B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1873/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
D-1873/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. November 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch und wurde dem Test-
betrieb in N._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragung vom 16. No-
vember 2015 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 4. März 2016
durch das SEM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger
und ethnischer Lor aus O._______ (Provinz Lorestan). Er sei verheiratet
und habe eine Tochter im Alter von circa dreizehn Jahren. Zuletzt habe er
ungefähr zehn Jahre lang in P._______ bei Teheran mit seiner Ehefrau und
der Tochter gelebt und als Regierungsbeamter im Bereich (…) gearbeitet.
Im Jahre 1393 (iranische Zeitrechnung), ungefähr gegen Ende Sommer,
Anfang Herbst, habe er sich gegen die Islamische Republik Iran betätigt,
indem er mit zwei anderen Personen zusammen in der Stadt O._______
und in Lorestan Wände beschriftet und Flugblätter verteilt habe. Auf diese
Art habe er seine politischen Forderungen kundgetan, staatliche Unrecht-
mässigkeiten angeprangert und auf Missstände im Iran hingewiesen. Die-
ser Aktivitäten wegen drohe ihm im Iran die Todesstrafe, zumal er nach
ungefähr einem Monat enttarnt worden sei. Er sei nämlich bei seinen Akti-
vitäten gefilmt worden. Über das Kennzeichen des von ihm benutzten Au-
tos seien die Behörden auf die Adresse seiner Mutter gekommen und hät-
ten ihn dort gesucht. Als er auf dem nächtlichen Nachhauseweg die Sicher-
heitskräfte und deren Autos beim Haus seiner Mutter erkannt habe, sei er
umgehend untergetaucht und habe sich bis zur Ausreise an verschiedenen
Orten im Iran versteckt. Aus Sicherheitsgründen habe er den Kontakt zu
seiner Familie vollständig abgebrochen. Seine Familie sei während seiner
Abwesenheit von den Behörden belästigt worden.
Schliesslich habe er den Heimatstaat am 20. Oktober 2015 verlassen und
sei über die Türkei nach Europa gereist. Am 13. November 2015 sei er in
die Schweiz gelangt. Hier habe er über einen Freund seines Bruders erst-
mals wieder Kontakt mit seinen Angehörigen herstellen können. Dieser
Freund habe ihm eine Kopie der Vorladung sowie eine Foto seines Haftbe-
fehls zukommen lassen. Ausserdem habe er sich in der Schweiz einer exil-
politischen Organisation angeschlossen und an einer Demonstration teil-
genommen.
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Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am 1. De-
zember 2015 die Kopie einer beglaubigten Kopie seiner Geburtsurkunde
(Shenasnameh) ein. Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2016 reichte er
als Beweismittel die Kopie einer Vorladung vom 12. August 1394 (3. No-
vember 2015) ein. Schliesslich reichte er am 8. März 2016 die Kopie eines
Haftbefehls zu den Akten.
B.
Am 14. März 2016 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 15. März
2016 liess dieser ausführen, er sei mit dem Inhalt des Entscheidentwurfs
nicht einverstanden. Er könne nicht verstehen, warum das SEM ihm keinen
Glauben schenke, obwohl er stets die Wahrheit erzählt habe. Den Vorhalt
der Vorinstanz, er habe sich bezüglich seiner Enttarnung widersprüchlich
und ausweichend geäussert, könne er nicht nachvollziehen. Was die Pro-
tokollierung der Frage 92 (A36/24 S. 10) anbelange, habe der Beschwer-
deführer gegenüber der Rechtsvertretung beteuert, er habe nie etwas von
Ladenbesitzern gesagt, und ihm sei dies während der Anhörung auch nicht
so übersetzt worden. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers
darüber, wie viele und was für welche Autos vor dem Haus gestanden hät-
ten, nicht widersprüchlich ausgefallen. Ausserdem habe er anzumerken,
dass er bei der Besprechung des Entscheidentwurfs das Gefühl bekom-
men habe, die Übersetzung sei ungenau gewesen. Er bekomme durch den
Dolmetscher bei der Rechtsvertretung den Eindruck, dass anlässlich der
Anhörung einiges falsch aufgeschrieben worden sei und nicht so, wie er es
gesagt habe.
C.
C.a Mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte
das SEM das Asylgesuch vom 13. November 2015 ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.b Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den Botschaften, die er ver-
breitet habe, wenig differenziert geäussert. Ein Flugblatt habe er als ge-
wöhnliches A4-Blatt beschrieben, das er mit seinen Anliegen und Informa-
tionen gefüllt habe. Später habe er ergänzt, er habe auch grössere und
kleinere Formate verwendet. Die Inhalte der Botschaften habe er umfang-
reich geschildert und rund 15 unterschiedliche Themen genannt, für die er
sich eingesetzt habe. Dabei bleibe wenig nachvollziehbar, wie er diese
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Fülle an Inhalten habe kommunizieren können. Gemäss eigenen Angaben
habe er insgesamt lediglich viermal Flugblätter verteilt – während eines
Monats jeweils wöchentlich. Dazu habe erläutert, das Thema sei nicht je-
den Tag neu gewählt worden. Er habe bei seinen Aktionen auch auf alte
Themen zurückgegriffen. Dies lasse es noch unwahrscheinlicher erschei-
nen, dass er eine solche Fülle an Themen in kurzer Zeit hätte kommunizie-
ren können. Bereits nach einem Monat sei er enttarnt worden. Hierzu habe
er sich indessen widersprüchlich und ausweichend geäussert. Zunächst
habe er berichtet, er sei von Videokameras bei der nächtlichen Beschrif-
tung einer Wand gefilmt worden. Aufgrund dieser Aufnahmen sei man auf
ihn gekommen. Er habe in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben:
"Als wir zuletzt eine Wand beschriftet haben mit "Tod dem Khamenei",
seien die Ladenbesitzer am Morgen darauf, als es heller wurde, auf diese
Beschriftung aufmerksam geworden. Dann konnten uns die Sicherheitsbe-
amten durch die Autonummer identifizieren." Angesprochen auf den ge-
nauen Ablauf dieser Enttarnung sei er mehrfach ausgewichen. Es scheine
ihm aufgefallen zu sein, dass die von ihm geschilderte zeitliche Abfolge
nicht möglich sei, angefangen mit seiner nächtlichen Tat, der Aufsuchung
durch die Sicherheitskräfte in der gleichen Nacht und der Aufdeckung der
Tat am nächsten Morgen. Darauf hingewiesen habe er angegeben, er habe
nicht vom darauffolgenden Morgen gesprochen. Er habe lediglich gesagt,
er habe manchmal frühmorgens Wände beschriftet. Während der Rück-
übersetzung habe er dann geltend gemacht, er sei nicht sicher, welche
Aufnahmen zu welchem Zeitpunkt gesichtet worden seien.
Als er auf dem Nachhauseweg gewesen sei, habe er die Sicherheitsbeam-
ten beim Haus seiner Mutter bemerkt, woraufhin er geflüchtet sei. Zuerst
habe er angegeben, er habe zwei Polizeiautos und Sicherheitsbeamte ge-
sehen. Später habe er angegeben, er habe zwei Patrouillen-Autos der Po-
lizei sowie – als weiteres Indiz für seine Enttarnung – zwei ihm unbekannte
Autos gesehen. Noch später in der Anhörung habe er zu Protokoll gege-
ben, die Polizeiautos seien zwar leicht zu erkennen gewesen, doch würde
er sich an die Anzahl Polizeiautos nicht erinnern.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seine Vorbringen seien
durch eine Vorladung und einen Haftbefehl belegt, die ihm durch einen
Freund des Bruders zugestellt worden seien. Diese Dokumente seien in-
dessen lediglich in Kopie eingereicht worden. Angesichts der dargelegten
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne im vorliegenden Fall grundsätz-
lich auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzich-
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tet werden. Es sei jedoch erstaunlich, dass Vorladung und Haftbefehl un-
terschiedliche Dossiernummern tragen würden.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich in der
Schweiz einer iranischen exilpolitischen Gruppierung angeschlossen.
Hierzu habe er sich indes wenig substanziiert und widersprüchlich geäus-
sert. Den Namen der Organisation habe er erst angeben können, nachdem
er ihn auf einem mitgebrachten Zettel abgelesen habe. Er habe sie als "ira-
nisch-demokratische Gemeinschaft in der Schweiz" bezeichnet, einen öf-
fentlichen Auftritt mit dieser Organisation bestätigt und eine Kundgebung
in Q._______ genannt, bei der sich insgesamt drei Organisationen zusam-
mengeschlossen hätten. Den Namen seiner Organisation habe er nicht
mehr genannt beziehungsweise seine Organisation als "iranisch-demokra-
tische Asylanten" bezeichnet. Da die Vorbringen zu seinem politischen En-
gagement im Iran als unglaubhaft eingestuft worden seien, sei grundsätz-
lich auch seine exilpolitische Betätigung anzuzweifeln.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Schweiz Mitglied der
"iranisch-demokratischen Gemeinschaft in der Schweiz" zu sein und an ei-
ner öffentlichen Kundgebung in Q._______ teilgenommen zu haben. Un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei festzu-
halten, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpoliti-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch da-
von auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen kon-
zentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regime-
kritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte
Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Massge-
bend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der Persönlichkeit des Betreffenden, der Form des Auf-
tritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass die Person eine Gefahr für das politische Sys-
tem des Irans darstelle.
Die Aktivitäten des Beschwerdeführers – wie die einfache Teilnahme an
einer Kundgebung – vermöchten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien
keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass er
sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Sein Verhalten in der
Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen
der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zudem bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen ihn aufgrund der gel-
tend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
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Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als konkrete
Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb ver-
folgt werde. Es sei somit davon auszugehen, dass er nicht über ein politi-
sches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) aussetzen würde. Daher hielten
die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb er
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden zudem gesamthaft den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht. Die Prüfung weiterer
Unglaubhaftigkeitselemente sowie der Asylrelevanz seiner Vorbringen sei
nicht angezeigt. Aus seinen Schilderungen zum politischen Engagement in
der Schweiz gehe zudem hervor, dass er über kein herausragendes exil-
politisches Profil verfüge. Eine diesbezügliche Asylrelevanz sei nicht gege-
ben. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung in den Heimatstaat. Der Beschwerdeführer sei gesund
und gut ausgebildet, seine Familie finanziell ganz gut situiert. Zudem könne
er im Heimatstaat auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Des Weiteren sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 26. März 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung eine Beschwerde ein und stellte die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. März
2016 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, der Vollzug
der Wegweisung sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand
zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
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den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3 Wie dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2016
zu entnehmen ist, hat das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht entzogen. Dementsprechend fehlt es in Bezug auf
den Beschwerdeantrag 5, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, an einer Beschwer, weshalb auf dieses Beschwerde-
begehren nicht einzutreten ist.
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Des Weiteren geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor,
die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen
Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im
Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerde vom 26. März 2016 macht der Beschwerdeführer
zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, bei
der Verbreitung seiner Botschaften habe er jeweils ein Thema bearbeitet
und dazu Informationen gesammelt, teilweise mehrmals pro Woche. Wie
er anlässlich der Anhörungen dargetan habe, sei er aufgrund des Auto-
kennzeichens identifiziert worden. Bei der Rückübersetzung habe er sich
immer wieder beschwert, weil der Dolmetscher seine Vorbringen nicht rich-
tig übersetzt habe, doch hätten die diesbezüglichen Vorbringen keinen Nie-
derschlag im Protokoll gefunden. Am 10. Dezember 2015 habe er an einer
Veranstaltung in Q._______ teilgenommen, bei der sich die angeschlosse-
nen Organisationen gegen das iranische Regime in Szene gesetzt hätten.
Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im In- und Ausland habe er begrün-
dete Furcht vor einer Rückkehr in den Heimatstaat.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen.
5.2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde dem Beschwerdeführer nicht
nur das Protokoll vom 16. November 2015 (BzP), sondern auch dasjenige
vom 4. März 2016 in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) rückübersetzt.
Bei dieser Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, gege-
benenfalls Korrekturen bezüglich einzelner Vorbringen oder auch blosse
Ergänzungen zu den Protokollinhalten anzubringen. Soweit er diese Gele-
genheit wahrnahm und sich im Rahmen der Rückübersetzung äusserte,
fanden seine Stellungnahmen Aufnahme in das Protokoll (vgl. A36/24
S. 24). Es ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift davon
auszugehen, dass die Protokollierung korrekt verlief, zumal sich die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht veranlasst sah, die Proto-
kollführung in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dementsprechend muss
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Seite 10
sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle
Eingang gefunden haben, behaften lassen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend, er habe nachts um etwa 23.00 oder 24.00 Uhr
mit zwei Gesinnungsgenossen (A36/24 F 75 S. 8) eine Wand mit dem Slo-
gan "Tod dem Khamenei" beschriftet (a.a.O. F92 S. 10). Dies hätten die
Ladenbesitzer bemerkt, nachdem es am Morgen heller geworden sei.
Überwachungskameras, welche die nächtliche Szene aufgezeichnet hät-
ten, seien in der Folge von Sicherheitsbeamten visioniert worden (a.a.O.
