Abtei lung IV
D-1873/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Russland,
vertreten durch lic. iur. Johann Göttl,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1873/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tschetschenischen
Ethnie muslimischen Glaubens aus C._______, eigenen Angaben zu-
folge Russland im Jahre 2008 zusammen mit seinen Eltern und Ge-
schwistern (N 536 571) verliess und via Polen und Österreich am
18. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
D._______ vom 28. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren
einmal für zwei oder drei Tage von Militärpersonen im Gefängnis von
C._______ festgehalten, und dabei geschlagen und angeschrien
worden,
dass er auf die Probleme seines Vaters verwies, der mehrmals festge-
nommen und beim letzten Mal gefoltert worden sei,
dass er gemeinsam mit seiner Familie in Polen um Asyl nachgesucht
habe, weil sie dort eingereist seien, sie aber das Ziel gehabt hätten,
nach Österreich zu gehen, wo sie während eines Jahres und dreier
Monate gelebt hätten,
dass dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt wurde, wonach gemäss seinen Aussagen und
den Eurodac-Treffern mutmasslich Polen oder Österreich für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er möchte kategorisch nicht nach
Polen gehen, zumal dies nicht das Zielland gewesen sei und er dar-
über informiert sei, wie unmöglich das Leben in Polen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 2. Februar
2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
Z._______ zugewiesen wurde,
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dass das BFM am 5. Februar 2010 Polen um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Polen am 16. Februar 2010 einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 - eröffnet am
19. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Polen spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aus-
händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, Abklärungen hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2009 von den
polnischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass Polen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Polen am 16. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei
und sein Einwand, wonach er kategorisch nicht nach Polen gehen
werde, an der Zuständigkeit Polens nichts ändere,
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dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein-
reichen liess und in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Be-
handlung seines Asylgesuches fortzusetzen, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht sodann beantragte, es sei mit super-
provisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde anzuweisen, die Voll-
zugsbemühungen sofort einzustellen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen an-
führte, der angefochtene Entscheid sei schon deshalb aufzuheben,
weil sich das BFM darin zum Selbsteintrittsrecht ausschweige und
somit seine Verfügung mangelhaft begründe,
dass ihm zwar das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung
nach Polen gewährt worden sei, indessen sei dies verfrüht geschehen,
da das rechtliche Gehör erst dann zu gewähren sei, wenn eine
vorgesehene Massnahme auch tatsächlich durchgeführt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Quellen
geltend macht, tschetschenische Asylbewerber würden in Polen keine
genügende Unterstützung erhalten und hätten keine Möglichkeit, ein
menschenwürdiges Dasein zu führen,
dass die Existenzbedingungen von politischen Flüchtlingen in Polen
unzumutbar seien, weshalb eine Rückführung nach Polen nicht zu-
lässig und die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet sei, zumal sich
Polen weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber
Asylbewerbern an die europäischen Mindeststandards halte,
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dass der Beschwerdeführer in Polen weder eine angemessene
Unterkunft noch die erforderliche medizinische Behandlung erhalten
würde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2010 der Wegweisungsvollzug vorsorglich ausgesetzt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe
seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zum Selbsteintritt
nicht äussere, und das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, indem
es sie zu einer allfälligen Rückführung nach Polen befragt habe, bevor
überhaupt festgestanden habe, dass er dorthin zurückgeführt werden
könnten,
dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden
Ausführungen keine Verletzung der Begründungspflicht und mithin kei-
ne Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar
ist,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführern anlässlich der Befragung
im D._______ zu einer allfälligen Rückführung nach Polen das recht-
liche Gehör gewährte,
dass dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist, da die Behörde die
Parteien anhört, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), indessen
darüber hinaus keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, zu welchem
Zeitpunkt Asylbewerber mit einer Rückführung in den als für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens möglicherweise
zuständigen Staat zu konfrontieren sind,
dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rück-
führung in den als zuständig erachteten Dublin-Mitgliedstaat bereits
während der Befragung im EVZ schon aus Gründen der Verfahrens-
ökonomie angebracht ist, da vonseiten der Asylsuchenden möglicher-
weise schon zu diesem Zeitpunkt berechtigte Einwände erhoben wer-
den können, aufgrund derer von einer konkreten Anfrage an den mut-
masslichen Dublin-Mitgliedstaat in der Folge unter Umständen
abgesehen würde,
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dass zusammenfassend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
gestellt werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Polen fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Polen für die Prüfung seines am 18. Januar 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM am 5. Februar 2010 die polnischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die zuständige polnische Migrationsbehörde mit Schreiben vom
16. Februar 2010 die Zusicherung der Rückübernahme des Beschwer-
deführers und ihre Verfahrenszuständigkeit in Anwendung der
betreffenden Dublin-Abkommen erklärte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere bemängelt, Polen komme seinen internationalen Verpflichtungen
gegenüber Asylsuchenden nicht nach,
dass Polen aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine
konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Polen nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, in Polen sei der Zugang zu me-
dizinischer Behandlung schwierig und viele Gewaltopfer würden keine
Betreuung erhalten,
dass hierzu festzuhalten ist, dass gemäss allgemein zugänglichen
Quellen Asylsuchende in Polen dieselben Leistungen in der Gesund-
heitsversorgung bekommen wie polnische Staatsangehörige,
dass - auch wenn in Polen die medizinische Versorgung von Asylsu-
chenden nicht in vollem Umfang gewährleistet sein sollte – dies nicht
gegen eine Rückführung in diesen Staat spricht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewiese-
nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
dass hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt
sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 211 f., mit einer Zusammen-
fassung der Rechtsprechung des EGMR),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Aus-
zuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen hinlänglich ausgeschlossen
werden können, auch wenn der Standard in polnischen Spitälern und
dortigen Einrichtungen zur medizinischen Behandlung nicht jenem in
der Schweiz entsprechen sollte,
dass der Beschwerdeführer zudem vor den schweizerischen Asylbe-
hörden keine konkreten gesundheitlichen Beschwerden geltend mach-
te,
dass diesbezüglich auch auf den Inhalt des in Österreich ergangenen
Entscheides vom 7. Januar 2010 betreffend sein dort gestelltes Asyl -
gesuch hinzuweisen ist, in dem die zuständigen österreichischen Ver-
waltungs- und Gerichtsbehörden die Rechtmässigkeit der
Rücküberstellung nach Polen unter besonderer Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, der laut der
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gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin vom (...) an einer
(Diagnose) leide, übereinstimmend und umfassend würdigten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig erweist,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er -
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er mit seinen
Eltern und Geschwistern gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1899/2010 vom 12. April 2010 dorthin
zurückkehren kann,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu
einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb darauf verzichtet
werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- U._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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