B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1872/2017
pjn
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Distrikt Senafe, Region Debub), verliess ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge Mitte des Jahres 2014 illegal in Richtung
Sudan. Ungefähr ein halbes Jahr später sei sie zunächst nach Libyen und
von dort aus in einem Schiff nach Italien gelangt. Am 24. August 2015 sei
sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags
suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach. Am 26. August 2015 wurde bei der Beschwerdeführerin eine
radiologische Handknochenanalyse durchgeführt, welche ein Knochenal-
ter von achtzehn Jahren oder mehr ergab. Nach dem Transfer ins EVZ
D._______ wurde die Beschwerdeführerin dort am 2. Oktober 2015 zu ih-
rer Identität und zum Reiseweg befragt. Zudem wurde ihr das rechtliche
Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Im Anschluss
daran führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine kurze Anamnese
sowie eine Nachbefragung zu ihrem Alter durch. Dabei wurde ihr mitgeteilt,
sie werde aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Knochenaltersbe-
stimmung sowie aus weiteren Gründen als volljährig erachtet. Der Be-
schwerdeführerin wurde zu diesen Feststellungen das rechtliche Gehör ge-
währt. Ausserdem wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens gewährt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 7. Februar 2017
wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2000 geboren worden und habe von
Geburt bis zur Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Geschwister in
B._______ gelebt. Sie hätten dort Landwirtschaft betrieben. Sie spreche
nur Saho, ihre Arabischkenntnisse seien schlecht. Die Schule, welche sie
besucht habe, sei relativ weit entfernt gewesen, sie habe auf dem Weg
dorthin einen Berg überqueren müssen und sei jeweils müde in der Schule
angekommen. Sie habe daher nicht mehr zur Schule gehen wollen. Sie
habe aber gewusst, dass man von der Armee eingezogen werde, wenn
man nicht zur Schule gehe. Daher habe sie nicht einfach zuhause bleiben
können. Aus diesem Grund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschie-
den. Nach den Schulferien Mitte 2014 sei sie nicht mehr in die Schule zu-
rückgekehrt, sondern sei ohne jemandem etwas zu sagen via Senafe und
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Asmara nach Tesseney gelangt und von dort aus zu Fuss zusammen mit
anderen Ausreisewilligen illegal aus Eritrea ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich eine Kopie eines Ausweispapieres ihrer Mutter zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 – eröffnet am 28. Februar 2017 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz an.
Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, die blosse Befürchtung, in unbestimmter Zukunft festgenommen oder
inhaftiert zu werden, sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Im
Fall der Beschwerdeführerin habe keine begründete Annahme dafür be-
standen, dass sie allenfalls eine Verhaftung zu befürchten gehabt hätte.
Sie habe keinen persönlichen Behördenkontakt gehabt und sei nicht von
den eritreischen Behörden angesprochen, befragt oder auf andere Art und
Weise behelligt worden. Betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise
sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (Referenzurteil) zu verweisen. Demnach sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritrei-
sche Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen
ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und
der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche
die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer illegalen Ausreise keinen Be-
hördenkontakt gehabt habe. Sie sei auch nicht für den Militärdienst aufge-
boten worden. Insgesamt sei festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht asylrelevant seien und sie auch keine begründete
Furcht habe, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2017 liess die
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Beschwerdeführerin diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur voll-
ständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin im Beisein einer Ver-
trauensperson unter Beiziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmet-
schers in der Sprache Saho erneut zu den Asylgründen anzuhören. Ferner
wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene vor-
instanzliche Verfügung (Original), eine Vollmacht vom 24. März 2017 (Ori-
ginal), eine Kopie des Rückscheins, eine Bestätigung des Bezugs von
Asylsozialhilfe vom 27. März 2017 (Kopie) sowie eine Kostennote vom
28. März 2017.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
31. März 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin
wurde ihre Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Laura Rossi, als Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. April 2017 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 21. April 2017 repli-
zieren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem
Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht
nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird den klaren Anträgen sowie der Be-
schwerdebegründung zufolge ausdrücklich lediglich eine formelle Überprü-
fung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2017 verlangt, indem
beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sa-
che sei zur korrekten Sachverhaltserstellung und zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung zur
Durchführung einer erneuten Anhörung. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die angefoch-
tene Verfügung an formellen Mängeln leidet und deswegen zu kassieren
ist.
