Abtei lung IV
D-1871/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____ Nigeria,
vertreten durch B.___
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1871/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen im
Rahmen der Erstbefragung vom 20. Februar 2008 und der Anhörung
nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) vom 28. Februar 2008 unter anderem angab, nigerianischer
Staatsangehöriger zu sein und bereits als Kind mit der Organisation
'Niger Delta Volunteer Force (NDVF)', welcher sein Vater als führendes
Mitglied angehörte, in Berührung gekommen zu sein,
dass er, der Beschwerdeführer, als Mitglied der NDVF die Jahre von
1997 bis 1999 im Gefängnis verbracht habe, wobei er und andere
Verhaftete bei der Festnahme gefilmt und im Fernsehen gezeigt
worden seien,
dass sich im März 2006 die Bewegung 'Movement for the Emancipati-
on of the Niger Delta (MEND)' von der NDVF abgespaltet habe,
dass ihn Angehörige der MEND, welche sehr gewaltbereit seien, zum
Betritt zu ihrer Organisation hätten zwingen wollen, er aber abgelehnt
habe,
dass sein Vater am 8. August 2007 bei gewaltsamen Auseinanderset-
zungen zwischen der NDVF und der nigerianischen Armee getötet
worden sei, während er selbst, ohne sich an den Auseinandersetzun-
gen beteiligt zu haben, habe flüchten können,
dass er in der Folge mit Unterstützung eines Cousins väterlicherseits
namens Joe, ebenfalls Mitglied der NDVF, ohne Identitätsdokumente
über Kano nach Togo und von dort mit einem Schiff nach Europa
gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einen von
der NDVF ausgestellten, angeblich über zehn Jahre alten Ausweis
einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere
besessen,
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dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 14. März
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
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zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe bis zum jetzigen Zeitpunkt
lediglich einen von der NDVF ausgestellten Ausweis und damit keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6)
eingereicht hat mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere
besessen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg
befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert,
auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der
Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine An-
strengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergän-
gen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente
mit einem Schiff nach Europa und weiter in die Schweiz gelangt zu
sein, als nicht realistisch erscheint, zumal er zu seinen
Reiseumständen von Kano bis zum ihm unbekannten Hafen in Togo
kaum Angaben zu machen im Stande war,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Vorbringen, bei einer Rückkehr als Mitglied der NDVF sowohl
Behelligungen durch die nigerianischen Behörden als auch durch
Angehörige der MEND ausgesetzt zu sein, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt, auffallend unsubstanziiert und realitätsfremd
und damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass etwa die ihm angeblich belastende Fernsehausstrahlung elf
Jahre zurück liegt und er sich trotz angeblich leitender Stellung
innerhalb der NDFV nur vage zu den Zielen und Aufgaben dieser
Organisation äussern konnte, was umso mehr erstaunt, als er in deren
Auftrag Verhandlungen mit der nigerianischen Regierung geführt
haben will,
dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländern (AuG, SR 142.20) zu erachten ist,
weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dipositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand am:
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