B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1865/2018
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus B._______. Gemäss eigenen Angaben reiste er via die
Türkei, Griechenland, Deutschland, Österreich und weitere unbekannte
Länder am 12. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2015 zu seiner Person,
zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2017 wurde er eingehend zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe sein Heimatland verlassen, um dem Dienst bei den Peshmerga
(bewaffnete Einheiten) zu entgehen. Im Jahr 2014 habe er den Dienst bei
den Peshmerga aufgenommen, da es keine andere Arbeit gegeben habe
und all seine Freunde auch zu den Peshmerga gegangen seien. Als ihm
bei einem Gefecht die Munition ausgegangen sei, sei er geflohen. Da er
während eines Kampfeinsatzes von den Peshmerga desertiert sei, habe er
nicht im Irak bleiben können. Vor diesem Hintergrund habe er beschlossen,
aus seiner Heimat zu fliehen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine iraki-
sche Identitätskarte im Original, Resultate medizinischer Tests im Spital
B._______ sowie einen USB-Stick mit diversen Bildern und Videos zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen den vor-
instanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, seine
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Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich und somit die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einset-
zung eines amtlichen Rechtsbeistandes – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge – sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
E.
Am 6. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist der
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obso-
let.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er kur-
discher Iraker sei und aus B._______ stamme. Als er circa 20-jährig gewe-
sen sei, habe er sich bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) als
Parteimitglied registriert. Da es in seiner Heimat keine andere Arbeit gege-
ben habe und sich all seine Freunde für den Militärdienst bei den
Peshmerga registriert hätten, habe er sich ebenfalls zum Dienst gemeldet
(act. A18 F69; A5 F7.01). Um bei den Peshmerga aufgenommen zu wer-
den, habe er eine Bürgschaft in der Höhe von 12 Millionen Dinar hinterle-
gen und sich für 12 Jahre registrieren müssen (act. A18 F64 f.). Sein Gehalt
habe 500‘000 Dinar betragen (act. A18 F70). Er sei in C._______ an der
Front postiert gewesen (act. A18 F74, F99). Während der Kampfhandlun-
gen seien viele seiner Freunde (act. A5 F7.01) beziehungsweise alle seine
Kollegen getötet worden (act. A18 F52, F58). Er sei mit sechs weiteren
Personen in einen Hinterhalt geraten. Zum Schluss sei ihnen die Munition
ausgegangen, weswegen sie zu siebt geflohen seien (act. A18 F86), be-
ziehungsweise sei ihm und zwei weiteren Personen die Munition ausge-
gangen, weshalb sie zu dritt geflohen seien (act. A18 F87) beziehungs-
weise seien alle – auch die Vorgesetzten – geflohen (act. A18 F91, F95 f.).
Er habe bis zur letzten Kugel gekämpft, erst als er und seine Kameraden
keine Munition mehr gehabt hätten und ihre Vorgesetzten geflohen seien,
seien auch sie geflohen (act. A18 F91). Aufgrund seiner Desertion habe er
das Land verlassen müssen. Er wisse nicht, was aus seinen Kameraden
geworden sei (act. A18 F152, F154). Etwa eine Woche nach seiner Deser-
tion habe ihn sein Vorgesetzter zu Hause gesucht (act. A18 162). Da er
desertiert und nachher ausser Landes geflohen sei, würde er von unbe-
kannten Personen via Messenger bedroht (act. A18 F121). Aus den glei-
chen Gründen hätten unbekannte Personen etwa ein halbes Jahr nach sei-
ner Flucht auch seinen jüngeren Bruder zu bedrohen begonnen, weshalb
seine Familie den Wohnort habe wechseln müssen (act. A18 F 135). Seit
dem Umzug der Familie sei jedoch nichts mehr passiert (act. A18 F141
erster Satz) beziehungsweise sei der Bruder erst 17-jährig und gehe seit
dem Umzug nicht mehr aus dem Haus, weshalb er es nicht bemerken
könne, ob er immer noch verfolgt werde (act. A18 F139 i.V.m F141 zweiter
Satz). Er (der Beschwerdeführer) habe zudem von einem Kollegen erfah-
ren, dass er mittlerweile an allen Checkpoints gesucht werde (act. A18
F147).
6.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 1. März 2018 insbesondere
damit, dass die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Peshmerga-
Dienst nicht glaubhaft sei. Er sei anlässlich der Anhörung vom 19. Juli 2017
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aufgefordert worden, detailliert zu schildern, wie er aus dem Dienst geflo-
hen sei. Er habe daraufhin lediglich ausgeführt, dass er in einen Hinterhalt
geraten sei und es eine Explosion gegeben habe. Kollegen seien getötet
worden. Er habe keine Munition mehr gehabt und sei beinahe in Gefan-
genschaft geraten. Aus Angst hätte er seine Uniform ausgezogen und sei
nur mit seiner Waffe über die Berge bis Erbil geflohen (A18 F82). Diese
Schilderung könne jedoch bloss als summarisch, ohne jegliche Details, be-
zeichnet werden. Anhand der Schilderungen sei nicht erkennbar, dass es
sich um einen selbst erlebten Vorgang gehandelt habe. Der Beschwerde-
führer sei deshalb aufgefordert worden, die Umstände zu schildern, die zu
seiner Flucht geführt hätten (A18 F86). Allerdings habe sich der Beschwer-
deführer auch auf mehrfaches Nachfragen lediglich wiederholt. Er habe
den Sachverhalt einzig damit ergänzt, dass sich ihnen unterwegs noch an-
dere Personen angeschlossen hätten. Der Beschwerdeführer habe auch
nicht gewusst, wann er sich seiner Uniform entledigt habe (A18 F89). Es
wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich an dieses wesentliche Ele-
ment seiner Flucht hätte erinnern und darüber berichten können. Es falle
auf, dass den Aussagen des Beschwerdeführers jegliche Realkennzeichen
fehlen würden. Seine Aussagen würden keinerlei Detailreichtum aufwei-
sen. Zudem würden individualisierte Aussagen fehlen, welche seine per-
sönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum
Ausdruck bringen würden. Somit könne nicht geglaubt werden, dass es
sich beim Beschwerdeführer um einen Deserteur aus dem Peshmerga-
Dienst handle. Sein Ausscheiden aus diesem dürfte auf eine andere Weise
erfolgt sein.
Da dem Beschwerdeführer seine Desertion nicht geglaubt werden könne,
könnten ihm auch die geschilderten Folgeprobleme nicht geglaubt werden,
die im Übrigen auch für sich betrachtet nicht glaubhaft seien. Zu den Dro-
hungen, welche er auf Facebook-Messenger erhalten habe, habe er ange-
geben, nicht zu wissen, von wem diese stammten. Bei Mitteilungen auf Fa-
cebook-Messenger werde der Absender jedoch angegeben, weswegen er
diese hätte nennen können müssen. Darauf angesprochen habe der Be-
schwerdeführer erklärt, er habe nicht auf die Mitteilungen geantwortet, da
er nicht gewollt habe, dass die Drohenden sein Facebook Profil herausfän-
den (A18 F120-F123). Diese Begründung könne jedoch nicht gehört wer-
den, denn wenn ihm über Facebook-Messenger Drohungen geschickt wor-
den wären, wäre den Absendern sein Facebook Profil bereits bekannt ge-
wesen. Zum Umstand, dass sein Name an allen Checkpoints deponiert
worden sei (A18 F147), habe er erneut substanzlose Angaben gemacht.
Auf die Frage, woher er diese Information habe, habe er geantwortet, dass
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er dies von Kollegen wisse (A18 F148). Auf Nachfrage, welche Kollegen
ihm dies gesagt hätten, habe er lediglich erklärt, das habe er von engen
Kollegen erfahren (A18 F120-F149).
Die eingereichten Beweismittel seien im Übrigen nicht geeignet zur Glaub-
haftmachung des Sachverhalts. Auf dem abgegebenen USB-Stick würde
sich eine Anzahl Fotos befinden, die den Beschwerdeführer als Soldat
zeigten. Allerdings gäben sie keine Auskunft zur geltend gemachten De-
sertion. Das Dokument des (…) Hospitals vom 15. November 2015 gebe
Auskunft darüber, dass er negativ auf die Antikörper (…), (…) und (…) ge-
testet worden sei. Bezüglich seiner Asylvorbringen käme diesem Doku-
ment jedoch kein Beweiswert zu. Auffällig sei sodann das Ausstellungsda-
tum des 15. November 2015, welches mit seiner Angabe, dass er den Irak
bereits am 12. Januar 2015 verlassen habe, nicht vereinbar sei.
6.3 Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
entgegnet, ihm werde zu Unrecht nicht geglaubt, dass er für die
Peshmerga gekämpft habe und desertiert sei. Im Falle einer (hypotheti-
schen) Rückkehr bestehe eine grosse Gefahr für ihn, dass er verhaftet oder
gefoltert würde. Seine Eltern hätten ihre Wohnung wechseln müssen, da
Vorgesetzte der Peshmerga zu ihnen nach Hause gegangen seien und sie
bedroht hätten. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls bedroht und zudem ge-
schlagen worden, weshalb dieser etwa vor eineinhalb Monaten in die Tür-
kei geflohen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe diverse Beweismittel ein-
gereicht, die seine Tätigkeit bei den Peshmerga belegen würden. Es sei
zwar so, dass die meisten freiwillig für die Peshmerga kämpfen würden,
bei ihm sei dies jedoch nicht so gewesen. Sein Onkel mütterlicherseits sei
im Kampf gefallen. Da die Peshmerga jedoch mindestens eine Person aus
jeder Familie als Kämpfer beanspruchen würden, habe er den Platz seines
Onkels einnehmen müssen. Da er jedoch desertiert sei und mittlerweile
sein Heimatland verlassen habe, würden die Peshmerga wollen, dass sein
jüngerer Bruder seinen Platz einnehme und für sie kämpfe. Deshalb sei
dieser ebenfalls aus der Heimat geflohen. Seit er (der Beschwerdeführer)
in der Schweiz sei, sei er zudem von Personen via Facebook bedroht wor-
den. Im Asylentscheid sei kritisiert worden, dass er die Personen nicht habe
benennen können. Allerdings hätten ihn die Nachrichten sehr verängstigt,
weshalb er diese Personen blockiert und die Nachrichten gelöscht habe.
Deshalb könne er diese Personen nicht benennen. In den Nachrichten wür-
den sie ihm beispielsweise drohen, sie wüssten, was sie mit ihm machen
würden, wenn er in den Irak zurückkehre. Er habe auch ein Video von
Kämpfen bei den Peshmerga als Beweismittel eingereicht. Hierbei würde
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das SEM bemängeln, dass im Video keine Schüsse hörbar seien. Da je-
doch Personen getroffen worden seien, könne man die Schüsse nicht so
gut hören. Er habe bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass man die
Kugel erst sehe, wenn eine Wand getroffen werde. Aus diesen Gründen
habe er begründete Angst vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimat-
land und benötige Asyl in der Schweiz.
Falls das Gericht entgegen seinen Ausführungen nicht der Ansicht sei,
dass er Anspruch auf Asyl habe, würden die folgenden zusätzlichen
Gründe gegen eine Wegweisung aus der Schweiz sprechen: Als ehemali-
ger Peshmerga-Kämpfer könne er innerhalb des Iraks keinen Schutz fin-
den. Die Regierung würde ihn überall finden und die Vorgesetzten der
Peshmerga würden ihn verfolgen, da er ins Ausland geflüchtet sei.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1. m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im
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zentralen Punkt betreffend die Desertion aus dem Dienst bei den
Peshmerga als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die
zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten:
7.2.1 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene sein Vorbringen
wiederholt, dass er für die Peshmerga gekämpft habe und aus dem Dienst
desertiert sei, weshalb er bei einer hypothetischen Rückkehr befürchte,
verhaftet und gefoltert zu werden. Er habe seinen Dienst bei den
Peshmerga mit diversen Fotos belegt. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass nicht sein Dienst bei den Peshmerga strittig ist, sondern dass die
Vorinstanz seine Desertion und die geltend gemachte Verfolgung als un-
glaubhaft erachtet. So wurde im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
festgehalten, das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem
Peshmerga-Dienst dürfte anders erfolgt sein als geltend gemacht. Auf-
grund der Aktenlage kann dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – geglaubt werden, dass er Soldat bei den Peshmerga
war, zumal dies durch die eingereichten Fotos bestätigt wird. Allerdings be-
legt diese Tatsache weder seine Desertion noch seine Flucht aus dem Irak
oder die angeblich daraus resultierende Verfolgung. Dabei ist hervorzuhe-
ben, dass der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM, seine Schil-
derungen der Desertion und der nachfolgenden Flucht seien aufgrund Feh-
lens jeglicher Realkennzeichen nicht glaubhaft, nicht widersprochen hat.
Seine weiteren Ausführungen in der Beschwerde führen zudem zu neuen
Widersprüchen hinsichtlich seiner Vorbringen. So will sich der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene nicht mehr freiwillig zum Dienst bei den
Peshmerga gemeldet haben, da es keine andere Arbeit gegeben habe und
all seine Freunde ebenfalls Soldaten bei den Peshmerga geworden seien
(wie anlässlich der Anhörung vorgebracht, A18 F 69), sondern gezwun-
genermassen, da sein Onkel im Dienst verstorben sei und jede Familie ei-
nen Kämpfer zur Selbstverteidigung habe stellen müssen. Das Vorbringen
hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung erscheint damit als
nachgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit überein-
stimmend mit dem SEM zum Schluss, dass das Ausscheiden des Be-
schwerdeführers aus dem Dienst bei den Peshmerga nicht wie von ihm
beschrieben erfolgt sein dürfte. Vielmehr ist von einem ordentlichen Aus-
scheiden aus dem Dienst bei den Peshmerga auszugehen.
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7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
B._______, Irak, nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuord-
nen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation im Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das
SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Auf die weitergehenden
Begehren des Beschwerdeführers betreffend den Wegweisungsvollzug
und deren Begründung braucht daher nicht eingegangen zu werden.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
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Seite 11
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Voraussetzung der Nichtaus-
sichtslosigkeit, wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden
kann, nicht erfüllt ist. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1865/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: