B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1866/2013
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2013 / N (…).
D-1866/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Addis Abeba stammender äthiopischer
Staatsangehöriger amharischer Volkszugehörigkeit, reichte am 12. Juli
2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung
des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestand-
teil des BFM) vom 27. August 2001 abgelehnt wurde. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. No-
vember 2001 abgewiesen.
B.
Das vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 eingereichte Wiedererwä-
gungsgesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 13. August 2003 abge-
wiesen. Mit Urteil vom 22. September 2003 wies die ARK die gegen die
Verfügung vom 13. August 2003 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
übe in der Schweiz seit dem Jahr 2006 für die KINIJIT/CUDP (Coalition
for Unitiy and Democracy Party Support Group in Switzerland) sowie als
Mitglied der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) exilpolitische Tä-
tigkeiten aus (Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen sowie
Schreiben und Verteilen von Plakaten). Mit Verfügung vom 22. August
2008 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-6104/2008 vom 27. August 2009 abge-
wiesen.
D.
Der Beschwerdeführer gelangte mit als "Gesuch um Wiedererwägung"
bezeichneter Eingabe vom 14. Februar 2011 durch seinen Rechtsvertre-
ter erneut an das BFM. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen
damit, dass er sich seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. August 2009 weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der
äthiopischen Exilopposition, insbesondere als Aktivist der CUDP, über-
durchschnittlich aktiv betätigt habe. Er habe durch sein Verhalten subjek-
tive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) gesetzt, welche seine Anerkennung als Flücht-
ling rechtfertigten.
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Seite 3
Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Vorbringen angehört.
Mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 11. März 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung führte das
Bundesamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich zwar
exilpolitisch engagiert, doch hielten die vorgebrachten subjektiven Nach-
fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 9. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der
Vorinstanz vom 7. März 2013 Beschwerde einreichen und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheine. Als Beilage zur Beschwerdeschrift reichte der Be-
schwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der EPPF (Ethiopian People's
Patriotic Front) vom (…) 2012 zu den Akten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
F.
In der Zwischenverfügung vom 12. April 2013 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, bis zum 29. April
2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. April 2013 geleistet.
D-1866/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1866/2013
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst
aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylverfah-
rens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behör-
den glaubhaft machen können. Demzufolge sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beo-
bachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Zudem sei
festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers immer noch nicht
feststehe. Seine Äusserungen liessen zudem in keiner Art und Weise
darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz – seit dem Beschwerde-
entscheid – in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Die Ausfüh-
rungen zu seinen Aktivitäten seien überdies oberflächlich und pauschal
geblieben. Den gesicherten Erkenntnissen des BFM zufolge hätten die
äthiopischen Behörden überdies nur dann ein Interesse an der Identifizie-
rung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in
dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert. Er gehöre mit
Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositio-
nellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden inte-
ressierten. An dieser Einschätzung vermöge auch das eingereichte Refe-
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Seite 6
renzschreiben der CUDP sowie die angeblich vom Beschwerdeführer ver-
fassten und im Internet auffindbaren Texte nichts zu ändern.
4.2 Diesen Ausführungen lässt der Beschwerdeführer in der Beschwer-
deschrift entgegenhalten, er habe in der Befragung vom 14. Februar 2013
seine exilpolitischen Aktivitäten dargelegt und dabei darauf hingewiesen,
dass er nebst der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der
Öffentlichkeit auch eine grössere Veranstaltung zum Zweck der Samm-
lung von Spenden für KINIJT beziehungsweise die Propagandatätigkeit
auf B._______ mitorganisiert habe. Wegen dieses Engagements befürch-
te er, inzwischen von den zahlreichen Zuträgern der aktuellen Regierung
in den Reihen der Exilopposition erkannt und namentlich identifiziert wor-
den zu sein. Solche Bespitzelungen entsprächen der ständigen Praxis
des äthiopischen Botschaftspersonals. Hinzu komme, dass besondere
Verbindungsleute der äthiopischen Geheimdienste bei der Botschaft in
Bern stationiert seien, welche ständig und laufend die Internetseiten der
in der Schweiz aktiven Oppositionsgruppen durchsehen und sich beson-
ders Namen und Fotos der Aktivisten einprägen und an ihre Dienste wei-
terleiten würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden identifiziert wor-
den sei. Der Beschwerdeführer habe schon in früheren Verfahren zahlrei-
che stichhaltige Beweismittel über seine exilpolitischen Aktivitäten beige-
bracht, woraus hervorgehe, dass er an verschiedenen Kundgebungen
und Demonstrationen der äthiopischen Exilopposition teilgenommen und
sich dabei jeweils in deren vordersten Reihen profiliert habe. Alle diese
Aktivitäten habe er bis heute weitergeführt. Zu beachten sei sodann, dass
die Zahl der in den einzelnen Oppositionsgruppen engagierten Aktivisten
überschaubar klein sei. Überdies wären allfällige Verfolgungsmassnah-
men frühestens bei der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat zu erwarten. Neu sei schliesslich zu beachten, dass der Be-
schwerdeführer gemäss dem eingereichten Referenzschreiben seit (...)
2012 bei der "Ethiopian People Patriots Front" (EPPF) Aktivmitglied sei.
Diese Eritrea nahestehende Organisation führe in Äthiopien seit 2005 zu-
sammen mit anderen Gruppen den bewaffneten Kampf gegen die aktuel-
le Regierung und werde von dieser mit aller Härte bekämpft. Gewaltfreie
Exponenten anderer politischer Strömungen würden nach Angaben von
Amnesty International unter dem Vorwand, der EPPF anzugehören, an-
geklagt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Aufgrund dieser Mitgliedschaft
sei das Verfolgungsszenario für den Beschwerdeführer umso eher glaub-
haft.
D-1866/2013
Seite 7
5.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch exilpolitische Akti-
vitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen die vor der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat bestanden haben und für sich
allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewäh-
rung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen).
Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements gel-
tend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung und erfüllt damit in aller Regel die Flüchtlingseigenschaft, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
5.2 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4637/2011
vom 29. November 2012, mit weiteren Hinweisen) ist davon auszugehen,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter die-
sen Umständen besteht eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass Auslandakti-
vitäten von Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisatio-
nen aktiv waren oder mit ihr auch nur sympathisierten, identifiziert werden
könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Si-
cherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte
davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise
aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied ei-
ner regimekritischen Organisation war oder noch ist, als zu verfolgenden
Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor
ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis
zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von
den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisation vorliegt.
D-1866/2013
Seite 8
Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichten-
dienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Aus-
mass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vor-
liegend offenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche
Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individuali-
sierbarkeit des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tä-
tigkeit. Die äthiopischen Behörden haben – trotz der diesbezüglichen Kri-
tik des Beschwerdeführers – nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das poli-
tische System wahrgenommen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Gesuch vom 14. Februar
2011 bei der Vorinstanz ein Referenzschreiben der CUDP vom 20. Januar
2011 sowie "drei Fotos von der (…) Kundgebung vom (…)" zu den Akten
(vgl. Akten BFM D 1/11 S. 8). Anlässlich seiner Anhörung vom
14. Februar 2013 übergab er fünf weitere Fotos sowie zwei Texte (vgl.
D 4/8 S. 2 und D 5/1). Der Beschwerde lag sodann ein Bestätigungs-
schreiben der EPPF vom (...) 2012 bei. Im Rahmen der Anhörung (vgl.
D 4/8) gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung hin zu erzählen, wes-
halb er nochmals ein Asylgesuch gestellt habe, zusammengefasst zu Pro-
tokoll, in C._______ sei er Mitglied der Bewegung KINIJIT, er organisiere
Dinge dort, zum Beispiel wenn es Versammlungen gebe. Stark involviert
sei er auch, dass der B._______ (…) in Äthiopien ausgestrahlt werde,
aber sie hätten finanzielle Probleme, das auszustrahlen. In D._______
organisiere er Dinge, damit diese finanziellen Probleme gelöst würden
(A[ntworten] zu F[rage]6 und 7). Angesprochen auf die Bewegungen, in
die er involviert sei, gab er an, er versuche einfach, die Leute zu über-
zeugen und ihnen die Ziele von KINIJIT klar zu machen, damit sie einfach
bessere Chancen in der politischen Situation in Äthiopien hätten. So ähn-
lich seien die Bewegungen, die er mache. Auf Nachfrage erklärte er,
B._______ sei ein Massenmedium. Verschiedene Oppositionsparteien
würden dorthin gehen, damit sie ihre Meinung äussern könnten. Aber er
gehöre zur Oppositionspartei KINIJIT. Er arbeite eng mit diesem Mas-
senmedium zusammen, damit sie ihrem Ziel näher kämen (A zu F9 und
10). Weiter bestätigte er, er habe eine bestimmte Funktion bei der KINIJIT
und verwies auf das entsprechende Bestätigungsschreiben. Er sei Mit-
glied dieses Komitees. In C._______ hätten sie jeden Monat eine Ver-
sammlung (A zu F12 und 13). Gefragt nach seiner konkreten Tätigkeit
gab er an, bei der Versammlung sei er beim Organisationskomitee, wenn
sie eine Demonstration planten, dann organisiere er auch dort, so etwas
mache er (A zu F16). Auf die Frage, was er konkret organisiere, antworte-
D-1866/2013
Seite 9
te der Beschwerdeführer, vielleicht habe er die Frage nicht verstanden,
wenn es ihm klar wäre, hätte er so geantwortet, er glaube, er habe eine
Antwort gegeben. Er sei nicht alleine. Es gebe auch viele andere Mitglie-
der dieses Komitees. Sie würden die Leute zu dieser Versammlung einla-
den. Der Vorsitzende in C._______ sei Herr M. Er gebe ihnen einige
Ideen und Vorschriften. Sie versammelten die Leute. Sie würden sie dazu
bringen, dass sie zu ihren Veranstaltungen kämen. Zuerst würden sie den
Leuten über die politische Einstellung von KINIJIT erzählen, sie erzählten
auch, dass in Äthiopien keine Demokratie herrsche, dass es ein auf eine
einzige Ethnie gebautes politisches System sei, dass man nicht frei spre-
chen könne, sich die Leute nicht frei bewegen könnten, es gebe keine
Medienfreiheit (A zu F17 bis 19). Darauf hingewiesen, dass er immer in
Mehrzahl spreche, führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht alleine,
er mache das mit dem Komitee zusammen (A zu F20). Angesprochen auf
den Sender B._______ gab der Beschwerdeführer an, sie brauchten
B._______, da sie keine eigenen Massenmedien hätten, die ihre politi-
sche Einstellung ausstrahlen könnten. B._______ befinde sich in Holland,
England und Amerika, aber er vertrete KINIJIT (A zu F 23). Was er für
dieses Massenmedium gemacht habe, sei Folgendes: es sei bekannt,
dass sie finanzielle Probleme hätten. Er habe dann eine Veranstaltung in
D._______ organisiert und die Leute dazu gebracht, dass sie dahin ka-
men und ein Eintrittsgeld von Fr. 50 bezahlten, damit sie eben dieses
Massenmedium B._______ hätten unterstützen können. Weitere Tätigkei-
ten mit B._______ habe er keine (A zu F 24 und 25). Zur Organisation der
Veranstaltung in D._______ gab er an, sie hätten den Transport organi-
siert, dass die Leute deswegen nicht zu Hause blieben, sie hätten Essen
vorbereitet und verkauft (A zu F26 und 27). Zum erneuten Hinweis der
befragenden Person, er spreche immer in der Mehrzahl, gefragt sei aber,
was er konkret gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, das sei
schwierig, er habe nicht alles alleine organisieren können, er sei nicht al-
leine gewesen (A zu F28). Zu den anlässlich der Anhörung eingereichten
Fotos gab der Beschwerdeführer an, diese seien alle anlässlich einer
Versammlung entstanden, an welche der Gründer von B._______ ge-
kommen sei und ihnen das Funktionieren dieses Mediums erklärt habe.
Zudem habe er (Beschwerdeführer) mit ihm über die Situation der KINIJIT
gesprochen (A zu F30). In Bezug auf die eingereichten Texte führte der
Beschwerdeführer aus, es gehe um eine Frau, welche in Äthiopien inhaf-
tiert sei, er habe diese auf der Plattform "N" publiziert (A zu F32
und 33).
D-1866/2013
Seite 10
Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers so-
wie der eingereichten Beweismittel davon auszugehen, dass er sich exil-
politisch engagiert. Indessen lassen sich den Aussagen keine überzeu-
genden Hinweise auf eine herausragende Betätigung finden, vielmehr
fehlt, trotz mehrmaligen Nachfragens, eine detaillierte und konkrete Be-
schreibung der genauen Aufgaben und Tätigkeiten, die der Beschwerde-
führer tatsächlich selber ausgeführt hat. Auch wenn jeweils mehrere Per-
sonen zusammen eine Versammlung oder einen Transport organisieren,
müsste es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine eigenen Handlun-
gen zu beschreiben. Im Zusammenhang mit den Beweismitteln ist hin-
sichtlich des Beweismasses festzuhalten, dass bei der Geltendmachung
von subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis mög-
lich und deshalb erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Aus den Bestätigungsschreiben der vorgenannten Organisa-
tionen geht zwar die Mitgliedschaft bei diesen Vereinigungen hervor, in-
dessen vermögen sie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers nicht zu belegen; sie beinhalten weitgehend all-
gemeine Informationen über den Heimatstaat und die ausstellende Orga-
nisation; ganz konkrete Angaben über die Tätigkeiten der jeweiligen Mit-
glieder lassen sich jedoch höchstens ansatzweise finden. So wird ausge-
führt, der Beschwerdeführer sei "one of three Cantonal organizers".
Weiter wird dargelegt "His activity involves him in day to day organiza-
tional affairs. … the role of Mr A._______ in agitating exiled Ethiopians in
our Canton is immense. His and other leading central committee mem-
bers activities is known to the agents of the regime, according to a recent-
ly defected member of the much feared Ethiopian "Federal security
agent" who is given asylum here in Switzerland …. He admitted that our
leading members are shadowed and in a real danger". Überdies handelt
es sich bei diesen Beweismitteln um Parteischreiben, denen ein geringer
Beweiswert zukommt. Die Fragwürdigkeit dieser Schreiben zeigt sich bei-
spielhaft in der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung der
EPPF, welche vom (…) 2012 datiert und bestätigt, der Beschwerdeführer
sei seit eben diesem Datum aktiv in der Bewegung eingebunden. Im Wei-
teren ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Fotos in keiner Weise,
inwiefern sich der Beschwerdeführer in besonderem Mass exilpolitisch
exponiert haben sollte. Dabei ist der Vollständigkeit halber darauf hinzu-
weisen, dass die drei mit der Eingabe vom 14. Februar 2011 eingereich-
ten Fotos – gemäss dem aufgedruckten Datum – von anfangs 2009
stammen (aufgrund der getragenen Kleider; wohl März 2009). Die Be-
hauptung in der Eingabe vom 14. Februar 2011, es habe sich um eine
D-1866/2013
Seite 11
"(…) Kundgebung vom (…)" gehandelt, erscheint damit nicht zutreffend.
Die vom Beschwerdeführer auf "N" veröffentlichten Kommenta-
re erscheinen sodann – vergleicht man sie mit den in grosser Anzahl vor-
handenen Einträgen anderer Personen – auf den Inhalt bezogen nicht
aussergewöhnlich und heben sich nicht von anderen niedrigprofiliert in
Erscheinung tretender exilpolitisch tätiger Äthiopier ab. Zudem hat man
sich die Flut von Veröffentlichungen im Internet vor Augen zu halten.
Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer kein
Exponierungsgrad zu attestieren ist, der auf das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe schliessen lässt, zumal seine exilpolitischen Tätigkeiten
keine Führungsposition und weder besondere Verantwortung noch wich-
tige Aufgaben beinhalten.
5.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers nicht in einem für den äthiopischen Staat wahrnehm-
baren Ausmass erfolgt sind. Selbst bei der geringen Wahrscheinlichkeit,
dass die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hätten, ist aufgrund seines niedrigen
politischen Profils nicht anzunehmen, dass er für das äthiopische Regime
eine konkrete und politisch ernsthafte Gefährdung darstellen würde. Er
müsste bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung rechnen. An dieser Beurteilung vermögen die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb
nicht im Einzelnen darauf einzugehen ist.
5.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-
halb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
D-1866/2013
Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Der Beschwerdeführer verweist
diesbezüglich auf die gute Integration in der Schweiz und macht das Vor-
liegen eines Härtefalles geltend. Deshalb sei von der Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs auszugehen. Weil die Bestimmungen betreffend
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge (insbes. Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS
1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz
war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen vorbe-
halten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zuge-
wiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen
der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte-
fall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Andere Gründe, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, werden weder
geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Der Beschwerdeführer wirft schliesslich der Vorinstanz in Bezug auf die
Kostenregelung vor, sie habe ihm zu Unrecht eine Verfahrensgebühr von
Fr. 600.– auferlegt.
Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein
Asylgesuch, so erhebt das Bundesamt gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG
in sinngemässer Anwendung der Absätze 1 - 3 zum Wiedererwägungs-
verfahren für dieses Verfahren eine Gebühr, ausser die asylsuchende
Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurück-
gekehrt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung befreit das Bundesamt
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auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die ge-
suchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornher-
ein aussichtslos erscheinen.
Der Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt. Er beantragte im vor-
instanzlichen Verfahren in seiner Eingabe vom 14. Februar 2011, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Anwalt zu bestellen (vgl. D 1/11 S. 1). Im Rahmen der Prüfung des Gesu-
ches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hielt das BFM fest, die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers sei hinreichend belegt und das Asylge-
such habe nicht zum vornherein als aussichtslos betrachtet werden kön-
nen. Indessen verneinte es die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertre-
tung. Wenn aber die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
bejahte und das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos erachte-
te, ist nicht ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 2 AsylG nicht erfüllt gewesen sein sollten. Das BFM hat demnach zu
Unrecht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (stillschweigend) abgelehnt und eine Ge-
bühr erhoben.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung (abgesehen vom Kostenpunkt) Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich ab-
zuweisen. Im Kostenpunkt erweist sich die Beschwerde hingegen als be-
gründet. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit Dispositiv-
Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Obsiegen in einem Ne-
benpunkt vermag kein Abweichen von der Regel zu rechtfertigen – sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt eine Partei nur
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teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Sind
die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädi-
gung abgesehen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Der Beschwerdeführer obsiegt
nicht im Haupt-, sondern in einem Nebenpunkt. Der damit verbundene
Aufwand ist als derart gering einzuschätzen – eine Kostennote wurde
nicht eingereicht –, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 7 der
Verfügung vom 7. März 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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