Abtei lung IV
D-1865/2008
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Libanon,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1865/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in
A._______, verliess den Libanon eigenen Angaben gemäss am
15. Dezember 2007 und gelangte am 26. Dezember 2007 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Bei der Erstbe-
fragung, die am 8. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ stattfand, sagte er aus, sein verstorbener Vater sei ein
Scheikh gewesen, der sich kritisch zur Hisbollah geäussert habe. Im
Jahr 2002 seien Anhänger der Hisbollah zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten seinen Vater mitgenommen. Man habe ihn zwei
Wochen lang festgehalten; sein Vater sei herzkrank gewesen und
einen Tag nach seiner Freilassung verstorben. Im Juni 2005 hätten die
Hisbollah ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen und an einen
unbekannten Ort gebracht, wo er befragt worden sei. Man habe ihm
vorgeworfen, dass er Informationen über die Hisbollah sammle und an
den libanesischen Staat weitergebe. Er sei einen Monat lang
festgehalten und während dieser Zeit beschimpft und geschlagen
worden. Am 3. September 2007 seien zwei Hisbollah-Mitglieder
gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am zweiten Tag sei er heftig
geschlagen worden; man habe ihm vorgeworfen, er leite Informationen
an die Gruppe "14. Azar" weiter. Er habe mit dieser Gruppe jedoch
nichts zu tun gehabt. Nach zwei Monaten habe man ihn freigelassen
und ihm eine Frist gegeben, um die Stadt zu verlassen. Deshalb habe
er sich entschieden, aus seinem Heimatland auszureisen.
Am 18. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, sei-
ne persönlichen Probleme hätten im Jahr 2005 begonnen. Im Juni
2005 sei er von zwei Hisbollah-Mitgliedern mitgenommen worden. Man
habe ihn in ein fensterloses Zimmer gebracht und befragt. Er habe den
Vorwurf, er sammle Informationen über die Hisbollah und gebe diese
weiter, zurückgewiesen. Man habe mit ihm jeden Tag "rabiate" Gesprä-
che geführt und ihm dabei die Nase gebrochen. Er sei besonders auf
das linke Auge geschlagen worden. Nach zirka 22 Tagen habe man ihn
freigelassen. Im September 2007 sei er erneut mitgenommen und in
ein Zimmer gebracht worden. Wiederum habe man ihm Zusammenar-
beit mit Gegnern der Hisbollah vorgeworfen. Am zweiten Tag sei er zu-
sammengeschlagen worden. Danach sei er von einem bärtigen Mann
befragt worden, der habe wissen wollen, für wen er arbeite. Er habe
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alle Anschuldigungen zurückgewiesen. Der Mann habe ihn geschlagen
und begonnen, ihm vom richtigen Islam zu erzählen. Man habe ihn
über zwei Monate lang festgehalten. Der Mann der ihn befragt habe,
habe ihm gesagt, er solle die Ortschaften dort verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. März 2008 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Am 26. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht eine Beschwerdeergänzung mit der Begründung sei-
ner Anträge. Der Eingabe lagen die Kopie einer Medikamentenverpa-
ckung und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit bei.
D.
Mit Verfügung vom 31. März 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das ihm von Ge-
setzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und räumte dem BFM Gelegenheit ein, innert Frist
eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht am 4. April 2008 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Vater des Be-
schwerdeführers Probleme mit der Hisbollah gehabt habe, da er ein
religiöser Mensch gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die
Hisbollah seit dem Sommer 2006 an Popularität gewonnen habe, er-
scheine es wenig wahrscheinlich, dass sie unter Gewaltanwendung
versuche, Personen auf ihre Seite zu ziehen. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der unpolitische Beschwerdeführer zum Verfolgungsziel
der Hisbollah hätte werden sollen. Er habe nicht angeben können, was
die Hisbollah konkret von ihm gewollt habe. Wenn man ihn nur hätte
beobachten wollen, wie er vermute, seien die geltend gemachten
Übergriffe nicht plausibel. In der Erstbefragung habe er gesagt, es sei
ihm zum verlassen der Region eine Frist gesetzt worden, während er
bei der Anhörung keine Frist genannt habe. Als er auf den Wider-
spruch hingewiesen worden sei, habe er angegeben, es sei ihm keine
Frist gesetzt worden. Da er keine Identitätspapiere eingereicht habe,
stehe seine Identität nicht fest. Darüber hinaus gehe aus der Visada-
tenbank des BFM hervor, dass er ein Schweizer Visum beantragt und
seinen Pass vorgewiesen habe. Zwar bestreite er, ein Visum beantragt
zu haben, da er nicht A._______, sondern Al-A._______ heisse, was
nicht überzeuge, da er sich auch bei Einreichung des Asylgesuchs
A._______ und nicht Al-A._______ genannt habe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
somit nicht stand.
Zudem seien Personen, denen eine innerstaatliche Fluchtalternative
offen stehe, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der
Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die er aus lokal begrenz-
ten Verfolgungsmassnahmen ableite. Diesen hätte er sich durch Weg-
zug in einen anderen Landesteil entziehen können. Das Einflussgebiet
der Hisbollah beschränke sich auf den Südlibanon und die Bekaa-Ebe-
ne. Sein Einwand, die Hisbollah sei überall im Libanon, widerspreche
den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
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rers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
stand.
4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das BFM habe
vergessen, in der angefochtenen Verfügung seine gebrochene Nase
und die Narbe am linken Auge zu erwähnen. Der Sachverhalt sei nicht
vollständig festgestellt worden, weshalb die Sache zur neuen Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Im Weiteren führt er aus, die Hisbollah greife Personen nicht aufgrund
ihrer religiösen Zugehörigkeit an, sondern versuche, Menschen einzu-
schüchtern, die ihre politischen und religiösen Überzeugungen nicht
teilten. Sein Vater sei gegen Gewaltausübung gewesen und habe die
Hisbollah offen kritisiert. Die Tatsache, dass er ein religiöser Mann ge-
wesen sei, habe ihm aber nicht geholfen. Die Hisbollah habe ihn (den
Beschwerdeführer) nicht auf ihre Seite ziehen, sondern herausfinden
wollen, welche Informationen er an andere Personen weiterleite. Dass
sie dabei gewaltsam vorgegangen sei, erstaune nicht. Er wisse nicht
genau, weshalb die Hisbollah ihn verdächtigt habe. Er vermute, dass
er Verdacht erregt habe, weil er mit einigen Leuten der Gruppe "14.
März" losen Kontakt gehabt habe. Dies habe offenbar genügt, um ihn
in den Augen der Hisbollah als Feind erscheinen zu lassen. Er habe
nicht direkt die Nachfolge seines Vaters angetreten, habe aber gegen-
über der Hisbollah negative Gefühle gehabt. Der Tod seines Vaters
und der Umstand, dass er mit Feinden der Hisbollah verkehrt habe,
seien für die Hisbollah Gründe für eine Feindschaft gewesen. Misshan-
delt worden sei er jedoch wegen des Verdachts, er gebe Informationen
an die Feinde der Hisbollah weiter. Die Hisbollah habe nicht versucht,
ihn zu einem Beitritt zu bewegen, sondern habe erreichen wollen, dass
er sage, mit wem er zusammenarbeite sowie, dass er damit aufhöre.
Zum Verlassen des Landes sei ihm von der Hisbollah keine klare Frist
gesetzt worden. Bei aufmerksamer Durchsicht der Befragungsprotokol-
le werde dies klar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Übersetzer
aus Marokko stamme und nicht den gleichen Akzent wie er habe, so
dass es zu kleineren Missverständnissen gekommen sein könne. Er
habe bereits bei der Anhörung des BFM gesagt, er habe kein Visum
für die Schweiz beantragt. Er habe alle seine Papiere zu Hause gelas-
sen. Für die Reise in die Schweiz, habe er sich einem Schlepper an-
vertraut. Seine Aussagen seien auch nicht stereotyp; er habe den Ab-
lauf der Verhöre durch die Hisbollah und den Raum, in dem er festge-
halten worden sei, detailgetreu geschildert. Er sei durch seine Erleb-
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nisse traumatisiert und wolle seine "Begegnungen" mit der Hisbollah
vergessen. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative, auf die
sich das BFM berufe, sei darauf hinzuweisen, dass sich im ganzen Li-
banon Hisbollahmitglieder befänden. Die Hisbollah habe auch schon
im Norden des Libanons Angriffe durchgeführt. Seitens des Staates
habe er keine Hilfe zu erwarten, da dieser gegen die Hisbollah macht-
los sei.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Sachver-
halt nicht vollständig festgestellt, ist festzuhalten, dass sich die verfü-
gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(EMARK 2006 Nr. 34 E. 5.1 S. 256).
Die geltend gemachten Verletzungen sind zwar Indizen, welche für die
Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asyl-
gesuches geltend gemachten Sachverhalts sprechen. Das BFM hat in
der angefochtenen Verfügung jedoch im Einzelnen dargelegt, aus wel-
chen Gründen es die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die Hisbollah insgesamt als unglaubhaft beurteilt. Unter
diesen Umständen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Art der gel-
tend gemachten Verletzungen ohnehin keine Rückschlüsse auf deren
Verursacher zulässt, konnte das BFM durchaus davon absehen, sich
mit diesen Verletzungen zu befassen. Das BFM führte zudem aus,
dass der Beschwerdeführer selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würde, da
er über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge. Auch unter die-
sem Gesichtspunkt konnte das BFM darauf verzichten, auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten, ihm angeblich in der Haft zuge-
fügten Verletzungen einzugehen. Allein aufgrund des Umstandes, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verletzungen des Be-
schwerdeführers an Nase und Auge nicht ausdrücklich erwähnt und
würdigt, lässt sich somit nicht ableiten, es habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig erhoben. Der Antrag, die Sache sei an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuwei-
sen.
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5.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht sodann zur Auffassung, dass seine Vorbringen
jedenfalls insoweit als überwiegend wahrscheinlich und damit als
glaubhaft zu beurteilen sind, als er geltend macht, er sei durch die His-
bollah mitgenommen und festgehalten worden. Der Beschwerdeführer
konnte die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ereignisse
und die damit einhergehenden Behelligungen durch die Hisbollah hin-
reichend detailliert und anschaulich schildern. Undurchsichtig bleibt al-
lerdings, welche Motive die Hisbollah veranlasst haben sollen, gegen
den Beschwerdeführer vorzugehen. Bei der Anhörung sagte der Be-
schwerdeführer aus, diese Leute (der Hisbollah) hätten mehrmals ver-
sucht, ihn zu rekrutieren, während er kurz darauf ausführte, man habe
ihn wohl nicht rekrutieren, sondern nur beobachten wollen (act. A6/17,
S. 8). Ferner erklärte er bei der Erstbefragung, man habe ihm eine
Frist zum Verlassen der Stadt gesetzt, verbunden mit der Drohung, an-
sonsten werde man ihm etwas antun (act. A1/19, S. 5), während er bei
der Anhörung bestätigte, man habe ihn aufgefordert, die Ortschaften
der Schiiten für immer zu verlassen, was er als unmittelbare Drohung
empfunden habe (act. A6/17, S. 8), jedoch verneinte, dass ihm eine
konkrete Frist zum Verlassen der schiitischen Gebiete gesetzt worden
sei (act. A6/17, S. 12). Es bleibt insofern unklar, aus welchen Gründen
die Hisbollah gegen den Beschwerdeführer vorgegangen ist und mit
welchen Konsequenzen er nach seiner Freilassung allenfalls zu rech-
nen gehabt hätte, falls er sich weiterhin in der Heimatregion aufgehal-
ten hätte. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indessen auf-
grund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.
5.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit
der Hisbollah geht das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend
mit dem BFM davon aus, dass diesem entgegen seiner in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung im Libanon eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen steht, welche die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausschliesst. In der Beschwerde macht er zwar geltend,
die Hisbollah habe ihn zum Verlassen des Libanons aufgefordert. Dies
entspricht aber nicht seinen Aussagen bei den Befragungen, auf de-
nen er sich behaften lassen muss. So erklärte er bei der Erstbefra-
gung, man habe ihm bei der Freilassung aus der zweiten Haft eine
Frist gegeben, um die Stadt zu verlassen (act. A1/19, S. 5). Bei der An-
hörung führte er aus, der Mann, der ihn ausgefragt habe, habe ihm ge-
sagt, er solle "die Ortschaften dort" verlassen (act. A6/17, S. 7). Zu ei-
nem späteren Zeitpunkt der Anhörung machte er geltend, man habe
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ihm gesagt, er solle die Ortschaften der Schiiten für immer verlassen
(act. A6/17, S. 12). Diese Aussagen können nur so verstanden werden,
dass die Hisbollah den Beschwerdeführer allenfalls zum Verlassen der
Region, nicht jedoch zum Verlassen des Heimatlandes aufgefordert
hat. Es kann somit auch davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer mit keinen weiteren gezielten Nachstellungen
seitens der Hisbollah rechnen muss, wenn er sich - ihrer Aufforderung
nachkommend - in einer Region des Libanons niederlässt, die nicht zu
den von der Hisbollah dominierten Gebieten gehört. Es besteht zudem
kein Grund zur Annahme, die staatlichen libanesischen Sicherheits-
und Justizbehörden seien ausserhalb dieser Gebiete im Allgemeinen
bzw. gegenüber der Person des Beschwerdeführers im Besonderen
nicht schutzfähig bzw. schutzwillig, und es kann diesem auch ohne
weiteres zugemutet werden, im Bedarfsfall den Schutz der Behörden
in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer
durchaus zuzumuten, sich ausserhalb der von der Hisbollah
dominierten Gebiete (Südlibanon, Bekaa-Ebene, Südbeirut)
niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen (vgl.
Erwägung 7.4).
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Wür-
digung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 5.3 nicht gelungen.
Der Beschwerdeführer ist angesichts der im Libanon bestehenden
Niederlassungsfreiheit nicht gezwungen, in seine Heimatregion zu-
rückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in Gebieten des Libanons,
in denen die Hisbollah geringen Einfluss hat, keine Übergriffe zu
befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Libanon lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Die allgemeine Lage im Libanon hat sich seit Beendigung des Krieges
mit Israel im Jahre 2006 wieder stabilisiert. Heute herrscht dort kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in den Libanon aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
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Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung,
eine Ausbildung im Gastronomiebereich und Berufserfahrung. Mit die-
sen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich ausserhalb seiner
bisherigen Heimatregion eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei, seitdem er Übergriffen sei-
tens der Hisbollah ausgesetzt gewesen sei, sehr nervös und müsse
Medikamente einnehmen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass
er sich auch in seinem Heimatland in ärztliche Behandlung begeben
kann. Offenbar hat er bereits im Libanon ärztliche Hilfe in Anspruch
genommen, macht er doch geltend, er habe bereits in der Heimat mit
der Einnahme von Medikamenten begonnen. Es kann mithin ohne wei-
teres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich in
seinem Heimatland erfolgreich zu reintegrieren. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich unter diesen Umständen nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 31. März 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen
nichts geändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
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D-1865/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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