F108 S. 12), wobei sie die Identität des Beschwerdeführers aufgrund eines
Autokennzeichens hätten feststellen können (vgl. a.a.O. F65 S. 7). Als der
Beschwerdeführer nach vollbrachter Tat, etwa zwei oder drei Stunden nach
der Sprayaktion (A36/24 F179 S.19, F67 S. 8), auf dem Nachhauseweg
gewesen sei, habe er von Ferne vor seinem Haus zwei Polizeiautos sowie
Sicherheitsbeamte wahrgenommen und umgehend den Schluss gezogen,
er werde gesucht (vgl. a.a.O. F93 S. 10). In der Folge sei er sofort unter-
getaucht. Diese Schilderung einer Verfolgungssituation durch den Be-
schwerdeführer ist indessen chronologisch unstimmig, wie dieser im spä-
teren Verlauf der Anhörung zur Kenntnis nehmen musste. Nachdem ihm
der Befrager nämlich die Frage gestellt hatte, wie es denn möglich sein
solle, dass die Polizei noch in der gleichen Nacht innerhalb von zwei Stun-
den vor seinem Hause stehe (a.a.O. F183 S. 20), erkannte auch der Be-
schwerdeführer, dass sich die Polizei nicht zu einem Zeitpunkt vor seinem
Haus manifestieren konnte, zu dem die Aufzeichnungen der Videokameras
noch gar nicht ausgewertet sein konnten. In der Folge stellte er seine Dar-
stellung des Sachverhalts in F92 in Abrede (vgl. a.a.O. F184 S. 20) und
meinte im Rahmen der Rückübersetzung, "es müsse nicht die letzte Auf-
nahme gewesen sein, die sie zu uns geführt hat" (vgl. a.a.O. S. 24). Aller-
dings vermag auch diese Interpretation nicht zu einer veränderten Betrach-
tungsweise zu führen, zumal nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
sei an den gleichen Ort innerhalb der Stadt zurückgekehrt, um den Schrift-
zug "Tod dem Khamenei" nochmals anzubringen oder ihn zu verschönern.
Derartige Annahmen wären wirklichkeitsfremd. Dementsprechend drängt
sich der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei der Schilderung sei-
ner Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begeben-
heiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssitua-
tion lediglich erfunden. Dies zeigt sich im Übrigen bereits bei der Schilde-
rung der Flugblattverteilaktionen, die einmal pro Woche während eines Mo-
nats stattgefunden hätten (a.a.O. F70/1 S. 8). Dabei ist es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, wie er in dieser kurzen Zeit
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Seite 11
die zahlreichen Themen abgehandelt haben will (a.a.O. F80 – F83 S. 9/10,
F132/3 S. 15, Beschwerde S. 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann im Übrigen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers ist der Feststellung der Vorinstanz, er habe sich mit
seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht auf derartige Art und Weise betätigt
und exponiert, dass er das (Verfolgungs-) Interesse der heimatlichen Be-
hörden geweckt haben könnte (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), bei-
zupflichten. Von einem eigentlichen politischen Engagement kann umso
weniger die Rede sein, als es dem Beschwerdeführer nicht einmal möglich
war, den Namen der politischen Gruppierung, deren Mitglied er in der
Schweiz geworden sei, spontan zu nennen (A36/24 F78 S. 9); er musste
ihn vielmehr von einem mitgebrachten Zettel ablesen. Eine besondere Ex-
poniertheit in einer Weise, dass aufgrund seiner Persönlichkeit der Ein-
druck erweckt würde, der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für das politi-
sche System des Irans, kann sich bei dieser Sachlage nicht ergeben. Die
auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz bezüglich des
Nichtvorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG
trifft somit zu.
5.2.4 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollum-
fänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch unter Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 13
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allge-
meinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht.
Zudem ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, wel-
che den Wegweisungsvollzug in den Iran als unzumutbar erscheinen las-
sen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein Bezie-
hungsnetz. So leben seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern, wei-
tere Verwandte (Onkel, Tanten) nebst Ehefrau und Tochter im Iran. Weiter
verfügt er über einen Maturitätsabschluss und eine Ausbildung in (…) und
sei als (…) tätig gewesen. Seine Ausbildung und Berufserfahrung sollten
ihm erlauben, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-1873/2016
Seite 14
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen sind. Desgleichen ist das Gesuch um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1873/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be-
stellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: