B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1870/2018
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (…).
D-1870/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im Jahr 2007 bezie-
hungsweise am 1. Januar 2012 aus seinem Heimatstaat aus und gelangte
nach einem längeren Aufenthalt in Spanien am 24. Juli 2012 in die
Schweiz, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. August 2012 wurde er zu seiner
Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur
Person; BzP).
In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern ge-
storben seien, als er ungefähr 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei und dass
er keine Geschwister habe. Am 26. Dezember 2011 habe er in Jos seinen
muslimischen Freund, welcher Mitglied der Gruppe „Boko Haram“ sei, ken-
nengelernt. Er selbst hätte sich dieser Gruppierung ebenfalls anschliessen
sollen. Er sei Christ und habe der „Sacred-Heart-Kirche“ angehört. In die-
ser Kirche habe er die Rolle eines Pastors übernommen und seinen Freund
zum Christentum bekehrt. Von jenem habe er darauf erfahren, dass er von
Mitgliederd der Boko Haram umgebracht werden sollte. Es habe Bilder von
ihm und seinem Freund gegeben, welche gemäss seinem Freund an an-
dere Boko-Haram-Mitglieder verteilt worden seien, damit man ihn finden
könne.
B.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 trat das ehemalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung
sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz.
C.
Am 19. August 2014 suchte der Beschwerdeführer im EVZ C._______
mündlich erneut um Asyl nach.
D.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein mit „Mehrfachgesuch“ beziehungsweise „Wiedererwägungsge-
such“ betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus, dass er während seines
Asylverfahrens im Jahr 2012 seine heutige Partnerin, D._______, kennen-
gelernt habe. Sie lebe seit 2004 in der Schweiz, habe seit 2010 eine Auf-
enthaltsbewilligung und sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Er
habe bei ihr bleiben und sie unterstützen wollen. Zwischenzeitlich hätten
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sie ein gemeinsames Kind, für welches er seine Vaterschaft offiziell aner-
kannt habe. Seine Partnerin sei aufgrund gesundheitlicher Probleme auf
seine Unterstützung bei der Kinderbetreuung angewiesen. Eine Wegwei-
sung aus der Schweiz würde das Recht auf Privat- und Familienleben ver-
letzen.
E.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, verschiedene Fragen zu seinem Aufenthalt in der Schweiz so-
wie zu der Beziehung zu seiner Partnerin zu beantworten.
F.
Mit Schreiben vom 10. November 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
die Schweiz im Jahre 2012 verlassen und seither in Padua, Italien, gelebt
zu haben. Nur im Jahr 2014, als er sich für die Vaterschaftsanerkennung
ihrer gemeinsamen Tochter in die Schweiz habe begeben müssen, habe
er sich bei seiner heutigen Partnerin aufgehalten. Zum jetzigen Zeitpunkt
lebe er bei ihr. Er verfüge jedoch über keine Fotografien oder offizielle Do-
kumente. Seine Partnerin sei aufgrund starker Kopfschmerzen und Schwä-
cheanfälle auf seine Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen. Ein Ver-
fahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder ein anderes Verfah-
ren beim kantonalen Migrationsamt sei nicht hängig. Finanziell werde er
von seiner Partnerin unterstützt. Als Beweismittel reichte der Beschwerde-
führer einen Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 24. Juli 2014 be-
treffend Feststellung der Vaterschaft von E._______ sowie Fotografien mit
seiner Familie (Kinder, Partnerin), welche in Italien aufgenommen worden
seien, zu den Akten.
G.
Am 13. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen an (Anhörung). Dabei führte der Beschwerdeführer aus,
dass er von 1985 bis 2003 im (…) Hotel in Lagos, Nigeria, gearbeitet habe.
Er habe einen Bruder, welcher in Lagos wohne und Händler gewesen sei,
momentan aber arbeitslos sei. Seine Mutter sei im Jahr 2005, sein Vater
schon vor langer Zeit verstorben. Bei seiner Arbeit im Hotel sei er einem
Mann schweizerischer Herkunft begegnet, welchem er über 2 Mio. Naira,
was ungefähr 20‘000 Euro entspreche, gegeben habe, damit dieser ihm
bei der Ausreise helfe. Dieser Mann habe versprochen, ihm in der Schweiz
Arbeit zu beschaffen, sei daraufhin jedoch verschwunden. Nachdem der
Beschwerdeführer seine Stelle im Hotel gekündigt habe, habe er sich in
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den Norden Nigerias begeben, um seine Ausreise nach Europa zu organi-
sieren, damit er diesen Mann suchen könne. Ausserdem habe er in Jos
einen dort lebenden Freund getroffen und versucht, diesen zum Christen-
tum zu bekehren. Darauf hätten dessen Freunde der Grupppe Boko Haram
nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht. Er habe um sein Leben fürch-
ten müssen. Diesen Freunden seines Freundes, welche versucht hätten,
ihn umzubringen, sei er manchmal begegnet, wenn er auf der Strasse am
Predigen gewesen sei. Zwischen Juli und September 2007 habe er Nigeria
verlassen und sei seither nicht mehr dort gewesen. Bis im Jahr 2012 habe
er sich in Spanien aufgehalten und sei im Jahr 2012 in die Schweiz einge-
reist. Im Jahr 2012 habe er in der Schweiz seine heutige Partnerin kennen-
gelernt, mit der er ein gemeinsames Kind habe. Sie habe bereits drei an-
dere Kinder und er wolle sie unterstützen. Sie habe gesundheitliche Prob-
leme, er denke, dass sie an Bluthochdruck leide und noch weitere Be-
schwerden habe.
H.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (eröffnet am 26. Februar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers einerseits keine massgeblichen Asylgründe gemäss
Art. 3 AsylG (Sr 142.31) darstellen würden, andererseits aufgrund von Wi-
dersprüchen in seinen Ausführungen unglaubhaft seien. So falle sein Vor-
bringen, dass er aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, um sein Geld zu-
rück zu erhalten, nicht unter Art. 3 AsylG. Als widersprüchlich beurteilte die
Vorinstanz des Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Ausreise, seiner religiösen Tätigkeit und seinen familiären Umständen. Ge-
mäss Befragungsprotokoll der BzP sei er im Dezember 2011 nur wenige
Tage in Jos gewesen und habe Nigeria am 1. Januar 2012 verlassen.
Ebenfalls sei er gemäss diesem Protokoll Pastor gewesen, habe diesen
Umstand im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erwähnt. Auch die Anga-
ben zu seinen Familienangehörigen seien widersprüchlich ausgefallen. So
habe er in der ersten Befragung angegeben, keinen Bruder zu haben. In
der Anhörung habe er hingegen von einem in Lagos lebenden Bruder ge-
sprochen. Weiter habe er das Todesjahr seiner Mutter unterschiedlich an-
gegeben. Die Aussagen über das Predigen seien schliesslich unsubstan-
ziiert ausgefallen. So habe er nicht genau angeben können, welcher Kirche
er angehört haben wolle, was für Kirchen es in Jos noch gegeben habe
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und wo genau sich die Kirche oder er selbst in Jos im Quartier F._______
befunden hätten. Deshalb seien auch diese Vorbringen unglaubhaft. Wei-
ter überzeuge sein Verhalten im Jahr 2012 nicht, nicht in den damals zu-
ständigen Staat Spanien zurückgereist zu sein, und dass er in Italien in all
den dort verbrachten Jahren kein Asylgesuch eingereicht habe. Dies spre-
che ebenfalls gegen die Vermutung, dass er in Nigeria in Schwierigkeiten
geraten wäre. Hinzukomme, dass er sein mündliches Mehrfachgesuch im
Jahr 2014 nicht weiterverfolgt habe, sondern nach der Feststellung seiner
Vaterschaft nach Italien zurückgekehrt sei.
Eine vorfrageweise Prüfung ergebe, dass der Beschwerdeführer keinen
Anspruch aus dem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 EMRK geltend machen könne. Seine Partnerin sei zwar Mut-
ter von zweien weiteren Kindern, welche das Schweizer Bürgerrecht inne-
hätten. Gemäss Rechtsprechung habe ein Elternteil, welcher für ein Kind
mit Schweizer Bürgerrecht sorge, grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Sodann könne eine bloss aufenthaltsberechtigte Person gestützt
auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen,
wenn sie ihrerseits einen gefestigten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung habe und die Voraussetzungen nach Art. 44 AuG (SR 142.20) erfülle.
Allerdings seien sowohl seine Partnerin als auch er selbst sozialhilfeab-
hängig, was wiederum einem Familiennachzug gemäss Art. 44 AuG entge-
genstehe. Da ein Anspruch nach Art. 8 EMRK verneint werde, stehe vor-
liegend einer Wegweisung nichts entgegen. Aus Art. 8 EMRK ergebe sich
grundsätzlich kein Anspruch auf verfahrensrechtlichen Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Entscheid.
Was den Wegweisungsvollzug betreffe, so könne sich der Beschwerdefüh-
rer nicht auf Art. 44 AsylG berufen, da seine Partnerin kein Gesuch um
Familienzusammenführung eingereicht habe, um den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers zu regeln. Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch
als persönliches individuelles Gesuch eingereicht, auch wenn er sich dabei
auf die Situation seiner Partnerin und seiner Tochter beziehe. Dieses Vor-
gehen habe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen ge-
dient. Seine Partnerin hätte seit langem ein entsprechendes Gesuch ein-
reichen können, zumal der Beschwerdeführer mit ihr schon während sei-
nes Aufenthalts in Italien in telefonischem Kontakt gestanden habe und die
Vaterschaft schon vor drei Jahren anerkannt worden sei. Weil der Be-
schwerdeführer aber seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung oder
eine vorläufige Aufnahme in Bezug auf das Recht auf Privat- und Familien-
leben erst jetzt geltend gemacht habe, nachdem seine Partnerin im Jahr
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2010 und seine Tochter im Jahr 2013 in der Schweiz eine Aufenthaltsbe-
willigung B erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer klar die Nachzugs-
bestimmungen von Art. 44 AuG umgangen. Aus diesem Grund könne er
sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG
berufen. Schliesslich könne kaum von der Dauerhaftigkeit der Beziehung
mit seiner Partnerin ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer
seine Partnerin bereits seit fünf Jahren kenne, seit fast so langer Zeit ein
Kind mit ihr habe, die Beziehung jedoch erst im Oktober 2017 geltend ge-
macht habe und erst seit dieser Zeit mit ihr zusammenlebe. Ohnehin gehe
das Bundesgericht davon aus, dass es sich erst bei einem Konkubinat,
welches bereits einige Jahre gedauert habe, um eine eheähnliche Gemein-
schaft handle.
I.
Mit Eingabe vom 28. März 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Verfügung des SEM aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz ver-
kenne, dass seine Flucht aus Nigeria bereits viele Jahre her sei und er
deswegen Mühe habe, sich an jedes Detail zu erinnern. Im Wesentlichen
habe er jedoch seine Gesuchsgründe nachvollziehbar geschildert. Seine
Partnerin sei zudem krank und er könne keiner Erwerbstätigkeit nachge-
hen. Des Weiteren sei es schwierig, in der Schweiz ohne Bewilligung eine
Stelle zu finden. Das SEM halte ihm vor, dass es sich bei der Beziehung
zu seiner Partnerin nicht um eine echte Beziehung handle. Sie würden je-
doch derzeit Hochzeitsvorbereitungen treffen. Zudem werde seine Partne-
rin in den kommenden Tagen ein Gesuch um Familiennachzug einreichen,
weil sie verhindern wolle, dass er die Schweiz verlassen müsse.
J.
Mit Schreiben vom 29. März 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Zif 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines
Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, sub-
stantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer
tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Hingegen
dürfen sich Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren,
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, aufgrund dessen, dass er
seinen sich in Europa aufhaltenden Bekannten aufsuchen wolle, um den
ihm geliehenen Geldbetrag wieder zu erhalten, aus seinem Heimatstaat
ausgereist zu sein. Andererseits macht er geltend, dass er von der Gruppe
Boko Haram verfolgt worden sei, weil er einen Freund zum christlichen
Glauben bekehrt habe.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen
ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
glaubhaft zu machen.
5.2.2 Bereits die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wie
Wohnort und Familie blieben im vorliegenden Verfahren aufgrund der un-
terschiedlichen Angaben in den Befragungen ungeklärt. In erster Linie ist
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diesbezüglich auf die unterschiedlich vorgebrachten Ausreisedaten aus Ni-
geria hinzuweisen. Während der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte,
seinen Heimatstaat am 1. Januar 2012 verlassen zu haben (SEM-Akte A7
5.01), gab er in der Anhörung an, schon im Jahr 2007 aus Nigeria ausge-
reist und seither nicht mehr dahin zurückgekehrt zu sein (B10 F15f.). Auch
bleibt ungewiss, ob der Beschwerdeführer Geschwister hat und wann seine
Eltern verstorben sind. Die Frage nach Geschwistern verneinte er in der
BzP (A7 3.01), führte in der Anhörung hingegen aus, einen in Lagos leben-
den Bruder zu haben (B10 F61). Das Todesjahr seiner Mutter gab der Be-
schwerdeführer einmal mit 1985 oder 1986 (als er 17 oder 18 Jahre alt
gewesen sei; A7 3.01) und ein anderes Mal mit 2005 an (B10 F70).
5.2.3 Die Umstände, welche zu seiner Flucht geführt hätten, beschrieb der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht einheitlich: So soll sein Freund, den er
zum christlichen Glauben bekehrt habe, gemäss seinen Aussagen in der
BzP einerseits „Danladi“ (A7 7.02) und andererseits, wie der Beschwerde-
führer bei der Anhörung ausführte, „Ahmed“ geheissen haben (B10 F35).
Die angebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pastor beschrieb der
Beschwerdeführer sehr oberflächlich und unpräzise. In der BzP führte er
aus, er habe in Jos in der Kirche die Rolle eines Pastors übernommen und
seinen Freund zum Christentum bekehrt. Nach der Bekehrung seines
Freundes seien sie gemeinsam zur „Sacred-Heart-Kirche“ gegangen (A7
7.01). Dem Anhörungsprotokoll ist betreffend seine Pastor-Tätigkeit und
der zugehörigen Kirche zu entnehmen, dass er nach der Kündigung seiner
Arbeitsstelle auf der Strasse in Jos, F._______, gepredigt habe (B10
F46ff.). Die Bekehrung seines Freundes habe in einem Garten in einer klei-
nen Kapelle mit Namen „Kapelle Church“ stattgefunden (F49ff., F137ff.).
Sämtliche auf genauere Nachfrage gemachten Angaben fielen vage aus,
so beispielsweise die Antworten auf die Fragen nach dem Ort der Bekeh-
rung („es war in einem Garten, ganz nah am Strassenrand“, B10 F142)
oder nach der Umgebung des Ortes der Bekehrung („es gab eine kleine
Kirche“, B10 F144). Konkrete Angaben, welche aufgrund von Realkennzei-
chen auf eine selbst erlebte Situation schliessen liessen, fehlen in den Aus-
führungen des Beschwerdeführers gänzlich.
5.2.4 Weiter können den Befragungsprotokollen keine genauen Angaben
über die Bedrohung durch die Gruppe Boko Haram entnommen werden.
So gab der Beschwerdeführer in beiden Befragungen an, von den Freun-
den seines zum Christentum bekehrten Freundes, welche wie sein Freund
ebenfalls Mitglieder der Boko Haram gewesen seien, gesucht worden zu
sein. Diese hätten Fotos von ihm verteilt, damit man ihn finden und töten
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könne (A7 7.01; B10 F33, F44, F149 ff.). Der Wiedergabe dieser vorge-
brachten Bedrohungssituation ist jedoch weder zu entnehmen, in welcher
Situation er diese Personen getroffen haben will, wann die angebliche Kon-
frontation mit ihnen stattgefunden haben soll oder um wieviele Personen
es sich gehandelt haben soll. Auch sonstige Umstände zu dieser Konfron-
tation mit seinen Verfolgern, welche den Eindruck einer persönlich erlebten
Situation erwecken könnten, sind den Angaben des Beschwerdeführers
nicht zu entnehmen (vgl. B10 F. 153f.). Auf die entsprechenden Fragen hat
der Beschwerdeführer lediglich geantwortet, er sei diesen Personen
manchmal begegnet, als er unterwegs am Predigen gewesen sei (B10
F45). Auch auf Nachfrage der befragenden Person blieben die Antworten
des Beschwerdeführers jeweils ausweichend und oberflächlich. Was die
Umstände betrifft, inwiefern diese Personen auf ihn zugekommen sein sol-
len, ist dem entsprechenden Protokoll lediglich zu entnehmen, dass die
Personen ihn gesehen hätten (B10 F152 – F154).
5.2.5 Aufgrund dieser Ausführungen drängt sich die Vermutung auf, dass
sich die vorgebrachten Ereignisse nicht wie geschildert zugetragen haben
und der Beschwerdeführer bei den Befragungen durch die Vorinstanz
keine selbst erlebten Situationen vorgetragen hat. Auch sein Einwand,
seine Flucht aus Nigeria sei bereits viele Jahre her, was seine Mühe, sich
an jedes Detail zu erinnern, erkläre, vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Bei den eben aufgeführten Widersprüchen und oberflächlichen
Angaben betreffend das Ausreisejahr, seine Familienverhältnisse und den
Ort, an welchen die angeblich von ihm besuchte Kirche gestanden haben
soll, handelt es sich nicht um Themen, deren Einzelheiten während einer
längeren Zeit natürlicherweise langsam in Vergessenheit geraten, sondern
um elementare Gegebenheiten. Das entsprechende Vorbringen ist somit
ungeeignet, diese Ungereimtheiten zu erklären. Folglich ist, wie die Vo-
rinstanz zu Recht erkannte, von der Unglaubhaftigkeit dieser Asylvorbrin-
gen auszugehen.
5.3 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen aus der Schweiz
stammenden Bekannten aufsuchen, den ihm geliehenen Geldbetrag ein-
fordern wollen und deshalb seinen Heimatstaat verlassen müssen, fällt of-
fenkundig nicht unter die in Art. 3 AsylG festgehaltenen Voraussetzungen,
unter welchen eine Person als Flüchtling anerkannt werden kann.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2
6.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an-
derem die Beziehungen zwischen ehelichen oder nichtehelichen Partnern.
Geschützt werden die Beziehungen zwischen Personen, welche zusam-
menleben und bei denen eine enge persönliche, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung besteht (BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H.). Weiter muss es
sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt
anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von
einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizeri-
scher Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht
(vgl. statt vieler BGE 135 I 143 m.w.H.). In Ausnahmesituationen können
sich auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens beru-
fen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die al-
lenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwe-
senheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus
objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246
E. 3.3.1 m.w.H.).
6.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8
EMRK – im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 6.3.1 ge-
nannten Bedingungen – nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Inte-
ressen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Ertei-
lung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen
Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f.
m.w.H.).
6.2.3 Unbesehen der Tatsache, dass die Partnerin des Beschwerdeführers
mit der Aufenthaltsbewilligung B (erteilt aufgrund Vorliegens eines persön-
lichen Härtefalls) ohnehin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne
der obenstehenden Erwägungen verfügt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise
und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 7.125 m.w.H.), ist vorliegend das private Interesse
des Beschwerdeführers am Weiterbestand seines Familienlebens geringer
zu werten als das öffentliche Interesse. Das öffentliche Interesse liegt in
der vorliegenden Konstellation in der Migrationsregulierung. Das private
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Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienle-
bens ist bereits deshalb geringer zu werten als jenes öffentliche Interesse,
weil er und seine Partnerin ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren
können, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene
Verfahren gemäss Art. 44 AuG einleiten (vgl. etwa Entscheid des
BVGer E-6059/2017 E. 5.3.2). In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen jenes Verfahrens
Rechnung getragen werden muss. Da sich der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit nie legal in der Schweiz aufgehalten hat und seine derzei-
tige Anwesenheit hierzulande lediglich zum Zweck der Prüfung seines
Asylgesuchs erlaubt war, hätte ihm und seinen Angehörigen von Anfang an
bewusst sein müssen, dass ein allfällig aufgenommenes Familienleben
möglicherweise nur von vorübergehender Dauer ist. Folglich kann dem Be-
schwerdeführer auch zugemutet werden, den Ausgang eines allfällig an-
hängig gemachten Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 44
AuG (i.V.m. Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Der vorliegende Ent-
scheid dürfte indes gleichzeitig dazu führen, dass es nicht haltbar wäre, ein
Familienzusammenführungsverfahren nach Art. 44 AuG einzig mit dem Ar-
gument abzuweisen, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Ange-
hörigen bestehe deshalb keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK, weil sie nicht zusammengelebt hätten. So
wird ihnen ein solches Zusammenleben durch die entsprechende behörd-
liche Anordnung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch
gerade verunmöglicht.
6.3 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung verfügt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 13
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt e nicht
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als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Allfällige Unruhen und Gewaltsituationen in Nigeria liegen nicht landesweit
vor, womit der Wegweisungsvollzug generell zumutbar ist. Weiter lassen
sich den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde. So bringt der Beschwerdeführer ins-
besondere keine gesundheitlichen Beschwerden vor und verfügt über lang-
jährige Berufserfahrung im Hotelgewerbe. Somit ist nicht davon auszuge-
hen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr gefährdet.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, wurde in der Beschwerdeschrift nicht begründet. Mangels
Hinweise in den Akten auf eine ungenügende Verfahrensführung durch die
Vorinstanz, welche eine Rückweisung der Sache zwecks erneuter Über-
prüfung rechtfertigen würde, ist auf dieses Rechtsbegehren nicht weiter
einzugehen.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestell-
ten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: