Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1873/2011
Urteil vom 1. April 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), Nigeria,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
21. März 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
im August 2006 verliessen und via afrikanische Länder sowie nach einem
mehrjährigen Aufenthalt in Italien am 11. Januar 2011 illegal in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur
Person am 17. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang insbesondere erklärten, in Italien
hätten sie weder einen rechtmässigen Aufenthaltstitel noch eine Arbeit,
dass das Leben dort hart gewesen sei und sie keine Hilfe bekommen
hätten,
dass der Beschwerdeführer dort nicht in der Lage sei, für den Unterhalt
seiner Ehefrau und der Kinder zu sorgen,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und
den Eurodac-Treffer vom 20. August 2007 betreffend die
Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 an Italien ein Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
und e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A12 und A13),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 – eröffnet am 23. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 11. Januar 2011 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
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Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und
feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
28. März 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene
Verfügung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu
erklären,
dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
dass das Verfahren solange zu sistieren sei, bis der erwartete Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von Asylsuchenden
in Italien – voraussichtlich im April – vorliege,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 29. März 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben während rund
drei beziehungsweise zweieinhalb Jahren in Italien aufhielten (vgl.
Befragungsprotokolle vom 17. Januar 2011, A6 und A7, S. 5),
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Eurodac-Treffer am 20.
August 2007 in G._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer angab, in H._______ ein Asylgesuch
eingereicht zu haben (vgl. A7, S. 4/5),
dass die Beschwerdeführenden in Italien Aufenthaltsbewilligungen
erhalten hätten, welche in der Zwischenzeit jedoch abgelaufen seien (vgl.
A6, S. 4; A7, S. 5),
dass im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme der
Beschwerdeführenden vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 2. Februar 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde auf diverse Quellen (z. B. Berichte der
Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, von
Pro Asyl, des Consiglio Italiano per i rifugiati) Bezug genommen und
dabei im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden
in Begleitung zweier kleiner Kinder müssten als verletzliche Personen
eingestuft werden,
dass die Zustände im italienischen Asylwesen derart prekär seien, dass
weder eine adäquate medizinische Behandlung noch eine Unterbringung
in einem Zentrum gewährleistet werden könne, weshalb von
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verschiedenster Seite von einem Rücktransfer gerade von verletzlichen
Personen abgeraten werde,
dass somit insgesamt davon ausgegangen werden könne, dass eine
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien im Rahmen des
Dublin-Verfahrens aus humanitären Gründen unzumutbar sei,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Italien den
dortigen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben,
sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asylverfahren durchzuführen,
dass angesichts dieser Sachlage der Umstand, in Italien weder eine
Arbeit noch eine gültige Aufenthaltsbewilligung zu haben, nicht als
Wegweisungsvollzugshindernis zu erachten ist,
dass es den Beschwerdeführenden bei einer möglichen Mittellosigkeit
offen steht, sich an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise
karitativen Organisationen zu wenden,
dass sich daher ihre Befürchtung, in Italien keine Hilfe zu erhalten, als
unbegründet erweist,
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dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach
Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass die Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit haben, sich zwecks
Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme an das dafür zuständige
medizinische Personal zu wenden,
dass angesichts der gesamten Umstände für das Gericht keine
Veranlassung besteht, die Veröffentlichung des in der
Rechtsmitteleingabe erwähnten Berichts der SFH abzuwarten, weshalb
der Sistierungsantrag abgewiesen wird,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an der
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
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weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: