B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1871/2019
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staats-
angehörigen Iraks arabischer Ethnie handelt, welcher seinen Angaben zu-
folge aus der Provinz B._______ stammt,
dass er gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank seinen
ersten Asylantrag am 11. Juni 2015 in Österreich gestellt hat,
dass er damals nicht in seinem Erstasylland blieb, sondern am 17. Juni
2015 auch in der Schweiz um Gewährung von Asyl nachsuchte,
dass das SEM auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2015 und ge-
stützt auf die asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – nicht eintrat und
seine Wegweisung nach Österreich anordnete,
dass sich Österreich zuvor auf Anfrage hin zu einer Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers erklärt hatte (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass der vorgenannte Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs und der Beschwerdeführer ab dem 22. Juli 2015 unbekann-
ten Aufenthalts war (vgl. Vollzugs- und Erledigungsmeldung … [des zu-
ständigen Kantons] vom 25. August 2015),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht mehr in Erscheinung trat,
bis er am 21. März 2019 von der Kantonspolizei C._______ im Rahmen
einer Kontrolle wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts gemäss
Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AIG (SR 142.20) verhaftet wurde,
dass er anlässlich seiner Verhaftung Dokumente der österreichischen Mig-
rationsbehörde mit sich führte und im Rahmen der polizeilichen Befragung
vorbrachte, nachdem er 2015 nach Österreich zurückgekehrt sei, habe er
jetzt dort einen negativen Entscheid erhalten, womit er in Österreich vier
Jahre seines Lebens vergeudet habe,
dass er deshalb am 20. März 2019 wieder in die Schweiz gekommen sei,
weil die Schweiz die humanitären Rechte schütze, weil sein Bruder hier
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lebe und weil er in Zukunft ein normales Leben führen wolle (vgl. zum Gan-
zen act. K1: Berichte der Kantonspolizei C._______),
dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung dem (… [zuständigen
Kanton]) zugeführt wurde, welcher das SEM am 25. März 2019 über des-
sen Wiedereinreise in Kenntnis setzte,
dass das SEM als Folge dieser Meldung an Österreich gelangte und wieder
um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich Österreich am 9. April 2019 erneut zu einer Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers bereit erklärte (wiederum gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 10. April 2019 (eröff-
net am 16. April 2019) und gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestim-
mungen zum Dublin-Verfahren – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG
(SR 142.20) – die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich
anordnete, wobei es eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftrage und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die-
sen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
18. April 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben hat,
dass er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans SEM beantragt, um sein Asylgesuch von der
Schweiz prüfen zu lassen, und er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der
aufschiebende Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,
dass er zur Begründung geltend macht, er verfüge in der Schweiz über ein
soziales Netz, da hier nicht nur sein Bruder lebe, sondern auch seine
Freundin, welche er schon seit 2015 kenne und die er gerne heiraten
würde,
dass er gleichzeitig anführt, sein hiesiges Umfeld würde ihm sehr helfen
und könnte ihn unterstützen, da er psychische Probleme habe, indem er
oft Suizidgedanken und Alpträume habe, was sich aber während seines
kurzen Aufenthalts in der Schweiz schon ein wenig verbessert habe, wo-
gegen er im Falle einer Rückführung nach Österreich sicherlich wieder Su-
izidgedanken bekommen werde,
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dass er zur Stützung dieses Vorbringens ein Schreiben (… [eines Arztes])
vom 26. März 2019 (Überweisung) und einen Kurzbericht (… [einer Klinik])
vom 27. März 2019 (Antwort auf die Überweisung) zu den Akten gereicht
hat,
dass nach Eingang der Beschwerde der Wegweisungsvollzug per sofort
einstweilen ausgesetzt worden ist (vgl. Vollzugsstopp vom 23. April 2019),
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des SEM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der
Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG)
endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31-33 VGG und
Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend
das AIG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass der vorliegende Entscheid gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Beset-
zung von drei Richtern oder Richterinnen ergeht,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er
seine Eingabe frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 64a Abs. 2 AIG;
Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfol-
genden Feststellungen – einzutreten ist,
dass sich die angefochtene Verfügung nicht auf das AsylG, sondern auf die
ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund
der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Verfahren einzig die Frage
zu klären ist, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Österreich verfügt hat,
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dass dementsprechend das Begehren um Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, damit diese als Asylgesuch geprüft werde, nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass sich die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensicht-
lich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e
contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG den illega-
len Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit
eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staa-
tes für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Be-
schwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält, die Zuständigkeit Öster-
reichs für seine Person im Asyl- und Wegweisungsverfahren von 2015 be-
reits rechtskräftig festgestellt worden ist und diese von Österreich mit Ab-
gabe der Wiederaufnahmeerklärung vom 9. April 2019 nochmals ausdrück-
lich anerkannt worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf persönliche Verbindungen zur
Schweiz beruft, er aber weder über eine ausländerrechtliche Anwesen-
heitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85
und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass nach dem Gesagten die Grundlage für eine Wegweisung nach Öster-
reich in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG gegeben ist,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung
Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, da das
SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich
der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht mög-
lich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass sich der Beschwerdeführer während der letzten Jahre als Asylantrag-
steller in Österreich aufgehalten und sich Österreich zu seiner Wiederauf-
nahme zwecks Fortsetzung des dortigen Verfahrens bereit erklärt hat (vgl.
dazu die Erklärung vom 9. April 2019, in welcher auf die Bestimmung von
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verwiesen wird),
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dass Österreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und Österreich seinen diesbezüglichen völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass mit Blick darauf ohne weiteres von der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges ausgegangen werden darf (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass ebenso von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszuge-
hen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da der Beschwerdeführer nach seinem mehr-
jährigen Aufenthalt in Österreich mit den dort zur Verfügungen stehenden
Betreuungs- und Behandlungsangeboten bestens bekannt sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er leide an einer psychi-
schen Erkrankung, diese aber auch in Österreich behandelt werden kann,
dass an diesem Schluss auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Be-
weismittel – das ärztliche Überweisungsschreiben und der ärztliche Kurz-
bericht vom folgenden Tag – nichts zu ändern vermögen,
dass letztlich der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch ohne wei-
teres möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt darzu-
tun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder sie unan-
gemessen wäre (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 64a Abs. 2
[dritter Satz] AIG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ge-
mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach vor-
stehenden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.– zu bestim-
men sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: