B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1866/2014
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Rebecca Moses, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Oktober 2012 verliess und über die Türkei nach Bulgarien gelangte,
dass er nach etwa einem Jahr aus Bulgarien ausreiste und am 30. Januar
2014 in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mitge-
teilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums in Zürich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 4. Februar 2014 seine Rechtsvertretung man-
datierte,
dass am 26. Februar 2014 die Befragung des Beschwerdeführers zur
Person (BzP) stattfand,
dass er zur Begründung seine Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er
sei an der Planung einer Entführung beteiligt gewesen, welche zum Ziel
gehabt habe, einen Freund "freikaufen" zu können,
dass eine Person der Gruppe festgenommen worden sei und er aus
Angst, verraten worden zu sein und ebenfalls verhaftet zu werden, geflo-
hen sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt wurde, dass er gemäss Fingerabdruckver-
gleich am 5. Oktober 2012 und am 7. November 2012 in Bulgarien regist-
riert worden und deshalb mutmasslich Bulgarien für das Asylverfahren
zuständig sei,
dass er dazu angab, er habe in Bulgarien nur deshalb ein Asylgesuch ge-
stellt, um aus dem Gefängnis zu kommen, überdies sei er in Bulgarien
zusammengeschlagen worden, auch sei dort der syrische Muchabarat
allgegenwärtig,
dass die bulgarischen Behörden das Dublin-Rückübernahmeersuchen
des BFM vom 27. Februar 2014 mit Schreiben vom 12. März 2014 ab-
lehnten, und sie diesen Entscheid damit begründeten, Bulgarien habe
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dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2013 bereits subsidiären Schutz ge-
währt,
dass das Bundesamt daraufhin die bulgarischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers als Person mit internationalem
Schutzstatus ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom
13. März 2014 mitteilte, angesichts der Auskunft der bulgarischen Behör-
den sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch sei
in der Schweiz zu behandeln, entsprechend beabsichtige das BFM, ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach
Bulgarien wegzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Stellungnahme einge-
räumt wurde,
dass die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am
19. März 2014 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. März 2014
ausführen liess, zwar habe Bulgarien ihm subsidiären Schutz gewährt,
doch habe er dort in äusserst prekären Verhältnissen leben müssen, er
habe keinerlei Unterstützung erhalten, keine Arbeit finden können und die
Fremdenfeindlichkeit der Bevölkerung zu spüren bekommen, als er von
einer Gruppe von Männern brutal zusammengeschlagen worden sei,
dass das BFM der Rechtsvertreterin am 27. März 2014 den Entwurf des
Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die Rechtsvertreterin am 31. März 2014 eine Stellungnahme ein-
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2014 – eröffnet am 1. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug nach Bulgarien anordnete,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2014 (vorab per Te-
lefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, ihn
aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und bis zum Entscheid über das
vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte, insbesondere sei von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. April 2014 festhielt,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und gleichzeitig das kantonale Migrationsamt ersuch-
te, dem Gericht eine Kopie der Haft- und Ausschaffungsanordnung zu-
kommen zu lassen,
dass die vorinstanzlichen Akten inklusive die Haftverfügung/Aus-
schaffungsanordnung des Migrationsamtes, Sicherheitsdirektion Kanton
Zürich, dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2014 vorlagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b
Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass zum Antrag des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, ihn aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen, vorab anzumerken ist, dass die Haft
durch den Standortkanton, mithin vorliegend durch die zuständige Behör-
de des Kantons Zürich, angeordnet wurde (Art. 39 Abs. 2 TestV; vgl. Be-
schwerdeakten act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend weder für die Überprü-
fung der Haft noch die Haftentlassung zuständig ist, weshalb auf den
fraglichen Antrag nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
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auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei
in Ausschaffungshaft genommen worden, wodurch sein Anspruch auf ef-
fektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör verletzt werde, da der
Kontakt zwischen Rechtsvertreterin und Beschwerdeführer während der
nur 5-tägigen Beschwerdefrist durch diese Massnahme eingeschränkt
werde; eine telefonische Unterhaltung sei aus sprachlichen Gründen nicht
möglich,
dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin am 4. Februar 2014
mit der Wahrung seiner Interessen mandatierte, diese bei der BzP vom
26. Februar 2014 anwesend war und am 19. März 2014 zum beabsichtig-
ten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG so-
wie am 31. März 2014 zum Entwurf der Verfügung des BFM Stellung
nahm,
dass in der Beschwerde nicht behauptet wird, im erstinstanzlichen Ver-
fahren seien die einschlägigen Verfahrensvorschriften gemäss TestV nicht
eingehalten worden bzw. der Kontakt zwischen Beschwerdeführer und
Rechtsvertreterin sei sonst wie erschwert oder unmöglich gewesen,
dass vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die
angefochtene Verfügung am 1. April 2014 mit den vorinstanzlichen Akten
eröffnet wurde, nicht ersichtlich ist, inwiefern dem am 4. April 2014 in
Ausschaffungshaft genommenen Beschwerdeführer aufgrund der Be-
schwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret
ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der La-
ge war, innerhalb von fünf Arbeitstagen mittels seiner Rechtsvertreterin
Beschwerde zu erheben (vgl. dazu auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c
S. 165 ff.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),
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dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, bei Bulga-
rien handle es sich um einen sicheren Drittstaat, wo der Beschwerdefüh-
rer einen subsidiären Schutz erhalten habe und wohin er zurückkehren
könne,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendete, entsprechend den Ein-
schätzungen namhafter internationaler Organisationen wie etwa dem Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
müsse davon ausgegangen werden, dass eine Rückweisung nach Bulga-
rien gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien subsidiären
Schutz erhalten zu haben,
dass der Bundesrat Bulgarien gemäss Beschluss vom 14. Dezember
2007 (in Kraft sei 1. Januar 2008) als einen verfolgungssicheren Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zustimmten,
dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG grundsätzlich erfüllt sind,
dass das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen hat, bei Bulgarien
handle es sich um einen Signatarstaat sowohl des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
als auch der EMRK,
dass vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Bulgarien
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Bericht des UNHCR vom
2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum
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in Bulgaria) zwar zu entnehmen ist, dass in Bulgarien Mängel bei den
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren beste-
hen, aber gemäss dem Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee
Situation Bulgaria, External Update, 20. Januar 2014) auch Fortschritte
bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen
zu verzeichnen sind,
dass gemäss einem weiteren Bericht des UNHCR (Refugee Situation
Bulgaria, External Up-date, 21. Februar 2014) sich die Lebensbedingun-
gen trotz Unzulänglichkeiten verbessert haben, während die Aufnahme-
bedingungen in den meisten Asylzentren weiterhin ungenügend sind,
dass insgesamt jedoch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt und in eine existenzielle Notlage geraten
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1266/2014 vom
26. März 2014 Erw. 4.2), dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise aus Bulgarien nicht mehr in einem Asylzentrum, sondern
bei Bekannten wohnte (vgl. Akten BFM A 11/13 S. 6 f.),
dass der vom Beschwerdeführer geschilderte, bedauerliche Überfall an
diesem Ergebnis nichts ändert, da es sich um ein gemeinrechtliches De-
likt handelt,
dass der Beschwerdeführer überdies einerseits medizinisch versorgt
wurde, und er anderseits selber angab, er habe den Überfall den Polizei-
behörden nicht gemeldet, weshalb auch nicht gesagt werden kann, die
zuständige Behörde würde nicht gegen solche Übergriffe vorgehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2012/31 E. 6.2; 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei vorliegend
der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu prüfen ist,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass Bulgarien gemäss den Erkenntnissen des Gerichts seinen Verpflich-
tungen aus der FK und der EMRK (vgl. vorstehend) nachkommt, und kei-
ne Anhaltspunkte dafür auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre
im Falle einer Ausschaffung dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der We-
geweisungsvollzug als zulässig zu betrachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass das Bundesamt im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen hat, der
Beschwerdeführer sei gehalten, sich hinsichtlich Hilfe bei der Arbeitssu-
che oder sozialstaatlicher Unterstützung an die zuständige bulgarische
Behörde zu wenden,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer schliesslich
möglich ist, da Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Bulgarien zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Entscheid hinfällig wird,
dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: