B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1869/2017
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017
D-1869/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe
der Tigrinya und hatte ihren letzten heimatlichen Wohnsitz in Asmara. Ge-
mäss eigenen Angaben will sie ihren Heimatstaat im Oktober 2005 in Rich-
tung Sudan verlassen haben. Ende des Jahres 2005 sei sie in die Türkei
weitergereist, von wo sie anfangs des Jahres 2007 nach Griechenland ge-
langt sei. Am 24. September 2015 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz
ein und stellte am 28. September 2015 beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) befragte die Beschwerdeführerin am 30. September 2015 summa-
risch und am 9. Februar 2017 eingehend zu ihren Asylgründen. Zwischen-
zeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Graubün-
den zugewiesen.
B.
Im Rahmen ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, Ende des Jahres 2004 sei ihr damaliger Ehemann ‒ der
später, im Jahr 2005, bei der Überfahrt von Libyen nach Europa ums Leben
gekommen sei ‒ zum eritreischen Nationaldienst eingezogen worden. Im
September 2005 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im
September 2004 (Angabe bei der Anhörung) seien Angehörige der eritrei-
schen Sicherheitskräfte zu ihr gekommen und hätten ihren Ehemann ge-
sucht, da dieser aus der Haft entflohen sei. Sie sei mitgenommen und wäh-
rend zehn oder elf Tagen inhaftiert worden, bis es ihrem Vater gelungen
sei, gegen Leistung einer Kaution ihre Freilassung zu erreichen. Von einem
Bekannten ihres Ehemannes sei ihr dann mitgeteilt worden, dass Letzterer
in den Sudan ausgereist sei, dass sie ebenfalls in Gefahr sei und ihm des-
halb nachfolgen solle. Zwei oder drei Wochen später sei sie illegal aus Erit-
rea ausgereist, und im Sudan habe sie ihren Ehemann getroffen. Im Sudan
hätten sie sich jedoch einige Tage später wieder getrennt. Während sie auf
dem Luftweg in die Türkei weitergereist sei, habe er den Weg durch die
Sahara in Richtung Libyen eingeschlagen.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 (Datum der Eröffnung: 27. Februar
2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat
im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
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Seite 3
seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Des Weiteren hielt das SEM da-
für, die Beschwerdeführerin habe auch nicht wegen einer illegalen Ausreise
aus Eritrea mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. März 2017 focht die Beschwer-
deführerin diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR
142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Fürsorge-
bestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. April 2017 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige
Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
H.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Mai 2017 wurden eine entspre-
chende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, sich zum Stand ihrer mit der Beschwerdeschrift erwähnten
Absicht zu äussern, ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Le-
benspartner zu ehelichen.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2018 liess die Beschwer-
deführerin mitteilen, das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit
ihrem Lebenspartner sei noch nicht abgeschlossen. Zudem brachte sie er-
gänzende Bemerkungen zu ihren Beschwerdegründen an. Auf den Inhalt
dieser Ergänzung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. Mai 2018 wurde eine erneuerte
Honorarabrechnung eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, sich detailliert und unter Einreichung entsprechender Beweis-
mittel zu ihrer Beziehung mit ihrem Lebenspartner zu äussern.
M.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Juni 2018 übermittelte die Be-
schwerdeführerin eine entsprechende Erklärung und machte zudem er-
gänzende Ausführungen zu ihren Beschwerdegründen. Mit der Eingabe
wurden die Kopie eines Schreibens des Zivilstandsamts Zürich, Wohnsitz-
bestätigungen, die Kopie eines Schreibens einer eritreischen Schulbe-
hörde, die Stellungnahme einer Drittperson zur politischen Lage in Eritrea
sowie eine aktualisierte Honorarabrechnung eingereicht. Auf den Inhalt der
Eingabe und der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
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gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
3.5 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum einen zur Ein-
schätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub-
haft. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass sowohl an dem von ihr be-
haupteten Nationaldienststatus als auch an ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea Zweifel bestünden (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Des Weiteren
habe sie in Bezug auf die behauptete Suche nach ihrem Ehemann durch
Angehörige der eritreischen Sicherheitskräfte widersprüchliche Angaben
gemacht (ebd., S. 4 f.). Zum anderen führte das Staatssekretariat aus, die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien auch nicht asylrelevant. Sie
mache geltend, sie sei inhaftiert worden, weil sich ihr Ehemann unerlaub-
terweise von der Truppe entfernt habe (ebd., S. 5). Dieser sei jedoch be-
reits im Jahr 2005 verstorben, und es sei nicht davon auszugehen, dass
aus dem geltend gemachten Grund heute noch immer ein Interesse der
eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin bestünde.
3.6 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz ist zunächst festzustel-
len, dass in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs
unter anderem damit begründet wurde, die von der Beschwerdeführerin
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behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künf-
tiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert,
was nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG ver-
einbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 4.1).
3.7 Jedoch ist der Einschätzung der Vorinstanz, die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant, in
sonstiger Hinsicht zu folgen.
3.7.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr
Asylgesuch im Rahmen ihrer Befragungen durch die Vorinstanz aus-
schliesslich damit begründete, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise gefährdet gewesen, weil ihr damaliger Ehemann während seines erit-
reischen Nationaldiensts aus der Haft entflohen sei und in der Folge illegal
das Land verlassen habe. Demgegenüber machte sie nicht geltend, sie
selbst habe sich im Zeitraum vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dem
eritreischen Nationaldienst entzogen.
3.7.2 Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung wegen ihres damaligen
Ehemannes ist in erster Linie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
weder zu eigenen Erlebnissen während ihrer angeblichen, rund zehntägi-
gen Inhaftierung (Protokoll der Anhörung, S. 15) noch zur Flucht des Ehe-
mannes aus dem Nationaldienst irgendwelche konkrete Angaben zu ma-
chen vermochte. In Bezug auf die Gründe und die Umstände der Flucht
ihres Ehemannes führte sie zwar aus, sie habe ihn, nachdem sie sich nach
ihrer eigenen Ausreise aus Eritrea im Sudan getroffen hätten, danach ge-
fragt (ebd., S. 13). Abgesehen von der Aussage, es habe sich um einen
gefährlichen Ort (implizit: Ort der Flucht des Ehemannes) gehandelt,
machte sie jedoch keinerlei konkrete Ausführungen zu den Gründen der
Inhaftierung und zu den sonstigen Umständen der angeblichen Verfolgung
ihres damaligen Ehemannes durch die eritreischen Sicherheitskräfte. Es
erscheint auch unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraums
nicht als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Ge-
sichtspunkten ‒ welche der Auslöser der gegen sie selbst gerichteten Ver-
folgungsmassnahmen und schliesslich ihrer eigenen Ausreise aus Eritrea
gewesen sein sollen ‒ keine präzisere Aussagen machen konnte. Vielmehr
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ‒
würde die behauptete Verfolgung ihres damaligen Ehemannes den Tatsa-
chen entsprechen ‒ von diesem bei ihrem Zusammentreffen im Sudan ent-
sprechende Auskünfte erlangt hätte und diese im Asylverfahren auch hätte
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Seite 8
vorbringen können. Die zuvor (E. 3.4) genannten Voraussetzungen der
Glaubhaftmachung hinsichtlich der Substantiierung, Detaillierung und Prä-
zision der Asylvorbringen sind angesichts dessen nicht als erfüllt zu erach-
ten. Es erübrigt sich demnach, auf die von der Vorinstanz ausserdem auf-
geführten Widersprüche einzugehen.
3.7.3 Weiter ist der Beurteilung der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem nicht asylrelevant seien.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre eigene Inhaftierung damit, dass
ihr damaliger Ehemann aus der Haft entflohen sei, wobei sich dies im Jahr
2004 oder 2005 ereignet habe. Ebenfalls im Jahr 2005 sei ihr Ehemann
beim Versuch, von Libyen nach Europa überzusetzen, ums Leben gekom-
men. Angesichts des seit diesen Ereignissen vergangenen Zeitraums ist
die Einschätzung des SEM als zutreffend zu bezeichnen, dass heute aus
dem geltend gemachten Grund, selbst wenn dieser als glaubhaft erachtet
werden könnte, ohnehin nicht mehr von einem Verfolgungsinteresse der
eritreischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen
wäre. In der Beschwerdeschrift (S. 11) und im Rahmen der Replik wird zwar
geltend gemacht, durch die Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben,
dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin einer Spionageein-
heit beziehungsweise dem Nachrichtendienst der eritreischen Armee an-
gehört habe. Trotz des Todes ihres Ehemannes sei aufgrund dessen wich-
tigen Position im Nachrichtendienst davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin auch heute noch eine Reflexverfolgung zu befürchten
habe. Für diese Behauptung auf Beschwerdeebene findet sich in den Aus-
sagen, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zu
Protokoll gab, keinerlei Grundlage. Auf die Frage hin, ob ihr damaliger Ehe-
mann ein regulärer Soldat gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zur
Antwort (Protokoll der Anhörung, S. 14): „Seine Einheit hatte einen be-
stimmten Namen wie Spionage ... so und so ..., ich habe den Namen ver-
gessen.“ Aus dieser unsubstantiierten Aussage lässt sich in keiner Weise
der Schluss ziehen, der Genannte habe einer Spionageeinheit bezie-
hungsweise dem Nachrichtendienst der eritreischen Armee angehört und
dabei sogar eine wichtige Funktion innegehabt. Weiter entbehrt auch die
Behauptung in der Replik jeder Grundlage, die mangelnden Kenntnisse der
Beschwerdeführerin über die Stellung des Ehemannes in der eritreischen
Armee seien auf dessen Verpflichtung zur Geheimhaltung zurückzuführen.
Für eine derartige Interpretation des Sachverhalts ist den Aussagen der
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei konkreter An-
lass zu entnehmen.
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Seite 9
3.7.4 Hingegen wäre im Zusammenhang mit der Frage nach der Asylrele-
vanz der Vorbringen ‒ sofern deren Glaubhaftigkeit gegeben wäre ‒ nicht
nur zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Aussagen gegen Leistung einer Kaution durch ihren Vater nach zehn oder
elf Tagen wieder aus der Haft entlassen worden sein will. Sondern es wäre
ausserdem darauf hinzuweisen, dass sie auch nicht davon berichtete, ihre
Familienangehörigen – ihr Vater und mehrere Geschwister, die nach wie
vor in Eritrea leben ‒ hätten ihretwegen irgendwelche konkrete Schwierig-
keiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Dieser Umstand spricht ge-
gen ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Sicherheitskräfte gegenüber
der Beschwerdeführerin. Zwar führte sie im Zusammenhang mit der Frage
nach persönlichen Kontakten zu ihren Familienangehörigen aus, sie habe
ihren Vater nicht nach den Konsequenzen fragen können, die sich für ihn
aus ihren eigenen Schwierigkeiten ergeben hätten (Protokoll der Anhö-
rung, S. 12, 16). Es ist jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass sie –
jedenfalls im Lauf der Zeit seit ihrer Ausreise – von Problemen ihrer Fami-
lienangehörigen wegen der von ihr behaupteten Asylgründe und ihrer da-
mit verbundenen Ausreise (vgl. diesbezüglich auch noch anschliessend,
E. 6.2.6) erfahren hätte.
3.8 Schliesslich wird im Rahmen der Beschwerdeschrift (S. 12) unter dem
Aspekt der Asylrelevanz der Vorbringen ausserdem geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass man sie noch hätte in den eritreischen
Militärdienst einziehen wollen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die
eritreischen Behörden nicht nur von der illegalen Ausreise, sondern auch
von einer Wehrdienstverweigerung der Beschwerdeführerin und somit von
einem regimefeindlichen Akt ausgehen würden. Diese Argumentation wird
zudem auch im Rahmen der Replik wiederholt. Diesbezüglich ist zunächst
auf die bereits gemachte Anmerkung (E. 3.6) hinzuweisen, dass eine be-
hauptete illegale Ausreise nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylgewäh-
rung, sondern des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren weder behauptete, sie sei – im Zeitraum vor ihrer
Ausreise ‒ zum Dienst in der eritreischen Armee beziehungsweise zum
eritreischen Nationaldienst einberufen worden, noch zu verstehen gab, sie
habe sich einer entsprechenden Dienstleistung durch ihre Ausreise entzo-
gen (vgl. diesbezüglich auch zuvor, E. 3.7.1).
3.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
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Seite 10
4.
In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin ausserdem vorbringt, sie sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist
und in den Sudan gelangt. Damit werden durch die Beschwerdeführerin
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen
seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2
4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
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Seite 11
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im
Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit-
rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen-
bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig
erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger
aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
D-1869/2017
Seite 12
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwer-
deführerin zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 3.7), ist ihre Be-
hauptung, sie sei in Eritrea zum Zeitpunkt ihrer Ausreise gefährdet gewe-
sen, weil ihr damaliger Ehemann während seines eritreischen National-
diensts aus der Haft entflohen sei, weder als glaubhaft noch ‒ zum heuti-
gen Zeitpunkt ‒ als asylrechtlich relevant zu erachten. Es sind keine sons-
tigen Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise
der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit ‒ keine begrün-
dete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.
4.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
5.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK
2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs-
verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän-
derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsab-
kommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermit-
telt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei dies-
bezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. E-
MARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Auslände-
rinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ge-
währleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf
D-1869/2017
Seite 13
Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich ge-
lebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) be-
steht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen.
Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende
Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli-
gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1,
BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Die im Asylverfahren
angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben,
wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise
bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Auslän-
derbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet
hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4.2.2).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte
sie mit der Beschwerdeschrift vor, dass sie die baldige Eheschliessung mit
ihrem Lebenspartner B._______ beabsichtige, der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden sei. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch ge-
stützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.
5.4 Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, sich zum Stand der beabsichtigten Eheschliessung zu
äussern. Diesbezüglich teilte sie mit Eingabe vom 26. April 2018 mit, das
Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit ihrem Lebenspartner sei
noch nicht abgeschlossen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 aufgefordert, sich so detailliert wie
möglich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zu ihrer Be-
ziehung mit ihrem Lebenspartner zu äussern sowie zur Frage Stellung zu
nehmen, ob sie bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Mit Eingabe
vom 27. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, das Ehevorberei-
tungsverfahren sei nach wie vor nicht abgeschlossen, und sie habe ent-
sprechend auch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
stellen können. Grund der anhaltenden Hängigkeit des Vorbereitungsver-
fahrens sei, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Lebenspartner die
vom zuständigen Zivilstandsamt verlangten Dokumente nicht in Eritrea be-
schaffen könnten. Jedoch, so die Beschwerdeführerin weiter, würden auch
nichteheliche dauerhafte Partnerschaften in den Schutzbereich von Art. 8
D-1869/2017
Seite 14
EMRK fallen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ergebe sich
aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch, wenn die partnerschaft-
liche Beziehung eheähnlich gelebt werde oder konkrete Hinweise auf eine
unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten würden. Die Beschwerde-
führerin und ihr Lebenspartner seien schon seit über zwei Jahren ein Paar,
stünden täglich telephonisch oder mittels „WhatsApp“ in engem Kontakt
und sähen sich jedes Wochenende in C._______ (dem Wohnort der Be-
schwerdeführerin) oder in Zürich (dem Wohnort des Lebenspartners). Sie
würden sich umeinander kümmern und gegenseitig unterstützen und hät-
ten bereits vor über einem Jahr entschieden, zu heiraten. Die Stabilität und
Intensität der Beziehung seien als einer Ehe ähnlich zu erachten. Dies
komme einem stabilen Konkubinat und der Bildung einer Familie im Sinne
von Art. 8 EMRK gleich. Mit der letztgenannten Eingabe wurden die Kopie
eines Schreibens des Zivilstandsamts Zürich sowie zwei Wohnsitzbestäti-
gungen der Gemeindebehörden von C._______ und Zürich eingereicht,
welche die erwähnten Angaben zum Stand des Ehevorbereitungsverfah-
rens und zu den jeweiligen Wohnsitzen der Beschwerdeführerin und ihres
Lebenspartners bestätigen.
5.5 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, vermittelt aber kein Recht auf Aufenthalt in einem be-
stimmten Staat. Es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Fami-
lienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und da-
mit das Familienleben vereitelt wird (BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.N.). Ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) ist der Begriff des “Familienlebens” im Sinne von Art. 8 EMRK
nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich
auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl.
anstelle vieler das Urteil des EGMR L. gegen die Niederlande vom 1. Juni
2004, Beschwerde Nr. 45582/99, Recueil CourEDH 2004‑IV, Ziff. 35 f.; zu-
letzt Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, Be-
schwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29; vgl. aus der Literatur CHRISTOPH GRABEN-
WARTER, European Convention on Human Rights. Commentary, München/
Oxford/Baden-Baden/Basel 2014, S. 193; DERS./KATHARINA PABEL, Euro-
päische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016,
S. 288). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht
rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die
Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE
135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017
D-1869/2017
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vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1; aus der diesbe-
züglichen Literatur MARC SPESCHA ET AL., Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl., Zürich 2015, Nr. 21, N 17). Das Bundesgericht hat hieraus abge-
leitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann
ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich ge-
lebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hoch-
zeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art
und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesent-
lich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der
Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung
aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme
von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich
der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht jüngst ‒
im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils – in Auseinandersetzung mit der
einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung ent-
schieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ei-
ner Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt,
um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV
berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubi-
nats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem
hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis
zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen,
amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Bei-
des – finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Ehe-
schliessung ‒ qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zu-
sätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd., E. 3.2
und 4.1).
5.6 Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen, dass die für die Berufung auf
einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten
Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Zwar
haben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner ein Ehevorberei-
tungsverfahren in die Wege geleitet, nachdem sie gemäss eigenen Anga-
ben seit über zwei Jahren ein Paar seien und sich gegenseitig unterstützen
würden. Jedoch leben die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner we-
der in einem gemeinsamen Haushalt, noch wird eine gegenseitige Unter-
stützung geltend gemacht, die als finanziell massgeblich bezeichnet wer-
den könnte. Von einem Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Recht-
sprechung kann folglich nicht gesprochen werden. Somit ergibt die vorfra-
geweise Prüfung, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt
D-1869/2017
Seite 16
keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu ma-
chen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin,
wie sie mit ihrer Eingabe vom 27. Juni 2018 mitteilte, bei der zuständigen
ausländerrechtlichen Behörde bislang auch kein Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gestellt hat (hierzu noch anschliessend,
E. 6.3.6).
5.7 Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
6.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
D-1869/2017
Seite 17
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des EGMR müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimat-
staat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
6.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei
ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rech-
nen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsge-
richt im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]).
6.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende,
die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie
vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen
Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens-
tes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den National-
dienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereit-
gehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär
zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergericht-
lich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis
auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
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Seite 18
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
6.2.6 Im vorliegenden Fall liegen gewichtige Hinweise dafür vor, dass die
Beschwerdeführerin entweder ihre Nationaldienstpflicht bereits erfüllt hat
oder zur letztgenannten Kategorie jener Personen gehört, deren Einzie-
hung in den Nationaldienst bei ihrer Rückkehr nach Eritrea aus anderen
Gründen als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist.
Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren an, sie selbst
sei ‒ anders als ihr Ehemann und zwei ihrer Brüder ‒ vor ihrer Ausreise
aus Eritrea nicht zum Nationaldienst eingezogen worden. Sie habe die
Schule im Jahr 2000 nach Abschluss der zehnten Klasse abgebrochen. In
der Folge sei sie, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, zu-
nächst durch ihre Familie versteckt worden (Protokoll der Erstbefragung,
S. 6). Die beiden auf den Schulabbruch folgenden Jahre seien verloren ge-
wesen, da sie in dieser Zeit nichts gemacht habe. Dann, als sie neunzehn
Jahre alt gewesen sei, sei sie durch ihre Familie verheiratet worden. Dies
habe den Zweck gehabt, sie vor der Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst zu bewahren (Protokoll der Anhörung, S. 6 f.). Auf die Frage hin,
ob sich ihr Vater, da ihre Verheiratung dem genannten Zweck gedient
habe, auch darum gekümmert habe, dass sie die für die Befreiung vom
Nationaldienst erforderlichen Papiere erhalten habe, gab sie im Rahmen
ihrer Anhörung an, die Eheschliessung sei gar nicht standesamtlich regis-
triert worden. In der Folge hätten weder sie selbst noch ihr Vater sich um
die Ausstellung solcher Dokumente gekümmert (ebd., S. 7 f.). Sie sei auf
D-1869/2017
Seite 19
der Strasse nie in eine Kontrolle geraten, da sie nicht oft nach draussen
gegangen sei (ebd., S. 6, 12).
Angesichts dieser Vorbringen erscheinen im Falle der Beschwerdeführe-
rin ‒ über die zuvor (E. 6.2.5) erwähnten Punkte hinaus ‒ mit Blick auf die
allgemeine Situation in Eritrea insbesondere die folgenden Aspekte von
Bedeutung. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts läuft die
Rekrutierung in den Nationaldienst in der Regel über das Schulwesen. Alle
Schülerinnen und Schüler werden für das zwölfte Schuljahr dem nationalen
militärischen Ausbildungszentrum in Sawa zugeteilt, wo sie ein militäri-
sches Training erhalten, ihre schulische Ausbildung beenden und ihr Ab-
schlussexamen ablegen. Wer die Schule zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
besucht, kann ab dem achtzehnten Lebensjahr von der lokalen Verwal-
tungsbehörde direkt zum Nationaldienst aufgeboten werden. Ungefähr seit
dem Jahr 2001 werden landesweit Razzien (sog. Giffas) durchgeführt, bei
denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und Jugend-
liche daraufhin überprüft werden, ob sie ihre Dienstpflicht erfüllt haben. Ist
dies nicht der Fall, besteht die Gefahr der Inhaftierung und anschliessen-
den militärischen Ausbildung (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 12.2).
Gemäss diesen Erkenntnissen werden allerdings Frauen in den letzten
Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom
Dienst befreit, was zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt
hat (ebd., E. 12.5). Wie bereits zuvor erwähnt wurde, ist ausserdem davon
auszugehen, dass es insbesondere bei verheirateten Frauen regelmässig
zu vorzeitigen Entlassungen aus dem Dienst kommt.
Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht angemerkt wurde, erscheint
es als unglaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin auf ihre frühe ‒
gemäss ihren Aussagen im Jahr 2002 im Alter von neunzehn Jahren er-
folgte ‒ Verheiratung drängte, um damit ihre Einziehung in den National-
dienst zu verhindern, in der Folge jedoch keinerlei Anstalten unternommen
haben soll, diese Eheschliessung bei den eritreischen Behörden zu regist-
rieren und sich um die für die Befreiung vom Nationaldienst erforderlichen
Dokumente zu kümmern. Gemäss eigenen Aussagen will die Beschwer-
deführerin zudem im Oktober 2005 und mithin im Alter von zweiundzwan-
zig Jahren aus Eritrea ausgereist sein, wobei sie bis zu diesem Zeitpunkt –
mit Ausnahme der behaupteten Probleme aufgrund ihres damaligen Ehe-
mannes, die sich aber als unglaubhaft erwiesen haben ‒ keinerlei persön-
liche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Somit
will sie, obwohl ihre Eheschliessung den zuständigen eritreischen Behör-
den nicht mitgeteilt worden sei, im Zeitraum bis zu ihrer Ausreise auch mit
D-1869/2017
Seite 20
keinerlei behördlichen Bestrebungen konfrontiert worden sein, sie zum Na-
tionaldienst einzuziehen. Auch dies erscheint angesichts des soeben zu
den üblichen Anstrengungen der eritreischen Behörden Gesagten, Ju-
gendliche im nationaldienstpflichtigen Alter ausfindig zu machen, als über-
wiegend unglaubhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater
der Beschwerdeführerin nach ihren Aussagen in Eritrea als Bankangestell-
ter – unter anderem bei der eritreischen Nationalbank – tätig war und wei-
terhin ist und als solcher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch unter ei-
ner erhöhten behördlichen Beobachtung stand. Die Behauptung, die Be-
schwerdeführerin habe sich der Rekrutierung für den Nationaldienst gewis-
sermassen dadurch entziehen können, dass sie das Haus ihrer Familie
kaum verlassen habe, ist angesichts der beruflichen Tätigkeit ihres Vaters
daher als unglaubhaft zu erachten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich,
wie behauptet, die Schule nach dem zehnten Schuljahr verlassen hat, ist
angesichts dessen, dass auch Achtzehnjährige, welche die Schule nicht
mehr besuchen, von den lokalen Verwaltungsbehörden zum National-
dienst aufgeboten werden, nicht von Belang.
Somit erscheint unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Gerichts zur
in Eritrea herrschenden staatlichen Praxis im Zusammenhang mit dem Na-
tionaldienst einerseits möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ih-
rer Eheschliessung und persönlicher Beziehungen ihres Vaters vom Nati-
onaldienst befreit wurde. Andererseits ist auch denkbar, dass sie ‒ entwe-
der als Achtzehnjährige, welche die Schule nicht mehr besuchte, oder wie
allgemein üblich im Rahmen des zwölften Schuljahrs ‒ in den eritreischen
Nationaldienst eingezogen wurde, diesen während einiger Jahre absol-
vierte und schliesslich ‒ möglicherweise aufgrund ihrer Eheschliessung
vorzeitig, allenfalls auch unterstützt durch persönliche Beziehungen ihres
Vaters ‒ aus diesem wieder entlassen wurde. Jedoch ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass ihre Behauptung zutreffend
ist, sie sei bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea in einem Alter, das einige Jahre
über dem Beginn der entsprechenden Dienstpflicht gelegen habe, in die-
sem Zusammenhang gar nie in Kontakt mit den eritreischen Behörden ge-
standen.
Die in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang aufgeführten Ar-
gumente, mit welchen im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts verteidigt wird, vermögen an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Soweit mit Eingabe vom 27. Juni
2018 die Kopie eines Schreibens einer eritreischen Schulbehörde einge-
reicht wurde, das die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in chronologischer
D-1869/2017
Seite 21
Hinsicht belegen soll, geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerde-
führerin von 1996 bis 2000 eine höhere Schule besucht habe. Wie sich
gezeigt hat, ist jedoch die Frage, ob und wann die Beschwerdeführerin die
Schule allenfalls vorzeitig verlassen hat, nicht entscheidwesentlich.
Schliesslich ist ausserdem ‒ was aber angesichts des zuvor Gesagten
ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung ist ‒ die Einschätzung zu
treffen, dass die Beschwerdeführerin mit gewisser Wahrscheinlichkeit zur
Kategorie jener Personen zu zählen ist, die ihre Situation mit den heimatli-
chen Behörden durch den sogenannten „Diaspora-Status“ geregelt haben.
Über den Umstand hinaus, dass sich die Beschwerdeführerin nach eige-
nen Aussagen bereits seit fast dreizehn Jahren im Ausland aufhält, ist dies-
bezüglich insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Nicht nur habe ihr
Vater in Eritrea immer als Bankangestellter gearbeitet, sondern sei auch
nach wie vor ‒ jedenfalls gültig im Zeitpunkt ihrer Anhörung ‒ als solcher
tätig. Obwohl sie sowohl mit ihrem Vater als auch mit ihren in Eritrea le-
benden Geschwistern hie und da telephoniere, wisse sie nichts davon, ob
er wegen ihrer illegalen Ausreise persönliche Schwierigkeiten gehabt
habe. Diesbezüglich gilt das bereits an anderer Stelle (E. 3.7.4) Gesagte,
wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin von Proble-
men ihrer Familienangehörigen aufgrund ihrer eigenen Ausreise und ihres
Aufenthalts im Ausland erfahren hätte, wären solche Schwierigkeiten tat-
sächlich aufgetreten. Der Umstand, dass ihr Vater offenbar zu keinem Zeit-
punkt mit derartigen Problemen konfrontiert war und bis heute in Eritrea als
Bankangestellter tätig ist, lässt sich als Indiz für den „Diaspora-Status“ der
Beschwerdeführerin werten.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 wurde unter anderem geltend gemacht, es
bestünden keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin den
„Diaspora-Status“ erlangt habe. Auch bilde dieser Status keineswegs eine
Garantie dafür, bei der Rückkehr nach Eritrea weder bestraft noch in den
Nationaldienst eingezogen zu werden. In diesem Zusammenhang übermit-
telte die Beschwerdeführerin ausserdem eine vom 15. April 2018 datie-
rende Stellungnahme einer Mitarbeiterin des Leibniz-Instituts für Globale
und Regionale Studien, Hamburg, zu den möglichen Auswirkungen des
„Diaspora-Status“ und einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Mit Blick auf die
mit der genannten Eingabe und der eingereichten Stellungnahme geäus-
serten Argumente ist zum einen festzustellen, dass diese die vom Bundes-
verwaltungsgericht mit dem Referenzurteil D-2311/2016 vorgenommenen
Analysen nicht zu entkräften vermögen. Zum anderen erweist sich im vor-
liegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin den „Diaspora-Status“
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Seite 22
innehat, ohnehin nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung. Auf diesen
Gesichtspunkt ist folglich nicht mehr weiter einzugehen.
6.2.7 Nachdem es als überwiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass
die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den National-
dienst eingezogen würde, erübrigt es sich im vorliegenden Fall, auf die
Frage einzugehen, welche Schlüsse hinsichtlich der Zulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung angesichts einer tatsächlich drohenden Einziehung
in den Nationaldienst zu ziehen wären.
6.2.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die
Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung (E. 6.2.2). Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung droht (E. 6.2.6): Weder ist zu befürchten, dass die
Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ih-
rer Pflicht zum Nationaldienst ‒ nachdem davon auszugehen ist, dass sie
diesen entweder bereits abgeleistet hat oder von diesem befreit wurde ‒
inhaftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere
Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähnten län-
derspezifischen Koordinationsentscheids ebenfalls eine aktualisierte La-
geanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
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Seite 23
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
6.3.3 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf das mit der Eingabe vom
26. April 2018 vorgebrachte Argument einzugehen, dass gegen das Refe-
renzurteil D-2311/2016 eine Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten
Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eingereicht wor-
den sei. Folglich, so die Beschwerdeführerin, habe ein internationales Gre-
mium über die völkerrechtliche Zulässigkeit des genannten Referenzurteils
zu befinden. Es könne somit nicht gestützt auf die dortige Lageanalyse be-
treffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea entschie-
den werden, solange das CAT nicht über die Beschwerde befunden habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen trifft die Ein-
schätzung offensichtlich nicht zu, die Hängigkeit einer Beschwerde beim
CAT, welche die Beurteilung im Einzelfall des Verfahrens D-2311/2016 un-
ter den betreffenden spezifischen Umständen betrifft, habe für jegliche Ver-
fahren, die vor dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich Eritrea hängig
sind, eine aufschiebende Wirkung zur Folge. Zum anderen macht die Be-
schwerdeführerin zwar geltend, das CAT habe im Rahmen der Be-
schwerde betreffend das Urteil D-2311/2016 im Sinne einer vorläufigen
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Massnahme angeordnet, der Vollzug der Wegweisung des dortigen Be-
schwerdeführers sei durch die schweizerischen Behörden auszusetzen,
und das SEM habe dieser Anordnung auch Folge geleistet. Jedoch ist nicht
ersichtlich und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht nachvollzieh-
bar begründet, weshalb eine vorläufige Massnahme, welche das CAT in
Bezug auf eine Drittperson – den Beschwerdeführer im Fall des Urteils D-
2311/2016 ‒ angeordnet hat, sich im vorliegenden Verfahren auswirken
könnte.
6.3.4 Angesichts der zuvor getroffenen Feststellung, wonach es als über-
wiegend unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde
(vgl. E. 6.2.6‒6.2.8), erübrigt es sich im vorliegenden Fall, der Frage nach-
zugehen, welche Schlüsse hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung angesichts einer tatsächlich drohenden Einziehung in den
Nationaldienst zu ziehen wären.
6.3.5 Somit ist danach zu fragen, ob besondere Umstände vorliegen, auf-
grund derer im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Weder liegen
Hinweise auf gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführerin vor, noch
werden solche geltend gemacht. Des Weiteren sind auch keine sonstigen
persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lies-
sen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea
in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Vielmehr ist festzuhalten,
dass sie nach eigenen Angaben aus einer Familie stammt, der es wirt-
schaftlich gut geht (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 3, 12), wobei der Vater
beruflich als Bankangestellter tätig ist, mit seiner heutigen Ehefrau in As-
mara ein eigenes Haus bewohnt und zudem an seinem Arbeitsort, der
Stadt D._______, über ein weiteres, dem eritreischen Staat gehörendes
Haus verfügt. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Eritrea gemäss den Kriterien der aktuellen La-
gebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten
ist.
6.3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend, ihre Rück-
schaffung nach Eritrea käme einer Verletzung ihres Rechts auf Familienle-
ben gemäss Art. 8 EMRK gleich. Da ihr Lebenspartner B._______, den sie
zu heiraten beabsichtige, als Flüchtling nicht nach Eritrea zurückkehren
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könne, wäre es ihr verunmöglicht, die Beziehung mit ihm im gemeinsamen
Heimatstaat zu leben.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren aus-
schliesslich – in Anwendung der asylrechtlichen Bestimmungen – die all-
fälligen Voraussetzungen einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1‒4 AuG zu prüfen sind. Im Rahmen dieser Ge-
setzesnormen kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand der geplan-
ten Eheschliessung mit ihrem Lebenspartner nichts für sich ableiten. Die
Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin allenfalls gestützt auf anderweitige
rechtliche Anspruchsgrundlagen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
sei, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden.
Wie sich bereits gezeigt hat (vgl. E. 5.6), vermag die Beschwerdeführerin
zum heutigen Zeitpunkt keinen Bewilligungsanspruch geltend zu machen,
der sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge-
mäss Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV ergeben würde.
Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Ge-
setzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von
Art. 8 EMRK gehalten sind, zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts
auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK beziehungsweise des analog
ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilli-
gung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländi-
sche Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche
Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und „klar“ erscheint,
dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE
139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 ff., BGE 137 I 351 ff.; aus der Literatur PE-
TER UEBERSAX, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [éds.], Code annoté
de droit des migrations, Vol. IV, Bern 2017, Art. 14 LAsi, N 12). Diese Pra-
xis gilt auch für abgewiesene ‒ und damit an sich illegal anwesende ‒ Asyl-
suchende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsan-
spruch erwerben, da ihnen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensicht-
lich erfüllten Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in
ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung
zwecks Heirat zu ersuchen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 137 I 351 E. 3.7;
zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f.).
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurz-
aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses gegeben
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sind, ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist der Beschwerde-
führerin unbenommen, im Anschluss an das vorliegende Urteil ein entspre-
chendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen.
6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei
der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 7. April 2017 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 angeordneten
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 27. Juni 2018 wird ein Vertretungsaufwand in der
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Höhe von insgesamt Fr. 4'122.‒ geltend gemacht. Allerdings erweist sich
im vorliegenden Fall zum einen die Höhe des geltend gemachten Stunden-
ansatzes von Fr. 200.‒ nicht als angemessen. Amtlich eingesetzte Rechts-
vertreter ohne Anwaltspatent ‒ und um einen solchen handelt es sich im
vorliegenden Fall ‒ entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisge-
mäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒. Zum anderen
werden in der Honorarabrechnung auch Kosten für den Schriftenwechsel
mit den Zivilstandsbehörden geltend gemacht. Diese beziehen sich nicht
auf das vorliegende Verfahren und sind folglich bei der Bemessung der
Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis
eines als angemessen zu erachtenden Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist
das amtliche Honorar daher auf insgesamt Fr. 2‘895.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
Honorar von Fr. 2‘895.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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