B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1871/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
D-1871/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 1. Februar
2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Feb-
ruar 2016 wurde sie zu ihrer Person befragt (BzP) und am 16. November
2017 fand die Anhörung statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______, Nord-Jaffna. Dort habe sie auch gewohnt, mit Ausnahme der
Zeit zwischen (…) und (…), in der sie sich in C._______ aufgehalten habe.
Sie habe als (…) für ihren Onkel gearbeitet. Ihr Ehemann sei früher für die
LTTE tätig gewesen und lebe seit 2011 im Ausland. Auch ihre Schwester
sei im Jahr (…) den LTTE beigetreten, nach zehn Monaten jedoch an den
durch eine Explosion erlittenen Verletzungen verstorben. Ein Onkel müt-
terlicherseits sei (…) in einem weissen Van verschleppt worden. Sie selber
habe in den Jahren (…) bis (…) für die LTTE Essen zubereitet. Im (…) habe
sie in der Nähe des Strandes (...) entdeckt und darüber ihren Onkel, der
sich mit weiteren Personen am Strand aufgehalten habe, orientiert. Diese
hätten darauf die Behörden im naheliegenden Camp informiert. Am Folge-
tag hätten die Behörden sie zu Hause aufgesucht und darüber befragt, ob
sie (...) gelegt und ob sie Verbindungen zu den LTTE habe, ob sie LTTE-
Mitglieder gesehen und wieso sie die Behörden nicht persönlich von (...)
unterrichtet habe. Sie sei bis zu ihrer Ausreise mehrfach, in Abständen von
vier bis fünf Tagen, von den Behörden aufgesucht und befragt worden. Die
Soldaten hätten sie angefasst, aber nicht vergewaltigt. Bei einem Besuch
hätten die Soldaten ihre Tochter mit einem Messer bedroht. Aus Angst vor
einer Verhaftung habe ihr Bruder die Ausreise organisiert.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie eines Zeitungsberichtes, eine
Bestätigung, dass ihre Kinder eine Abendschule besuchen und eine Kopie
einer Bestätigung, dass ihr Onkel mütterlicherseits von Personen in einem
Van verschleppt worden sei, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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Seite 3
D.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. März 2018 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an.
Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei
sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 erhob die Instruktionsrichterin
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– und forderte die Beschwerdeführerin
auf, innert gesetzter Frist die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Be-
weismittel einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren auf-
grund der Akten fortgeführt werde.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2018 fristgerecht bezahlt. Die Frist
zur Einreichung von Beweismitteln verstrich ungenutzt.
G.
Mit Eingabe vom 17. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Einla-
dung zur Erstkonsultation der D._______ vom 6. April 2018 zu den Akten.
H.
Am 1. Mai 2018 ging beim Gericht das Schreiben der D._______ ein, worin
der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, die Erstkonsultation müsse auf
den 4. Mai 2018 verschoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der
Entdeckung der (...) würden dem Zeitungsartikel widersprechen. Ihre Aus-
sagen bezüglich der Behördenbesuche seien äusserst unsubstantiiert, un-
plausibel und widersprüchlich. So habe sie die Anzahl der Besuche nicht
spontan nennen können und sich hinsichtlich der Orte der Besuche wider-
sprochen. Auch habe sie unterschiedliche Angaben gemacht, bei welchen
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Besuchen sie angefasst worden sei. Ihre Ausführungen seien allgemein
äusserst oberflächlich ausgefallen. Überdies habe sie nicht plausibel dar-
gelegt, wieso die Behörden sie stets nur aufgesucht und befragt, sonst je-
doch nichts weiter unternommen hätten. Auch hinsichtlich ihres Aufent-
haltshortes habe sie sich widersprochen und nicht plausibel aufgezeigt, in-
wiefern ein Zusammenhang zwischen ihrer LTTE-Hilfstätigkeit und der Be-
hördenbesuche bestehe. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich,
eine Verfolgung zu belegen. Mangels Gezieltheit, Intensität und Aktualität
der Verfolgung seien die Tätigkeit ihres Ehemannes für die LTTE, der Tod
ihrer der LTTE beigetretenen Schwester sowie die Entführung ihres Onkels
nicht asylrelevant. Eine abschliessende Prüfung der Risikofaktoren einer
künftigen Verfolgung beziehungsweise eine vollumfängliche Erfassung ih-
res Gefährdungsprofils sei aufgrund der als unglaubhaft beurteilten Aussa-
gen nicht möglich. Dies habe sie zu verschulden und es sei daher im Um-
kehrschluss grundsätzlich davon auszugehen, dass sie keine asylbeacht-
lichen Probleme zu vergegenwärtigen habe. Die Befragung von Rückkeh-
rern sowie die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens würden keine asyl-
relevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Die Beschwerdeführerin
habe bis November 2015, somit über sechs Jahre nach Kriegsende, in ih-
rem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Ausreisezeitpunkt bestehende Risiko-
faktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen ver-
mocht. Ebenfalls sei eine asylrelevante Reflexverfolgung aufgrund ihrer
Angehörigen ausgeblieben.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmittelschrift einen gene-
rell schlechten Gesundheitszustand geltend. Sie sei vergesslich und ver-
wirrt und könne sich manchmal nicht konzentrieren. Deswegen seien ihre
Aussagen teilweise verwirrend ausgefallen. Ihre Aussagen im Zusammen-
hang mit der Entdeckung (...) seien nicht widersprüchlich. Sie habe (...)
frühmorgens auf dem Weg zur Arbeit gefunden und ihrem Onkel davon be-
richtet, wobei andere Personen zugegen gewesen seien. Ebenso sei ihre
Aussage mit dem Zeitungsartikel vereinbar, da die anderen Personen am
Strand den Fund erst am Nachmittag gemeldet hätten. Aus Angst habe sie
nicht gewusst, was genau vorgefallen sei. Sie sei auf ihrem Arbeitsweg in
Richtung des Armeelagers auf (...) gestossen. Als Frau habe sie sich nicht
getraut, alleine zum Armeelager zu gehen, und habe deshalb einen Um-
weg zum Strand gemacht. Sie habe immer angegeben, viermal zu Hause
und einmal bei ihrer Mutter von den Behörden aufgesucht worden zu sein.
Die Anzahl stimme, aber man habe sie mit den vielen Fragen durcheinan-
dergebracht. Beim zweiten und vierten Besuch hätte die Behörden sie an-
gefasst. Aus Angst und Scham seien ihre Antworten oberflächlich, jedoch
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inhaltlich konzise ausgefallen. Der Zusammenhang zwischen ihrer Hilfstä-
tigkeit für die LTTE und den Behördenbesuchen sei, dass die Behörden sie
verdächtigen würden, (...) im Auftrag der LTTE gelegt zu haben. Sie sei
zum Christentum konvertiert und besuche regelmässig die (…) in
E._______, wo sie ihren Seelenfrieden suche.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus,
dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als un-
glaubhaft und nicht asylrelevant eingestuft hat.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin die zahlreichen Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht zu erklären vermögen. Zwar gehen aus dem Protokollverlauf
der Anhörung in der Tat starke Gemütsbewegungen hervor (vgl. SEM
act. A14, F 13 f., F 27 f., F 38, F 44, F 149, F 174, F 188 f.). Auch die
Hilfswerkvertretung machte diesbezügliche Anmerkungen und stellte eine
schlechte psychische Verfassung sowie Anzeichen für eine Traumatisie-
rung fest (vgl. SEM act. A14). Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die
befragende Person der Situation angemessen auf die Beschwerdeführerin
einging. So wurden beispielsweise Fragen wiederholt, Pausen eingelegt
und genügend Zeit eingeräumt, damit sie sich fassen konnte (vgl. SEM
act. A14, F27 f.). Dem Protokollverlauf sind zudem keine Suggestivfragen
zu entnehmen. Gesundheitliche (psychische) Beeinträchtigungen sind
nicht erkennbar. Vielmehr begründet die Beschwerdeführerin ihre Gemüts-
bewegungen damit, dass sie ihre Kinder vermisse (vgl. SEM act. A14, F
15). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin alles
für ihr Gesuch Wesentliche ausführlich vorbringen konnte, was von ihr am
Schluss der Anhörung sowie im Rahmen der Rückübersetzung auch be-
stätigt wird. Die mitgeteilte Erstkonsultation der Beschwerdeführerin vom
4. Mai 2018 bei der D._______ führt zu keiner anderen Schlussfolgerung,
zumal die Beschwerdeführerin – soweit den Akten zu entnehmen ist – bis
anhin weder in psychotherapeutischer noch stationärer Behandlung gewe-
sen ist. Auch eine medikamentöse Behandlung erfolgte offenbar nicht. Zu-
dem bezeichnete sie sich bei der BzP als gesund (vgl. SEM act. A4 S. 8).
Bezeichnenderweise wurden die entsprechenden Abklärungsschritte denn
auch erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eingeleitet, obwohl sich
die Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufhält.
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Insgesamt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig darzule-
gen. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der Erstkonsultation bei der
D._______ nicht abzuwarten und auf das Einholen medizinischer Berichte
kann verzichtet werden.
6.2 Die Beschwerdeführerin vermochte im Zusammenhang mit der Entde-
ckung (...) ihre unstimmigen und oberflächlichen Angaben nicht zu erklä-
ren. In der Anhörung gab sie an, (...) auf dem Nachhauseweg entdeckt zu
haben, während sie auf Beschwerdeebene geltend machte, (...) frühmor-
gens auf dem Weg zur Arbeit entdeckt zu haben (vgl. SEM act. A14, F 44).
Dass sie sich als Frau nicht alleine zum Armeelager habe begeben wollen,
vermag nicht zu erklären, wieso sie ihren Onkel zwar über den Fund infor-
mierte, darüber hinaus jedoch keine weiteren Anstalten traf, die Behörden
zu informieren.
6.3 Das Rechtsmittelvorbringen, dass in der BzP und in der Anhörung über-
einstimmend fünf Behördenbesuche (vier zu Hause und einen während
des Aufenthalts bei der Mutter) erwähnt worden seien, findet in den Akten
keine Stütze (vgl. SEM act. A4, S. 7). Die Beschwerdeführerin vermag die
vom SEM zutreffend festgestellte Oberflächlichkeit und Widersprüchlich-
keit ihrer Ausführungen nicht zu erklären.
6.4 Inwiefern der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem vorge-
brachten Glaubenswechsel vom Hinduismus zum Christentum asylrele-
vante Nachteile drohen sollten, wurde von ihr nicht dargetan und ergibt sich
auch nicht aus den Akten.
6.5 Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehö-
rigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile drohen würden, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerich-
tes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu ver-
weisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von
Rückkehrern nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt hat, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer
Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen
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Seite 8
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger-
ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem
Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein-
reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha-
ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass
sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass kein Verfolgungsinteresse der sri-
lankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin besteht. Zwar
ist – wie das SEM richtigerweise festhielt – eine abschliessende Prüfung
der Risikofaktoren aufgrund der unglaubhaften Vorbringen nicht möglich.
Dies hat jedoch die Beschwerdeführerin zu verschulden und es ist im Um-
kehrschluss davon auszugehen, dass sie keine asylbeachtlichen Probleme
zu vergegenwärtigen haben wird. Zwar weisen sie und ihr familiäres Um-
feld gewisse Verbindungen zu den LTTE auf. Entscheidend erscheint je-
doch, dass sie bis zu ihrer Ausreise über sechs Jahre nach Kriegsende in
ihrem Heimatstaat lebte und keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen war. Ihre Angehörigen leben – mit Ausnahme ih-
res Ehemannes, welcher sich den Angaben nach in Indien befindet – von
den Behörden offensichtlich unbehelligt in Sri Lanka (vgl. SEM act. A14,
F37 ff.). Die Beschwerdeführerin weist kein Profil auf, das über jenes ihrer
Familienangehörigen hinausginge. Eine exilpolitische Tätigkeit machte sie
nicht geltend. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Behörden
ihr ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu-
schreiben würden. Da sie keine weiteren Risikofaktoren aufweist, ist nicht
davon auszugehen, ihr drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile.
6.6 Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt hat, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar, da die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug von
Tamilen aktuell nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background
D-1871/2018
Seite 10
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4 Es ist festzuhalten, dass in Sri Lanka aktuell weder Krieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Gemäss der aktuellen, in einer Aufdatierung des Grundsatzurteils
BVGE 2011/24 (E. 13.3) vorgenommenen Lagebeurteilung geht das Bun-
desverwaltungsgericht im zitierten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.1.2)
davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (a.a.O.,
E. 13.3).
In der angefochtenen Verfügung ging das SEM von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Nord- beziehungsweise Ostprovinz aus. Dem
ist zuzustimmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
tel, dass ihr Bruder ihr Haus für die Finanzierung der Flucht verkauft habe,
widersprechen ihren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM
act. A14, F 10, F42). Es darf – auch aufgrund der zahlreichen in der Region
wohnhaften Angehörigen – von einer insgesamt gesicherten Wohnsituation
der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (vgl. SEM act. A14, F 10 f.,
F 38 ff.). Die Angaben, dass ihr Vater und ihr Bruder an (…) leiden und sie
nicht unterstützen können, wurden von der Beschwerdeführerin – trotz Auf-
forderung mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 – nicht belegt. Die Be-
schwerdeführerin verfügt sodann über mehrjährige Berufserfahrungen im
(…). Es ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr ihre Arbeits-
tätigkeit wieder aufnehmen kann. Hinsichtlich der vorgebrachten eigenen
psychischen Probleme ist auf das vorstehend Gesagte zu verweisen (vgl.
D-1871/2018
Seite 11
E. 6.1). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sich die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme als nicht derart gravierend darstellen, dass
der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zugemutet wer-
den kann, und dass entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkei-
ten in Sri Lanka erhältlich sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. April 2018
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1871/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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