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Seite 6
4.
4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und damit den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerde-
führerin habe bereits bei der Befragung zu Person (BzP) angegeben, sie
wolle in der Sprache Saho angehört werden, da ihre Arabischkenntnisse
ungenügend seien. Dennoch habe die Vorinstanz die Anhörung mit einer
Arabisch-Dolmetscherin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe um-
gehend erklärt, sie spreche kein respektive nur sehr wenig Arabisch, sie
verstehe es auch nicht gut. Im Verlauf der Anhörung habe es denn auch
immer wieder Situationen gegeben, in welchen die Beschwerdeführerin die
ihr gestellten Fragen nicht verstanden habe. Die Hilfswerksvertretung habe
festgehalten, dass die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden sei,
weil kein Saho-Dolmetscher vorhanden gewesen sei. Die Fragen hätten
stark vereinfacht gestellt und oft wiederholt und umformuliert werden müs-
sen. Der Sachverhalt habe so nicht geklärt werden können. Die Beschwer-
deführerin habe so auch die Rückübersetzung nicht kontrollieren können.
Aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten habe der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht richtig und vollständig erhoben werden können. Die Vor-
instanz habe damit ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf rechtliches Gehör und damit indirekt auch Art. 3
AsylG verletzt. Ferner sei das SEM zu Unrecht von der Volljährigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe angege-
ben, sie sei im Jahr 2000 geboren worden. Die Knochenaltersbestimmung
habe erheben, dass sie achtzehn Jahre oder älter sei. Eine Abweichung
zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von bis zu drei
Jahren sei jedoch noch innerhalb des Normbereichs. Der Beschwerdefüh-
rerin könne demnach keine Täuschung über ihr Alter nachgewiesen wer-
den. Die Hilfswerksvertretung habe festgehalten, dass die Unsicherheit der
Beschwerdeführerin sowie deren Aussehen für ihre Minderjährigkeit spre-
chen würden. Die Rechtsvertreterin habe auch den Eindruck, dass die Be-
schwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt eher 17 als 20 Jahre alt sei. Ins-
gesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin heute (noch)
minderjährig sei, weshalb die Schutzbestimmungen zugunsten von unbe-
gleiteten minderjährigen Asylsuchenden anzuwenden seien. Die Vor-
instanz habe die Anhörung ohne Beisein einer Vertrauensperson gemäss
Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG durchgeführt und dadurch den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Die Anhörung müsse daher im Beisein einer
Vertrauensperson wiederholt werden. Aus diesen Gründen müsse die vor-
instanzliche Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen und
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Seite 7
richtigen Sachverhaltsermittlung und zur neuen Entscheidung an das SEM
zurückgewiesen werden.
4.2 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es verfüge zurzeit nicht
über einen Dolmetscherin oder einen Dolmetscher, welche(r) Saho spre-
che. Diese Situation werde sich auch in naher Zukunft nicht ändern, da die
Rekrutierung von Saho-Dolmetschern sehr schwierig sei. Eine Rückwei-
sung der Sache an das SEM zwecks Wiederholung der Anhörung würde
daher bezüglich der Anhörungssprache nicht zu einem anderen Resultat
führen. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin mehrmals gesagt
habe, sie beherrsche die arabische Sprache nicht gut. Aus dem Protokoll
gehe hervor, dass sie bisweilen Wörter oder Sätze nicht auf Anhieb ver-
standen habe. Es sei indessen daraus auch ersichtlich, dass die befra-
gende Person explizit und umsichtig auf dieses Problem eingegangen sei
und die Fragen wiederholt und erklärt habe. Es könne daher davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe ausrei-
chend habe darlegen können. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die
Rückübersetzung sehr aufmerksam verfolgt, habe auch Rückfragen ge-
stellt und Korrekturen angebracht. Im vorliegenden Fall könne daher ins-
gesamt davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre
Asylgründe in ausreichender Qualität habe schildern können, weshalb
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen worden
sei.
4.3 In der Replik wird entgegnet, aufgrund der aktenkundigen Verständi-
gungsschwierigkeiten stehe fest, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt habe erheben können. Da-
mit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Diese Verlet-
zung könne nur mittels einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin
geheilt werden. Das SEM sei daher zu verpflichten, einen Saho-sprechen-
den Dolmetscher respektive eine entsprechende Dolmetscherin wenn nö-
tig im nahen Ausland zu rekrutieren. Sollte eine Anhörung in Saho tatsäch-
lich nicht möglich sein, müsse die Anhörung zumindest mit einer Arabisch-
Dolmetscherin aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin durchge-
führt werden. Es müsste sichergestellt werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin die dolmetschende Person verstehe. Ohnehin müsse aufgrund der
Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin die Anhörung in Anwesenheit ei-
ner Vertrauensperson wiederholt werden; die Vorinstanz habe auch in die-
sem Punkt die Verfahrensbestimmungen (Art. 17 AsylG) und den Gehörs-
anspruch verletzt.
D-1872/2017
Seite 8
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verfügung – wie in der
Beschwerde gerügt wird – unter formellen Mängeln leidet, welche eine
Kassation erforderlich machen.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, anlässlich der Anhörung sei
es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der dolmetschenden Per-
son und der Beschwerdeführerin gekommen. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt habe aus diesem Grund nicht richtig und vollständig erhoben wer-
den können. Die Vorinstanz habe demnach ihre Abklärungspflicht respek-
tive den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
5.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29 AsylG) ergibt sich zudem,
dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG)
sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Die ausführliche Darlegung der
materiellen Begründung eines Asylgesuchs erfordert ein hohes Mass an
sprachlichem Verständnis zwischen befragender und befragter Person be-
ziehungsweise zwischen Letzterer und dem oder der allenfalls anwesen-
den Dolmetscher/Dolmetscherin. Asylsuchende haben deshalb grundsätz-
lich einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrsch-
ten Sprache vorbringen zu dürfen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil
E-19/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2015 mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 und 4).
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5.1.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Muttersprache
der Beschwerdeführerin die Sprache Saho ist. Eigenen Angaben zufolge
spricht sie ausser Saho nur ein wenig Arabisch (vgl. A12 S. 4 und A29 S. 2).
Den Akten zufolge stand dem SEM indessen im Zeitpunkt der Anhörung
keine Dolmetscherin respektive kein Dolmetscher für die Sprache Saho
mehr zur Verfügung, weshalb die Anhörung auf Arabisch durchgeführt
wurde. Die Beschwerdeführerin zeigte sich darüber verständlicherweise
wenig erfreut. Trotzdem konnte die Anhörung in der Folge mit ihrer Einwil-
ligung durchgeführt werden. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls
zeigt sodann, dass die befragende Person die Fragen teilweise wiederho-
len und umformulieren und/oder Folgefragen stellen musste, weil die Be-
schwerdeführerin nicht alles auf Anhieb verstand. Dieser Umstand wurde
auch von der Hilfswerksvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt hervorge-
hoben (vgl. A29 S. 27). Dem Protokoll kann indes entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen letztlich verstanden
hat, zumal sie darauf im Ergebnis jeweils schlüssige Antworten gab. Diese
Einschätzung wird durch die im Anschluss an die Anhörung verfasste Ak-
tennotiz des SEM bestätigt, worin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin
habe jeweils nachgefragt und die Fragen dann beantworten können, wes-
halb davon auszugehen sei, sie habe die Dolmetscherin verstanden (vgl.
A31). Insbesondere bei den Fragen zu den Asylgründen (vgl. A29 S. 14 ff.)
sind aus dem Protokoll keine gravierenden Verständigungsprobleme er-
sichtlich. Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin zudem rücküber-
setzt, wobei sie offenbar aufmerksam zugehört, Rückfragen gestellt und
eine Korrektur angebracht habe (vgl. A31). Anschliessend bestätigte sie mit
ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls (vgl. A29
s. 26). Insgesamt kann demnach davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin dank der umsichtigen Befragungsweise trotz der un-
günstigen Ausgangslage in der Lage war, die ihr gestellten Fragen adäquat
zu beantworten und alle relevanten Sachumstände hinreichend darzule-
gen. Diese Einschätzung wird durch den Umstand erhärtet, dass auf Be-
schwerdeebene keine weiteren Sachverhaltselemente vorgebracht wer-
den und nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt unvollstän-
dig oder unrichtig erhoben worden sei; daraus ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin alle wesentlichen Sachverhaltselemente anlässlich
der erfolgten Anhörung vortragen konnte. Eine erneute Anhörung erscheint
bei dieser Sachlage wenig sinnvoll, zumal dem SEM offenbar nach wie vor
kein(e) Dolmetscher(in) für die Sprache Saho zur Verfügung steht (vgl.
dazu die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. April 2017).
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Seite 10
5.1.3 Die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der
Befragung der Beschwerdeführerin in arabischer Sprache nicht vollständig
respektive nicht richtig habe festgestellt werden können, was eine Gehörs-
verletzung darstelle, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu qualifizie-
ren.
5.2 In der Beschwerde wird ausserdem gerügt, die Vorinstanz sei zu Un-
recht von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und
habe es als Folge davon unterlassen, die Anhörung der Beschwerdeführe-
rin in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchzuführen. Auch aus die-
sem Grund habe der rechtserhebliche Sachverhalt nur mangelhaft festge-
stellt werden können.
5.2.1 Die asylsuchende Person hat im Rahmen der ihr obliegenden Mitwir-
kungspflicht ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identi-
tätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Ausserdem
hat die asylsuchende Person insbesondere die geltend gemachte Minder-
jährigkeit zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung trägt die asylsu-
chende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit, das
heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie jünger als 18 Jahre
alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. März 2016, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Gesamt-
würdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder
gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzuneh-
men (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-429/2015 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.2 sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsaus-
weise, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unter-
stützung wissenschaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenalters-
analysen – abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Per-
son dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1
AsylV 1).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 2. Oktober 2015, sie kenne ihr genaues Geburtsdatum nicht,
sie wisse aber von ihrer Mutter, dass sie im Jahr 2000 geboren worden sei.
Somit sei sie 15 Jahre alt. Die vom SEM aufgrund von berechtigten Zwei-
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Seite 11
feln an der behaupteten Minderjährigkeit veranlasste radiologische Unter-
suchung vom 26. August 2015 ergab dagegen ein Knochenalter der Be-
schwerdeführerin von achtzehn oder mehr Jahren (vgl. A9). Der Unter-
schied zu dem von ihr im Zeitpunkt der Durchführung der Handkno-
chenanalyse angegeben Alter beträgt somit rund drei Jahre. Zwar lassen
die Ergebnisse einer radiologischen Untersuchung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Auch weisen sie generell
nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen
Alters auf, insbesondere dann, wenn das behauptete Alter mit dem festge-
stellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert (vgl. EMARK 2000
Nr. 19, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28, 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30).
Dem Ergebnis der vorliegenden Handknochenanalyse kommt somit zwar
kein erhöhter Beweiswert zu, aber es stellt durchaus ein Indiz für eine un-
zutreffende Altersangabe der Beschwerdeführerin respektive ihre mögliche
Volljährigkeit dar. Die weiteren – äusserst vagen – Aussagen der Be-
schwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zum Er-
gebnis der radiologischen Untersuchung sind nicht geeignet, die vorge-
brachte Minderjährigkeit plausibel zu machen. Ferner ist zu bemerken,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihr Geburtsdatum sei in ihrem
Schulzeugnis vermerkt gewesen, sie könne sich aber nicht daran erinnern
(vgl. A15 S. 3). Wenn jedoch im Schulzeugnis ihr genaues Geburtsdatum
stand, erscheint es wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin dieses
nicht kannte respektive dass ihre Mutter ihr anlässlich ihrer Einschulung
lediglich das Geburtsjahr mitgeteilt habe. Es ist zudem festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin bis heute weder Identitätspapiere noch anderwei-
tige Unterlagen einreichte, welche Rückschlüsse auf ihre Identität, insbe-
sondere ihr Alter, zulassen würden. Sie gab zwar bei der BzP zu Protokoll,
sie habe einen Passierschein für die Schule gehabt sowie Schulzeugnisse
(vgl. A12 S. 6), unterliess es aber, diese Dokumente zu beschaffen, obwohl
sie dazu mehrfach aufgefordert worden war. Anlässlich der Anhörung er-
wähnte sie einen Schulausweis und führte aus, dieser sei möglicherweise
vernichtet worden, jedenfalls könne sie ihn nicht mehr beschaffen (vgl. A29
S. 4). Stattdessen reichte sie eine Kopie der Identitätskarte ihrer Mutter ein;
dieses Dokument ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, ihre angebliche
Minderjährigkeit zu belegen. Die Hilfswerksvertretung erwähnte zum The-
ma Minderjährigkeit auf dem Unterschriftenblatt zwar, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund ihres Aussehens und ihrem Auftreten eher einen min-
derjährigen Eindruck erwecke (vgl. A29 S. 27). Allein diese subjektive Ein-
schätzung vermag indessen die behauptete Minderjährigkeit nicht glaub-
haft zu machen, zumal das SEM im Widerspruch dazu feststellte, die Be-
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Seite 12
schwerdeführerin sehe älter aus als angegeben (vgl. A15 S. 3). Die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene vermögen sodann ebenfalls nicht zur Klä-
rung des wahren Alters der Beschwerdeführerin beizutragen. Das Ausrei-
semotiv der Beschwerdeführerin (Angst vor einer Einberufung in den Mili-
tärdienst) ist schliesslich ebenfalls ein – wenn auch schwaches – Indiz da-
für, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2014 bereits an der Grenze
zur Volljährigkeit stand und demnach im Asylverfahren tatsachenwidrige
Angaben zu ihrem Alter machte.
5.2.3 Nach Würdigung aller Umstände ist festzustellen, dass es der Be-
schwerdeführerin, welche die Beweislast trägt, nicht gelungen ist, die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist daher
zu Recht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. So-
mit ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM auf die Beiordnung einer
Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG verzichtet hat und die
Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt wurde. Es liegt diesbezüg-
lich kein Verfahrensfehler seitens des SEM vor.
5.3 Insgesamt erweisen sich die prozessualen Rügen der Beschwerdefüh-
rerin als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist hinrei-
chend festgestellt, eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör kann nicht erkannt werden. Damit besteht kein An-
lass, die angefochtene Verfügung wegen formeller Mängel aufzuheben und
das Dossier zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzu-
weisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr
jedoch mit Verfügung vom 31. März 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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7.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. In
der eingereichten Kostennote vom 28. März 2017 wird seitens der Rechts-
vertretung ein Aufwand von acht Stunden sowie Auslagen von Fr. 94.90
geltend gemacht. Diese Angaben können als angemessen erachtet wer-
den, falls – wovon vorliegend auszugehen ist – damit auch die Aufwendun-
gen für die Replik abgedeckt sind. Gemäss der bereits in der Verfügung
vom 31. März 2017 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertre-
tung (vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenan-
satz von Fr. 250.– auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt
demnach insgesamt Fr. 2‘003.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Fürsprecherin Laura Rossi, wird zulasten
der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar
von Fr. 2‘003.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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