounfall von Mitte Juli 2007 den Wagen seines
Arbeitgebers beschädigt, worauf sie in dessen Auftrag Besuch von
zwei Männern erhalten hätten, die von ihnen Geld verlangt hätten,
dass drei Wochen später (Ende August 2007) drei Männer gekommen
seien, die sie zusammengeschlagen hätten, da sie das verlangte Geld
nicht gehabt hätten,
dass die Beschwerdeführerin schwanger gewesen sei und aufgrund
der Schläge das Kind verloren habe,
dass sie kurz darauf nach Moskau gegangen seien, von wo aus sie am
25. November 2008 in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz ge-
reist seien,
dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Februar 2009
einräumten, der Beschwerdeführer sei bereits im Oktober 2007 nach
Frankreich gereist und habe dort ein Asylgesuch gestellt, das abge-
lehnt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann im September 2008
nach Frankreich gefolgt sei, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt
habe, über das noch nicht befunden worden sei,
dass sie im Wesentlichen die bereits bei der Kurzbefragung geltend
gemachten Ausreisegründe wiederholten,
dass die Beschwerdeführerin zudem angab, sie habe schon lange vor
gehabt, sich in Europa niederzulassen,
dass das BFM die zuständige französische Behörde am 2. März 2009
um die Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte und den
Beschwerdeführenden gleichentags das rechtliche Gehör zur beab-
sichtigten Rückübergabe gewährte,
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dass die Beschwerdeführenden am 7. März 2009 eine Stellungnahme
dazu einreichten,
dass das "Corps des gardes-frontières" sich am 10. März 2009 zur
Rückübernahme der Beschwerdeführenden bereit erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am
17. März 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten sich vor der Einreise in die Schweiz offen-
sichtlich in Frankreich aufgehalten und Frankreich habe sich zur Rück-
übernahme bereit erklärt,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe in
Frankreich auf der Strasse leben müssen und habe dort einen Molda-
wier kennengelernt, der ihr die Papiere weggenommen habe und sie
habe "verkaufen" wollen,
dass sie indessen auch gesagt habe, man habe ihr bereits in Russland
alle Papiere abgenommen,
dass sie vorgebracht hätten, aufgrund der laufenden Drogentherapie
und der Tatsache, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Frankreich abgelehnt worden sei, könnten sie nicht nach Frankreich
zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung jedoch gesagt habe, sie
hätten bei Freunden übernachtet, die dort gewisse Wohnmöglichkeiten
gehabt hätten,
dass Frankreich ein Rechtsstaat und es ihnen mit behördlicher Hilfe
auch dort möglich sei, für allfällige Probleme eine Lösung zu finden,
dass sich ihren Aussagen somit keine Anhaltspunkte im Sinne von Art.
34 Abs. 3 Bst. c AsylG entnehmen liessen, wonach in Frankreich kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
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dass Frankreich das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) unterzeichnet habe und diese auch anwende,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht offen
zutage trete, zumal ihren Aussagen beachtliche Widersprüche zu ent-
nehmen seien, weshalb die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht zur Anwendung gelange,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder sonstige Personen
lebten, zu denen sie eine enge Beziehung hätten,
dass ihre Argumente, die gegen eine Rückführung nach Frankreich
sprächen, subjektiver Art seien, sie aber keine glaubhaften und rele-
vanten Gründe nennen könnten, die gegen eine Rückführung nach
Frankreich sprächen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell sei die aufschie-
bende Wirkung wiederherzustellen,
dass sie zudem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen und bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf den Antrag, es sei den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten ist, da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist,
dass sich die Beschwerdeführenden - wie aufgrund der Akten ausser
Zweifel steht - in Frankreich aufhielten, ehe sie in die Schweiz gelang-
ten und hier um Asyl nachsuchten,
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass die französischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt haben,
dass demnach mit Bezug auf Frankreich die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG vorgeschriebene Rückkehrmöglichkeit gegeben ist,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 Bst. a die-
ses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
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dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen
würde,
dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen nicht geltend
machten, Personen, zu denen sie enge Beziehungen hätten, oder
nahe Angehörige lebten in der Schweiz,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, einer der Hauptgründe für die
Einreise in die Schweiz sei gewesen, dass ein Onkel des Beschwerde-
führers im Jahr 1992 in die Schweiz übergesiedelt sei, zu dem die Ver-
bindung aber 1996 abgebrochen sei, als nachgeschoben zu werten ist,
dass zwischen den Beschwerdeführenden und dem angeblich in der
Schweiz wohnhaften Onkel des Beschwerdeführers ohnehin keine Be-
ziehung besteht, die allenfalls gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG be-
achtlich wäre,
dass auch die vorinstanzliche Feststellung zutrifft, wonach in Frank-
reich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht und keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, zumal
Frankreich die FK und die EMRK ratifiziert hat,
dass die von den Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom
7. März 2009 und in der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen
eine Rückführung nicht zu überzeugen vermögen, da davon auszuge-
hen ist, sie könnten mit den französischen Behörden zusammen eine
Lösung für ihre persönlichen Probleme finden,
dass bei Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs.
2 AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Be-
stimmung (verfolgungssicheres Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob
Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnah-
meklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von
einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach
dem klassischen ("engen") Verständnis von Art. 3 AsylG erfüllt,
dass das BFM als Folge der Schutzklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG nicht das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft dar-
zulegen, sondern umgekehrt lediglich aufzuzeigen hat, dass im kon-
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kreten Fall die Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht offensichtlich
zutage tritt,
dass vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
tritt, da die Beschwerdeführenden – unbesehen der Frage der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen – von den vom Arbeitgeber des Beschwer-
deführers beauftragten Männern nicht aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründen behelligt wurden,
dass diese Männer aufgrund einer zu Recht oder zu Unrecht geltend
gemachten Schuld des Beschwerdeführers mit kriminellen Methoden
Geld eintreiben wollten, was indessen asylrechtlich nicht relevant ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann, zumal die Beschwerdeführenden diesen nichts Substan-
ziiertes und Konkretes entgegenhalten,
dass der Beschwerdeführer erklärt, er werde einen Freund bitten, ihm
den Polizeirapport über den Verkehrsunfall zu schicken,
dass dieses Dokument jedoch nichts daran ändern könnte, dass die
geltend gemachten Übergriffe als asylrechtlich nicht relevant zu beur-
teilen sind, weshalb die Beweisofferte abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Frankreich seinen aus der FK und der EMRK erwachsenen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der
Beschwerdeführenden in dieses Land sprechen,
dass die Beschwerdeführenden sich auch in Frankreich um den Erhalt
medizinischer Behandlung bemühen können,
dass in Frankreich sowohl Hepatitis C behandelt als auch eine Drogen-
therapie durchgeführt werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Frankreich schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden die Rück-
übernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache die Anträ-
ge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen gegenstandslos
werden,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, das BFM habe Daten an die
russischen Behörden weitergeleitet und den Beschwerdeführenden zu
den an die französischen Behörden weitergeleiteten Daten bereits das
rechtliche Gehör gewährt wurde, weshalb der Eventualantrag, sie sei-
en darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene
Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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