B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1867/2014
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2014 – eröffnet am 1. April
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschie-
bende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen sei und
die kantonalen Behörden anzuweisen seien, von Vollzugsbemühungen
gegen den Beschwerdeführer abzusehen,
dass das BFM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers als zuständig zu erklären und dieses weiterzufüh-
ren,
dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss zu erlassen und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31‒33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an-
wendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
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(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wur-
de, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermitteln ist (vgl.
Art. 49 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der
Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages
zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli-
cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem
Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages
zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in der Beschwerdeschrift bestreitet, über ein von der italie-
nischen Auslandvertretung in B._______ ausgestelltes Visum verfügt zu
haben,
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dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der ersten
Asylgesuchseinreichung im Hoheitsgebiet der "Dublin-Staaten" (vgl.
CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 30. Dezember 2013,
über ein gültiges (bis 30. Januar 2014) Schengen-Visum, ausgestellt von
der italienischen Auslandvertretung in B._______, verfügte,
dass demnach Italien als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständiger Staat zu betrachten ist (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO mit Schreiben vom 20. März 2014
zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe unter Hinweis auf diverse nationale und
internationale Publikationen zunächst die prekäre Situation der Flüchtlin-
ge in Italien skizziert wird,
dass sodann als bedeutungsvoll im Falle des Beschwerdeführers der
Umstand angeführt wird, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz auf-
grund seines Berufes ([…]) mit vielen Landsleuten in Kontakt gekommen
und habe damit enge Beziehungen zur Schweiz beziehungsweise zu sei-
nen Landsleuten in der Schweiz geknüpft,
dass ferner zu bezweifeln sei, dass dem Beschwerdeführer bei seiner
Überstellung nach Italien die Garantien der EMRK (SR 0.101) und FK
(SR 0.142.301) und damit das Mindestschutzniveau des europäischen
Flüchtlingsrechts in Italien gewährt würden,
dass nach Ansicht der Rechtsvertretung das BFM Art. 3 Abs. 2 Satz 1
Dublin-II-VO (Selbsteintritt) anwenden sollte, da dem Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Italien ein Rechtsnachteil erwachsen werde
und eine Kettenabschiebung drohe,
dass das BFM die Zuständigkeit der Schweiz bejahen und das Asylge-
such materiell überprüfen und entscheiden solle, mithin die angefochtene
Verfügung in Berücksichtigung dieser Aspekte aufzuheben und zur mate-
riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 6. Januar 2014, wonach er nicht nach Italien zurückkehren möchte,
weil er von Erzählungen durch Landsleute von der miserablen Situation in
Italien Kenntnis erlangt habe, nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Ita-
liens in Frage zu stellen,
dass auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach er aufgrund der
vielen geknüpften Bekanntschaften mit in der Schweiz lebenden Lands-
leuten enge Beziehungen zur Schweiz habe, an der Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nichts zu ändern vermag, da diese weder von einer persönlichen Präfe-
renz der asylsuchenden Person noch einer allfälligen Integration abhängt,
dass die genannten Personen (Landsleute), die eine Petition zugunsten
des Beschwerdeführers einreichten, zudem keine Familienangehörigen
im Sinne der Verordnungsbestimmungen sind,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, es könnte ihm im Falle ei-
ner Überstellung nach Italien eine mit der EMRK und FK unvereinbare
Behandlung drohen respektive Italien würde in seinem Fall den Grund-
satz des Non-Refoulement missachten, unbegründet ist,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdefüh-
rer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des EGMR M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f.
und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-
493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK (SR 0.1051) handelt, seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerde-
führer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missach-
tung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
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dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Italien den Grundsatz des Non-Refoule-
ment nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch ver-
letzen würde, dass es den Beschwerdeführer in ein Land zurückweist, in
dem sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit ernsthaft
gefährdet wären, oder in dem er gezwungen würde, sich in ein solches
Land zu begeben,
dass nach dem Gesagten keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine
humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311),
eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag (Rechtsbegehren 2), es sei mit superproviso-
rischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos erweist,
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dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: