B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-187/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
D-187/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamili-
scher Ethnie – ersuchte am 29. Dezember 2014 um Gewährung von Asyl
in der Schweiz. Am 12. Januar 2015 wurde er zu seiner Person und zu
seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib sei-
ner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP], vgl. dazu act. A3/11). Die Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen fand am 6. August 2015 statt (vgl. dazu act.
A13/18).
Anlässlich der Gesuchseinreichung legte er eine Kopie seiner Identitäts-
karte (ID) vor, ausgestellt (…) 2005 in B._______ (C._______-Distrikt), zu-
sammen mit einer Fotokopie einer provisorischen Identitätskarte, ausge-
stellt am (…) 2009 in Vavuniya.
A.b Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte der Beschwerde-
führer zu seiner Person und zu seinem familiären Hintergrund aus, seine
Familie stamme ursprünglich aus der Region von Jaffna, aus der Ortschaft
D._______ (Anm.: auf halber Strecke zwischen E._______ und dem
F._______ gelegen), von wo sie im Jahre 1996 nach G._______ umgezo-
gen seien (Anm.: östlich von Kilinochchi, im Vanni-Gebiet gelegen). Dort
habe seine Familie eigenes Land, auf welchem sein Vater Landwirtschaft
betrieben habe.
Er habe ursprünglich fünf Geschwister gehabt, (…), alle älter als er. Seine
Schwester H._______ habe sich jedoch 2006 ohne Wissen der Familie den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Sie sei damals
noch eine Schülerin gewesen. Kurz darauf sei sie als Angehörige der
Kampfeinheit namens Malathi (Anm.: die vormalige Frauenkampfgruppe
der LTTE) bei einem Gefecht um Mugamalai (damals an der Frontlinie zwi-
schen der SLA und der LTTE gelegen) schwer verwundet worden und rund
einen Monat später ihren Verletzungen erlegen. Noch vor der Schwester
habe sich schon sein Bruder I._______ den LTTE angeschlossen. Er sei
für diese ab 2006 als Lehrer tätig gewesen. Von seinen drei noch lebenden
Schwestern lebe die jüngste auch heute noch bei den Eltern, die mittlere
in J._______ und die älteste in der Schweiz.
In der unmittelbaren Nähe des Familiengrundstücks habe es Einrichtungen
der LTTE gegeben, darunter ein Gefängnis. Die Familie habe die LTTE
auch mit Essen versorgt. Als die sri-lankische Armee zu Anfang 2009 in die
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Gegend von G._______ vorgerückt sei und das Gebiet eingenommen
habe, seien sie mit ihrem Traktor nach K._______ geflohen (Anm.: (…)
östlich von L._______ gelegen). Ihr zurückgelassenes Haus und Grund-
stück seien dann von den LTTE genutzt worden.
In K._______ hätten sie sich provisorisch eingerichtet und drei Monate spä-
ter das Ende des Krieges miterlebt. Während dieser Zeit seien sie in ihrer
provisorischen Unterkunft unter Granatenfeuer geraten, wodurch er Brand-
und Splitterverletzungen erlitten habe, welche gut sichtbare Narben hinter-
lassen hätten. Nach dem Ende der Kämpfe im Mai 2009 seien sie von der
sri-lankischen Armee in ein Flüchtlingslager evakuiert worden. Auf dem
Weg dorthin habe die Armee alle befragt. Jene mit LTTE-Verbindungen
seien aussortiert und weggebracht worden. Von ihnen sei zunächst nie-
mand aussortiert worden, sondern sie seien alle zusammen in ein Lager
bei M._______ gebracht worden. Sie seien aber auch dort von der Armee
befragt worden, wobei er, sein Bruder und seine Schwester geschlagen
worden seien. Nachdem sein Bruder eines Morgens von der Armee zu ei-
nem weiteren Verhör mitgenommen worden sei, sei er nicht mehr zurück-
gekehrt. Die Familie habe sich in der Folge bei den Behörden nach seinem
Verbleib erkundigt; ihr sei mitgeteilt worden, dass er wegen seiner LTTE-
Zugehörigkeit festgenommen worden sei.
Nach einigen Monaten seien sie in ein anderes Lager in M._______ verlegt
worden, bis ihnen erlaubt worden sei, bei Verwandten in N._______ zu
wohnen und im September 2010 wieder nach G._______ bei C._______
zurückzukehren. Dort habe er bis Juli 2014 mit der Familie gelebt. Den
Schulabschluss habe er nicht erreicht, da er die zehnte Klasse angefan-
gen, aber nicht beendet habe. Auch einen Beruf habe er nicht erlernt, son-
dern in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Eltern, mit welchen er in Kon-
takt stehe, lebten mittlerweile nicht mehr in G._______, nachdem die Ar-
mee ihr dortiges Grundstück beschlagnahmt und der Familie trotz wieder-
holter Bemühungen nicht mehr herausgegeben habe. Die Familie sei da-
her wieder an ihren ursprünglichen Herkunftsort D._______ zurückgekehrt,
wo sie ebenfalls der Landwirtschaft nachgehe.
A.c Vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, im Juli 2014 sei eine
Gruppe von Soldaten und Personen in Zivil zu ihnen nach G._______ ge-
kommen, welche behauptet hätten, sein Bruder sei geflohen. Die Soldaten
hätten überall nach seinem Bruder gesucht. Gleichzeitig hätten sie alle Fa-
milienmitglieder einzeln befragt. Dabei hätten ihm die Soldaten aufgrund
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seiner gut sichtbaren Narben vorgeworfen, er sei bei den LTTE gewesen,
nachdem schon seine Schwester und sein Bruder diesen angehört habe.
Er habe selber wirklich nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt, was ihm
aber nicht geglaubt worden sei. Er sei auch geohrfeigt worden. Die Solda-
ten und Zivilpersonen hätten ihm vorgehalten, er habe sicher Verbindun-
gen zu den LTTE, zumal er sich auch für die Rückerstattung des zuvor von
den LTTE genutzten Familiengrundstücks in G._______ engagiert habe.
Sie hätten ihn mitnehmen wollen, dann aber doch zurückgelassen und mit-
geteilt, sie kämen wieder und nähmen ihn mit, wenn die Familie ihnen nicht
den Bruder aushändige.
Nach diesem Ereignis hätten seine Eltern befürchtet, nach seinem Bruder
könnte auch er von der sri-lankischen Armee mitgenommen werden. Sein
Vater habe ihn deshalb zuerst nach Kilinochchi geschickt, und dann zu ei-
nem Bekannten in der Ortschaft N._______ bei Vavuniya. Dort habe er sich
versteckt gehalten, bis seine Familie mit Hilfe seiner in der Schweiz leben-
den Schwester seine Ausreise im Dezember 2014 mit einem gefälschten
sri-lankischen Pass organisiert habe. In der Zwischenzeit seien die Solda-
ten nochmal bei seinen Eltern aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt.
Nach seiner Einreise in die Schweiz sei der Vater von der Polizei mitge-
nommen, nach seinem Aufenthalt befragt und erst gegen eine Kautions-
zahlung wieder freigelassen worden.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte
Kopie seines Geburtsschein, die provisorische Identitätskarte im Original,
eine weitere Kopie seiner Identitätskarte aus dem Jahr 2005, eine Todes-
bescheinigung betreffend seine Schwester, eine Kopie der Bestätigung
über die Lageraufenthalte der Familie, eine Wohnsitzbestätigung für die
Zeit von 1996 bis 2014, eine Bestätigung über die Enteignung eines Grund-
stücks der Eltern durch die Armee sowie ein Foto, welches seinen Bruder
mit Lehrerkolleginnen und -kollegen abbilde, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (eröffnet am folgenden Tag) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri
Lanka.
C.
Am 21. Dezember 2016 liess der Beschwerdeführer das SEM durch seinen
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Rechtsvertreter um Gewährung von Akteneinsicht ersuchen. Das Akten-
einsichtsgesuch wurde vom SEM mit Schreiben vom 23. Januar 2016 be-
antwortet (vgl. dazu die Akten).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters am 9. Januar 2017 Beschwerde. In seiner Eingabe bean-
tragte er die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung,
verbunden mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren weiterzufüh-
ren [2], eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zufolge Verletzung des An-
spruchs auf das rechtliche Gehör [3], zwecks vollständiger und richtiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung [4]
und zufolge Verletzung der Begründungspflicht [5], subeventualiter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl [6], subsubeventualiter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung im Vollzugspunkt und die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges [7]. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang seiner Beschwerde unverzüglich darzulegen, wel-
che Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut
werden, wobei das Gericht gleichzeitig zu bestätigen habe, dass diese Per-
sonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien [1].
Mit der Beschwerdeschrift wurden 21 Beilagen (recte: 20 Beilagen) zu den
Akten gereicht, darunter diverse Fotografien zum Bruder im Zusammen-
hang mit dessen LTTE-Verbindung, eine Fotografie von dessen Aufent-
haltsbewilligung als Flüchtling in O._______, eine Zeugenaussage von
P._______ aus dem Asylverfahren des Bruders in O._______ und eine Do-
kumentation zur Bekanntheit dieser Person, eine Broschüre zum Tod der
Schwester und eine Anzeige zu deren zweitem Todestag, eine Beweismit-
teldokumentation zur Enteignung der Familie des Beschwerdeführers, Fo-
tografien betreffend behördliche Behelligungen seiner Eltern, Fotografien
zur Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration in Genf und
am Heldentag in Freiburg sowie einen Screenshot des von ihm erstellten
Youtube-Videos zum Heldentag, schliesslich – vom Rechtsvertreter ver-
fasst – eine Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016
und eine umfangreiche Dokumentation vom 12. Oktober 2016 zur aktuel-
len Lage in Sri Lanka (inkl. CD mit Quellen).
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Seite 6
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig wurde er unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
einzuzahlen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 4 VwVG). Aufgrund seiner Beschwer-
devorbringen wurde er zusätzlich aufgefordert, innert Frist zum einen eine
Fotodokumentation zu den von ihm geltend gemachten Narben an Händen
und Beinen nachzureichen, zusammen mit einer diesbezüglichen Bestäti-
gung seines Hausarztes, und zum anderen die von ihm in Aussicht gestell-
ten Akten zum Asylverfahren seines Bruders in O._______, insbesondere
das gemäss Aktenlage mutmasslich vorliegende Gerichtsurteil. Diese Auf-
forderungen ergingen unter dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde das
Verfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage fortgesetzt. Daneben wurde
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das Fehlen einer Be-
schwerdebeilage hingewiesen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer
der Spruchkörper bekannt gegeben, unter Vorbehalt allfälliger Stellvertre-
tungen oder nachträglicher Änderungen.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2017 fristgerecht
einbezahlt.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2017 reichte der Be-
schwerdeführer zum einen die vergessen gegangene Beschwerdebeilage
nach. Zum andern legte er die einverlangte Fotodokumentation zu seinen
Narben vor, zusammen mit einem diesbezüglichen Bericht, verfasst am
9. Februar 2017 von Dr. med. Q._______, Facharzt für Innere Medizin
FMH und Hausarzt des Beschwerdeführers. Unter Bezugnahme darauf
machte der Rechtsvertreter geltend, damit sei das Vorhandensein gut
sichtbarer Kriegsnarben bewiesen, und damit auch das Vorliegen eines
wichtigen Risikofaktors, sollte sein Mandat nach Sri Lanka zurückkehren
müssen. Zu den einverlangten Akten zum Asylverfahren des Bruders in
O._______ liess der Rechtsvertreter mitteilen, diese seien ihm leider von
seinem Mandanten noch nicht zugegangen. Sollte solche Unterlagen ein-
treffen, wären diese im Rahmen von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer
der fristgerechte Eingang sowohl des einverlangten Kostenvorschusses
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als auch der einverlangten Fotodokumentation inklusive diesbezüglichem
Bericht des Hausarztes bestätigt, wie auch der Eingang der bis dahin noch
fehlenden Beschwerdebeilage. Gleichzeitig wurde zur Kenntnis genom-
men, dass er die in Aussicht gestellten Akten zum Asylverfahren seines
Bruders in O._______ innert Frist nicht eingereicht und in diesem Zusam-
menhang vorsorglich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG verwie-
sen hatte. Daran anschliessend wurde das SEM eingeladen, sich innert
Frist zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1
VwVG). Dies unter ausdrücklichen Hinweis darauf, dass dem Beschwer-
deführer antragsgemäss die Personen bekannt zu geben seien, welche am
Erlass der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hätten (vgl. dazu die Ak-
ten).
I.
In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2017 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung gab das SEM unter anderem die Na-
men der Personen bekannt, welche am Erlass der angefochtenen Verfü-
gung mitgewirkt hatten.
J.
Nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme (Replik) hielt der Beschwer-
deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2017 an seiner
Beschwerde fest und reichte zehn weitere Beilagen (Länderberichte und
Zeitungsartikel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-187/2017
Seite 8
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – mit nachfolgender Ausnahme
– einzutreten ist.
1.5 Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 wurde dem Beschwerde-
führer auf seinen Antrag hin der Spruchkörper bekannt gegeben. Aus or-
ganisatorischen Gründen erfolgte zwischenzeitlich ein Wechsel der zu-
ständigen Instruktionsrichterin und der Gerichtsschreiberin. Mit vorliegen-
dem Urteil ist dem Beschwerdeführer das Spruchgremium hinreichend be-
kanntgemacht. Auf den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Bestäti-
gung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzu-
treten (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1
3.1.1 So zieht der Beschwerdeführer ein ordnungsgemässes Zustande-
kommen der angefochtenen Verfügung in Zweifel und verlangt die Fest-
stellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da sich der ange-
fochtenen Verfügung nicht entnehmen lasse, wer sie gefällt habe.
D-187/2017
Seite 9
3.1.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses sich aus Art. 29 BV ergebende Recht umfasst den Anspruch
auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken,
denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässi-
ger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine un-
parteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Ent-
scheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrück-
lich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekannt-
gabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben
(vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2018 vom 2. Mai 2018 E. 8.1 mit
weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014
E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
3.1.3 Vorliegend können die auf der Verfügung als „Chef Asylverfahren I»
und «Fachspezialist» vermerkten Personen weder aus dem Organigramm
des SEM noch aus dem Staatskalender bestimmt werden. Dies gilt auch
für das Kürzel «Mty» im Betreff der Verfügung. Die über den erwähnten
Funktionsbezeichnungen stehenden Handschriften sind zudem schlecht
lesbar, wobei nicht klar ist, ob es sich um Unterschriften oder Kürzel han-
delt. Der oben erwähnte Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zu-
sammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vor-
instanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass
der Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 an das
SEM, in welchem er um Akteneinsicht ersuchte, die Offenlegung der Na-
men hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe gel-
tend zu machen (vgl. oben Sachverhalt Bst. C). Zudem wurde dem Be-
schwerdeführer der Name der beiden unterzeichnenden Mitarbeitenden
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Seite 10
des SEM nach Aufforderung des Gerichts am 31. März 2017 mitgeteilt,
ohne dass der Rechtsvertreter in der Folge allfällige Einwände gegen die
betreffenden Personen darlegte. Auch aus den nachfolgenden Erwägun-
gen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte auf eine voreingenom-
mene Beurteilung entnehmen. Im Teilurteil D-1549/2017 erwog das Gericht
schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu
bezeichnen, weshalb eine Heilung nach den Kriterien der Praxis des Ge-
richts möglich erscheine (vgl. Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter BVGE
2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Dies ist
auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Nach dem Gesagten besteht keine
Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung des rechtlichen
Gehörs, einschliesslich einer Verletzung der Begründungspflicht, sowie die
Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts.
3.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
D-187/2017
Seite 11
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, zwischen der Einrei-
chung des Asylgesuchs und der Anhörung sowie zwischen der angefoch-
tene Verfügung und der letzten Anhörung des Beschwerdeführers seien
jeweils rund anderthalb Jahre vergangen. Um die aktuelle Verfolgungssitu-
ation, einschliesslich seines exilpolitischen Engagements und der aktuellen
familiären Situation, namentlich des Bruders und des Vaters, beurteilen zu
können, hätte ihm zwingend erneut das rechtliche Gehör vor Erlass des
Entscheid gewährt werden müssen. Damit sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Er beantrage deshalb, dass er durch eine Fachper-
son mit ausreichend Hintergrundwissen zu Sri Lanka erneut angehört
werde.
Eine lange Zeitdauer zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der
Anhörung bewirkt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht
(vgl. statt vieler etwa die Urteile E-5914/2017 vom 24. April 2018 E. 6.4,
D-6926/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018
E. 4.4). Weiter trifft es zwar zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis
zum Entscheid viel Zeit vergangen ist und ein zeitnaher Entscheid durch-
aus wünschenswert ist. Es gibt aber auch hier keine gesetzliche Verpflich-
tung des SEM, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine
ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen (vgl. statt vieler
etwa D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4 und E-1117/2017 vom
18. Mai 2017 E. 5.2). Es wäre zudem dem Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, die Vorinstanz über allfäl-
lige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren.
Dem ist er trotz ausdrücklichen Hinweises in der Befragung und in der An-
hörung nicht nachgekommen, weshalb auch insoweit für die Vorinstanz
keine Veranlassung bestand, eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen.
3.2.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung auch mit der Be-
gründung, die Befragung zur Person weise erhebliche Mängel auf, da die-
ser nur kurz gedauert habe und seine Aussagen nur knapp und unsorgfältig
protokolliert worden seien.
Dazu ist festzuhalten, dass die Befragung zur Person ebenso wie die An-
hörung zu den Gesuchsgründen durch das SEM als strukturiert und – dem
D-187/2017
Seite 12
Sinn und Zweck der jeweiligen Befragungen entsprechend – umfassend
bezeichnet werden dürfen. So sind die Befragungen zur Person praxisge-
mäss kürzer gehalten. Dass diese zeitlich und inhaltlich kürzer ausfiel als
die Anhörung und das Gesagte dementsprechend knapp protokolliert
wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Aufgrund der bei den Akten liegen-
den Protokolle ergibt sich zudem, dass dem Beschwerdeführer zuerst im
Rahmen der Befragung und anschliessend im Rahmen der Anhörung um-
fassend Gelegenheit geboten wurde, sich ausführlich zu den von ihm gel-
tend gemachten Gesuchsgründen zu äussern. Soweit der Beschwerdefüh-
rer die Beurteilung von Abweichungen seiner Aussagen in der Befragung
und der Anhörung durch die Vorinstanz moniert, beschlägt diese nicht die
Frage des rechtlichen Gehörs oder einer allfälligen Sachverhaltsfeststel-
lung, sondern die rechtliche Würdigung, welche nachfolgend näher zu er-
örtern ist (vgl. E. 6 und 7). Dies gilt gleichermassen für allfällige Ungereimt-
heiten bei der Protokollierung.
3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Erörterung und Würdi-
gung von eingereichten Beweismitteln als eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, der Begründungspflicht und der hinreichenden Sachverhaltsabklä-
rung rügt, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass die Frage ihrer Beweis-
kraft und Relevanz bei der Beurteilung etwa der Glaubhaftigkeit der Ge-
suchsvorbringen nicht mit einer formellen Rüge entgegenzutreten, sondern
im Rahmen der materiellen Würdigung zu prüfen ist.
3.2.5 Im Weiteren ist auch im Zusammenhang mit den weiteren Rügen ei-
ner angeblich ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und den Rügen ei-
ner angeblichen Verletzung der Begründungspflicht (betreffend die LTTE-
Verbindungen des Bruders und der Schwester, die Internierung, Befragung
und Registrierung bei Kriegsende und im Juli 2014, seine Narben, seine
Zeugenschaft von Menschenrechtsverletzungen bei Kriegshandlungen, im
Vorgehen gegen den Bruder und den Bemühungen der Familie, ihn freizu-
bekommen, oder hinsichtlich der Enteignung des Grundstücks, schliesslich
betreffend Risikofaktoren, insgesamt ungenügende Erfassung des aktuel-
len Lagebildes) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbe-
züglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das SEM seiner Be-
gründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die we-
sentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde
legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner ausführlichen Er-
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Seite 13
wägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Um-
stand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt
dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die prozessualen Rügen des Be-
schwerdeführers als nicht stichhaltig, womit nicht nur die Nichtigerklärung
der angefochtenen Verfügung, sondern auch deren Aufhebung und die
Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht fallen. Das Gleiche gilt
für die Anträge in der Beschwerdeschrift, den Beschwerdeführer erneut
durch eine andere Fachperson des SEM mit ausreichendem Hintergrund-
wissen zu Sri Lanka anzuhören, und ihm eine angemessene Frist zur Ein-
reichung von Unterlagen betreffend das Asylverfahren des Bruders und
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers zu gewähren (vgl.
Beschwerde S. 32), zumal ihm hinsichtlich der beiden Letztgenannten im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit zur Verfügung stand.
Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-187/2017
Seite 14
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den exakten Umständen des Ereignisses vom
Juli 2014 und zu seinem genauen Verbleib in den folgenden Tagen seien
mit Widersprüchen behaftet, weshalb das Vorbringen insgesamt unglaub-
haft sei. Die Zweifel an der Befragung durch das Militär bestätigten sich
weiter darin, dass der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Bekunden
nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt habe, bei Kriegsende noch minder-
jährig gewesen und durch die sri-lankische Armee ohne Auflagen aus den
Camps entlassen worden sei sowie in das Vanni-Gebiet habe zurückkeh-
ren dürfen, wo er noch fünfeinhalb Jahre ohne Probleme gelebt habe. In-
soweit erscheine es auch unglaubhaft, dass sein Vater nach seiner Aus-
reise in Schwierigkeiten mit der Armee geraten sei. Die eingereichten Be-
weismittel vermöchten an den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nichts zu
ändern, zumal sie lediglich seine Identität oder Herkunft und seinen Wohn-
sitz (mit Hinweis auf act. A14 Beweise 1 bis 3 und 6) sowie unbestrittene
Vorbringen (mit Hinweis auf act. A14 Beweise 4 bis 8) belegten. Nachdem
seine Schwierigkeiten mit der Armee aufgrund von LTTE-Verbindungen
nicht glaubhaft seien, gelte es, das Vorliegen von Risikofaktoren zu prüfen.
Nach Ende des Krieges bis zur Ausreise hätten allfällige bestehende Risi-
kofaktoren jedoch nicht zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers ge-
führt, weshalb kein relevantes Gefährdungsprofil erkennbar sei. Anlass zur
Annahme, er könnte nun im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka Ver-
folgung ausgesetzt sein, bestehe aufgrund der Aktenlage nicht. Die illegale
Ausreise und eine diesbezügliche Befragung, eine allfällige Eröffnung ei-
nes Strafverfahrens und/oder mögliche Kontrollmassnahmen bei Rückkehr
stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Für die Ent-
scheidbegründung im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf ein-
gegangen wird – auf die Akten zu verweisen.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer der vorinstanz-
lichen Einschätzung, seine Vorbringen zu den Ereignissen im Sommer
2014 seien unglaubhaft, entgegen, die Vorinstanz stütze sich bei der Fest-
stellung vermeintlicher Widersprüche in seinen Aussagen auf unklar formu-
lierte Protokollstellen, welche angesichts seiner im Übrigen substantiierten
und logischen freien Schilderungen nicht von ihm ausgegangen sein kön-
nen. Das SEM habe ihn abgesehen davon auf den vermeintlichen Wider-
spruch in seinen Antworten, warum die Behörden ihn bei der Befragung im
Jahr 2014 nicht mitgenommen hätten (einmal, da die Eltern weinten, ein-
mal, da die Nachbarn interveniert hätten), nicht angesprochen. Dieser er-
kläre sich leicht damit, dass die Nachbarn bei ihnen vorbeigekommen
D-187/2017
Seite 15
seien, nachdem sie die Eltern laut hätten weinen hören. Bei den unter-
schiedlichen Angaben zur Anzahl der erschienen Personen handle es sich
ebenso wenig um einen Widerspruch, zumal er einmal von vier bis fünf
Soldaten und ein anderes Mal allgemeiner von sechs bis sieben Personen
gesprochen habe, wobei zwei Personen in Zivil gekleidet gewesen seien.
Weiter sei die Unstimmigkeit in den Angaben zu seinem Aufenthalt bei der
zweiten Vorsprache der Sicherheitskräfte (BzP: zuhause, Anhörung: be-
reits in Kilinochchi) wohl darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher bei
der BzP die von ihm angeregte Korrektur verwehrt habe. Jedenfalls habe
er in der Anhörung wiederholt und deckungsgleich erwähnt, sich sofort
nach der ersten Vorsprache nach Kilinochchi begeben zu haben. Dass er
bei der Anhörung – anders als in der BzP – das Criminal Investigation De-
partment (CID) nicht mehr erwähnt habe, müsse im sri-lankischen Kontext
gesehen werden, wonach tamilische Asylsuchende auch ohne weitere An-
gaben mit zivilen Behördenmitarbeitenden normalerweise jene vom CID
meinen. Sodann spreche nicht gegen seine Glaubhaftigkeit, das er auf die
ergänzende Frage zu Problemen wegen seines Bruders in der BzP mit nein
antwortete. Immerhin habe er diese kurz zuvor in freier Schilderung darge-
legt und sich mit der Verneinung demnach auf zusätzliche Probleme bezo-
gen. Die Behelligungen seines Vaters nach seiner Ausreise seien auch
nicht als nachgeschoben zu erachten, zumal er davon erst nach der BzP
durch seine Schwester erfahren habe und sie folglich erst in der Anhörung
habe geltend machen können.
Bereits mit den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten
und erst recht mit den nun auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren
Beweismitteln könne er überdies hinreichend belegen, dass ihm aufgrund
der LTTE-Verbindungen seiner Schwester und seines Bruders eine Re-
flexverfolgung gedroht habe oder er zumindest in Zukunft mit einer asylre-
levanten Gefährdung rechnen müsse. Jedenfalls erhöhten die Dokumente
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu den LTTE-Verbindungen. In Bezug
auf seinen Bruder ergebe sich insgesamt ein neuer Sachverhalt. So sei
Letzterer nach O._______ geflüchtet und dort als Flüchtling anerkannt wor-
den (Beilage 10). Aus der schriftlichen Zeugenaussage einer bekannten
Person von O._______ mit tamilischen Wurzeln im Asylverfahren in
O._______ gehe zudem hervor, dass sie den Bruder kurz vor Kriegsende
in Sri Lanka getroffen und ihn als Vizeleiter des Bildungsinstituts der LTTE
interviewt habe (Beilagen 11 und 12). Damit werde die Wichtigkeit des Bru-
ders herausgehoben. Es werde versucht, weitere Unterlagen aus dem
Asylverfahren des Bruders einzureichen. Im Kontext von Sri Lanka müsse
D-187/2017
Seite 16
bei der nunmehr belegten Flucht des Bruders aus der Haft davon ausge-
gangen werden, dass – wie im konkreten Fall geschildert – die Verwandten
aufgesucht und verhört würden sowie, dass die Behörden dabei nicht vor
Gewaltanwendung zurückschreckten. Weiter könnten die behördlichen Be-
helligungen der Familie, nachdem er selbst ausgereist sei, mit den einge-
reichten Fotografien belegt werden, welche den Vater in Haft beziehungs-
weise zusammen mit dem vorsprechenden sri-lankischen Polizisten zeig-
ten (Beilage 13).
Das SEM habe des Weiteren trotz entsprechender Ankündigung keine Prü-
fung der Risikofaktoren vorgenommen. Es sei anzunehmen, dass er we-
gen der früheren Internierung und behördlichen Registrierung auf einer so-
genannten Stop-List vermerkt sei. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die
weiteren individuell vorliegenden Risikofaktoren (junger Mann aus dem
Vanni-Gebiet, LTTE-Verbindung der Geschwister, Internierung, Befragung
und Registrierung durch sri-lankische Armee, später Verdacht der LTTE-
Mitgliedschaft oder zumindest der Verbindung mit der Flucht des Bruders).
Weiter sei die Vorinstanz nicht auf seine Kriegsnarben eingegangen oder
auf den Umstand, dass er Zeuge von diversen Menschenrechtsverletzun-
gen in Sri Lanka geworden sei (Bombardierung der tamilischen Zivilbevöl-
kerung am Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009, Inhaftierung und Ver-
schwinden seines Bruders durch die Behörden ohne Gerichtsverfahren
und Mitteilung an die Familienangehörigen, Enteignung der Familie im
Kontext der ethnischen Vertreibung von tamilischen Personen durch sri-
lankische Regierung aus dem Norden). Die Enteignung sowie die Bemü-
hungen der Familie, diese anzuprangern und zu dokumentieren, würden
mit weiteren Dokumenten belegt (Beilage 9 der Beschwerde). Wie sich ins-
besondere aus Länderberichten, Zeitungsartikeln und gleich gelagerten
Beschwerdeverfahren ergebe, müsse er darüber hinaus als abgelehnter
Asylsuchender in der Folge der zu erwartenden Vorsprache beim sri-lanki-
schen Konsulat für die Ersatzreisepapierbeschaffung bei einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen (Verhöre
bei Ankunft, weiterführende Ermittlungen, Pflicht, sich gegenüber Behör-
den zur Verfügung zu halten). Überdies seien die vorerwähnte aktuelle fa-
miliäre Situation und die exilpolitischen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Be-
züglich Letzterer merkte er schliesslich an, er habe an Demonstrationen in
Genf teilgenommen und sei an der Erstellung sowie Verbreitung von Vi-
deos zum jährlichen Heldengedenktag der LTTE über seinen eigenen
Youtube-Kanal beteiligt, was sich aus weiteren Beilagen (14 bis 16 der Be-
schwerde) ergebe. Er bemühe sich um weitere Fotografien sowie von ihm
erstellte und anschliessend veröffentliche Videobeiträge. Aufgrund der in
D-187/2017
Seite 17
seinem Fall einschlägigen Risikofaktoren sei davon auszugehen, dass er
in den Augen der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, die LTTE wieder
aufleben zu lassen. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird – so-
weit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, für die Beurteilung
der Verfolgungsgefahr im sri-lankischen Kontext komme dem Zeitpunkt der
Ausreise der betroffenen Personen zentrale Bedeutung zu, wobei als Stich-
tag der 1. Januar 2015 gelte, seitdem die aktuelle Regierung an der Macht
sei. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers
(Aufenthalt der Familie ab Mai 2009 in verschiedenen Camps der sri-lanki-
schen Armee, früherer Wohnsitz direkt neben Einrichtung der LTTE, seine
Befragung durch die Armee zu seinen LTTE-Verbindungen, Kenntnis der
Behörden von der LTTE-Zugehörigkeit seines Bruders, behördliche Erlaub-
nis, zu Verwandten zu gehen und ab September 2010 wieder an ange-
stammten Wohnort zurückzukehren) sowie angesichts der rigorosen Mas-
snahmen der sri-lankischen Behörden gegen ein Wiederaufflammen tami-
lischer Autonomiebestrebungen seit Kriegsende sei davon auszugehen,
dass er eingehend gescreent worden sei. Anknüpfend an die Erwägungen
zur Unglaubhaftigkeit der Schwierigkeiten im Juli 2014, an denen festge-
halten werde, sei der Beschwerdeführer in den fünfeinhalb Jahren bis zur
Ausreise Ende 2014 demnach nicht mehr behelligt worden. Selbst wenn
die späteren Vorkommnisse glaubhaft wären, seien sie mangels hinrei-
chender Intensität nicht als asylrelevant zu erachten, handle es sich doch
um Aufenthaltsabklärungen zum Verbleib des aus der Haft entwichenen
Bruders. Dies sei auch hinsichtlich der Befragung und Festnahme des Va-
ters anzunehmen. Hätten die Behörden den Beschwerdeführer zudem an-
gesichts seiner Narben einer LTTE-Verbindung verdächtigt, wäre er wohl
nicht nur befragt, sondern mitgenommen worden. Betreffend das geltend
gemachte exilpolitische Engagement verwies die Vorinstanz auf die Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers und merkte inhaltlich an, Mitläufertä-
tigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa das mit den eingereich-
ten Fotografien belegte Mitführen von Flaggen lösten kein Verfolgungsin-
teresse des sri-lankischen Staates aus. Dies gelte auch für die Youtube-
Videos, auf denen er erkennbar sei und namentlich erwähnt werde. Viel-
mehr sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden angesichts ihres
gut aufgestellten Nachrichtendienstes in der Lage seien, blosse Mitläufer
von Personen zu unterscheiden, welche eine ernsthafte Gefahr für das
Wiederaufleben des tamilischen Separatismus darstellen könnten. Es sei
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise
D-187/2017
Seite 18
am Flughafen überprüft, befragt, allenfalls mit einem Verfahren wegen ille-
galer Ausreise belegt oder nach Ankunft am Wohnort aufgesucht und be-
fragt werde. Auch seien vertiefte Abklärungen bei Verdacht auf Straftaten
oder bei Treffern in Listen von gesuchten Personen Verhaftungen und Ge-
richtsverfahren möglich. Dabei handle es sich aber insgesamt um ein stan-
dardisiertes Verfahren, welches grundsätzlich keine Asylrelevanz be-
gründe.
5.4 In seiner Replik kritisierte der Beschwerdeführer zunächst den von der
Vorinstanz gesetzten Stichtag, nach dem später geflüchtete Personen ei-
nem geringeren Verfolgungsrisiko bei einer Rückkehr ausgesetzt seien, als
willkürlich und die aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka als unzu-
reichend. Im Weiteren äusserte er sich umfassend – unter Verweis auf
zahlreiche Länderberichte und Artikel (Beilagen 23 bis 32 der Replik) – zur
Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka. Zudem bekräftigte er
seine Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beurteilung der Risiko-
faktoren durch das SEM. Dieses verkenne, dass die Risikofaktoren kumu-
lativ zu betrachten seien und dass die sri-lankischen Behörden in der Ver-
folgung von Personen häufig Willkür walten liessen. Mithin sei nicht un-
wahrscheinlich, dass er bei der Befragung durch die Behördenmitarbeiten-
den trotz seiner Kriegsnarben nicht mitgenommen worden sei. Nicht zuletzt
spiele das SEM die belegten exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht herun-
ter, wenn sie ihn lediglich als Mitläufer bezeichne. Für die Ausführungen im
Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die
Akten zu verweisen.
6.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vor-
verfolgung in Sri Lanka nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
konnte.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE
2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
D-187/2017
Seite 19
6.2 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers bis zu den Vorfällen im Sommer 2014 grundsätzlich nicht in
Frage. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die diesbezüglichen Aus-
führungen seinerseits als glaubhaft. So ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer überzeugend und mit diversen Beweismitteln untermauert
darlegen konnte, dass sich seine Schwester 2006 als Soldatin der Frauen-
einheit der LTTE anschloss und infolge von Kampfhandlungen starb,
ebenso, dass sein Bruder ab 2006 als Lehrer in der Bildungseinrichtung
der LTTE arbeitete. Die Zeugenaussage von P._______ aus dem Asylver-
fahren des Bruders in O._______ legt zudem nahe, dass Letzterer eine
besondere Stellung in der Bildungseinrichtung innehatte. Auch das frühere
niederschwellige Engagement der Familie für die LTTE (Essensversor-
gung) vermochte der Beschwerdeführer nicht zuletzt mit Hinweis auf die
unmittelbare Nähe ihres Wohnhauses zu einem LTTE-Gefängnis glaubhaft
zu schildern. Weiter schilderte er lebensnah die Flucht, das Bombardement
auf ihre Unterkunft und die dabei erlittenen Verletzungen. Dies gilt auch für
die Angaben zur anschliessenden Internierung in einem Lager der sri-lan-
kischen Armee, zur Triage der festgehaltenen Personen, der Befragung zu
allfälligen LTTE-Aktivitäten und Registrierung, welche der Beschwerdefüh-
rer konsistent und ohne eine Tendenz zur Übertreibung machte (seine Fa-
milie wurde der Gruppe zu geordnet, die nicht unmittelbar in LTTE-Aktivi-
täten involviert waren, und in ein Lager für diese Gruppe verlegt; er selbst
sei als Minderjähriger nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen und
habe sich nicht für die LTTE engagiert). Hinzukommt, dass sich die Dar-
stellung mit öffentlichen Berichten zur damaligen Situation und zum Vorge-
hen der sri-lankischen Armee in den von der LTTE eroberten Gebieten im
Norden Sri Lankas kurz nach Ende des Bürgerkrieges ohne weiteres deckt.
Sodann überzeugen die unter Berücksichtigung seiner geringen Kenntnis
vom Hörensagen der Eltern durchaus substantiierten Schilderungen zur
Befragung und dem Verschwinden des Bruders sowie den fortgesetzten
Bemühungen der Familie um Informationen über seinen Verbleib. Mit die-
sen Angaben ist auch davon auszugehen, dass die Tätigkeiten des Bruders
für die LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt war. Des Weiteren
führte der Beschwerdeführer plausibel und wiederum ohne den Anschein,
die Situation der Familie zu dramatisieren, zu ihrer Entlassung aus dem
Lager unter der Auflage der Meldung bei Ausreise und ihrem weiteren Auf-
enthalt zunächst bei Verwandten und dann an ihrem angestammten Woh-
nort aus. Schliesslich erweisen sich die Schilderungen zu den Problemen
mit den Behörden infolge der Grundstücksenteignung und den Bemühun-
gen der Familie zur Rückübertragung als konsistent und im Kontext der
D-187/2017
Seite 20
damaligen Situation im Vanni-Gebiet als nachvollziehbar. Noch dazu
konnte er diese ebenso mit Fotos und weiteren Dokumenten untermauern.
6.3 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheinen auch die Ereig-
nisse im Sommer 2014 im Grundsatz als nachvollziehbar. Zwar weisen
seine Ausführungen – wie von der Vorinstanz moniert – gewisse Wider-
sprüche auf, etwa zur Anzahl der anwesenden Personen und ihrem insti-
tutionellen Hintergrund, zu den Umständen, aufgrund derer sie von dem
Beschwerdeführer wieder abliessen, oder zu seinem Aufenthaltsort beim
zweiten Besuch dieser Personen. Es kann also nicht ganz ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Behelligungen zu die-
sem Zeitpunkt übertrieben darzustellen.
Der Beschwerdeführer legte aber den Grund für das Auftauchen der Ar-
mee- und CID-Angehörigen – die Flucht des verschwundenen Bruders aus
der Haft – plausibel dar. Die Einwände der Vorinstanz gegen Behelligungen
im Zusammenhang mit seinem Bruder sind dabei zurückzuweisen. Dies-
bezüglich ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass der Proto-
kolleintrag, auf welchen sich das SEM dabei stützt, angesichts der vorher-
gehenden Ausführungen nicht dahingehend verstanden werden kann, der
Beschwerdeführer habe überhaupt keine Probleme wegen des Bruders be-
kommen (vgl. A3 Ziff. 7.01 und 7.03). Mit den auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Unterlagen konnte zudem bewiesen werden, dass der Bruder
tatsächlich aus Sri Lanka entkam und in O._______ als anerkannter Flücht-
ling eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, womit die Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Flucht des Bruders aus der Haft zusätzlich
untermauert werden. Mit Blick auf die damalige Lage im Vanni-Gebiet er-
scheint es als durchaus schlüssig, dass sich die Behörden nach der Flucht
des Bruders zunächst bei der Familie nach dessen Aufenthalt erkundigten
und, dass sie Druck auf die Familie des Beschwerdeführers auszuüben
suchten, nachdem diese keine Auskunft geben konnte. Eine abschlies-
sende Prüfung der Ereignisse im Sommer 2014 kann an dieser Stelle je-
doch unterbleiben, da selbst bei Wahrunterstellung, nicht von genügend
intensiven Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise ausgegangen werden
kann (vgl. E. 6.4).
6.4 Weder die vom Beschwerdeführer geschilderte Befragungen noch eine
möglicherweise später erfolgte Suche nach ihm erreichen eine Intensität,
aufgrund dessen er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten musste. Dass der Beschwerdeführer angesichts der Vorwürfe einer
LTTE-Verbindung aufgrund seiner Narben und der Drohung, sie würden
D-187/2017
Seite 21
ihn beim nächsten Mal festnehmen, subjektiv eine erhebliche Gefährdung
durch staatliche Bedienstete fürchtete, steht dieser Einschätzung nicht ent-
gegen. Die geltend gemachten Probleme und Befürchtungen sind nämlich
objektiv im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach dem Bruder
zu sehen, welcher als flüchtig galt und dessen Aufenthalt die Behörden bei
der Familie vermuteten. Offensichtlich versuchten sie danach Druck auf sie
auszuüben, einen Flüchtigen den Behörden zu übergeben, ohne die Fami-
lie selbst ins Visier zu nehmen. Auch aus den geltend gemachten Behelli-
gungen der Eltern nach seiner Ausreise kann nicht geschlossen werden,
dass er eine asylrelevante Gefährdung zu gegenwärtigen gehabt hätte, zu-
mal diese ihrerseits kein asylrelevantes Ausmass erreichten.
6.5 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer
asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur
Asylgewährung führen könnte.
7.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofak-
toren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen wäre.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
D-187/2017
Seite 22
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und über-
prüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren,
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
Gemäss Erwägung 8.5.6 des Urteils E-1866/2015 fallen die Bejahung von
sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Be-
tracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vor-
handener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen
schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen
Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat.
7.3 Nach vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Sinne dieser Praxis ein relevantes Risikoprofil erken-
nen lässt. Den Behörden ist bekannt, dass mit seiner im Krieg getöteten
Schwester und seinem bei der Bildungseinrichtung der LTTE tätigen Bru-
der gleich mehrere Mitglieder seiner Familie aktive Mitglieder der LTTE wa-
ren. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer während der letzten Kriegs-
tage in der Kernzone der damaligen Kampfhandlungen auf und wurde
durch Bombardements der sri-lankischen Armee verletzt, wovon heute
D-187/2017
Seite 23
noch Narben zeugen. Bei Kriegsende wurde die Familie in einem Lager
der sri-lankischen Armee interniert und registriert. Schliessich wurde sie
zwar freigelassen und durfte später an ihren ursprünglichen Wohnort im
Vanni-Gebiet zurückkehren. Der Bruder wurde nach seiner Befragung aber
nicht mehr freigelassen und verschwand über mehrere Jahre, ohne dass
die Familie etwas über seinen Verbleib in Erfahrung bringen konnte. So-
dann wohnte die Familie früher in unmittelbarer Nähe zu einem LTTE-Ge-
fängnis und leistete kleinere Unterstützungstätigkeiten in Form der Essens-
versorgung für die LTTE. Mit Blick auf diese Umstände muss davon aus-
gegangen werden, dass die Familie und mit ihm der Beschwerdeführer we-
gen Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE registriert ist. Sodann weist
er gemäss Aktenlage gut sichtbare Narben auf, welche ihn als aktiven
Kriegsteilnehmer erscheinen lassen, auch wenn er sich im vorliegenden
Verfahren glaubhaft von einer aktiven Kriegsteilnahme distanziert hat. Wei-
ter war die Familie bei den Behörden auch bekannt, weil sie sich wiederholt
bei ihnen nach dem Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers erkun-
digte und sich gegen die Enteignung des Grundstücks gegenüber den Be-
hörden zur Wehr setzte. Hinzu kommt, dass er illegal ausgereist ist und
auch vor diesem Hintergrund einer Befragung bei Rückkehr ausgesetzt
würde. Schliesslich sind seine mit entsprechenden Fotos sowie einem Vi-
deo-Screenshot belegten exilpolitischen Aktivitäten, noch dazu in einem
Zentrum der tamilischen Diaspora, zu berücksichtigen, welche ihn zwar
nicht als besonders exponierte Person erscheinen lassen. Insbesondere
im Hinblick auf die Videoaktivitäten über seinen Youtube-Kanal ist aber
durchaus möglich, dass er den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist. Ins
Gewicht fällt dabei auch, dass der Bruder, der offenbar keine unbedeu-
tende Stellung in den Strukturen der LTTE innehatte, sich ins Ausland
flüchten konnte und in O._______ als anerkannter Flüchtling lebt. Diesem
wird zweifellos eine politische und regimekritische Haltung unterstellt. Es
ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch von einem
Kontakt zwischen den Geschwistern ausgehen.
Der Beschwerdeführer verfügt damit kumuliert betrachtet über Merkmale,
aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person er-
scheinen dürfte, welche bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbe-
mühungen zu befördern. Gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 läuft er danach erhöhte Gefahr, bei einer Rückkehr in die Heimat von
den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3
m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Auf die weiteren Vorbringen, inwieweit
er als Zeuge von Menschenrechtsverletzungen einen weiteren Risikofaktor
erfüllt, braucht nach dem Gesagten nicht näher eingegangen zu werden,
D-187/2017
Seite 24
zumal wesentliche, diesbezüglich geltend gemachte Aspekte (Bombarde-
ment, Internierung, Verschwinden des Bruders, Enteignung) bereits in
oben stehenden Erwägungen in Bezug genommen wurden. Dem Be-
schwerdeführer steht schliesslich keine innerstaatliche Fluchtalternative of-
fen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des
Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat.
7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach sub-
jektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen
schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich
aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjek-
tive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33
Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt wäre.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übri-
gen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 7. Dezember 2016 ist demnach in den Dispositivziffern 1,
4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er
bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Zudem war die Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Bekanntgabe der Ent-
scheidpersonen berechtigt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu
zwei Dritteln.
10.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Be-
schwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel auf Fr. 500.– festzulegen.
Der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 einverlangte und vom
Beschwerdeführer innert Frist gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der danach
verbleibende Betrag von Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer zulasten der
Gerichtskasse zurückzuerstatten.
10.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung
einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Auf-
wand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben
sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen
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Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon
sind zwei Drittel, also Fr. 1'600.–, dem Beschwerdeführer von der Vor-in-
stanz als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wur-
den. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 7. Dezember 2016 wer-
den aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Der in Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Der danach verbleibende Betrag von
Fr. 100.– ist dem Beschwerdeführer zulasten der Gerichtskasse zurückzu-
erstatten.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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