B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1867/2011/she
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
D-1867/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und (…) aus
Kabul – suchte am 27. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 14. Juni 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom
18. Juni 2010 machte er im Wesentlichen geltend, er habe an der Univer-
sität von Kabul ein (…)studium absolviert. Als er anlässlich der Präsident-
schaftswahlen und der Wahlen für den Provinzrat vom 20. August 2009
als Wahlhelfer ("[…]") im (…) Wahllokal Kabuls im Stadtkreis (…) gearbei-
tet habe, sei er von verschiedenen Radio- und Fernsehstationen inter-
viewt worden. Dadurch sei er ins Visier der Taliban geraten. Am
28. August 2009 habe er einen Brief mit dem Emblem der Taliban erhal-
ten, wonach in C._______ – (…) – gegen ihn wegen der Zusammenarbeit
mit den Amerikanern ein Todesurteil ausgesprochen worden sei. Am fol-
genden Tag hätten sich ihm beim Verlassen des Hauses vier Männer auf
Motorrädern genähert und versucht, ihn festzunehmen. Er sei ins Haus
zurückgeflüchtet und vom Innenhof über einen Baum ins Nachbarhaus
gelangt, wo er sich versteckt habe. Die vier Männer seien derweil in sein
Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Am selben Nachmittag
habe er auf eines seiner beiden Mobiltelefone einen Anruf erhalten. Der
Anrufer habe ihn beschimpft und mit dem Tod bedroht. In der kommenden
Nacht habe er sich zu einem im (…) Kabuls wohnhaften (Verwandten) vä-
terlicherseits begeben. Am 31. August 2009 habe er erneut einen Drohan-
ruf erhalten. Er habe sich nicht an die Polizei oder andere Behörden ge-
wendet, da diese nicht in der Lage wären, ihn zu beschützen. Wie zwei
Selbstmordattentate vor dem Innenministerium zeigen würden, könne die
Polizei nicht einmal die Regierungsmitglieder schützen. Seine Vorgesetz-
ten, die bei der Regierung gearbeitet hätten oder als Wahlbeobachter in
höheren Positionen tätig gewesen seien, seien ständig von Leibwächtern
begleitet worden und hätten gepanzerte Wagen gefahren. Die Regierung
sei sehr schwach und selbst im Kabinett von Karzai hätten die Taliban
Einfluss. Nachdem er sich sechs Monate lang beim besagten (Verwand-
ten) versteckt gehalten habe, sei er am 25. Februar 2010 von Kabul nach
D._______ geflogen. Von dort aus sei er in den E._______ gereist. Über
F._______ und ihm unbekannte Länder sei er schliesslich am 27. Mai
2010 in die Schweiz gelangt.
D-1867/2011
Seite 3
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die Be-
weismittel bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A8 und
A12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Übergriffe durch Dritte seien
nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Schutz sei ge-
währleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfol-
gung zu verhindern – beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justiz-
organe zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungs-
handlungen – und der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz habe. Bei
den Todesdrohungen durch die Taliban handle es sich um kriminelle Akte
von Drittpersonen. Die afghanischen Behörden in Kabul seien bemüht,
solche Akte zu ahnden, auch wenn es ihnen nicht möglich sei, jeden
Übergriff zu verfolgen und die Täter zu bestrafen. Der Beschwerdeführer
habe die Möglichkeit, bei den Behörden Anzeige zu erstatten und um
Schutz nachzusuchen. Dass er dies nicht getan habe, könne nicht zur
Annahme fehlenden behördlichen Schutzes führen. An dieser Sachlage
vermöchten auch die eingereichten Beweisunterlagen nichts zu ändern,
zumal diese lediglich die Tätigkeit als Wahlhelfer belegen würden. Ange-
sichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf
bestehende Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch
abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvoll-
zug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan sei zwar angespannt, aber es könne nicht von einer kon-
kreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) ausgegangen werden. In den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh und Sari Pul sowie in Kabul und der
D-1867/2011
Seite 4
westlichen Provinz Herat sei die Lage als vergleichsweise sicher einzu-
stufen und die Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erach-
ten. Es lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der (…) und gesun-
de Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein familiäres Beziehungs-
netz und die gute Ausbildung (abgeschlossenes […]studium) dürfte ihm
den Aufbau einer beruflichen Existenz erleichtern.
C.
C.a Mit Eingabe vom 28. März 2011 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und subeventuali-
ter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung,
ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersucht. Schliesslich wurde in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend die
ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin vom 28. März 2011 um Anset-
zung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegrün-
dung ersucht.
C.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe an-
lässlich der Anhörung vom 18. Juni 2010 eingehend begründet, weshalb
die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht fähig seien, ihn wirksam vor
Übergriffen der Taliban zu schützen beziehungsweise weshalb es ihm
nicht zuzumuten gewesen sei, sich dem Schutz der afghanischen Sicher-
heitsbehörden zu unterstellen. Das BFM sei auf seine diesbezüglichen
Vorbringen nicht eingegangen und habe dadurch seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Eine weitergehende Begründung müsse er
sich aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seiner ursprünglich mandatierten
Rechtsvertreterin für die beantragte Beschwerdeergänzung vorbehalten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer
eine Frist von dreissig Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
D-1867/2011
Seite 5
ein. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein und brachte im Wesentlichen vor, er sei bei den
Wahlen vom 20. August 2009 für (…) verantwortlich gewesen. Alle gros-
sen in- und ausländischen Fernsehstationen hätten aus dem besagten
Wahllokal berichtet. Dass auch mit ihm Interviews geführt worden seien,
sei ihm zum Verhängnis geworden, da auch die Taliban die Berichterstat-
tung verfolgt hätten. Mit dem beiliegenden, vom (…) unterzeichneten
Schreiben vom 28. August 2009 sei er zum Tod verurteilt worden; als Ex-
empel für all diejenigen, die mit der Regierung zusammenarbeiten wür-
den. Beim Verlassen des Hauses am folgenden Tag habe er gehört, wie
sich die vier Männer auf den Motorrädern zugerufen hätten, dass es sich
bei ihm um die gesuchte Person handle. Nur knapp sei ihm die Flucht ins
Nachbarhaus gelungen. Als er in der Folge telefonisch bedroht worden
sei, sei er nachts zu einem (Verwandten) väterlicherseits in einen ande-
ren Stadtteil geflohen, wo er sich die folgenden sechs Monate versteckt
gehalten habe. Die Bedrohung durch die Taliban sei sehr ernst zu neh-
men. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nach wie vor prekär und die
Taliban seien auch heute noch – neben der offiziellen Regierung und den
internationalen Truppen – ein gewichtiger Machtfaktor. Es sei ihnen nach
wie vor möglich, Angriffe auf internationale Truppen, Regierungsvertreter
und sonstige Ziele zu führen. Es liege daher auf der Hand, dass nicht da-
von ausgegangen werden könne, die Taliban würden ihre gegen ihn ge-
richtete Drohung nicht wahrmachen. Allen, die sich in irgendeiner Form
an den Wahlen beteiligt hätten, drohe Gewalt durch die Taliban. Auch ge-
wöhnlichen Wählern seien Ohren, Nasen und Finger abgeschnitten wor-
den; einzelne seien sogar getötet worden. Dem Kabinett Karzai fehlten
immer noch elf Minister, da sich aus Angst vor den Taliban niemand traue,
zu kandidieren. Wenn die nationalen und internationalen Armeen und Po-
lizeitruppen nicht fähig seien, die Minister zu schützen, dann seien sie
erst recht nicht in der Lage, einen gewöhnlichen Bürger wie ihn zu schüt-
zen. Einzelne Wahlhelfer seien bereits getötet worden und auch sein Ar-
beitskollege G._______ sei einen Tag nach den Wahlen von den Taliban
ermordet worden. Das BFM bestreite zwar nicht, dass er aufgrund seiner
politischen Anschauungen und der damit zusammenhängenden Tätigkeit
D-1867/2011
Seite 6
verfolgt worden sei, erachte jedoch seine Vorbringen als nicht asylrele-
vant. Dieser Auffassung könne nicht zugestimmt werden. Dem beiliegen-
den Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan von Juni 2010 könne ent-
nommen werden, dass die Kriminalitätsrate in Kabul gravierend sei.
Wenn schon hinsichtlich "gewöhnlicher" Kriminalität kein Mindeststandard
an Sicherheit gewährleistet werden könne, erscheine es schlicht illuso-
risch, dass ihn die Sicherheitskräfte vor den gut organisierten Taliban
schützen könnten. Der Titularprofessor H._______ komme im beiliegen-
den Aufsatz zum Schluss, dass Afghanistan als "failed state" zu bezeich-
nen sei. Ihm könne damit nicht entgegengehalten werden, er habe es un-
terlassen, sich in einem "failed state" um Schutz der eben nicht vorhan-
denen Staatsgewalt zu bemühen. Zudem sei die afghanische Polizei eine
der korruptesten der Welt und sie sei von Taliban und deren Sympathi-
santen durchdrungen, so dass es ihm auch aus diesem Grund nicht
nachteilig ausgelegt werden könne, dass er sich nicht an diese gewendet
habe. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern das
BFM seine Argumente zur (fehlenden) Schutzfähigkeit der afghanischen
Behörden untersucht und es sich mit der Frage der Zumutbarkeit der
Schutzsuche auseinandergesetzt habe. Damit habe es seinen Gehörsan-
spruch verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngster Zeit ver-
schiedentlich anerkannt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Af-
ghanistan verschlechtert habe. Er verweise auch auf ein Positionspapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2009, ge-
mäss welchem Mitarbeitende internationaler Organisationen und (…)
Personal – wie er – gefährdet seien. Da die Polizei in Kabul ihn nicht
wirksam vor den Taliban schützen könne, seien seine Vorbringen asylre-
levant. Im Übrigen sei angesichts der erwähnten Korruption im Polizeiap-
parat auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Polizei ihn
überhaupt schützen und ihn nicht an die Taliban verraten würde. Es sei
ihm deshalb Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei
von einer Situation allgemeiner Gewalt in Afghanistan auszugehen. Auch
in Kabul habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Neben den
allgemein bestehenden Gefahren wie Entführung oder Tod durch Spreng-
stoffanschläge sei er auch konkret gefährdet. Die Taliban hätten ein To-
desurteil gegen ihn ausgesprochen und würden ihn suchen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei deshalb unzumutbar. Er sei aber auch unzulässig, da
ihm in Afghanistan ein Verstoss gegen seine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte drohe.
D-1867/2011
Seite 7
E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Dokumente ein:
– Schulabschlusszeugnis, (…);
– Liste besuchter Kurse an der Universität, (…);
– Abschlussurkunde der Universität, (…);
– Bestätigung bzgl. Tätigkeit als (…), (…);
– UNO-Wahlbeobachterausweis;
– Drohbrief der Taliban, 27.8.2009 (mit Übersetzung);
– 4 Internet-Artikel zu Anschlägen in Kabul, Spiegel Online, 12.11.2010,
28.1.2011, 14.2.2011, 18.4.2011;
– Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010;
– 2 Presseberichte zu Angriffen auf Wahlhelfer, 19.8.2009, 19.9.2010;
– Todesanzeige G._______, (…);
– Aufsatz "Seit wann ist Afghanistan ein Failed State?" von Prof. H._______,
undatiert;
– NZZ-Artikel zu Anschlag in Kabul, 19.4.2011;
– Tabellarische Übersicht von Transparency International (Korruption), 2010;
– SFH-Positionspapier "Asylsuchende in Afghanistan", 26.2.2009;
– Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, 10.2.1011.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfer-
tigen könnten. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am
27. Juli 2011 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
G.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer das
Themenpapier "Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police
und Sicherheitssituation in Kabul" der SFH vom 20. Oktober 2011 ein.
Dieses zeige, dass die Polizei in Kabul die Sicherheit nicht gewährleisten
könne. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich seit dem Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 weiter verschlechtert.
Angesichts der immer grösseren Zahl ziviler Opfer sei nunmehr auch dort
von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Zudem werde auch
sein Argument, dass der Gang zur von Taliban unterwanderten Polizei Ri-
siken bergen würde, durch das besagte Themenpapier gestützt. Ange-
sichts der Erhebung, wonach sich über die Hälfte der Afghanen in einer
Gefahrensituation nicht an die Polizei wenden würden, könne ihm sein
Verhalten nicht angelastet werden.
D-1867/2011
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
D-1867/2011
Seite 9
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist,
ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Afghanistan Ende Febru-
ar 2010 verlassen, weil er wegen seiner Tätigkeit als Wahlhelfer im Au-
gust 2009 durch Taliban-Anhänger bedroht worden sei; er habe sich dies-
bezüglich nicht an die Behörden gewendet, da er der Ansicht sei, dass
diese nicht in der Lage wären, ihn zu beschützen.
4.1 Vorab ist hinsichtlich des Beschwerdeantrags um Rückweisung der
Sache mangels Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage der
Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden festzustellen,
dass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Be-
schwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht auszumachen ist. Das
BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Schutzfrage und
den diesbezüglich vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisunterla-
gen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeantrag um Rückweisung der
Sache zur neuen Entscheidung ist deshalb abzuweisen.
4.2 Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfü-
gung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.
D-1867/2011
Seite 10
4.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlit-
tene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefähr-
dung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Wer
in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann,
erfüllt zudem aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
4.2.2 An der Echtheit des erst mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai
2011 eingereichten Drohbriefes der Taliban vom 27. August 2009 beste-
hen gewisse Zweifel. Im Nachgang zur Anhörung vom 18. Juni 2010
reichte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 beim BFM verschie-
dene, von seiner Familie übermittelte Beweisunterlagen zu seiner Tätig-
keit als Wahlhelfer nach (vgl. A13), und es erscheint nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er das der angeblichen Verfolgung zugrunde liegende Do-
kument damals nicht ebenfalls einreichte, zumal sich der Drohbrief ge-
mäss seinen Aussagen auch bei der Familie befunden habe und er die-
sen umgehend nachreichen werde (vgl. A8 S. 4 F20 und S. 7 F43). Die
Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlhelfer
im Jahr 2009 tatsächlich von den Taliban bedroht wurde respektive im
heutigen Zeitpunkt einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt
ist, kann indes (wie generell die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen) offenbleiben, da von einem genügenden staatlichen Schutz für den
Beschwerdeführer auszugehen ist (vgl. dazu die nachfolgenden Erwä-
gungen).
4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7
eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenom-
men und diese über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär
bezeichnet (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.7.4). Seit diesem Entscheid hat sich
die Sicherheitslage kaum gebessert. Im ersten Halbjahr 2012 war die An-
zahl ziviler Opfer zwar erstmals rückläufig, aber nach wie vor hoch (vgl.
CORINNE TROXLER GULZAR, SFH, Afghanistan: Update – Die aktuelle Si-
cherheitslage, 3. September 2012, S. 4 f.). Die Ausführungen in
BVGE 2011/7 haben daher weiterhin Gültigkeit. Das Flüchtlingshoch-
kommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hebt bei der Beurteilung
der Sicherheitslage in Afghanistan die Existenz von Risikogruppen hervor,
deren besonderer Status bei der Evaluation einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang
werden beispielsweise Personen genannt, die mit den internationalen
D-1867/2011
Seite 11
Truppen zusammenarbeiten (vgl. UNHCR Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanis-
tan, 17. Dezember 2010, S. 7 f.). Ob der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Tätigkeit als Wahlhelfer einer solchen Risikogruppe zuzurechnen ist
und heute einer Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt ist, kann
jedoch aufgrund des – wie sich nachfolgend zeigen wird – als genügend
einzustufenden staatlichen Schutzes offenbleiben.
4.2.4 Eine – wie vorliegend geltend gemachte – Verfolgung durch nicht-
staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es
der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten
Schutz zu finden. Der Schutz ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn
die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infra-
struktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18). Eine faktische Garantie für langfristigen absoluten individu-
ellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung kann nicht verlangt werden.
Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funkti-
onierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung steht. In ers-
ter Linie ist dabei an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe, die
eine effektive Strafverfolgung ermöglichen, sowie an ein Rechts- und Jus-
tizsystem zu denken. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli-
chen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv möglich (bspw. un-
abhängig vom Geschlecht oder der Zugehörigkeit zu einer ethnischen
oder religiösen Minderheit) und individuell zumutbar sein, was beispiels-
weise dann zu verneinen ist, wenn sich der Betroffene mit einer Strafan-
zeige der konkreten Gefahr weiterer oder anderer Verfolgungsmassnah-
men aussetzen würde.
4.2.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul. Dort präsentiert sich die
Sicherheitslage besser als an den meisten anderen Orten in Afghanistan.
In BVGE 2011/7 hält das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich fest,
dass die Hauptstadt trotz vereinzelter spektakulärer Anschläge zu den re-
lativ stabilen Landesteilen gehört. Dazu trägt massgeblich bei, dass die
afghanischen Sicherheitskräfte dort besser in der Lage sind, die Verant-
wortung, die ihnen für das Stadtgebiet von den internationalen Kräften
bereits formell übergeben worden ist, zu übernehmen. In der Hauptstadt
befindet sich eines von sechs Regionalkommandos der Polizei und eine
eigene Polizeieinheit ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
zuständig (Afghan National Civil Order Police). Die Polizei hat die Sicher-
heitsmassnahmen kontinuierlich verstärkt und zusätzliche Checkpoints
D-1867/2011
Seite 12
errichtet. Es kommt vermehrt zu Festnahmen und auch zur Verhinderung
geplanter Anschläge. Zudem ist eine eigene Kampfeinheit der afghani-
schen Armee in Kabul stationiert (Capital Division), und auch ausländi-
sche Truppen patrouillieren nach wie vor in der Hauptstadt. Insgesamt
gelingt es den Sicherheitskräften offenbar, für die Bevölkerung von Kabul
ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen, was der US-Strategie,
insbesondere die städtischen Zentren zu sichern und so das Vertrauen in
die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken, entspricht (vgl. BVGE
2011/7 E. 9.7.5 S. 102 f.). Angesichts der sich in Kabul präsentierenden
Lage sind sowohl die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit der
dortigen Behörden zu bejahen (vgl. diesbezüglich auch das Urteil D-
3307/2011 vom 17. Januar 2013).
4.2.6 Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben nie an eine
Behörde gewendet, um die geltend gemachten Drohungen von Ende Au-
gust 2009 anzuzeigen und diesbezüglich um Schutz zu ersuchen. Dies
kann jedoch nicht zur Annahme führen, er wäre mangels Untätigkeit der
Behörden schutzlos drohenden Übergriffen Dritter ausgesetzt. Aufgrund
der festgestellten Schutzwilligkeit und -fähigkeit der für die Sicherheit zu-
ständigen Behörden in Kabul ist vielmehr davon auszugehen, dass er
sich bei allfälligen Behelligungen durch die Taliban schutzsuchend an die
Behörden wenden und Drohungen anzeigen kann, und ihm dies auch zu-
zumuten ist. Die mit der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 einge-
reichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern, zumal sie entweder für die Schutzfrage nicht relevant erscheinen,
da sie nur den Werdegang des Beschwerdeführers und die Tätigkeit als
Wahlhelfer aufzeigen (Zeugnisse, Wahlhelferbescheinigungen), oder nur
allgemeine Erkenntnisse über Personen und Vorfälle, die sich nicht auf
den Beschwerdeführer und seine konkreten Schutzmöglichkeiten bezie-
hen, beinhalten (bspw. Presseberichte zu Anschlägen in Kabul und Angrif-
fen auf Wahlhelfer). Auch das am 31. Oktober 2011 eingereichte The-
menpapier der SFH vom 20. Oktober 2011, wonach die Sicherheitslage in
Kabul schlecht sei und sich ein grosser Teil der Afghanen in einer Gefah-
rensituation nicht an die Polizei wenden würde, vermag nicht zur Annah-
me zu führen, es wäre dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, die zu-
ständigen Behörden um Schutz anzugehen.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung
gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 4 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat
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ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.2.1 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf die Lageeinschät-
zung in BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Grossstadt Kabul,
woher der Beschwerdeführer stammt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humani-
täre Situation im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans etwas we-
niger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter
begünstigenden Umständen – namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums,
eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand – als
zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 und E. 9.2.2
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S. 104 f.) Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen.
6.2.2 Der (…) Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Probleme
geltend macht, stammt seinen Angaben zufolge aus Kabul, wo er bis zu
seiner Ausreise aus Afghanistan im Februar 2010 immer gelebt hat. Mit
den in Kabul wohnhaften (Familienangehörigen) (vgl. A1 S. 3 f.) und dem
(Verwandten) väterlicherseits, bei dem er sich vor der Ausreise sechs
Monate aufgehalten habe (vgl. A8 S. 3), verfügt der Beschwerdeführer in
der afghanischen Hauptstadt über eine tragfähige soziale Vernetzung,
und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wie-
derum familiäre Unterstützung und zumindest für die erste Zeit eine gesi-
cherte Wohnsituation vorfinden wird. Zudem verfügt er – nebst Fremd-
sprachenkenntnissen (vgl. A1 S. 3) – mit einem abgeschlossenen
(…)studium über eine hervorragende Ausbildung (vgl. A1 S. 3), die ihm
künftig den Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sollte. Eine all-
fällige schweizerische Rückkehrhilfe kann ihm den Wiedereinstieg eben-
falls erleichtern (Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in
eine seine Existenz vernichtende Situation geraten würde, die als konkre-
te Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Wegweisungsvollzug nach Kabul ist damit
auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar zu erachten.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung
allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist zu bestäti-
gen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 und 5 VwVG). In
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu er-
heben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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