Abtei lung IV
D-1868/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1868/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den
Heimatstaat anfangs 2006 verliess und über den Sudan, Libyen und
Italien am 4. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass sie gemäss der Datenbank EURODAC am 24. Oktober 2006 in
B._______, Italien, daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass sie im Rahmen der Anhörung zur Person und zu den
Asylgründen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
am 14. Januar 2010 unter anderem ausführte, sie habe in ihrem
Heimatstaat ihre Religion nicht frei ausüben und unter diesen
Umständen dort nicht leben können,
dass ihr im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zum
EURODAC-Ergebnis Italien betreffend eine allfällige Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass sie erklärte, sie wolle in der Schweiz und bei ihrer Schwester
bleiben, niemand gehe freiwillig in den Tod,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 18. März
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug
anordnete und überdies festhielt, eine allfällige Beschwerde habe
keine aufschiebende Wirkung und die editionspflichtigen Akten würden
der Beschwerdeführerin ausgehändigt,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss
Eurodac-Treffer sei Italien gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
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Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die italienischen Behörden bis zum 9. Februar 2010 keine
Stellungnahme eingereicht hätten, weshalb davon auszugehen sei,
Italien anerkenne seine Zuständigkeit,
dass der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und die von ihr angeführten Einwände
nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermöchten,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spreche und der
Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von
einer Überstellung nach Italien sei bis zum Entscheid über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen, ersuchte,
dass sie überdies die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf Bezug zu
nehmen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerde unter anderem vorgebracht wird, das
Bundesamt sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen,
indem es sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass
eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe und sich
damit die Frage der Familieneinheit stelle,
dass entsprechend diesem Einwand Anlass zur Frage besteht, ob die
Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten,
die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässi-
ge Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des mo-
dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
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droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.),
dass dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.),
dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensicht-
lich nicht gerecht wird,
dass das BFM darin zwar erwähnt, die von der Beschwerdeführerin
anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 14. Januar 2010 gemachten
Aussagen würden keine Hindernisgründe gegen eine Wegweisung
nach Italien darstellen,
dass in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort erwähnt
wird, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung unter
anderem darlegte, eine Schwester von ihr lebe in der Schweiz,
dass sich auch auf weiteren Dokumenten der vorinstanzlichen Akten
ein Hinweis auf die in der Schweiz lebende Verwandte der
Beschwerdeführerin findet (vgl. A6/1 und Dossier-Deckblatt),
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dass der Vorinstanz demnach vor Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 3. März 2010 zweifelsfrei bekannt war, dass eine nahe Verwandte
der Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt,
dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin offenkundig nicht wahrgenommen, den Sachver-
halt nur teilweise erstellt und so die Begründungspflicht beziehungs-
weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation
sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor-
schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (EMARK 2004 Nr. 38
E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegender
Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asylgesuch ent-
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schieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise
mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Beschwerdeführerin in
Bezug auf die in der Schweiz wohnhafte Schwester Rechte zu ihren
Gunsten ableiten kann,
dass dieses Unterlassen nicht auf einem Versehen beruht, sondern of-
fensichtlich das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. März
2010 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Anträge und
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandslos wird,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der in der eingereichten Kostennote vom 24. März 2010
aufgeführte Arbeitsaufwand von 12 Stunden (720 Minuten) unter
Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden
Verfahrens nicht angemessen erscheint, zumal nur die notwendigen
Kosten zu ersetzen sind,
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dass insbesondere ein Teil der Beschwerdeschrift nicht erst im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens verfasst worden sein dürfte,
nachdem von minderjährigen Asylbewerbern beziehungsweise von
einem Beschwerdeführer die Rede ist (insbesondere Ziffern 1.2, 2.2,
2.5.1 und 2.5.2),
dass auch die geltend gemachte Pauschale für die Eröffnung eines
Dossiers nicht zu ersetzen ist,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf insgesamt Fr. 1'500.--
festzusetzen ist,
dass durch die Ausrichtung einer Parteientschädigung auch das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Versand:
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