B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1870/2015 /wua
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
19. Januar 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 10. Februar
2015 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt wurde,
dass er angab, er habe in Ungarn kein Asylgesuch stellen wollen, da in
Ungarn die Lebensbedingungen sehr schlecht seien und Kurden in die Tür-
kei ausgeschafft würden,
dass er auf medizinische Unterstützung angewiesen sei, weil er im Hinter-
kopf und wahrscheinlich auch im Rücken Splitter habe, welche von einem
Bombenangriff der türkischen Armee auf Stellungen der PKK, der er ange-
hört habe, stammten,
dass im Übrigen in der Schweiz ein Cousin von ihm lebe,
dass das B.________ am 20. Februar 2015, 2. März 2015 sowie 6. März
2015 medizinische Berichte einreichte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 20. Februar 2015 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dieses Ersuchen am 5. März 2015 gut-
hiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2015 – eröffnet am 18. März
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-
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Verordnung nach Ungarn weg wies, wobei es festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzu-
treten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 30. März 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM bzw. des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
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dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
19. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass die ungarischen Behörden am 5. März 2015 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 20. Februar 2015 guthiessen,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass auch die Anwesenheit eines Cousins in der Schweiz an der Zustän-
digkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nichts ändern kann, zumal es sich dabei nicht um einen Familienan-
gehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt und der Be-
schwerdeführer kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm
und dieser Person geltend gemacht hat,
dass der Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene angab, der Beschwerde-
führer, welcher vor mehreren Jahren bei einem Bombenangriff der türki-
schen Armee auf Stellungen der PKK, der er angehört habe, am Rücken
schwer verletzt worden sei, habe in der Folge in einem Camp im Nordirak,
einem Rückzugsort der PKK, gelebt,
dass er, nachdem der IS (Islamischer Staat) das Camp eingenommen
habe, geflüchtet sei, wobei er beabsichtigt habe, in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen,
dass er indessen unterwegs von der ungarischen Polizei festgenommen
und zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen worden sei,
dass er in der Folge aus Furcht, von den ungarischen Behörden in die Tür-
kei ausgeschafft zu werden, Ungarn verlassen und in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt habe,
dass es eine bekannte Tatsache sei, dass die ungarischen Behörden bis-
her Dutzende von Kurden in ähnlicher Situation wie den Beschwerdeführer
an die Türkei ausgeschafft hätten,
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dass es hierzu vorderhand festzuhalten gilt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Be-
schwerdeführer aus dem Vorbringen, er habe in der Schweiz um Asyl er-
suchen wollen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass an dieser Einschätzung auch die blosse, realitätsfremde Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei von den ungarischen Behörden zur Einrei-
chung des Asylgesuches gezwungen worden, nichts zu ändern vermag,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, oder
weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig
erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden,
dass diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern
lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinwei-
sen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung
nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2),
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dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
den Beschwerdeführer die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung
seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refou-
lements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde
konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person
nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE
2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass vielmehr auf Beschwerdeebene in lediglich allgemeiner Weise be-
hauptet wird, dass die ungarischen Behörden bisher Dutzende von Kurden
in ähnlicher Situation wie den Beschwerdeführer an die Türkei ausge-
schafft hätten,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend
machte, er benötige medizinische Unterstützung und müsse operiert wer-
den, weil er im Hinterkopf und wahrscheinlich auch im Rücken Splitter
habe, die von einem Bombenangriff stammten,
dass das B.________ am 20. Februar 2015, 2. März 2015 sowie 6. März
2015 medizinische Berichte einreichte,
dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
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EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass sich aus den Akten ergibt, dass das B.________ dem SEM am 6.
März 2015 mitteilte, bei der operativen Entfernung des Metalls handle es
sich um einen sehr grossen Eingriff mit vielen Komplikationen, weshalb es
besser sei, das Metall im Körper zu belassen, so lange es keine Beschwer-
den mache,
dass somit nicht von einer unmittelbar notwendigen Operation auszugehen
ist,
dass vorliegend offensichtlich nicht davon ausgegangen werden muss,
eine Überstellung des Beschwerdeführers sei aus medizinischen Gründen
unzulässig,
dass zudem nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine not-
wendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert,
dass ihm daher zugemutet werden kann, sich nach einer Überstellung nach
Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung
seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behör-
den zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014
vom 15. Dezember 2014),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Auf-
nahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: