Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1866/2011
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2011 am Hauptbahnhof … von
der Polizei angehalten und im Anschluss daran wegen Einreise ohne
gültiges Reisedokument und rechtswidrigem Aufenthalt festgenommen
wurde, worauf ein ausländerrechtliches Verfahren eröffnet wurde,
dass er dabei gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden geltend
machte, er sei noch minderjährig, indem er vorbrachte, er sei im Jahre
1995 geboren beziehungsweise er sei am ...1973 nach afghanischem
Kalender (gemäss Dolmetscherin … 1994) geboren,
dass er schliesslich am 11. Februar 2011 auf Anweisung der zuständigen
kantonalen Behörde aus der Haft entlassen und dem BFM zugeführt
wurde (vgl. zum Ganzen act. A1 [kantonale Verfahrensakten],
dass der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte,
dass er gemäss einer Aktennotiz vom 16. Februar 2011 dem BFM
gegenüber erklärte habe, er sei … [deutlich vor 1994] geboren (vgl. act.
A6),
dass er in der Folge vom BFM am 24. Februar 2011 kurz befragt und am
10. März 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer Hazara und
er stamme aus der Provinz Ghazni, wo er aufgewachsen und wohnhaft
geblieben sei, bis er Ende 2008 oder Anfang 2009 mit seiner Mutter und
seinen drei jüngeren Brüdern in den Iran geflohen sei,
dass er dabei auf nähere Fragen zu seinem Herkunftsort erklärte, er
stamme aus V._______ (V._______, Distrikt W._______), wo rund 90 bis
100 Familien lebten, und diese Ortschaft befinde sich rund zweieinhalb
Autostunden von Ghazni-Stadt entfernt, oder rund eineinhalb Stunden
Fussweg von X._______, wo er bis zur sechsten Klasse die Schule
besucht habe, sowie in der Nachbarschaft unter anderem von Y._______
und Z._______ (alles nahe beieinander gelegene Ortschaften im Distrikt
W._______),
dass er namentlich geltend machte, sein Vater – welcher als
Gelegenheitsarbeiter und als Chauffeur tätig gewesen sei – sei gegen
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Ende 2008 bei einem Überfall von Regierungsgegnern erschossen
worden,
dass sein Vater damals mit ihm sowie mit zehn Passagieren, alles
Polizisten bei der Rückkehr aus dem Urlaub, in Richtung Ghazni
unterwegs gewesen sei, worauf ihr Fahrzeug beschossen worden sei,
wobei sein Vater und mehrere Polizisten den Tod gefunden hätten und er
selbst durch einen Aufprall an der Frontscheibe eine Verletzung am Kopf
erlitten habe,
dass seine Familie bereits früher arm gewesen sei und es ihnen nach
dem Tod des Vaters noch viel schlechter gegangen sei, weshalb sie rund
einen Monat später – Ende 2008 oder Anfang 2009 – ihre Heimat
verlassen hätten und zu einem im Iran ansässigen Onkel gezogen seien,
dass er keinen Beruf erlernt, sondern einzig ab dem Jahre 2001 während
sechs Jahren in X._______ die Schule besucht habe und danach zu
Hause gewesen sei und gelegentlich seinem Vater geholfen habe,
dass der Beschwerdeführer über die Reise in den Iran berichtete, sie
hätten sich damals von V._______ nach W._______ begeben, von wo sie
erst per Auto und dann mit dem Bus über … [mehrere Destinationen]
gereist seien, von wo sie die iranische Grenzstadt … erreicht hätten und
von dort … zum Onkel weitergereist seien,
dass er in der Folge über die näheren Umstände des illegalen Aufenthalts
seiner Familie im Iran berichtete,
dass er dabei namentlich geltend machte, er sei im Iran zweimal von der
Polizei festgenommen worden, weil er keine Aufenthaltskarte besessen
habe, er sei aber beide Male wieder freigelassen worden, da er bei der
Polizei jeweils vorgebracht habe, er sei noch minderjährig,
dass er jedoch im Falle einer erneuten Festnahme aufgrund seines Alters
eine Deportation nach Afghanistan zu befürchten gehabt habe, weshalb
er – nach eineinhalb Jahren Aufenthalt im Iran – von seinem Onkel
ausser Landes geschickt worden sei, damit er eine Zukunft habe, wobei
sein Onkel die Ausreise organisiert und auch finanziert habe,
dass er zu seiner weiteren Reise im Wesentlichen ausführte, er sei über
die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo er knapp vier Monate
später versteckt in einem LKW die Schweiz erreicht habe,
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dass er ferner auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder
Identitätspapiere vorbrachte, sein Vater habe für ihn zu Anfang des
Jahres 2008 eine Taskara (einen Identitätsausweis) ausstellen lassen, da
es in der Provinz Ghazni viele Kontrollposten der Polizei gegeben habe,
wo man sich habe ausweisen müssen, die Taskara sei jedoch beim
Überfall von Ende 2008 im Fahrzeug zurückgeblieben und damit verloren
gegangen (vgl. dazu act. A1, Ziff. 13.2, sowie act. A7, F. 8 ff.),
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
über die angeblichen Ereignisse im Jahre 2008 erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund
der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich,
dass es im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erklärte, wobei es namentlich die geltend
gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni als nicht gesichert erklärte, da
der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zum Verbleib seiner
Taskara und namentlich täuschende Angaben zu seinem Alter gemacht
habe,
dass es in diesem Zusammenhang insbesondere schloss, der
Beschwerdeführer könne sich ausserhalb von Ghazni, in einer der als
sicher eingestuften Provinzen Afghanistans, eine Existenz aufbauen, oder
aber zu seiner Familie in den Iran zurückkehren,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 28. März 2011
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin und beschränkt auf die Frage
des Wegweisungsvollzuges – Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte, soweit es die Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges betrifft [1], sowie um Feststellung der
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Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und um
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [2], und ferner um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte
[3],
dass er in seiner Beschwerdebegründung an der geltend gemachten
Herkunft aus der afghanischen Provinz Ghazni festhielt, wobei er zum
einen auf seine aktenkundig zutreffenden Ortskenntnisse verwies und
zum anderen geltend machte, er habe – entgegen den Erwägungen des
BFM – durchaus plausibel und widerspruchsfrei über die Umstände
berichtet, welche zum Verlust seiner Taskara geführt hätten,
dass er im Anschluss daran geltend machte, der Wegweisungsvollzug in
seine Heimatprovinz Ghazni werde vom Bundesverwaltungsgericht als
generell unzumutbar qualifiziert, wobei er zusätzlich auf eine
grundsätzliche Verschlechterung der Verhältnisse in ganz Afghanistan
verwies,
dass er am 29. März 2011 zum Beleg seiner Herkunft aus Ghazni zwei
Beweismittel nachreichte (zwei Schulzeugnisse in Kopie, welche ihm per
Telefax von seinem Onkel aus dem Iran übermittelt worden seien),
dass die Akten des BFM (in Kopie) am 29. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 in Rechtskraft
erwachsen ist, soweit es das Nichteintreten auf sein Asylgesuch betriff
(Ziff. 1 des Dispositivs), da sich die Eingabe des Beschwerdeführers auf
die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges
beschränkt,
dass demzufolge der Nichteintretensentscheid des BFM als solcher einer
Überprüfung nicht zugänglich ist,
dass bei dieser Sachlage praxisgemäss auch die nach Art. 44 Abs. 1
AsylG erfolgte Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 2 des
Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen ist, da aufgrund der Akten kein
Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer verfüge über einen
Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach
einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges ist (vgl. angefochtene
Verfügung, Ziff. 3 f. des Dispositivs),
dass die Beschwerde in dieser Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
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dass die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
alternativer Natur sind, womit eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
sobald eine der drei Bedingungen erfüllt ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S.
748),
dass der Vollzug der Wegweisung namentlich dann unzumutbar sein
kann (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG), wenn die betroffene Person im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet ist (vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10
E. 5.1 S. 111),
dass sich die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinandergesetzt hat, wobei sich die ARK zu den
verschiedenen Provinzen des Landes geäussert und namentlich die
Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen
dargestellt hat,
dass die ARK dabei im Jahre 2003 – aufgrund der vergleichsweise
günstigeren Situation – in einem ersten Schritt den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar
erklärte (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30),
dass die ARK im Jahre 2006 ihre Rechtsprechung bestätigte und
zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend
aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum
Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 definierten
strengen Bedingungen als zumutbar erklärte (vgl. dazu EMARK 2006
Nr. 9),
dass die ARK demgegenüber betreffend die übrigen östlichen, südlichen
und südöstlichen Provinzen feststellte, dass dort weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8),
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dass dabei gerade im Falle von Ghazni, der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Heimatprovinz, eine Rückkehr stets – selbst ohne
Berücksichtigung individueller Umstände – als existenzbedrohend und
damit unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2003 Nr. 30 E. 6c S. 193),
dass aktuell aufgrund der eher negativen Entwicklungen in Afghanistan
jedenfalls kein Anlass zu einer Lockerung der bisherigen, strengen
Anforderungen für den Wegweisungsvollzug besteht,
dass demnach die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach
Ghazni ausgeschlossen werden muss und nur unter äusserst restriktiven
Bedingungen von einer Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil ausgegangen werden könnte,
dass sich das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf angeblich
unglaubhafte Gesuchsvorbringen und namentlich auf ein angeblich
täuschendes Verhalten des Beschwerdeführers – einer solchen Prüfung
faktisch enthalten hat,
dass dieser Verzicht auf eine einlässliche Prüfung der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund der vorliegenden
Akten in keiner Weise überzeugen kann,
dass weder aufgrund der Angabe von verschiedenen Geburtsdaten noch
aufgrund der vom BFM angerufenen Nichtvorlage seiner Taskara davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer stamme nicht wie von ihm geltend
gemacht aus der Provinz Ghazni,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
vielmehr detailliert und insgesamt nachvollziehbar über seine Herkunft
berichtet hat, wie auch über seine familiären Verhältnisse,
dass sich dabei sowohl seine Angaben zum Reiseweg aus Afghanistan in
den Iran als insbesondere auch seine Angaben zu seinem Herkunftsort
(V._______, im Distrikt W._______) als insgesamt plausibel erweisen,
dass seine örtlichen Angaben zu seinem Heimatort einen hohen
Detaillierungsgrad aufweisen und soweit ersichtlich mit den tatsächlichen
Gegebenheiten vor Ort ohne weiteres übereinstimmen,
dass dabei aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer habe sich seine Kenntnisse der örtlichen
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Gegebenheiten der von ihm bezeichneten Herkunftsregion, einer
ländlichen Gegend in der Provinz Ghazni, bloss angeeignet,
dass damit im Resultat kein Grund besteht, um die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus der Provinz Ghazni
anzuzweifeln,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren – entgegen den anders
lautenden Erwägungen des BFM (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5
[fünfter Absatz]) – auch nicht die strengen Anforderungen für einen
Wegweisungsvollzug an einen Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz
erfüllt, da kein Anlass zur Annahme besteht, er verfüge in einer der bisher
als sicher erachteten Provinzen Afghanistans oder in Kabul über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die
Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums,
dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass die vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend eine dem Beschwerdeführer angeblich mögliche
Rückkehr in den Iran als offensichtlich unbehelflich zu bezeichnen sind,
da das BFM weder eine Wegweisung in den Drittstaat Iran verfügt hat
noch aufgrund der Akten überhaupt ein Anlass zur Annahme bestehen
kann, vorliegend wären gegebenenfalls die Anforderungen für eine
Drittstaatwegweisung erfüllt,
dass sich bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug praxisgemäss als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, womit der
Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist, da sich aus
den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a - c AuG ergeben,
dass nach vorstehenden Erwägungen – in Gutheissung der
Beschwerde – die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 im
Vollzugspunkt (Ziff. 3 f. des Dispositivs) aufzuheben und das BFM
anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als
gegenstandslos erweist, wie auch das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
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dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf
Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von
Amtes wegen auf Fr. 600.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2011 wird – soweit die Frage des
Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und das BFM
angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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