B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1873/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion
Basel, Asyl und Integration, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...).
D-1873/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) ‒ Tamilen mit letztem offiziellen Wohnsitz in
E._______, Distrikt F._______, Nordprovinz ‒ suchten am 12. Oktober
2015 für sich und ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2015 wurden sie zu ihrer
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person, BzP). Am 21. Januar 2016 teilte ihnen das
SEM die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit.
Am 19. Mai 2017 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an
(Anhörung).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er stamme aus H._______ (Distrikt I._______) und
sei im Alter von (...) Jahren nach F._______ gezogen, wo er bis (...) 2013
gewohnt und einen (...) betrieben habe. Zwischen 2003 und 2005 hätten
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den (...) als Warenlager benutzt
und auch Waffen versteckt. Im Jahr 2005 hätten sie in seiner Abwesenheit
Waren in seinem Garten vergraben. Im Jahr 2010 seien Sicherheitskräfte
in Zivil in seinem Geschäft aufgetaucht und hätten ihn zum (...)-Camp in
F._______ mitgenommen, da man ihn verdächtigt habe, LTTE-Mitglied zu
sein. Dort sei er Kopfnickern vorgeführt und häufig geschlagen worden.
Nach anderthalb Monate habe er zugegeben, den LTTE erlaubt zu haben,
Waren bei ihm zu verstecken. Nach ein paar Monaten sei er gegen Bezah-
lung von (...) Laks Rupien freigelassen worden. Bis ins Jahr 2013 seien
diese Personen mehrmals in seinem (...) erschienen und hätten Geld von
ihm verlangt. Im (...) 2013 sei er von Sicherheitskräften in seinem Geschäft
erneut festgenommen und in einem weissen Lieferwagen der Special Task
Force (STF) nach J._______ gebracht worden. Man habe ihm mitgeteilt, er
sei mitgenommen worden, um ihn zu töten. Einen anderen Grund für die
Verhaftung habe man ihm nicht genannt und ihn während der rund zwei-
monatigen Haft auch nicht befragt. Er sei aber geschlagen und gefoltert
worden, wobei man ihm (...) zugefügt und (...) habe. Mithilfe eines Bekann-
ten seines Schwagers und eines Armeeangehörigen sei er nach zwei Mo-
naten freigekommen und habe sich nach K._______ begeben. Am Tag sei-
ner Haftentlassung seien unbekannte Personen bei ihm zuhause aufge-
taucht, hätten seinen Vater geschlagen und seinen Bruder L._______ und
seine Ehefrau mitgenommen. Sein Vater habe (...) erlitten und sei daran
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Seite 3
gestorben. Seine Ehefrau sei nach einem Tag freigelassen worden. Bezüg-
lich des Schicksals seines Bruders L._______ fehle jede Spur. Nach
K._______ habe er (Beschwerdeführer) sich in M._______, N._______
und O._______ aufgehalten. Zuletzt habe er mit seiner Ehefrau einige Mo-
nate in O._______ gelebt. An diesen Orten habe er nicht arbeiten und kein
richtiges Leben führen können. Während seines Aufenthalts in O._______
sei er (...) Mal in F._______ gesucht worden. Dies habe er von seiner Mut-
ter erfahren. Deshalb habe er Sri Lanka am (...) 2015 zusammen mit seiner
Familie illegal auf dem Luftweg verlassen. Sein Bruder P._______ sei bis
ins Jahr 2001 bei den LTTE gewesen und habe in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt, das abgelehnt worden sei. Ende 2013 habe er den Kontakt
zu P._______ verloren. Wegen dessen LTTE-Mitgliedschaft habe er in Sri
Lanka nie Probleme gehabt.
A.c Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe bis
(...) 2014 in E._______ gewohnt. Sie habe ihren Heimatstaat wegen der
Probleme ihres Ehemannes mit den sri-lankischen Behörden verlassen.
Dieser sei zwischen 2003 und 2005 gezwungen worden, Waffen in seinem
Haus und auf seinem Grundstück zu verstecken. Deshalb sei er in den
Jahren 2010 und 2013 inhaftiert worden. Im Jahr 2013 sei er gegen Geld-
zahlung freigekommen. Nach der Verhaftung ihres Ehemannes hätten die
Behörden Waffen in ihrem Hof gefunden. Nach seiner Freilassung sei sie
für einen Tag in Haft genommen und im selben Camp wie ihr Ehemann
festgehalten worden. Ihr Schwager sei auch verhaftet worden und spurlos
verschwunden. Bei ihrer Verhaftung sei sie geschlagen worden und dabei
über ein Fahrrad gestürzt, wobei sie sich am Unterschenkel verletzt habe.
Auch in Haft sei sie geschlagen und gefragt worden, wie ihr Ehemann ent-
kommen sei und wer ihm dabei geholfen habe. Ihr Bruder, der für die zweite
Freilassung ihres Ehemannes Geld bezahlt habe, sei ebenfalls festgenom-
men worden und seither unbekannten Aufenthalts. Die Beschwerdeführe-
rin sei öfters, (...) Mal pro Monat, kontrolliert worden, nachdem ihr Ehe-
mann weggegangen sei. Dabei sei ihr einmal mit (...) eine Verletzung zu-
gefügt worden. Zudem sei sie immer wieder geschlagen worden. Weil das
Leben ihres Ehemannes in Sri Lanka bedroht gewesen sei, habe sie ihren
Heimatstaat schliesslich zusammen mit ihm verlassen.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden (El-
tern) ihre Identitätskarten zu den Akten. Als Beweismittel reichten sie eine
englische Übersetzung ihrer Heiratsurkunde sowie mehrere medizinische
Unterlagen ein.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 – eröffnet am 26. Februar 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 28. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2018 sowie die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen als Folge
davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Die Sache sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung ihrer Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei festzustellen, dass
die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. In der Beilage reichten sie
eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 teilte der vormals zuständige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, trat auf den Verfahrensantrag be-
züglich Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht
ein, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und bestellte den Beschwerdeführenden MLaw Cora
Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich lud er die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. April 2018 ein.
E.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 reichte die Rechtsvertreterin Fotos von
Narben (Beschwerdeführer: […], […], […]; Beschwerdeführerin: […]) als
Beweismittel zu den Akten.
F.
F.a Nach gewährter Fristerstreckung reichte das SEM am 20. April 2018
eine Vernehmlassung ein.
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Seite 5
F.b Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 24. April 2018
unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
F.c Die Replik der Beschwerdeführenden datiert vom 8. Mai 2018.
G.
Am 29. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen psychiatrisch-psy-
chotherapeutischer Behandlungsbericht betreffend den Beschwerdeführer
ein.
H.
Am 10. Juli 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus orga-
nisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
D-1873/2018
Seite 6
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
D-1873/2018
Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht und seien
nicht asylrelevant.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er
während seines Aufenthalts in O._______ (...) Mal in F._______ gesucht
worden sei. Dasselbe gelte bezüglich der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Behelligungen, nachdem ihr Ehemann weggegangen sei.
Solche Verfolgungsmassnahmen bildeten erfahrungsgemäss wichtige Ele-
mente in der Begründung eines Asylgesuchs, weshalb hätte erwartet wer-
den dürfen, dass sie diese bereits bei der Erstbefragung vorgebracht hät-
ten. Demnach seien sie als Nachschub zu werten und nicht glaubhaft. Zu-
dem bezweifle das SEM, dass die LTTE beim Beschwerdeführer, der kei-
nerlei Verbindungen zu ihnen gehabt habe, über Jahre hinweg Waffen de-
poniert habe. Hätte er, wie von ihm geltend gemacht, bemerkt, dass wäh-
rend seiner Abwesenheit sein Garten umgegraben worden sei, so wäre
nicht einsichtig, weshalb er nach Ende des Krieges nicht selbst kontrolliert
hätte, ob noch Waffen oder andere Gegenstände der LTTE auf seinem
Grundstück zu finden seien. Hätten die sri-lankischen Behörden im Hof der
Beschwerdeführerin Waffen gefunden, so hätte sich dieser Vorfall, wie die
Erfahrungen bezüglich solcher Ereignisse zeige, mit hoher Wahrscheinlich-
keit in der Presse niedergeschlagen. Das SEM habe jedoch keine Quelle
gefunden, die von den geltend gemachten Waffenfunden berichten. Daher
sei bezüglich der Lagerung von Waffen der LTTE ein Vorbehalt anzubrin-
gen. Aufgrund der nachfolgend aufgezeigten fehlenden Asylrelevanz der
geltend gemachten Inhaftierungen könne eine abschliessende Prüfung der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich Lagerung von Waffen für die
LTTE sowie der Inhaftierungen selbst unterbleiben.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Inhaftierungen, die
mit Folter und Schlägen verbunden gewesen seien, seien sehr zu bedau-
ern. Das Schweizer Asylrecht diene indes nicht dem Ausgleich bereits er-
folgter Verfolgung, sondern solle vor zukünftiger Verfolgung schützen. Ge-
mäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzur-
teil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 u. E. 9.1) sei anhand sogenannter
Risikofaktoren zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Ver-
folgungsmassnahmen zu gewärtigen haben. Die Beschwerdeführenden
verfügten über Identitätskarten. Die sri-lankischen Behörden hätten ihnen
D-1873/2018
Seite 8
auch Reisepässe ausgestellt, die sie gemäss ihren Aussagen dem Schlep-
per abgegeben hätten. Somit stünden ihre Identitäten fest und die Behör-
den hätten daher in dieser Hinsicht keinen Abklärungsbedarf. Sodann hät-
ten sie nicht glaubhaft machen können, dass sie nach ihrer jeweiligen Haft-
entlassung Ende (...) beziehungsweise Anfang (...) 2013 bis zu ihrer Aus-
reise Anfang (...) 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen seien. Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen,
dass gegen sie eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl bestehe
beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Sie seien weder
in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen und hätten selbst
keine aktiven Verbindungen zu den LTTE gehabt. Die sri-lankischen Be-
hörden hätten ihnen zudem – offenbar legal – Reisepässe ausgestellt, was
ein starkes Indiz dafür darstelle, dass seitens der heimatlichen Behörden
nichts gegen sie vorliege. Nach dem Gesagten verfügten sie auch nicht
über ein verdächtiges Profil. Über sie bestehe daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weder ein Eintrag in der "Stop List" noch in der "Watch
List" (vgl. a.a.O., E. 8.2). Somit lägen bei ihnen keine Faktoren vor, die ein
starkes Risiko einer Verfolgung begründen könnten. Die Narben des Be-
schwerdeführers könnten durch Kleidung abgedeckt werden, weshalb sie
nicht als erheblicher Risikofaktor zu werten seien.
Somit bestehe insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie
– auch unter Berücksichtigung der bereits erlittenen Verfolgungsmassnah-
men – bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt sein würden. Die erwähnten Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt und damit begründet, dass die Vorinstanz nicht alle relevan-
ten Sachverhaltselemente beziehungsweise einzelne davon falsch berück-
sichtigt sowie die Begründungspflicht verletzt habe. Deshalb sei die Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. So sei im Entscheid
nicht ersichtlich, aus welchen Aussagen die Vorinstanz auf eine legale Aus-
reise der Beschwerdeführenden geschlossen habe, hätten diese doch an
mehreren Stellen in den Befragungen klar dargelegt, dass sie Sri Lanka mit
gefälschten, auf andere Namen lautenden, mit ihren eigenen Fotos verse-
henen Reisepässen verlassen hätten. Zudem sei der Beschwerdeführer im
Jahr 2013 nicht aus der Haft entlassen worden, sondern handle es sich um
eine Flucht aus der Haft durch Bestechung. Damit habe die Vorinstanz dem
Sachverhaltselement der Flucht des Beschwerdeführers aus der ersten
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Seite 9
und der zweiten Haft keine Beachtung geschenkt und sei dieses nicht in
die Bewertung des Sachverhalts eingeflossen, obwohl dieser Umstand für
die Beurteilung der Verfolgung und Gefährdungslage der Beschwerdefüh-
renden entscheidend sei. Sodann sei die Vorinstanz der Begründungs-
pflicht nicht vollständig nachgekommen, indem sie ohne Begründung be-
haupte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft darzule-
gen, wie er nach seiner Flucht aus der zweiten Haft verfolgt worden sei.
Des Weiteren enthalte die Begründung einen unzulässigen Zirkelschluss,
indem die Vorinstanz einerseits ausgeführt habe, die Glaubhaftigkeit be-
züglich Waffenlagerung und Inhaftierung müsse wegen fehlender Asylrele-
vanz der Inhaftierung nicht abschliessend geprüft werden, und anderer-
seits festgehalten habe, die Asylrelevanz müsse wegen fehlender Glaub-
haftigkeit der Inhaftierung nicht geprüft werden. Schliesslich sei der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung während der freien Schilderung
seines Berichts über die Haft, der voller Realkennzeichen gewesen sei,
unterbrochen worden, ohne ihm anschliessend eine Möglichkeit zu geben,
frei über seine Haft zu berichten. Damit sei ihm das Recht verwehrt worden,
an der Beweiserhebung mitzuwirken.
In materieller Hinsicht hielten die Beschwerdeführenden an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen fest. Es sei verständlich, dass die Beschwerdefüh-
rerin die ihr zugefügten Verbrennungen mit (...) und die ihr verabreichten
Schläge bei der BzP unerwähnt gelassen habe, zumal sie dort zur Kürze
angehalten worden sei und ihr Ehemann (...) Mal inhaftiert und gefoltert
sowie regelmässig nach ihm gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer
habe bei der BzP die (...)malige Suche nach ihm in F._______ in seiner
Abwesenheit weggelassen, weil er auch diesbezüglich zur Kürze angehal-
ten worden sei. Hinsichtlich der als nicht glaubhaft erachteten Verfolgung
des Beschwerdeführers nach der Flucht aus der zweiten Haft im Jahr 2013
habe es die Vorinstanz unterlassen, darzulegen, worauf dieser Schluss ba-
siere. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde insbesondere auf die Aus-
führungen zum Rückweisungsantrag verwiesen. Bezüglich des Waffenver-
stecks der LTTE wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer in der
Tat keine Vertrauensperson der LTTE gewesen sei, sich sein (...) aber in
unmittelbarer Nähe eines Armeecamps befunden habe. Die LTTE hätten
angenommen, dass es sich um ein sicheres Versteck handle, da sie davon
ausgegangen seien, dass die Armee keine Waffenverstecke in direkter
Nähe eines Armeecamps suchen würde. Der Beschwerdeführer habe sein
Hinterzimmer unfreiwillig den bewaffneten Kämpfern der LTTE überlassen,
da er keine andere Wahl gehabt habe. Dies erkläre auch, weshalb er aus-
gesagt habe, das Waffenversteck "vergessen" zu haben. Damit habe er
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wohl eher gemeint, er habe die Existenz des Waffenverstecks verdrängt
und darauf gehofft, dass es nie entdeckt würde. Zudem wäre es für ihn zu
gefährlich gewesen, die Waffen in seinem Garten auszugraben, da er Ge-
fahr gelaufen wäre, entdeckt oder verraten zu werden und sich damit be-
hördlicher Repression auszusetzen. Der Waffenfund im Garten habe nicht
in aller Öffentlichkeit stattgefunden, weshalb es darüber keinen Zeitungs-
bericht gebe. Daraus dürfe nicht auf dessen Inexistenz geschlossen wer-
den
Die Beschwerdeführerin sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen,
weil sie Informationen über ihren untergetauchten Ehemann hätte preisge-
ben sollen. Der Beschwerdeführer werde auch nach seiner Ausreise ge-
sucht. Seine Mutter werde regelmässig von Beamten des Criminal Investi-
gation Department (CID) bedrängt. Auch bei seinen Schwiegereltern werde
er regelmässig gesucht. Zudem habe sich das politische Klima in Sri Lanka
verschlechtert. Insbesondere hätten sich die innerstaatlichen Spannungen
zwischen Muslimen und Buddhisten verschärft. Am 6. März 2018 habe die
Regierung den Notstand verhängt. Die Vorverfolgung der Beschwerdefüh-
renden habe bis zur Ausreise angedauert. Es sei nur deshalb nicht zu einer
Verhaftung des Beschwerdeführers gekommen, weil sich die Familie ver-
steckt gehalten habe. Damit sei die Verfolgung für die Ausreise der Be-
schwerdeführenden kausal gewesen.
4.3 In seiner Vernehmlassung präzisierte das SEM, es habe in seinem Ent-
scheid die mehrmalige Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die
Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin nach ihrer eintägigen Haft, die
mit Schlägen verbunden gewesen sei, da nachgeschoben, als nicht glaub-
haft gewertet. Bezüglich der Waffenfunde beim Haus der Beschwerdefüh-
renden habe es einen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit angebracht,
diesen Sachverhalt aber nicht explizit als nicht glaubhaft erachtet. Sodann
sei die Beschwerdeführerin bei der BzP explizit gefragt worden, ob ihr nach
der eintägigen Haft noch jemals etwas passiert sei, worauf sie unmissver-
ständlich mit nein geantwortet habe. Somit könnten die in der Anhörung
geltend gemachten Übergriffe nach der eintägigen Verhaftung nicht ge-
glaubt werden. Das eingereichte Foto der Beschwerdeführerin vermöge
nichts Gegenteiliges zu belegen, könne doch darauf keine entsprechende
Verletzung erkannt werden. Zu den Narben des Beschwerdeführers habe
sich das SEM bereits in seinem Entscheid geäussert. An dieser Einschät-
zung vermöchten die eingereichten Fotos nichts zu ändern. Das SEM habe
entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde nicht festgehalten, dass die Haft
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Seite 11
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch die ein-
tägige Haft der Beschwerdeführerin sei als glaubhaft erachtet worden.
Ebenso wenig habe das SEM in seinem Entscheid festgehalten, die Be-
schwerdeführenden hätten Sri Lanka legal verlassen. Vielmehr sei im
Sachverhalt festgehalten worden, die Beschwerdeführenden hätten Sri
Lanka illegal verlassen. Das SEM habe in seinen Erwägungen ausgeführt,
dass den Beschwerdeführenden von den sri-lankischen Behörden offenbar
legal Reisepässe ausgestellt worden seien, die sie dem Schlepper abge-
geben hätten. Deshalb hätten die Behörden keinen Abklärungsbedarf, um
die Identitäten der Beschwerdeführenden zu klären. Von einer legalen Aus-
reise sei demnach nicht die Rede gewesen. Im Übrigen verwies das SEM
auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.
4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik fest, sie hätten bereits
in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, niemals bei den Behörden einen
legalen Reisepass beantragt zu haben. Somit könne daraus gerade nicht
geschlossen werden, es läge nichts gegen die Beschwerdeführenden vor.
Vielmehr spreche ihre illegale Ausreise dafür, dass ihre Bedrohungssitua-
tion beachtlich gewesen sein müsse. Zudem seien die Beschwerdeführen-
den bei der Mutter des Beschwerdeführers regelmässig von CID-Beamten
gesucht worden. Diese vermuteten, dass die Mutter die Beschwerdefüh-
renden verstecke oder zumindest wissen würde, wo sie sich befinden wür-
den. Die CID-Beamten hätten ihr auch nicht geglaubt, als sie ihnen eröffnet
habe, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz befänden. Diese
regelmässigen Besuche seien einschüchternd und bedrohlich. Auch die
Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter
finde äusserst zurückhaltend statt.
4.5 Die Rechtsvertreterin führte in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2019
aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) 2018 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung beim Arzt Q._______ in R._______. Dieser
führe in seinem gleichzeitig eingereichten psychiatrisch-psychotherapeuti-
schen Behandlungsbericht vom 23. Januar 2019 Folgendes aus: Der Be-
schwerdeführer leide wegen der in Sri Lanka erlittenen Folterungen an ei-
ner Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er leide an (...) Episo-
den und sei mit (...) behandelt worden. Es bestünden auch dissoziative
Symptome, in denen er (...). Die Behandlungsprognosen hingen entschei-
dend vom Ausgang des Asylverfahrens ab. Bei einer Rückschaffung nach
Sri Lanka, wo dem Beschwerdeführer abermals Haft und Folter drohten,
sei mit einer Verschlimmerung seiner psychischen Verfassung zu rechnen,
wogegen bei einem positiven Verfahrensausgang die äussere Sicherheit in
D-1873/2018
Seite 12
der Schweiz als Grundlage für eine Überwindung der PTBS dienen könnte.
Abschliessend hielt die Rechtsvertreterin fest, der Bericht passe genau zu
den vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungen. Deshalb bilde er
ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer sie tatsächlich habe
erleben müssen.
5.
5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e auf-
gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
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Seite 13
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich, wie
nachstehend aufgezeigt, als unbegründet. Dazu ist vorweg auf die Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). So trug
die Vorinstanz dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Sri
Lanka mithilfe eines Schleppers per Flugzeug illegal verlassen, in der an-
gefochtenen Verfügung im Sachverhalt Rechnung, und zog jenes in ihren
Erwägungen nicht in Zweifel. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Risi-
kofaktoren hielt das SEM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden und die von ihnen eingereichten Identitätsdokumente zutreffend
fest, sie verfügten über Identitätskarten und auch über von den sri-lanki-
schen Behörden ausgestellte Reisepässe, wobei sie letztere gemäss ihren
Aussagen dem Schlepper hätten abgeben müssen. Somit stehe ihre Iden-
tität fest, weshalb die Behörden in dieser Hinsicht keinen Abklärungsbedarf
hätten. Sodann trifft der Vorwurf der Beschwerdeführenden nicht zu, das
SEM habe dem Sachverhaltselement der Flucht des Beschwerdeführers
aus der ersten und der zweiten Haft keine Beachtung geschenkt, weshalb
dieses nicht in die Bewertung des Sachverhalts eingeflossen sei. Vielmehr
nahm die Vorinstanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe andert-
halb Monate nach seiner Festnahme im Jahr 2010 zugegeben, den LTTE
erlaubt zu haben, Waffen bei ihm zu verstecken, und sei nach ein paar
Monaten gegen Bezahlung eines Geldbetrags freigelassen worden, in den
Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auf. Dasselbe gilt bezüglich der
Festnahme im Jahr 2013: Nach einer circa zweimonatigen Haft sei der Be-
schwerdeführer mithilfe eines Bekannten seines Schwagers und eines Ar-
meeangehörigen freigekommen. Zudem begründete das SEM seinen Vor-
behalt bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierungen
(vgl. E. 4.1). Es begründete auch, weshalb die vom Beschwerdeführer für
die Zeit nach der Flucht aus der Haft im Jahr geltend gemachte Verfolgung
– ebenso wie die diesbezüglichen Behelligungen und Misshandlungen der
Beschwerdeführerin – den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten. Des Weiteren enthalten die Erwägungen der Vorinstanz im
Zusammenhang mit den Fragen der Glaubhaftigkeit und der asylrechtli-
D-1873/2018
Seite 14
chen Relevanz der Lagerung der Waffen für die LTTE und den Inhaftierun-
gen keinen Zirkelschluss, zumal das SEM begründete, weshalb es die gel-
tend gemachten Inhaftierungen als asylrechtlich nicht relevant erachtete.
Im Übrigen ist diesbezüglich wiederum auf die Ausführungen in der Ver-
nehmlassung zu verweisen. Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Anhörung bei der freien Schilderung seiner Ge-
suchsgründe unterbrochen wurde. Dies aber erst, nachdem er geschildert
hatte, dass er im Rahmen der Haft im Jahr 2010 Kopfnickern vorgeführt
wurde (vgl. act. […]). Wie lange er sich damals in Haft befunden habe und
wie es zu seiner Freilassung gekommen sei, konnte der Beschwerdeführer
bereits anlässlich der BzP schildern (vgl. act. […]). Auch seine übrigen Ge-
suchsgründe konnte er anlässlich beider Befragungen ausführlich darle-
gen.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rüge der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist. Der Antrag, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dem von der
Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Lagerung von Waffen für die
LTTE und der Inhaftierungen angebrachten Vorbehalt nichts zu ändern. So
ist von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behör-
den nicht unverzüglich, nachdem der Beschwerdeführer während seiner
Haft im Jahr 2010 zugegeben habe, den LTTE erlaubt zu haben, Waren
(gemeint sind Waffen beziehungsweise Gewehre) bei ihm zu verstecken,
seine Räumlichkeiten durchsucht und sein Grundstück abgesucht haben.
Sodann ist sein Einwand unbehelflich, die Behörden hätten das Versteck
nicht entdeckt, weil sich dieses in unmittelbarer Nähe zu einem Armee-
camp befunden habe, weshalb niemand Verdacht geschöpft hätte. Zum ei-
nen ist dieses Vorbringen nachgeschoben, zumal es in den Akten keine
Stütze findet. Zum andern gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll,
dass die Militanten mehrmals gekommen seien, um Waren zu deponieren
und wieder abzuholen (vgl. als Beispiele act. […]). Es ist davon auszuge-
hen, dass eine solche, nicht mit dem Betrieb des (...) in Zusammenhang
stehende Geschäftigkeit über längere Zeit zumindest die Aufmerksamkeit
von Anwohnern auf sich gezogen hätte. Sodann sind auch die Vorbehalte
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung im Jahr 2013 zu bestätigen.
So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er sei im Juli 2013 in einem
Camp der STF inhaftiert worden, weil er beschuldigt worden sei, dieser
D-1873/2018
Seite 15
Bewegung (gemeint sind die LTTE beziehungsweise ihre Nachfolger) wei-
terhin zu helfen (vgl. act. […]). Dazu führte er anlässlich der Anhörung aus,
er sei von einem der Kopfnicker (im Jahr 2010) denunziert worden. Dieser
habe den Sicherheitskräften erzählt, dass bei ihm (Beschwerdeführer)
Waffen aufbewahrt worden seien (vgl. act. […]) beziehungsweise ein nun
für die SLA tätiger Überläufer habe ihn denunziert, weshalb man ihn jetzt
umbringen wolle (vgl. a.a.O., […]). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch
bereits im Rahmen der Haft im Jahr 2010 zugegeben haben will, den LTTE
erlaubt zu haben, bei ihm Waffen zu lagern, vermag seine Begründung für
die Haft im 2013 nicht zu überzeugen.
Auch die für die Zeit nach dem Ende der Haft des Beschwerdeführers im
Jahr 2013 bis zur Ausreise geltend gemachten Behelligungen der Be-
schwerdeführenden wurden von der Vorinstanz mit zutreffender Begrün-
dung als nicht glaubhaft qualifiziert. Die diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Zweifel zu zie-
hen. Zwar wird in der Beschwerde zu Recht auf das BzP-Protokoll verwie-
sen, wonach die Beschwerdeführenden bezüglich der Gesuchsgründe ein-
leitend darauf hingewiesen wurden, summarisch das Wichtigste zu schil-
dern und eine Vertiefung später in einer weiteren Befragung erfolgen könne
(vgl. act. […]). Den Beschwerdeführenden wurde aber anschliessend ihre
Mitwirkungspflicht hinreichend erläutert. Insbesondere müssten sie auf die
ihnen gestellten Fragen nach bestem Wissen und vollständig antworten,
wobei sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben
sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirkten; sie trü-
gen somit eine Verantwortung für ihre Aussagen, auf welche das SEM den
Entscheid stütze – also für das, was sie sagten, und auch für das, was sie
verheimlichten. Sie hätten alle für ihr Asylgesuch relevanten Geschehnisse
zu nennen (vgl. a.a.O., […]). Die für die bis zur Ausreise geltend gemachte
Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung ist auch deshalb als nicht
glaubhaft zu qualifizieren, weil die Beschwerdeführenden nicht in der Lage
waren, plausibel zu erklären, weshalb sie ihren Heimatstaat nicht bereits
kurze Zeit nach dem Ende der Haft des Beschwerdeführers verliessen.
Dies wurde vom Beschwerdeführer mit dem Umstand begründet, dass
seine Ehefrau damals schwanger gewesen und die Kinder ([…]) viel zu früh
zur Welt gebracht habe. Diese Antwort vermochte den Befrager nicht zu
überzeugen, weshalb er dem Beschwerdeführer gegenüber zu bedenken
gab, er verstehe, dass die Ausreise nicht habe erfolgen können, solange
sich die Neugeborenen im Brutkasten befanden, für ihn sei jedoch das Ar-
gument der Schwangerschaft absolut nicht nachvollziehbar, zumal sie ja
D-1873/2018
Seite 16
auf dem Luftweg ausgereist seien. Darauf vermochte der Beschwerdefüh-
rer keine plausible Antwort zu geben (vgl. act. […]). Die Aussagen der Be-
schwerdeführenden vermögen umso weniger zu überzeugen, als die Be-
schwerdeführerin zum ihrem Ehemann nach N._______ im Distrikt
S._______ gegangen sei, da sie wegen ihrer Schwangerschaft Angst ge-
habt habe, in F._______ zu bleiben (vgl. act. […]), und nicht, weil sie am
Tag, nachdem ihr Ehemann freigekommen sei, in ein Lager geführt, dort
nach ihm gefragt und geschlagen und daraufhin zuhause immer wieder
kontrolliert und geschlagen worden sei. Zudem soll die Beschwerdeführe-
rin nach einem Besuch bei ihrem Ehemann Mitte (...) 2014 in M._______,
im (...) 2014, als sich dieser in N._______ befand, ihre Schwangerschaft
bemerkt haben (vgl. act. […]), und sich gemäss den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift im (...) 2014 dorthin begeben habe, wo der Ehemann
bereits seit Anfang (...) im Haus des Schleppers gewohnt habe (vgl. Be-
schwerde, Ziff. […]). Unter diesen Umständen sind auch die bezüglich der
Familienangehörigen der Beschwerdeführenden geltend gemachten Re-
flexverfolgungen als nicht glaubhaft einzuschätzen, umso weniger, als es
sich dabei lediglich um Behauptungen handelt.
6.2 Somit ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführenden für den Zeit-
raum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenann-
ten Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sowie die
angeblichen Reflexverfolgungen nach der Ausreise weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit genügen, noch asylrechtlich relevant sind. Dies-
bezüglich hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
D-1873/2018
Seite 17
(sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren:
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
7.2 Die vom SEM durchgeführte Prüfung des Risikoprofils der Beschwer-
deführenden ist nicht zu beanstanden. Aus dem Waffenversteck der LTTE,
dessen Existenz der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden zugege-
ben habe, und den Verbindungen zu den LTTE, die ihm von den Behörden
unterstellt und derentwegen die Beschwerdeführenden und Familienange-
hörige verfolgt worden seien, vermögen die Beschwerdeführenden nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf Erwägung 6.1 zu ver-
weisen. Was die Ausreise und die Identitätspapiere sowie die Narben der
Beschwerdeführenden anbelangt, ist auf die vorstehend wiedergegebenen
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausführungen in der
Vernehmlassung zu verweisen, die sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1
und 4.3). Hinsichtlich der Narben ist zudem festzuhalten, dass diese auf
den eingereichten Fotos nicht augenfällig sind.
Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden
seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Per-
sonen eingestuft würden, die bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnten und diese ein potenzielles Verfolgungs-
interesse an ihnen haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszuge-
hen, dass sie befürchten müssen, die sri-lankischen Behörden könnten
ihnen eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da der Beschwerdeführer
keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag beziehungs-
weise diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist.
D-1873/2018
Seite 18
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in ihren Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im Ein-
zelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Der Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-1873/2018
Seite 19
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
D-1873/2018
Seite 20
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen
sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wären.
9.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden
Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar
ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend
fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil
publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch
den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumut-
bar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
9.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Die
D-1873/2018
Seite 21
Beschwerdeführenden verfügen gemäss ihren Aussagen an ihrem Her-
kunftsort in der Nähe von F._______ über ein familiäres Beziehungsnetz
([…]). Der Beschwerdeführer besass einen (...) und beschäftigte (...) Ange-
stellte. Die Beschwerdeführerin bezeichnete die finanziellen Verhältnisse
ihrer Familie, welche seit Generationen über genügende Finanzmittel ver-
füge, als gut (vgl. act. […]). Auf Wunsch ihres Vaters sei sie im Jahr 2008
nach T._______ gegangen, um zu studieren (vgl. a.a.O., […]). Ihr nunmehr
verschollener Bruder habe im Jahr 2013 das für die Freilassung ihres Ehe-
mannes erforderliche Schmiergeld bezahlt (vgl. a.a.O., […]). Es ist somit
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat
wirtschaftlich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen können, welches sie nach einer Rückkehr im Bedarfsfall un-
terstützen kann. Bezüglich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
PTBS (vgl. Behandlungsbericht vom 23. Januar 2019, Bst. G und E. 4.5)
ist festzuhalten, dass in Sri Lanka ein gut ausgebautes Netz von Spitälern
besteht, die auf die Behandlung von PTBS spezialisiert sind und an die
sich der Beschwerdeführer erforderlichenfalls wenden kann. Nachdem
nach dem Schreiben vom 29. Januar 2019 keine weiteren medizinischen
Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer wesentlichen Beein-
trächtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem
ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, gegebenen-
falls die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatstaat in Anspruch zu
nehmen. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein,
könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte
auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizi-
nischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zu-
mutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1873/2018
Seite 22
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführen-
den die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes-
sen mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 ihr Gesuch um unentgeltli-
che Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage (in der
Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
11.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechts-
verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dem-
nach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der zu den Akten gereichten
Kostennote werden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 25 Stunden à
Fr. 150.–, Übersetzungskosten im Umfang von Fr. 200.–, eine Dossierer-
öffnungspauschale von Fr. 50.– sowie Spesen (Porti) von Fr. 25.– ausge-
wiesen, mit Hinweis darauf, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Zu-
dem findet sich in der Kostennote die Bemerkung "Bedeutender Mehrauf-
wand, weil es sich um ein Ehepaar handelt, mit doppelt so viel Akten". Der
ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand scheint selbst unter Berück-
sichtigung, dass das Verfahren ein Ehepaar betrifft, als nicht vollumfänglich
angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG,
umso weniger, als das vorliegende Verfahren nicht übermässig komplex
ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der
Vertretungsaufwand für das vorliegende Verfahren um zehn Stunden zu
kürzen. Nicht vollständig zu entschädigen ist auch die Dossiereröffnungs-
pauschale in der Höhe von Fr. 50.–, da vom Gericht nur effektiv ausgewie-
sene Kosten entschädigt werden und auch keine besonderen Umstände
D-1873/2018
Seite 23
vorliegen. Somit ist das der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfah-
ren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar vorliegend auf ins-
gesamt Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1873/2018
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 2'500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: